L 2 SF 1495/12 EK

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 1495/12 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214).
2. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris).
3. Eine besondere Bedeutung für den Kläger kann dann nicht angenommen werden, wenn diese jetzt erstmals im Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer behauptete besondere Bedeutung (hier die angeblich beabsichtigte ver-fassungsrechtliche Prüfung durch das BVerfG) an keiner Stelle im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurde und auch nicht ansatzweise ein erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage tatsächlich bestanden hat.
4. Wenn eine gesetzliche Neuregelung ständige Rechtsprechung kodifiziert, werden dadurch nicht per se schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Die gesetzliche Regelung in § 198 GVG nimmt gerade die schon langjährige ständige Rechtsprechung des EGMR wie auch des BVerfG und des BSG zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und den Prüfkriterien zur Frage, wann ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat, auf. D.h. mit anderen Worten, bei der Prüfung zur Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind gerade keine neuen schwierigen Rechtsfragen zu lösen, sondern vielmehr eine ständige und gefestigte Rechtsprechung anzuwenden. Da folglich die Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig ist, ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 4. Februar 2004 (1 BvR 596/03) bei Beachtung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter diesem Aspekt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. für das Klageverfahren L 2 SF 1495/12 EK wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Die 1968 geborene Klägerin Ziff. 1 ist die leibliche Mutter der zwischen 1989 und 1996 geborenen Kläger Ziff. 2 bis Ziff. 5. Die Kläger wohnten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (2007) in einer gemeinsamen Wohnung in F. und bezogen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten.

Mit Schreiben vom 29. August 2007 hatte der SGB II-Leistungsträger, die ARGE Freiburg (jetzt Jobcenter Freiburg), die Kläger aufgefordert, ihre Kosten der Unterkunft zu senken, da diese unangemessen hoch seien. Die Kläger wurden in dem Zusammenhang aufgefordert, Nachweise zu erbringen, dass sie sich um eine kostengünstigere Wohnung bemühen würden, und ferner darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterkunftskosten auf den angemessenen Mietzins abgesenkt würden, sofern keine Nachweise erbracht werden sollten.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23. November 2007 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 als unzulässig zurückwies, da es sich bei dem Schreiben vom 29. August 2007 nicht um einen Verwaltungsakt handele.

Dagegen hatten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 18. Februar 2008 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Bevollmächtigte hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Kostensenkungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handele. Diese Aufforderung greife nämlich regelmäßig tiefgreifend in das Leben eines Leistungsempfängers ein. Zumindest dann, wenn die Sechsmonatsfrist des § 22 Abs. 1 SGB II in Gang gesetzt werde, komme der Aufforderung unmittelbarer Regelungscharakter zu. Eine gerichtliche Überprüfung sei auf der Grundlage der Auffassung der beklagten ARGE Freiburg hingegen erst dann möglich, wenn es nach nicht erfolgter Senkung der Unterkunftskosten zur Leistungskürzung komme. Damit werde dem Hilfeempfänger ein Risiko aufgebürdet, das er nicht tragen könne. Die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten begründe die Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen. Außerdem enthalte sie die Festlegung der Behörde, in welcher Höhe Unterkunftskosten zukünftig als angemessen angesehen würden.

Nach Eingang der Klage hat das SG mit Verfügung vom 17. März 2008 erforderliche Ermittlungen angestellt und insbesondere den Bevollmächtigten der Kläger aufgefordert, die zunächst unvollständigen Nachweise seiner Bevollmächtigung (fehlende Vollmachten bezüglich der schon volljährigen Kläger bzw. Vollmachten des neben der Klägerin Ziff. 1 bezüglich der minderjährigen Kinder Sorgeberechtigten) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Bevollmächtigte am 20. Mai 2008 nachgekommen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 hat das SG den Bevollmächtigten der Kläger darüber informiert, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 70/06 R) weiterhin ausdrücklich die Auffassung vertrete, dass es sich bei Kostensenkungsaufforderungen nicht um Verwaltungsakte handele (mit Hinweis auf BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7 B AS 10/06 R). Des Weiteren hat das SG in dem Zusammenhang den Klägerbevollmächtigten auch aufgefordert zur Frage der Rechtswidrigkeit der Kostensenkungsaufforderung (in der Sache) Stellung zu nehmen sowie ferner die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des (damals schon volljährigen) Klägers Ziff. 2 vorzulegen. Erst nach Mahnung mit Schreiben vom 12. September 2008 (mit Fristsetzung 3. Oktober 2008) und erneuter Mahnung mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. November 2008 hierzu Stellung genommen. In der Sache hat er sich dabei darauf beschränkt, erneut seine Rechtsauffassung darzulegen, dass es sich bei der beanstandeten behördlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt handele.

Hierauf hat das SG mit Beschluss vom 21. Januar 2009 den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Klageverfahren gewährt. Es hat dies unter anderem damit begründet, dass die Auffassung der Kläger zumindest vertretbar und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch im Hinblick auf die Schwierigkeit der Rechtslage erforderlich sei.

Nach Sachstandsanfrage des Klägerbevollmächtigten vom 18. November 2009 und dem Hinweis des SG mit Schreiben vom 20. November 2009, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen sei, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 31. März 2010 gerügt, dass die Klageerhebung nun mehr als zwei Jahre zurückliege und der angefochtene Verwaltungsakt vom 29. August 2007 datiere. Eine derartige Verfahrensdauer sei nicht vertretbar. Mit Schreiben vom 6. April 2010 hat hierauf das SG den Klägerbevollmächtigten darüber informiert, dass die bisherige Vorsitzende der 3. Kammer zum 1. März 2010 in ein anderes Bundesland gewechselt sei und voraussichtlich erst zum 1. Mai 2010 mit einer Neubesetzung gerechnet werden könne. Eine Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Wochen könne daher nicht in Aussicht gestellt werden. Darüber hinaus wurde der Bevollmächtigte hinsichtlich der von ihm angesprochenen Fragen auf den Beschluss des BSG vom 13. Dezember 2005 (B 4 RA 220/04 B) verwiesen. Eine weitere Stellungnahme des Bevollmächtigten erfolgte hierauf nicht.

Aufgrund der Zustimmung der Beteiligten (Erklärung des Klägerbevollmächtigten bereits in der Klageschrift vom 13. Februar 2008 sowie Schreiben der dortigen Beklagten vom 3. November 2008) hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 30. September 2011 die Klage als unzulässig abgewiesen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Kostensenkungsaufforderung entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7B AS 70/06 R) lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt handele, weshalb die hiergegen erhobene Anfechtungsklage unzulässig sei.

Die Kläger haben gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 6. Oktober 2011 zugestellte Urteil keine Berufung eingelegt, sodass das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig ist.

Am 4. April 2012 haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten (per Fax) Klage vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wegen überlanger Verfahrensdauer, betreffend Ansprüche nach dem SGB II erhoben. Die Kläger begehren die Verurteilung des beklagten Landes Baden-Württemberg zur Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Höhe von insgesamt 18.500,00 EUR sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Bevollmächtigten für das Klageverfahren. Der Klägerbevollmächtigte macht geltend, vorliegend habe das Verfahren ab der Klageerhebung am 18. Februar 2008 bis zum Urteil vom 30. September 2011 gedauert, damit insgesamt drei Jahre und sieben Monate. Im sozialgerichtlichen Verfahren, betreffend Ansprüche nach dem SGB II, sei jedoch regelmäßig eine Verfahrensdauer von höchstens sechs Monaten angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG. In diesem Verfahren seien keine Sachverhaltsfragen zu klären gewesen. Das SG habe die Klage auch allein deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung gewesen sei, dass die angefochtene Verfügung nicht unter § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zu subsumieren sei. Die Kläger hätten die Frage, ob die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten tatsächlich in keiner Weise anfechtbar sei, durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären lassen wollen. Dies sei nicht mehr möglich gewesen, weil die Kläger zum 1. Dezember 2011 umgezogen seien, sodass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Dies sei den Klägern am 6. Oktober 2011 auch bereits bekannt gewesen, denn die Wohnung, in die sie zum 1. Dezember 2011 umgezogen seien, sei zu diesem Zeitpunkt bereits angemietet gewesen. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 2. Juli 2008 habe sich an der Rechtsauffassung des Gerichts zwischen dem 2. Juli 2008 und dem 30. September 2011 auch nichts geändert. Durchgängig sei das SG davon ausgegangen, dass ein Verwaltungsakt nicht vorliege, sodass keinerlei Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen sei. Außerdem habe das Einverständnis beider Seiten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgelegen. Es seien also keinerlei Gründe ersichtlich, die eine derart exorbitante Verfahrensdauer rechtfertigen könnten. Gemäß § 198 Abs. 2 GVG werde von Gesetzes wegen vermutet, dass für den Anspruch auf Entschädigung ein Nachteil entstanden sei, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert habe. Dies sei vorliegend der Fall. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG betrage die Entschädigung 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung. Das Verfahren habe insgesamt 43 Monate gedauert. Angemessen sei eine Dauer von sechs Monaten. Damit bestehe für 37 Monate Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR monatlich. Dieser Anspruch bestehe für jeden der fünf Kläger, sodass der Entschädigungsanspruch insgesamt 18.500,00 EUR betrage. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG sei vorliegend wegen Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz von überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht einschlägig. Das Urteil vom 30. September 2011 sei dem Bevollmächtigten am 6. Oktober 2011 zugegangen. Die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wäre damit bis zum 6. April 2012 möglich gewesen. Damit würden die Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz von überlangen Gerichtsverfahren vorliegen.

Die Kläger beantragen,

ihnen für das Klageverfahren L 2 SF 1495/12 EK unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte tritt dem entgegen und ist zum einen ausgehend von einer Klageerhebung erst am 11. April 2012 der Auffassung, dass die Klage bereits verfristet und damit unzulässig sei. Des Weiteren ist er der Auffassung, dass die Klage ebenso unbegründet sei. So bestimme sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten selbst und Dritter. Die Annahme des Bevollmächtigten, ein sozialgerichtliches Verfahren betreffend Angelegenheiten nach dem SGB II sei bereits dann von unangemessener Dauer, wenn es eine Dauer von sechs Monaten überschreite, sei angesichts der gesetzlichen Regelung bereits im Ansatz verfehlt. Auch hier sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. So sei zum einen zur Schwierigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen, dass zwar in dem hier zu würdigenden Verfahren vor dem SG die für die Beurteilung der Statthaftigkeit der erhobenen Anfechtungsklage zentrale Rechtsfrage spätestens mit den Entscheidungen des BSG vom 27. Februar 2008 (B 14/7B AS 70/06 R) und 19. März 2008 ( B 11 B AS 41/06 R) höchstrichterlich geklärt gewesen sei. Allerdings habe der Bevollmächtigte der Kläger die Relevanz dieser Rechtsprechung für die Entscheidungsfindung ausdrücklich in Frage gestellt. Daher habe die Entscheidung hier eine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG und deren Tragfähigkeit erfordert. Weitere Schwierigkeiten hätten sich daraus ergeben, dass die vom Bevollmächtigten eingereichte Klage zum Teil mit Mängeln behaftet gewesen sei, die den Aufwand der Bearbeitung des Verfahrens nicht unerheblich gesteigert hätten. So sei der Kläger Ziff. 2 (geboren am 31. Oktober 1989) in der Klageschrift vom 13. Februar 2008 noch als minderjährig und als durch die Klägerin Ziff. 1 gesetzlich vertreten angegeben worden. Tatsächlich habe der Kläger Ziff. 2 bereits im Jahr 2007 die Volljährigkeit erreicht, mit der Folge, dass die Klägerin Ziff. 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung zur gesetzlichen Vertretung des Klägers Ziff. 2 nicht mehr berufen gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe auf die entsprechende Aufklärungsverfügung des SG vom März 2008 erst am 20. Mai 2008 reagiert. Ein weiterer Punkt, der für die Beurteilung der Schwierigkeit des Verfahrens von Bedeutung sei, liege darin, dass der Bevollmächtigte praktisch vollständig davon abgesehen habe, sich zur Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen behördlichen Maßnahme zu äußern. Damit sei der eigentliche Grund für die Erhebung der Klage bis zum Ende des Verfahrens im Dunkeln geblieben. Hätte sich das SG aber die Rechtsauffassung des Bevollmächtigten zu Eigen gemacht und die Statthaftigkeit der Klage bejaht (entgegen der Rechtsprechung des BSG), so wäre es Aufgabe des SG gewesen, von Amts wegen eine "Vollprüfung" der Rechtmäßigkeit der angefochtenen behördlichen Maßnahme durchzuführen. Die Vermutung liege nahe, dass das SG diesen Aspekt im Blick gehabt habe, als es in seinem PKH-Beschluss vom 21. Januar 2009 die Rechtslage als "schwierig oder schwer zu übersehen" eingestuft habe. Ferner sei die Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen. Diese richte sich vor allem nach dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung. Von diesem Interesse sei insbesondere dann auszugehen, wenn sich aus einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben würden. Hier aber hätten die Kläger keinerlei greifbare Nachteile aus der Dauer des Verfahrens zu befürchten gehabt. Denn unabhängig davon, ob sich die Rechtsauffassung des Bevollmächtigten durchsetzen würde oder nicht, hätten sie jedenfalls während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens mit keinen nachteiligen Wirkungen zu rechnen gehabt. Im Gegenteil hätten sie vielmehr insofern einen konkreten Vorteil ziehen können, als die Sozialverwaltung mit Blick auf das offene Verfahren offenbar keine Anstalten unternommen habe, die als zu hoch eingestuften Unterkunftskosten der Kläger zum Anlass für Leistungskürzungen zu nehmen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im hier interessierenden Zeitraum bekanntlich eine sehr hohe Verfahrenslast im Zusammenhang mit der sogenannten Hartz-IV-Gesetzgebung zu bewältigen gehabt hätten und große Mühen hätten aufgewendet werden müssen, die Personalkapazitäten bei den Sozialgerichten der ständig wachsenden Verfahrenslast anzupassen. Im Verfahren hier sei außerdem zu berücksichtigen, dass im Jahr 2010 ein Wechsel in der Person des Kammervorsitzenden stattgefunden habe. Angesichts der mit einem solchen Wechsel zwangsläufig verbundenen Verfahrensverzögerungen, die sich bereits aus der Notwendigkeit ergeben würden, dass sich der neue Vorsitzende der Kammer erst mit dem Verfahrensbestand vertraut machen müsse, läge es besonders nahe, bis zum Eintritt des Wechsels in erster Linie diejenigen Verfahren zu bearbeiten, denen aufgrund ihrer Bedeutung für die persönliche Lebensführung der jeweiligen Kläger Vorrang zuzumessen gewesen sei. Hierzu gehöre das hier streitige Verfahren eindeutig nicht. Das SG habe dieses Verfahren daher zu Recht zeitweilig zurückgestellt. Dies gelte umso mehr, als der Bevollmächtigte frühzeitig und wiederholt auf die seiner Rechtsauffassung entgegenstehende Rechtsprechung des BSG hingewiesen worden sei und jedenfalls ab dem deutlichen richterlichen Hinweis vom 6. April 2010 über den Ausgang des Verfahrens kaum noch ein vernünftiger Zweifel habe bestehen können. Irgendwelche Anstalten, das Gericht nach diesem Hinweis auf ein besonderes Interesse der Kläger an einer zügigen Sachentscheidung hinzuweisen, habe der Bevollmächtigte der Kläger nach der richterlichen Verfügung vom 6. April 2010 nicht unternommen. Er habe auch nicht über die - nun mit der Entschädigungsklage vorgetragene - Absicht der Kläger informiert, die von ihm aufgeworfene Frage der rechtlichen Einordnung der angefochtenen behördlichen Maßnahme zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG zu machen. Im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch sei auch zu berücksichtigen, inwieweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden sei und das Gericht keine Möglichkeit gehabt habe, dem wirksam entgegenzusteuern. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass wie bereits dargelegt, die vom Bevollmächtigten eingereichte Klage an nicht unerheblichen Mängeln, die sowohl die Einordnung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den Klägern als auch die Darlegung des mit der Klage verfolgten Anliegens betreffen, gelitten habe. Dem habe das SG mit mehreren Aufklärungsverfügungen Rechnung getragen. Letztlich habe das SG frühestens ab dem Eingang des Schreibens vom 5. November 2008 davon ausgehen können, dass der Bevollmächtigte nicht in der Lage oder nicht Willens gewesen sei, sich inhaltlich zur Frage der Rechtmäßigkeit der von den Klägern angegriffenen behördlichen Maßnahme zu äußern. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sei die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich durch Umstände zu begründen, die in der Sphäre der Kläger liegen würden. Hinzu komme, dass angesichts der ausgesprochen geringen praktischen Nachteile der Verfahrensdauer für die Kläger sowie angesichts des Umstandes, dass das Gericht jedenfalls mit seinem Schreiben vom 6. April 2010 einen deutlichen Hinweis auf den zu erwartenden Ausgang des Verfahrens erteilt habe, vom Bevollmächtigten der Kläger zu erwarten gewesen wäre, durch Vortrag aktiv auf eine zügige Verfahrenserledigung hinzuwirken, wenn den Klägern hieran tatsächlich gelegen gewesen wäre. Dies sei jedoch vollständig unterblieben. Des Weiteren setze der Entschädigungsanspruch voraus, dass die Kläger infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erlitten hätten. Hier sei jedoch weder eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens noch ein relevanter Nachteil anzunehmen. Sofern der Senat dieser Einschätzung nicht folgen wolle, wäre jedoch angesichts der geschilderten Umstände allenfalls daran zu denken, eine Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 GVG). Für die Leistung einer finanziellen Entschädigung bestehe bei dieser Sachlage weder eine rechtliche Verpflichtung des beklagten Landes noch ein sonstiger Anlass. Dies gelte umso mehr, als den Klägern für das gerichtskostenfreie Verfahren Prozesskostenhilfe vor dem SG bewilligt worden sei, obwohl es angesichts der bekannten Rechtsprechung des BSG zu der im Verfahren zentralen Zulässigkeitsfrage ohne Weiteres vertretbar gewesen wäre, im Prozesskostenhilfeverfahren auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung abzustellen. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Entschädigungsbetrag von 1.200,00 EUR pro Jahr der Verzögerung nicht als "billig" im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG angesehen werden könne, wenn er je gesondert für mehrere Kläger geltend gemacht werde, die als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ein gemeinschaftliches Anliegen verfolgt hätten.

Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 21. August 2012 mitgeteilt, dass während der hier streitigen Zeit bis zum Auszug aus der Wohnung im November 2011 Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger nicht gekürzt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die SG-Akte S 3 AS 789/08 sowie die Senatsakte Bezug genommen.

II.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.; § 73a Rdnr. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88- BVerfGE 81, 347 und Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 2237/09-; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11- und vom 20. März 2012 - 1 BvR 3069/11-).

Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung besteht für die Entschädigungsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I , 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001,214; Scholz Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7). Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete maximal zulässige Bearbeitungsdauer von 6 Monaten in Verfahren nach dem SGB II findet daher gerade auch in der Rechtsprechung keine Grundlage.

Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist – wie in allen übrigen Verfahren - auch bei Gerichtsverfahren, die Ansprüche aus dem SGB II betreffen, vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr.42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S.22).

1. Im Einzelnen ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze auszuführen, dass hinsichtlich der Schwierigkeit des hier streitigen Ausgangsverfahrens an sich keine neuen Rechtsfragen mehr zur Debatte standen, denn durch die BSG-Urteile von 2006, Februar 2008 und März 2008 war die hier streitige Rechtsfrage, nämlich ob die Kostensenkungsaufforderung einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht, geklärt. Danach waren keine weiteren Tatsachenermittlungen notwendig. Auf der anderen Seite wollten die Kläger diese Rechtsprechung offensichtlich nicht akzeptieren. Wenn das SG der Rechtsauffassung der Kläger gefolgt wäre (wofür zumindest der PKH-Beschluss vom Januar 2009 spricht, in dem das SG auch Ausführungen hinsichtlich einer schwierigen Rechtslage macht), wären noch Ermittlungen in der Sache zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) notwendig gewesen. Hierzu hat aber der Bevollmächtigte der Kläger zu keinem Zeitpunkt auch nur irgendetwas vorgetragen, wiewohl er bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2008 vom SG hierzu aufgefordert worden war.

2. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens machen zwar die Kläger geltend, die streitige Rechtsfrage hätte eine existenzielle Bedeutung gerade für Hartz-IV-Empfänger wie sie. Denn bei der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung wäre die Folge, dass sie zunächst den tatsächlichen Absenkungsbescheid des SGB II-Trägers hätten abwarten und dann hiergegen klagen müssen, während gleichzeitig aber ihre Leistungen im Bereich der KdU gekürzt wären. Der beigemessenen evidenten Bedeutung ist aber das eigene Verhalten nicht gerecht geworden. So ist der Klägerbevollmächtigte trotz der eindeutigen Aufforderung im Schreiben des SG vom 2. Juli 2008, zur Rechtswidrigkeit der Kostensenkungsaufforderung noch Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Wenn die Kläger der Auffassung sind, es handele sich um einen Verwaltungsakt, wäre konsequenterweise in diesem Verfahren vor dem SG auch der Inhalt der Kostensenkungsaufforderung, damit auch die Höhe der KdU und die Frage der Angemessenheit zu prüfen gewesen und hierzu weiterer Vortrag erforderlich gewesen. Alleine mit der Feststellung, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele, wären die Kläger keinen Schritt weiter, wenn im Übrigen die Aufforderung in der Sache rechtmäßig wäre, weil ihre KdU unangemessen hoch wären und damit letztlich die Aufforderung zu Recht erfolgt wäre. Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen ist die Gerichtsbarkeit jedoch nicht aufgefordert (siehe etwa Beschluss des BSG vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 220/04 B Rdnr. 32 nach Juris). Wenn also die Klägerseite der Auffassung gewesen wäre, es handele sich hier um einen Verwaltungsakt, wäre die Klägerseite auch aufgefordert gewesen, im weiteren Schritt konkret vorzutragen, aus welchen Gründen die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen wäre. Hierzu ist zu keinem Zeitpunkt irgendetwas vorgetragen worden, insbesondere auch nicht in der konkreten Antwort des Klägerbevollmächtigten vom November 2008 auf das Schreiben des SG vom 2. Juli 2008. Von einer besonderen Bedeutung des Verfahrens für die Kläger kann vor diesem Hintergrund nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Gegenteil, nachdem der dortige beklagte SGB II-Träger während des Verfahrens auf Maßnahmen zur Senkung der KdU (insbesondere die Festsetzung niedrigerer KdU nach Ablauf der Sechsmonatsfrist) verzichtete, hatten die Kläger wirtschaftlich betrachtet überhaupt kein Interesse mehr an einer zügigen Beendigung und Entscheidung des Verfahrens, denn solange das Verfahren anhängig war, mussten sie gerade nicht mit irgendwelchen Kostensenkungsmaßnahmen rechnen und konnten nach wie vor in der bisherigen Wohnung bei voller Übernahme der KdU verbleiben.

Schließlich ist die behauptete besondere Bedeutung bzw. das besondere Interesse an einer - wie jetzt im Klageverfahren erstmals geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Klärung der Frage zum Charakter der Kostensenkungsaufforderung im gesamten SG-Verfahren an keiner Stelle auch nur ansatzweise von Klägerseite dargetan worden. Dies wäre gerade auch vor dem Hintergrund der schon vorliegenden Urteile des BSG zu dieser Rechtsfrage um so mehr zu erwarten gewesen. Zumal bei einer erneuten von den Klägern betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (mit einer erneuten Zulassung der Revision durch das LSG wäre vor dem Hintergrund der vorliegenden BSG-Entscheidungen nicht zu rechnen gewesen) auch dem Klägerbevollmächtigten bekannt ist, dass für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung u.a. notwendig ist, dass es auf die Rechtsfrage überhaupt ankommt (konkrete Klärungsfähigkeit = Entscheidungserheblichkeit). Darüber hinaus wäre es auch für die angeblich geplante Verfassungsbeschwerde notwendig gewesen, dass die Kläger "selbst, unmittelbar und gegenwärtig" (so bereits BVerfGE 1, 97, 101) durch diese behördliche Maßnahme in ihren Rechten verletzt wurden. Auch dies hätte zumindest die Möglichkeit vorausgesetzt, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen wäre (was bereits im SG-Verfahren hätte geklärt, zumindest aber von Klägerseite hätte schlüssig vorgetragen werden müssen). Wenn aber letztlich die Kostensenkungsaufforderung rechtmäßig sein sollte, weil tatsächlich die KdU der Kläger zu hoch wären, hätte die Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht wohl keine Bedeutung gehabt. Auch vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Klägerbevollmächtigte ein vitales Interesse an einer Klärung der Frage hat, ob die KdU überhaupt angemessen sind oder nicht.

Dies alles zeigt für den Senat in der Gesamtschau, dass zwar das Verfahren insgesamt von seiner Verfahrensdauer vergleichsweise lang gedauert hat. Auf der anderen Seite können aber unter Berücksichtigung dessen, dass ganz offensichtlich für die Kläger überhaupt keine relevante Bedeutung mehr für das Verfahren im Hintergrund stand und von Seiten des Klägerbevollmächtigten ein auch nicht im Ansatz erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der Frage tatsächlich bestanden hat, die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht bejaht werden.

Schließlich handelt es sich hier auch nicht um schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit §§ 198 ff. GVG. Die gesetzliche Regelung in § 198 GVG nimmt gerade die schon langjährige ständige Rechtsprechung des EGMR wie auch des BVerfG und BSG zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und den Prüfkriterien zur Frage, wann ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat, auf. D.h. mit anderen Worten, bei der Prüfung zur Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind gerade keine neuen schwierigen Rechtsfragen zu lösen, sondern vielmehr eine ständige und gefestigte Rechtsprechung anzuwenden, wie dies der Senat in der obigen summarischen Prüfung auch getan hat. Da folglich die Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig ist, war hier auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 4. Februar 2004 (1 BvR 596/03) bei Beachtung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Entschädigungsklage abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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