L 10 SF 5/12 ÜG

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 P 27/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 SF 5/12 ÜG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.400,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3/5.

Die Klägerin trägt jeweils 2/5 der Gerichtskosten und der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.200,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine angemessene Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer in dem Klageverfahren Az.: S 12 P 27/00 vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg und dem Berufungsverfahren Az.: L 4 P 1/07 vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt.

Am 6. Oktober 1999 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von Investitionsaufwendungen i.H.v. 10,05 DM (5,14 Euro) pro Pflegetag und Heimbewohner für den Zeitraum vom 6. Dezember 1999 - 31. Dezember 2000. Am 7. April 2000 stimmte das in jenem Verfahren und auch hier beklagte Land Sachsen-Anhalt nur einer Inrechnungstellung der Abschreibung für ein Kfz i.H.v. 0,38 DM (0,19 Euro) für den Zeitraum 6. Dezember - 31. Dezember 2000 pro Heimbewohner zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Aus den beigezogenen Akten dieses Ausgangsverfahrens ergeben sich zusammengefasst folgende Vorgänge und Verfügungen:

8. Mai 2000 Klageeingang, Klagebegründung wird vorbehalten

14. Juni 2000 Erwiderung der Beklagten, ausführliche Klageerwiderung wird vorbehalten, Wv. (Wiedervorlage): 1. September 2000

13. Juli 2000 Eingang der Klagebegründung vom 12. Juli 2000

1. August 2000 Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juli 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme der Beklagten, Wv.: 20. September 2000

17. September 2000 Klageerwiderung der Beklagten vom 11. September 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Klägerin, Wv.: 10. November 2000

2. November 2000 Eingang Schriftsatz der Klägerin vom 30. Oktober 2000

28. März 2001 Vermerk der Geschäftsstelle, Schreiben vom 30. Oktober 2000 sei fehlerhaft zugeordnet und abgelegt worden

3. April 2001 Schriftsatz der Klägerin vom 30. Oktober 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Beklagte, Wv.: 10. Juni 2001

28. Mai 2001 Eingang Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2001

(Wechsel im Kammervorsitz zum 1. Juni 2001)

18. Juni 2001 Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. Mai 2001 und Anforderung Originalvollmacht

29. Juni 2001 Eingang Originalvollmacht

26. März 2002 Gerichtliches Schreiben an Beklagte; Anforderung von Unterlagen

20. April 2002 Eingang der angeforderten Unterlagen

(Wechsel im Kammervorsitz zum 2. Mai 2002)

6. Mai 2002 Übersendung dieser Unterlagen an Klägerin zur Kenntnisnahme; Wv.: 1. August 2002

13. Februar 2003 Schreiben des Gerichts an Beklagte: In Parallelverfahren würden nach den dortigen Schriftsätzen vom 10. Februar 2003 Vergleichsverhandlungen laufen, da die Beklagte ihre Rechtsauffassung geändert habe. Anfrage, ob dies auch auf das vorliegende Verfahren zutreffe

11. April 2003 Erinnerung an Beklagte

24. April 2003 Eingang eines Fristverlängerungsantrages der Beklagten vom 23. April 2003; Wv. 20. Mai 2003

21. Mai 2003 Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Mai 2003; Hinweis auf interne, langwierige Überprüfung und Vergleichsbereitschaft

26. Mai 2003 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin, Wv.: 20. August 2003

1. Juli 2003 Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. Juni 2003, mit welchem diese anfragt, ob zwischenzeitlich die versprochene Stellungnahme der Beklagten vorliege

2. Juli 2003 Antwort an die Klägerin, Stellungnahme der Beklagten liege noch nicht vor, Wv.: 20. August 2003

27. August 2003 Anfrage an die Beklagte, welche Entscheidung im Rahmen der Überprüfung nunmehr getroffen wurde, Wv.: 20. Oktober 2003

20. Oktober 2003 Eingang Schriftsatz der Beklagten vom 17. Oktober 2003, Mitteilung, dass Vertreter der Beteiligten des Verfahrens am 7. Oktober 2003 zusammengekommen seien, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Die Klägerin solle der Beklagten noch diverse Unterlagen übergeben, anschließend finde eine Prüfung, ggf. weitere Erörterung statt. Das Prozedere gestalte sich äußerst langwierig. Es werde nicht mit einer alsbaldigen Entscheidung gerechnet

24. Oktober 2003 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme und Bitte um Mitteilung, welche Unterlagen übergeben wurden. Wv.: 1. Dezember 2003

9. Dezember 2003; Erinnerung an Klägerin wegen Erledigung der Anfrage vom 24. Oktober 2003; am gleichen Tage Anfrage an Beklagte, wie der interne Verfahrensstand sei

22. Dezember 2003 Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2003, Mitteilung, dass die Klägerin den Rechtsstreit nun fortführen will, Anregung für einen Termin zur Erörterung

9. Januar 2004 Erinnerung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung vom 24. Oktober 2003, Wv.: 10. Februar 2004

26. Januar 2004 Eingang des Schreibens der Klägerin vom 23. Januar 2004, mit welchem diese um Fristverlängerung von 3 Wochen bittet, da der alleinige Sachbearbeiter erkrankt sei

16. Februar 2004 Schriftsatz der Klägerin; erneute Bitte um Fristverlängerung

20. Februar 2004 (Überschneidung mit Schreiben vom 16. Februar 2004) Erinnerung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung vom 24. Oktober 2003, Wv.: 20. März 2004

24. Februar 2004 Stellungnahme der Klägerin vom 24. Februar 2004, Übergabe weiterer Unterlagen, Mitteilung, dass zwischenzeitlich geführte Vergleichsgespräche zu keinem Ergebnis geführt hätten, Bitte, dem Verfahren Fortgang zu geben

25. Februar 2004 Schriftsatz der Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Beklagte, Frist 30. März 2004, Wv.: 10. April 2004

30. März 2004 Schriftsatz der Beklagten vom 29. März 2004 mit der Bitte um baldige Anberaumung eines Erörterungstermins

6. April 2004 Schriftsatz der Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis

13. April 2004 Ladung zum Erörterungstermin am 15. Juli 2004

15. Juli 2004 Erörterungstermin

21. Juli 2004 Übersendung des Sitzungsprotokolls

10. August 2004 Ermittlungen des SG bei dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Wv.: 20. August 2004

19. August 2004 Schriftsatz der Beklagten vom 13. August 2004

23. August 2004 Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 20. August 2004, Erinnerung an Vorlage weiterer Unterlagen gemäß der Erörterung am 15. Juli 2004

27. August 2004 Antwortschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 20. August 2004

27. August 2004 Übersendung der Antwort an Klägerin und Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme bis 30. September 2004, Wv.: 10. Oktober 2004

13. September 2004 Schriftsatz der Beklagten vom 9. September 2004, Bitte um angemessene Fristverlängerung

13. September 2004 Schriftsatz der Klägerin vom 10. September 2004

14. September 2004 Übersendung der Schreiben an die Beteiligten, an die Beklagte mit der Aufforderung, bis zum 22. Oktober 2004 abschließend Stellung zu nehmen, Wv.: 1. November 2004

14. Oktober 2004 Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2004

19. Oktober 2004 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen sowie Aufforderung, Aufwendungen der Erschließungskosten zu belegen, Wv.: 3. November 2004

20. Oktober 2004 Schriftsatz der Klägerin vom 19. Oktober 2004, Sachstandsanfrage, Bitte um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei

27. Oktober 2004 Richterliche Verfügung, Schreiben an die Klägerin, Hinweis auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2004 zur Erinnerung, die Aufwendungen hinsichtlich der Erschließungskosten und Kosten Instandhaltung / Inventar zu konkretisieren und zu belegen, wie es in der Sitzung vom 15. Juli 2004 vereinbart worden sei. Weiter Hinweis, dass das Gericht bemüht sei, den Rechtsstreit alsbald zum Abschluss zu bringen. Die lange Verfahrensdauer beruhe auch auf den langwierigen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Die Beteiligten hätten Verfügungen des Gerichts teilweise nur nach mehrfacher Erinnerung und Fristverlängerung erfüllt, Wv.: 3. November 2004

3. November 2004 Wv.: 10. November 2004

8. November 2004 Schriftsatz der Klägerin vom 5. November 2004 bezüglich der Erinnerung des Gerichts vom 27. Oktober 2004

8. November 2004 Eingang eines weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 5. November 2004, Darlegung ihrer Rechtsauffassung, Übermittlung weiterer Unterlagen

9. November 2004 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 23. November 2004, Wv.: 24. November 2004

22. November 2004 Schriftsatz der Beklagten vom 22. November 2004, Erwiderung auf die eingereichten Unterlagen der Klägerin

1. Dezember 2004 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme, Anforderung fehlender Kostenbelege mit Frist zum 20. Dezember 2004, Wv.: 21. Dezember 2004

20. Dezember 2004 Eingang Schriftsatz der Klägerin vom 17. Dezember 2004

21. Dezember 2004 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme bis 20. Januar 2005, Wv.: 24. Januar 2005

20. Januar 2005 Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2005 mit der Bitte um Fristverlängerung wegen urlaubsbedingter Abwesenheiten und Verzögerungen aufgrund des Jahreswechsels

26. Januar 2005 Übermittlung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis, Wv.: 20. Februar 2005

21. Februar 2005 Wv.: 1. März 2005

23. Februar 2005 Schriftsatz der Beklagten vom 23. Februar 2005, Mitteilung, dass externer Sachverstand erforderlich sei, der Prüfauftrag könne nicht fristgerecht erfüllt werden. Ankündigung, dass in regelmäßigen Abständen zum Sachstand berichtet werde

1. März 2005 Aufforderung an die Beklagte, den externen Sachverständigen zu benennen und Hinderungsgründe darzulegen, sollte er noch nicht beauftragt worden sein, Abschrift an die Klägerin, Wv.: 20. März 2005

28. Februar 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 28. Februar 2005, Bitte um Sachstandsmitteilung

1. März 2005 Vermerk: Hinweis auf Überschneidung der Schreiben des Gerichts und der Klägerin

4. April 2005 Erinnerung an die Beklagte zur Erledigung der Verfügung vom 1. März 2005, Frist 1 Woche, Wv.: 11. April 2005

11. April 2005 Richterliche Verfügung an die Geschäftsstelle, bei der Beklagten telefonisch nachzufragen, warum trotz Erinnerung die Verfügung noch nicht erledigt worden sei. Vermerk der Geschäftsstelle, Beklagte habe erklärt, dass nun doch kein externer Sachverständiger beauftragt werde, die Sache sei intern geregelt worden, ein Schriftsatz werde vorbereitet

12. April 2005 Wv.: 20. April 2005

12. April 2005 Schriftsatz der Beklagten, Mitteilung, dass Kosten teilweise anerkannt werden und die verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung des Prüfungsergebnisses veranlasst worden sei

15. April 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnisnahme, Wv.: 2. Mai 2005

18. Mai 2005 Erlass eines Änderungsbescheides des beklagten Landes, mit welchem es der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe von 0,05 Euro pflegetäglich zustimmte

8. Juni 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juni 2005, Übersendung eines Änderungsbescheides der Beklagten vom 18. Mai 2005, an der Klage werde jedoch festgehalten

13. Juni 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnisnahme und Anberaumung eines weiteren Erörterungstermins für den 21. Juli 2005

21. Juli 2005 Erörterungstermin

28. Juli 2005 Übersendung des Sitzungsprotokolls an die Beteiligten, Wv.: 20. September 2005

16. September 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 25. September 2005, ergänzender Sach- und Rechtsvortrag gemäß Erörterungstermin

12. September 2005 Schriftsatz der Beklagten vom 8. September 2005, ergänzender Rechtsvortrag und Übersendung eines Auszuges aus der Rahmenvereinbarung

16. September 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme mit einer Frist von vier Wochen, Wv.: 1. Oktober 2005

20. September 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme mit Frist von vier Wochen, Wv.: 1. November 2005

5. Oktober 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 4. Oktober 2005, Übersendung eines weiteren Änderungsbescheides der Beklagten vom 9. September 2005, mit dem es der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe von 0,01 Euro pflegetäglich zustimmte. Mitteilung, dass an der Klage gleichwohl festgehalten werde

18. Oktober 2005 Schriftsatz der Beklagten, Erwiderung auf die ergänzende Klagebegründung vom 5. September 2005, ergänzender Rechtsvortrag, Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 9. September 2005

26. Oktober 2005 Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin an die Beklagte zur Kenntnis sowie Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme, Wv.: für sofort

10. November 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 9. November 2005, ergänzender Rechtsvortrag

21. November 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnis, Wv.: sofort

7. Dezember 2005 Richterliche Verfügung "z. S." (Verfahren zur Sitzung)

8. Februar 2006 Schriftsatz der Klägerin, Sachstandsanfrage

15. Februar 2006 Antwort auf die Sachstandsanfrage, die Sache sei sitzungsreif, ein Termin sei noch nicht absehbar, gleichzeitig Schreiben an die Beklagte, Änderung des Az.: aufgrund von Umstrukturierungen und Mitteilung, dass das Verfahren sitzungsreif ist, aber noch kein Termin absehbar sei

(Wechsel im Kammervorsitz zum 1. April 2006)

6. April 2006 Schriftsatz der Klägerin vom 5. April 2006, ergänzender Rechtsvortrag, Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stendal

8. Mai 2006 Übersendung des Schreibens an die Beklagte zur Kenntnis- und freigestellter Stellungnahme. Anforderung der Entscheidung des Sozialgerichts Stendal, Wv.: 20. Mai 2006

8. Mai 2006 Schreiben des Gerichts, mit welchem dieses ein Urteil des Sozialgerichts Stendal zu § 82 Abs. 3 SGB XI anfordert

24. Mai 2006 Erinnerung an das SG Stendal

16. Juni 2006 Eingang der angeforderten Entscheidung des Sozialgerichts Stendal

21. Juni 2006 Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2006, Stellungnahme hier zum Schriftsatz der Klägerin vom 5. April 2006, Ankündigung, die Entscheidung des Sozialgerichts Stendal allgemein umsetzen zu wollen und einen entsprechenden Bescheid erteilen zu wollen

29. Juni 2006 Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme

13. Juli 2006 Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juli 2006, u.a. Bitte um alsbaldige Terminierung

13. Juli 2006 Übersendung des Schreibens an die Beklagte mit der Bitte um weitere Veranlassung und Übersendung des Bescheides, Wv.: 10. September 2006

26. Juli 2006 Schreiben der Geschäftsführerin des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes mit der Bitte um Beschleunigung des Verfahrens vor dem Hintergrund aktueller Verhandlungen zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger über den Rahmenvertrag

2. August 2006 Übersendung des Schreibens an die Beklagte sowie an den Bevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnisnahme, Wv.: 10. September 2006

25. August 2006 Schriftsatz der Beklagten vom 24. August 2006, Mitteilung, dass viele Bescheide derzeit überprüft würden, in Kürze werde eine neue Berechnungsgrundlage mitgeteilt

30. August 2006 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin, Wv.: 10. Oktober 2006

6. Oktober 2006 Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2006, Übersendung eines Urteils des Sozialgerichts Dessau zur Kenntnisnahme

10. Oktober 2006 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnisnahme

16. Oktober 2006 Mitteilung des Gerichts an beide Beteiligte, dass der Rechtsstreit für November / Dezember 2006 zur Terminierung vorgesehen sei, Wv.: 20. Oktober 2006

8. November 2006 Ladung zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme für den 8. Dezember 2006

9. November 2006 Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 2006 mit dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Dessau Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt worden sei

9. November 2006 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis, ggf. Stellungnahme und Mitteilung, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren zum Ruhen zu bringen

30. November 2006 Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 2006, ergänzender Rechtsvortrag

1. Dezember 2006 Übermittlung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis, Wv.: sodann

4. Dezember 2006 Übersendung von Fragen an die Beklagte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

4. Dezember 2006 Schriftsatz der Klägerin vom 4. Dezember 2006, Anregung, vor dem Hintergrund der Verfahrensdauer in sämtlichen Rechtsstreitigkeiten der Klägerin zur Klärung der in allen Verfahren diskutierten Grundfragen ein Grundurteil zu erlassen; Hinweis auf Bedeutung des Verfahrens

5. Dezember 2006 Einreichung eines von der Klägerin veranlassten Gutachtens

8. Dezember 2006 Mündliche Verhandlung mit klageabweisendem Urteil

12. Dezember 2006 Versendung des Urteils an Beteiligte

10. Januar 2007 Berufung der Klägerin zum LSG Sachsen-Anhalt, fristwahrend

16. Februar 2007 Abschrift der Berufung an die Beklagte, Anforderung der Prozessakten vom SG, Wv.: 20. Februar 2007

8. Februar 2007 Eingang der Prozessakten

8. Februar 2007 Wv.: 1. April 2007

2. April 2007 Erinnerung an die Klägerin, die Berufungsbegründung zu übersenden, Wv.: 10. Juni 2007

12. Juni 2007 Eingang der Berufungsbegründung vom 11. Juni 2007

14. Juni 2007 Übersendung der Begründung an die Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme, Wv.: 10. September 2007

27. Juli 2007 Eingang der Erwiderung vom 26. Juli 2007

30. Juli 2007 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme, Wv.: 20. Oktober 2007

22. Oktober 2007 Wv.: 20. Januar 2008

(Wechsel des Berichterstatters zum 1. Januar 2008)

30. Januar 2008 Wv.: 3. April 2008

20. März 2008 Vermerk über einen Anruf der Beklagten, Mitteilung, dass ihr Sachbearbeiter im Juni 2008 und von September bis Oktober 2008 eine Teilzeitbeschäftigung ausüben werde und dies bei der Termingestaltung berücksichtigt werden solle

7. April 2008 Wv.: 2 Monate

(Wechsel des Berichterstatters zum 1. Juni 2008)

9. Juni 2008 Wv.: 1 Monat

(Wechsel des Berichterstatters zum 1. Juli 2008)

10. Juli 2008 Wv.: 2 Monate

15. September 2008 Wiedervorlage der Akte

3. Dezember 2008 Eingang der Sachstandsanfrage der Klägerin vom 2. Dezember 2008

3. Dezember 2008 Schreiben an die Klägerin, dass keine konkreten Terminsaussichten gemacht werden könnten, da zahlreiche ältere Verfahren anhängig und deren Bearbeitung zeitlich vorrangig seien; Wv.: 3 Monate

23. Dezember 2008 Telefonvermerk über den Anruf eines Rechtsanwalts mit der Bitte um Rückruf

6. August 2009 Sachstandsanfrage der Beklagten vom 29. Juli 2009

7. August 2009 Schreiben an die Beklagte, dass noch keine konkreten Terminsaussichten gemacht werden könnten, da ältere Verfahren anhängig und deren Bearbeitung zeitlich vorrangig seien; Wv.: 6 Wochen

18. September 2009 Wv.: 2 Monate

23. Dezember 2009 Anfrage an die Klägerin zur Aufklärung des Rechtsschutzbedürfnisses, Wv.: sodann

18. Januar 2010 Schriftsatz der Klägerin, Beantwortung der richterlichen Anfrage sowie Hinweis auf die Verfahrensdauer von mehr als neun Jahren, Rüge der Untätigkeit des Gerichts und der äußerst dilatorischen Betreibung des Verfahrens; dies verletze die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

19. Januar 2010 Schreiben an die Klägerin, Entschuldigung wegen der langen Verfahrenslaufzeit, Erläuterung des rechtlichen Hintergrundes der gerichtlichen Anfrage und Bitte um Übersendung von Belegen, dass den Bewohnern die Kosten aus dem streitigen Zeitraum noch in Rechnung gestellt werden könnten, Abschrift an die Beklagte zur Kenntnis, Verfügung zur Wv.: 6 Wochen

1. Februar 2010 Wv.: 6 Wochen

2. März 2010 Schriftsatz der Klägerin vom 2. März 2010, Die Klägerin habe wegen dauernder Unterlassung gerichtlicher Tätigkeit Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 404/10). Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auszusetzen

3. März 2010 Schreiben an die Klägerin, Aufforderung zur Erledigung der Verfügung vom 23. Dezember 2009 und 19. Januar 2010 mit Frist bis 20. März 2010, Aussetzung sei nicht sachdienlich wegen fehlenden Sachzusammenhangs zum Verfahren vor dem BVerfG

10. März 2010 Anforderung des BVerfG, die Verfahrensakte zu übersenden

15. März 2010 Übersendung des Schreibens an die Beteiligten, Aufforderung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung zur Frist 20. März 2010

18. März 2010 Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2010, Bitte um Fristverlängerung bis 6. April 2010

22. März 2010 Telefonisch gewährte Fristverlängerung

6. April 2010 Rücksendung der Verfahrensakten vom BVerfG mit der Bitte um Mitteilung, bis wann das Verfahren voraussichtlich erledigt sein werde, bei Erledigung bis 31. Mai 2010 werde um Übersendung der Entscheidung, anderenfalls um unverzügliche Wv. der Akten gebeten

6. April 2010 Eingang Schriftsatz Klägerin; Erledigung der Verfügung vom 23. Dezember 2009

7. April 2010 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte

8. April 2010 Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Mai 2010

29. April 2010 Eingang Schreiben der Sozialagentur Sachsen-Anhalt

30. April 2010 Übersendung des Schreibens vom 29. April 2010

11. Mai 2010 Mündliche Verhandlung, Zurückweisung der Berufung, Zulassung der Revision

7. Juli 2010 Übersendung des Urteils an die Beteiligten

Am 14. Dezember 2010 stellte das BVerfG fest, dass die überlange Verfahrensdauer vor dem LSG Sachsen-Anhalt im Verfahren L 4 P 1/07 die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt habe (1 BvR 404/10, Juris). In den Gründen führte es aus, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines Sozialgerichts gehörten und höchstrichterlich ungeklärt seien. Neben dem gerichtlichen Verfahren hätten die Beteiligten offenbar Vergleichsverhandlungen geführt; die beiden Erörterungstermine seien vom SG mit Blick auf eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreites durchgeführt worden. Auch wenn die lange Verfahrensdauer zum Teil auf das SG zurückzuführen sei (fünf Monate wegen der falschen Zuordnung eines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2000; zehn Monate zwischen dem Schriftsatz der dortigen Beklagten vom 22. Mai 2001 und der Nachfrage des Gerichts vom 26. März 2002; völliger Verfahrensstillstand im Zeitraum von 29. Juni 2001 bis 26. März 2002), gehe ein Teil der Verfahrensverzögerung auch auf das Verhalten der Beteiligten zurück. Insgesamt sei keine verfassungsrechtlich unannehmbare Untätigkeit des SG festzustellen. Im Verfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt seien im Zeitraum vom 31. Juni 2007 bis 23. Dezember 2009 keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen seitens des Gerichts vorgenommen worden. Diese Verzögerung um zwei Jahre und fast fünf Monate verletze die Klägerin in ihren Rechten.

Am 8. September 2011 verpflichtete das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision der Klägerin die Beklagte, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von weiteren 0,20 Euro zu erteilen und wies im Übrigen die Revision zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde beim BVerfG (1 BVR 618/12). Eine Entscheidung ist bis heute nicht ergangen.

Am 7. Juli 2011 erhob die Klägerin eine Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung einer gerechten Entschädigung gemäß Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Unabhängig von den bisherigen Verfahrenskosten entstehe ihr durch die zeitliche Verzögerung selbst ein Schaden in Höhe von mehr als 100.000,00 Euro, da sie damit rechnen müsse, einen Großteil der Forderungen nicht mehr realisieren zu können. Unter dem 20. Dezember 2011 wies der EGMR die Klägerin auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) hin. Damit existiere nun eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit bei überlangen Gerichtsverfahren. Nach Art. 23 dieses Gesetzes sei es auch auf anhängige und bereits innerstaatlich abgeschlossene Verfahren anzuwenden, deren Dauer Gegenstand einer Beschwerde bei dem EGMR sei. Sofern die Klägerin von den Möglichkeiten dieses Gesetzes keinen Gebrauch mache werde, bestehe die Möglichkeit, dass der Gerichtshof die Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zurückweise.

Am 26. Januar 2012 hat die Klägerin am LSG Sachsen-Anhalt die vorliegende Entschädigungsklage erhoben und vorgetragen, durch den Zeitablauf sei es ihr in vielen Fällen unmöglich, die bereits aufgelaufenen Kosten jemals umzulegen. Nach einer Verfahrensdauer von über zehn Jahren könne davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der von dem ursprünglichen im Antrag festgesetzten Kosten betroffenen Bewohner mittlerweile verstorben sei. Ob und inwieweit Erben in Anspruch genommen werden könnten, sei fraglich. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen werde davon ausgegangen, dass dort, wo Erben überhaupt ermittelt werden könnten, eine Erbausschlagung vorliege und damit eine Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche endgültig ausscheide. Ob und inwieweit der Träger der Sozialhilfe noch in Anspruch genommen werden könne, werde sich zeigen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ursprungsverfahren um eine solches mit Mustercharakter gehandelt habe. Es sei zudem - wie den Gerichten bekannt gewesen sei - nicht ihr einziges Verfahren gewesen; weitere Verfahren seien noch anhängig. Sie selbst habe das Verfahren nicht schuldhaft verzögert und in allen Verfahrensfragen eine angemessene Sorgfalt bewahrt. Die Verzögerung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass seitens des beklagten Landes bzw. der Gerichtsbarkeit keine Bearbeitung unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes stattgefunden habe.

Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass ein immaterieller Schaden bejaht werden müsse, da es auch für sie mit einem erheblichen personellen und verwaltungstechnischen Aufwand verbunden gewesen sei, über so lange Zeit einen Prozess zu führen, den Betrieb und die Kostenstruktur aufrechtzuerhalten und ganz nebenbei den ordnungsgemäßen Pflegebetrieb sicherzustellen. Dies sei nicht geringer zu erachten als die psychische Belastung eines Betroffenen aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer. Maßgeblich lasse sich der Schaden aber aus dem materiellen Gesichtpunkt ableiten. Der Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1.200,00 Euro pro Jahr sei allein schon in der Tatsache der überlangen Verfahrensdauer selbst begründet. Insoweit müsse die Beklagte diese Vermutung widerlegen und beweisen, dass ihr kein Schaden entstanden sei. Die Tatsache der überlangen Verfahrensdauer sei bereits verbindlich durch das BVerfG festgestellt worden. Das Verfahren vor dem SG sei fünf Monate wegen der fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2000 und für einen weiteren Zeitraum von neun Monaten nicht betrieben worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr eine angemessene Entschädigung für die um drei Jahre und sechs Monate überlange Verfahrensdauer im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht zu dem Aktenzeichen S 12 P 27/00 und vor dem Landessozialgericht zu dem Aktenzeichen L 4 P 1/07 zu zahlen. Die Höhe wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, soll den Regelbetrag von 1.200,00 Euro aber nicht unterschreiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin habe aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens keine Nachteile im Sinne der §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erlitten. Die Klägerin sei weitgehend in allen drei Instanzen unterlegen. Erfolgreich sei sie nur hinsichtlich eines Betrages von 3.780,00 Euro gewesen, der sich aus 50 Bewohnerplätzen multipliziert mit 0,20 Euro multipliziert mit der Anzahl der Tage im Zeitraum vom 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 zusammensetze. Diesen Betrag könne sie nun umlegen. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie diesen Betrag von den Pflegeheimbewohnern oder deren Erben nicht mehr verlangen könne, so sei dies nicht nachvollziehbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei ein entgangener Gewinn zudem nicht zu ersetzen. Gemäß dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/3802, 19) sei zunächst der Ersatz für materielle Nachteile nach den Regeln der §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen gewesen. In den Beratungen habe sich schließlich die Beschränkung auf eine angemessene Entschädigung durchgesetzt (BT-Drs. 17/7217, 27).

Ein immaterieller Schaden sei der Klägerin durch die Verzögerung um zwei Jahre und fünf Monate nicht entstanden. Ein solcher werde zwar grundsätzlich vermutet; diese Vermutung könne aber widerlegt werden. Die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele für das Vorliegen eines immateriellen Schadens lägen ersichtlich nicht vor. Aufwand und Arbeitsbelastung einer gGmbH ständen einer psychischen Belastung eines Betroffenen in überlangen Verfahren nicht gleich. Diese Ansicht verkenne das normale Erwerbsarbeitsleben. Die Klägerin als juristische Person könne hier organisatorisch Abhilfe schaffen. Einen dem Schmerzensgeldanspruch vergleichbaren Schaden könne eine juristische Person wie die Klägerin als gGmbH nicht erleiden.

Der Senat hat von den Richtern, die in dem Ursprungsverfahren in der ersten Instanz Kammervorsitzende bzw. in der zweiten Instanz Berichterstatter waren, Stellungnahmen eingeholt.

Richter am LSG H. hat ausgeführt, er sei vom 10. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 Berichterstatter gewesen. In dieser Zeit hätten die Beteiligten ihre Auffassungen dargelegt; dieses Vorgehen habe er angesichts der rechtlichen Komplexität des Verfahrens und der Tatsache, dass die Berufungsbegründung erst fünf Monate nach der Einlegung des Rechtsmittels eingegangen sei, für sachgerecht gehalten.

Die Richterin am Landessozialgericht (RiLSG) Dr. W. hat ausgeführt, in ihrem Dezernat seien noch Verfahren mit längerer Laufzeit anhängig gewesen, deren Entscheidung ihres Erachtens zeitlich vorrangig gewesen sei. Darüber hinaus habe es sich um einen unübersichtlichen Sachverhalt gehandelt, basierend auf einer schwierigen Rechtsgrundlage in einem Rechtsbereich, mit dem das LSG äußerst selten konfrontiert sei. Da die Einarbeitung aufwendig gewesen sei, hätte es eines erheblich größeren Zeitfensters bedurft als in üblichen Verfahren. Da ihr zum 1. Juli 2008 zahlreiche Verfahren neu übertragen worden seien, hätten diese auch zur gleichen Zeit einer Einarbeitung bedurft. Bei der zeitlichen Reihenfolge der Bearbeitung habe sie sich im Wesentlichen an der jeweiligen Verfahrensdauer orientiert. Vorgezogen habe sie Verfahren lediglich dann, wenn ansonsten eingeholte Gutachten zu veralten drohten oder der Sache nach eine vorrangige Bearbeitung geboten erschienen sei. Im vorliegenden Verfahren hätten auch die Beteiligten das Verfahren selbst nicht immer zügig betrieben.

Die Gerichtsakte und die Verfahrensakten (Az: S 12 P 27/00 und L 4 P 1/07) haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

I. Zuständig ist gemäß § 201 GVG das LSG Sachsen-Anhalt, da die Klage auf Entschädigung gegen das Land gerichtet ist, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG liegt nicht vor, da die Klägerin weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Klage gegen den Bund erhoben hat. Unerheblich ist, dass nach § 198 Abs. 6 GVG grundsätzlich die Überlänge des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu prüfen ist und das Verfahren erst durch das Urteil des BSG erledigt wurde. Insoweit kann die Klägerin im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit den Streitgegenstand auf das Verfahren vor dem SG und LSG beschränken. Dies zeigt schon der Umstand, dass eine Klage auf Entschädigung bereits vor Beendigung des Verfahrens möglich ist (vgl. BT-Drs. 17/3802, 19, 22).

Noch weniger hat der Senat die Dauer des (noch nicht abgeschlossenen) Verfahrens am BVerfG zu prüfen (vgl. § 97b Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG).

II. Der Senat ist in der vorliegenden Besetzung zur Entscheidung berufen. Als Berichterstatterin in dem Ursprungsverfahren scheidet die RiLSG Dr. W. gemäß § 41 Ziffer 7 Zivilprozessordnung (ZPO) aus. Ausgeschlossen ist auch der Vorsitzende Richter am LSG L. , der in dem ursprünglichen Verfahren zunächst Vorsitzender des Senates war und in dieser Funktion im Februar 2007 Verfügungen vorgenommen hat.

Alle nun gemäß dem Geschäftsverteilungsplan mitwirkenden Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter waren an dem Ursprungsverfahren nicht beteiligt und gehörten auch den für dieses Verfahren zuständigem Senat nicht an, so dass auf § 41 ZPO nicht weiter eingegangen werden muss.

B.

Die Klage ist zulässig.

Ihr fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht vor Klageerhebung bei dem Beklagten geltend gemacht hat.

Eine derartige verpflichtende außergerichtliche Befassung der Beklagten sieht das SGG bei reinen Leistungsklagen (dazu Ulmer in Hennig, SGG-Kommentar, § 54 Rn. 109) und auch speziell das ÜberlVfRSchG nicht vor. Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, 22) lässt mit dem Hinweis, der Anspruch könne nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, jedoch nicht um eine Verpflichtung handelt. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Beklagte unter Vermeidung einer Kostenfolge anerkennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 27. März 2012, 3 A 1.12., Juris); die §§ 202 SGG, 201 Abs. 4 GVG regeln diesen Fall nicht.

Eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht nicht. Ein Verfahren vor dem BVerfG führt nicht zu der hier angestrebten Entschädigung; der EGMR weist Beschwerden unter Hinweis auf die §§ 198 ff. GVG als unzulässig zurück (vgl. 29. Mai 2012, 53126/07, Juris Rn. 44).

C.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung eines Betrages von 2.400,00 Euro zu verurteilen; im Übrigen war die Leistungsklage abzuweisen. Das Gerichtsverfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt hat unangemessen lang i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG gedauert; insgesamt liegt eine Überlänge von über zwei Jahren vor. Eine genauere Festlegung des Zeitraumes ist nicht notwendig (dazu unten VI 2.), da eine Entschädigung für drei Jahre oder mehr nicht feststellbar ist. Die Länge des Verfahrens vor dem SG war dagegen nicht unangemessen.

I. § 198 GVG findet auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Art. 23 ÜberlVfRSchG (BGBl. I 2011, 2302) i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG (zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I 2554) bestimmt seine Anwendbarkeit auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden vor dem EGMR ist. Dies war hier der Fall.

I. § 198 GVG findet auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG (zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I 2554) bestimmt seine Anwendbarkeit auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist. Dies war hier der Fall.

Auf die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde stellt das Gesetz schon nach seinem Wortlaut nicht ab (vgl. Breitkreuz, ASR 2012, 7; a.A. OLG Celle, 24.10.2012, 23 SchH 10/12, Juris). Die Gegenansicht ist schon deshalb nicht konsequent aufrecht zu erhalten, weil der EGMR nunmehr Beschwerden unter Hinweis auf die §§ 198 ff. GVG als unzulässig abweist (vgl. 29. Mai 2012, 53126/07, Juris Rn. 44). Abgesehen davon bestehen allerdings auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Nach Art. 35 EMRK kann sich der EGMR mit einer Angelegenheit nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Hier hat die Klägerin die Beschwerde bei dem EGMR zwar erst rund ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung des LSG eingelegt; zu diesem Zeitpunkt war aber die endgültige innerstaatliche Entscheidung noch nicht ergangen; erst am 8. September 2011 hat das BSG entschieden. Die noch ausstehende Entscheidung des BVerfG in der Sache selbst (1 BVR 618/12) ist nicht abzuwarten.

II. Dem Entschädigungsbegehren der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie keine Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 GVG erhoben hat. Denn das Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Vorschrift bereits mit der Entscheidung des BSG abgeschlossen (vgl. Art. 23 ÜberlVfRSchG).

III. Die Feststellung der unangemessen Verfahrensdauer durch das BVerfG (14. Dezember 2010, 1 BvR 404/10, Juris) bindet den Senat im vorliegenden Verfahren.

1. Die Überlänge des Verfahrens für den Abschnitt vor dem LSG steht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich bereits nach der Entscheidung des BVerfG für das beklagte Land und das Gericht fest. Es ist nicht denkbar, dass die Dauer des Verfahrens zwar die Grundrechte der Klägerin verletzt, aber gleichwohl noch angemessen i.S.d. § 198 GVG ist.

Dies gilt umso mehr als die Verpflichtung eines Gerichts, Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, sich weiterhin (nur) unmittelbar aus der dem Staat gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK obliegenden Justizgewährleistungspflicht ergibt. § 198 GVG selbst garantiert kein Recht auf einen effektiven Rechtsschutz, sondern sieht für eine Verletzung dieses Rechts auf der Rechtsfolgenseite (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) "nur" eine angemessene Entschädigung vor. Das Tatbestandsmerkmal der "unangemessenen Dauer" eines Gerichtsverfahrens nach § 198 GVG orientiert sich daher folgerichtig an der Rspr. des EGMR (vgl. nur 2. September 2010 Nr. 46344/06, Juris; 24. Juni 2010, 21423/07, Juris, Rn. 32) und des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG (vgl. zuletzt 13. August 2012, 1 BvR 1098/11, Juris m.w.N.; siehe zu dieser Zielsetzung BT-Drs. 17/3802, 1, 15, 18; näher Esser in Löwe/Rosenberg, Kommentar StPO, 26. Auflage, § 6 EMRK/Art. 14. IPBPR, Rn. 314; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 ff., Schenke, NVwZ 2012, 257 ff.; Guckelberger, DÖV 2012, 279 ff.).

Eine zeitliche Bezifferung der Überlänge hat das BVerfG allerdings an keiner Stelle und erst recht nicht im Tenor vorgenommen. Dies wäre im Zusammenhang mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung auch überflüssig gewesen; insoweit bestand kein Anlass, einen Zeitraum zu bestimmen. Zwar verweist das BVerfG an zwei Stellen der Entscheidungsgründe auf den Umstand, dass über einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen ergriffen worden seien; nirgends wird dieser Umstand aber direkt als Verfassungsverstoß bezeichnet. Die Nennung dieses Zeitabschnittes neben anderen Gesichtspunkten ist daher nur als ein Argument unter mehreren im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu sehen. Deutlich ist hier der Schlusssatz ("In Abwägung all dieser Umstände spricht die fast zehnjährige Gesamtverfahrensdauer gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zweiter Instanz."). Eine solche Abwägung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (Rspr.) des BVerfG bei der Prüfung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens (vgl. zuletzt 13. August 2012, 1 BvR 1098/11 m.w.N.).

2. Umgekehrt steht durch die Entscheidung des BVerfG ebenfalls bereits bindend fest, dass das Verfahren vor dem SG die Klägerin noch nicht in ihren Rechten verletzt hat und damit nicht unangemessen war; mangels Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals kann der Klägerin insoweit keine Entschädigung zugesprochen werden.

a) Auch die Dauer des Verfahrens vor dem SG hatte die Klägerin mit jener Verfassungsbeschwerde gerügt (vgl. a.a.O. Rn. 1); einen Verfassungsverstoß hat das BVerfG aber verneint. Dies ergibt sich nicht nur aus den Entscheidungsgründen (vgl. a.a.O. Rn. 16), sondern auch aus dem Umstand, dass das BVerfG im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich nur die Verfahrensdauer vor dem LSG als Grundrechtsverletzung bewertet und die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen hat. Konsequent wurden der teilweise unterlegenen Klägerin auch nur ein Teil ihrer Auslagen erstattet.

b) Eine Verletzung der EMRK hat das BVerfG implizit verneint.

Zwar ist es theoretisch denkbar, dass die EMRK in der Ausgestaltung des Verfahrensbeschleunigungsgebotes im Umfang der Gewährleistungen über das vom GG garantierte Maß hinausgegangen ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerfG, 21. April 1982, 2 BvR 810/81, BVerfGE 60, 305, 311); zumindest in der Literatur wird die Ansicht vertreten, der EGMR sei in dieser Frage strenger als das BVerfG (Wolff, Verwaltungsrundschau 2012, 290). Dies kann der Senat aber nicht feststellen. Nach der ständigen Rspr. des BVerfG sind die Bestimmungen des GG völkerrechtsfreundlich auszulegen (BVerfG, 20. Juni 2012, 2 BvR 1048/11, Juris). Dies zwingt zwar nicht zu einer schematischen Parallelisierung und Harmonisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe; die menschenrechtlichen Gehalte des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrags müssen aber aktiv rezepiert werden (BVerfG, 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, Juris). Deutsche Gerichte haben die EMRK nach der Rspr. des BVerfG daher wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Der Konventionstext und die Rspr. des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen (BVerfG, 26. März 1987, 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, 358, 370). Auch die Judikatur des EGMR muss zumindest zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts einfließen (BVerfG, 19. Oktober 2011, 2 BvR 754/10, Juris). Für den Senat überzeugend prüft das BVerfG in diesem Zusammenhang die Anforderungen aus dem GG und der EMRK insoweit unterschiedslos zusammen (BVerfG, 20. September 2007, 1 BvR 775/07, Juris Rn. 8; 30. Juni 2005, 2 BvR 157/03, Juris Rn. 3, 12; 2 BvR 1217/04, Juris Rn. 4).

Es gibt auch keinen Anhaltspunkt, dass es in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2010 (1 BvR 404/10, Juris) hiervon abgewichen sein könnte. An diese Verneinung eines Grundrechtsverstoßes bzw. einer Verletzung der Rechte aus der EMRK durch das BVerfG ist der Senat gebunden.

c) Offen kann hier bleiben, ob eine solche jeweils isolierte Feststellung für das Verfahren vor dem SG und LSG nach den §§ 198 ff. GVG zulässig wäre. Diese Vorschriften sind erst über ein Jahr nach der Entscheidung des BVerfG in Kraft getreten. Dies hindert aber nicht an einer isolierten Feststellung zu der unangemessenen Dauer des Verfahrens nach dem GG und der EMRK, die grundsätzlich auch getrennt nach den Instanzen möglich ist und die das BVerfG hier bindend vorgenommen hat.

IV. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG "nach den Umständen des Einzelfalles [dazu allgemein unter 1. und 5.], insbesondere nach der Schwierigkeit [dazu unter 2.] und Bedeutung des Verfahrens [dazu unter 3.] und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter [dazu unter 4.]."

1. Der gesetzlichen Anordnung der Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles widerspricht es, "Daumenregeln" u.ä. aufzustellen (für zwei Jahre OVG Berlin-Brandenburg, 27. März 2012, 3 A 1.12., Juris; unklar OVG Sachsen-Anhalt, 25. Juli 2012, 7 KE 1/11, Juris Rn. 57 und Meyer-Ladewig, EMRK-Kommentar, Art. 6 Rn. 199 unter Hinweis auf EGMR, 26. November 2009, 13591/05, Rn. 126 [Entscheidung betreffend Art. 5 Abs. 4 EMRK, Anspruch auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung innerhalb kurzer Frist]; in einem anderen Zusammenhang für drei Jahre BSG, 13. Dezember 2005, B 4 RA 220/04 B, Juris; daran anknüpfend für Fälle wie vorliegend LSG Berlin-Brandenburg 13. September 2012 L 38 SF 73/12 EK AS; Wenner, Soziale Sicherheit 2012, 32). Bewusst hat der Gesetzgeber von einer "Fristenlösung" abgesehen, weil sie der Vielfältigkeit prozessualer Situationen nicht gerecht werden würde (so auch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Steinbeiß-Winkelmann, ZRP 2010, 205 ff.; Scholz, SGb 2012, 22; Meyer-Ladewig, EMRK-Kommentar, Art. 6 Rn. 199 f). Schon diese klar im Wortlaut des Gesetzes ersichtliche Entscheidung des Gesetzgebers verbietet pauschalierende Ansätze. Solche können auch der Rspr. des BVerfG und des EGMR nicht entnommen werden (vgl. zuletzt BVerfG, 2. Dezember 2011, 1 BvR 314/11, Juris Rn. 6 m.w.N.; EGMR, 11. Januar 2007, 20027/02, NVwZ 2008, 289, 291 = Juris Rn. 75 m.w.N.; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, Art. 6 Rn. 78 ff.).

Ebenso nicht angemessen ist schon nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG eine Orientierung an einer durchschnittlichen Verfahrensdauer in der jeweiligen Instanz. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebenen Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer "nach den Umständen des Einzelfalls" widersprechen (OVG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Unklar wäre andernfalls auch, woran sich eine solche Betrachtung hier orientieren könnte (durchschnittliche Dauer aller Verfahren oder aller durch Urteil abgeschlossenen Verfahren oder aller durch Urteil abgeschlossenen Verfahren in der Pflegeversicherung). Zudem könnte dies dazu führen, dass die Überlastung und die damit verbundene Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor dem LSG Sachsen-Anhalt zu einer Absenkung der Anforderungen an einen effektiven und zeitnahen Rechtsschutz führen würden. So hat sich beispielsweise die durchschnittliche Verfahrensdauer der durch Urteil beendeten KR-Verfahren am SG Magdeburg von 2002 bis 2007 mehr als verdreifacht. Eine entsprechende Absenkung des Schutzniveaus aus dem GG und der EMRK ist nicht vertretbar. Zudem könnten dann in Sachsen-Anhalt andere Maßstäbe gelten als in Bundesländern mit einer kürzeren Bearbeitungszeit und damit sogar ein unterschiedliches Schutzniveau bei bundeseinheitlichen Vorschriften.

Selbst die Gesamtdauer des Verfahrens bis zu der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu diesem Endzeitpunkt EGMR, 30. März 2010, 46682/07, Juris Rn. 36; vgl. auch BVerfG, 26. März 2001, 1 BvR 383/00, Juris Rn. 21) ist damit letztlich nur ein Gesichtspunkt von vielen. Entscheidend ist in jedem Fall eine konkrete Betrachtung der Aktivitäten des Gerichts zur Förderung bzw. Erledigung des jeweiligen Rechtsstreits, wobei eine Verzögerung in gewissen Verfahrensstadien vertretbar ist, sofern die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (vgl. EGMR, 2. Juni 2009, 36853/05, Juris Rn. 45).

a) Zwar ist die Dauer der Gerichtsverfahren vor dem SG und dem LSG grundsätzlich einheitlich zu betrachten und nicht das Verfahren in einer bestimmten Rechtsstufe (SG einerseits und LSG andererseits). Denn zumindest eine sehr lange, aber noch knapp angemessene Verfahrensdauer zwingt das Berufungsgericht zu einer schnelleren Bearbeitung, um eine endgültige Entscheidung in einer insgesamt noch angemessenen Zeit herbeizuführen (vgl. BVerfG, 14. Dezember 2010, 1 BvR 404/10, a.a.O.; zu § 198 GVG auch LSG Berlin-Brandenburg, 13. September 2012, L 38 SF 73/12 EK A, Juris). Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, wonach Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist. Auch nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3802, 18 f.) ist Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer grundsätzlich das Gesamtverfahren.

Dies entspricht auch der ständigen (st.) Rspr. des EGMR (vgl. Urteile vom 24. Juni 2010, 21423/07 [Rn. 30], 25756/09 [Rn. 21], sowie vom 30. März 2010, 46682/07 [Rn. 36]; 29. Mai 2012, 53126/07 [Rn. 83], jeweils zitiert nach Juris), der ausdrücklich berücksichtigt, dass ein Verfahren zwar in einer Instanz lange anhängig war, in einer späteren Instanz jedoch innerhalb eines kurzen Zeitraums abgeschlossen wurde (EGMR, 7. Januar 2010, 40009/04, Juris Rn. 151; 22. März 2012, 23338/09 Juris Rn. 83) und sogar Verfahren verschiedener Gerichtsbarkeiten zusammenrechnet (LSG und Finanzgericht; 1. April 2010, 12852/08, Juris Rn. 48; siehe zur gemeinsamen Berücksichtigung der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht 24. Juni 2010, 21423/07, Juris Rn. 34). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Rspr. des EGMR teilweise auch nur mit dem Verfahren in der Berufungsinstanz beschäftigt, wenn nur bei diesem Anhaltspunkte für eine unangemessene Verfahrensdauer bestanden (1 Jahr Verfahrensdauer am Amtsgericht und neun Jahre in der Berufungsinstanz: 24. Juni 2010, 39444/08, Juris Rn. 62 f.; siehe weiter 21. Januar 2010, 42402/05 und 42423/05, Juris Rn. 61; 21. Dezember 1999, 26297/95, Juris Rn. 37).

Ähnlich ist die Rspr. des BVerfG. Deutlich ist hier der Beschluss vom 14. Dezember 2010, in dem es eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Untätigkeit des SG verneint (a.a.O., Rn. 16), jedoch das fast zweieinhalbjährige Nichtbetreiben des Verfahrens durch das LSG für besonders gravierend hält, weil das Verfahren erster Instanz schon sehr lange gedauert und sich hieraus eine besondere Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung ergeben habe. Die Gerichte hätten auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung zu bemühen (a.a.O., Rn. 17); die fast zehnjährige Gesamtverfahrensdauer spreche gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zweiter Instanz (a.a.O., Rn. 18; vergleichbar: BVerfG, 20. Juli 2000, 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214 = Juris Rn. 12, 15; siehe aber auch BVerfG, 2. Dezember 2011, 1 BvR 314/11, ZIP 2012, 177 = Juris Rn. 8 ff.). Zwar weist es in dieser Entscheidung darauf hin, dass jenes Verfahren ohne Ermittlungstätigkeit des Gerichts länger angedauert habe als es der durchschnittlichen Verfahrensdauer in der Berufungsinstanz entspreche. Damit verdeutlicht es damit nur, dass kein Grund erkennbar ist, jenes Verfahren einen Zeitraum unbearbeitet liegen zu lassen in dem andere Verfahren im Durchschnitt bereits erledigt werden, also eine regelmäßig sogar intensive Bearbeitung stattgefunden hat. Diese ungleiche Bearbeitung legt eine unangemessene Dauer nahe.

Einer zusammenfassenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass § 198 GVG auch die Kompensation von Nachteilen in Konstellationen zulässt, in denen schon vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar ist (vgl. BT-Drs. 17/3802, 19, 22). Denn dies ist auch schon für eine Instanz möglich, in der das Ursprungsverfahren noch anhängig ist. Dagegen spricht nicht, dass § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG eine erneute Verzögerungsrüge fordert, wenn sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter verzögert. Dies beruht nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 17/3802, 21) auf der Warnfunktion für das jeweilige Gericht, dem auch eine präventive Wirkung zukommen soll. Schließlich kann nicht argumentiert werden, dass sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer in einer Instanz und der daraus folgende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr beseitigen lässt und eine Gesamtbetrachtung das Bild der Unangemessenheit verfälschen könnte. Dies lässt die Möglichkeit einer überkompensatorischen Beschleunigung in einer Folgeinstanz außer acht.

b) Allerdings steht - wie oben ausgeführt - die Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem SG nach der Entscheidung des BVerfG bereits bindend fest.

Unberücksichtigt bleibt auch die theoretisch denkbare Überlänge des Verfahrens vor dem BSG; für eine solche Prüfung ist der Senat nicht zuständig (siehe oben unter A. I.). Zudem geht der hier geltend gemachte Anspruch auf ein Unterlassen der Gerichte der Beklagten zurück. Für das Verhalten eines von ihr unabhängigen Dritten kann die Beklagte nicht in Regress genommen werden, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 200 GVG ergibt (unklar hierzu Magnus, ZZP 2012, 83). Den Bund hat die Klägerin auch nicht sinngemäß und auch nicht gesamtschuldnerisch neben der Beklagten in Anspruch genommen, so dass eine Verfahrensverzögerung durch das BSG nicht einmal unter dem Aspekt einer Gesamtschau zu prüfen war. Eine überobligatorisch schnelle Bearbeitung durch das BSG könnte zwar die Überlänge des Verfahrens vor dem LSG verringern (siehe dazu oben unter C. IV. 1 a). Hierfür gibt es keine Hinweise; ein solcher Sachverhalt wird von den Beteiligten auch nicht behauptet.

2. Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als "complexity of the case" bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, 25. September 2007, 71475/01, Juris Rn. 172). Eine weitere (terminologische) Abstufung hinsichtlich der Komplexität eines Falles ist nach Ansicht des Senats der jeweils der individuellen Sachlage angepassten Rspr. des EGMR nicht zu entnehmen und ist auch nicht weiterführend (a.A. OVG Sachsen-Anhalt, 25. Juli 2012, 7 KE 1/11, Juris).

Das Verfahren ist hier als rechtlich schwierig anzusehen. Hierzu hat bereits das BVerfG festgestellt (14. Dezember 2010, a.a.O.), dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines Sozialgerichts gehören und höchstrichterlich ungeklärt waren. Auch die Klägerin räumt ein, dass die Angelegenheit sicher komplexer sei, als mancher anderer Rechtstreit. Dies unterstreicht der Umstand, dass das LSG die Revision zugelassen und die Klägerin gegen die nachfolgende Entscheidung des BSG Beschwerde beim BVerfG erhoben hat. Erschwerend kommt hinzu, dass verschiedene Positionen (Eigenkapitalverzinsung der Erschließungskosten des Grundstücks, Erbbauzinsen, kalkulierte Wiederbeschaffungskosten und pauschalierte Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten) sowie die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen zu klären waren.

In tatsächlicher Hinsicht war der Sachverhalt allerdings unstreitig; der Vortrag der Beteiligten wurde ohne Ermittlungen der Entscheidung zugrunde gelegt. Zweifel bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses konnten innerhalb kurzer Zeit durch zwei Anfragen bei der Klägerin beseitigt werden.

3. Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung des Verfahrens ist vor allem darauf abzustellen, ob aus Sicht der Klägerin ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens besteht bzw. bestanden hat. Dies war hier der Fall und für das LSG auch deswegen ohne weiteres erkennbar, weil die Klägerin bereits am 19. Oktober 2004 auf eine Beschleunigung des Verfahrens drängte und mit weiteren Sachstandsanfragen immer wieder ihr Interesse an einer zeitnahen Entscheidung bekundete. Außerdem wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2006 auf die Bedeutung des Verfahrens vor dem Hintergrund aktueller Verhandlungen zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger über den Rahmenvertrag hingewiesen (siehe auch Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 2006). Ein umstrittener Jahresbetrag von 174.241,88 DM (= 89.088,46 Euro; vgl. die Kostenentscheidung des LSG Sachsen-Anhalt in dem zugrunde liegenden Verfahren) ist für eine Einrichtung mit 50 Heimbewohnern von großer Relevanz. Hinzu kommt, dass Parallelverfahren anhängig waren. Insoweit war eine zügige Bearbeitung des Verfahrens geboten.

4. Das Verhalten der Betroffenen hat das Verfahren vor dem LSG nur wenig verzögert.

Zwar vergingen fünf Monate zwischen der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 10. Januar 2007 und deren Begründung mit Schriftsatz vom 11. Juni 2007; diese Verlängerung beruht im Wesentlichen auf dem Verhalten der Klägerin. In einem komplexen Verfahren wie dem damals vorliegenden kann ohne Berufungsbegründung nur eine vorläufige Bearbeitung stattfinden; dies ist allein schon wichtig, um das rechtliche Gehör zu garantieren. Auf die Frage des Gerichts zum Rechtschutzbedürfnis vom 23. Dezember 2009 hat die Klägerin erst am 6. April 2010 abschließend Stellung genommen und hierfür eigens eine Fristverlängerung erbeten. Auch hier war das Gericht auf die Mitarbeit der Klägerin angewiesen.

5. Unter Zugrundelegung dieser oben genannten Kriterien ist festzustellen: In zweiter Instanz hat das Verfahren etwas über drei Jahre und sechs Monate gedauert (vom 10. Januar 2007 bis zum 7. Juli 2010 [Versendung des Urteils an die Beteiligten]). Nach Eingang der Berufungserwiderung am 27. Juli 2007, die der Klägerin zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt wurde, erfolgte allerdings die nächste verfahrensfördernde Maßnahme erst rund zwei Jahre und fünf Monate später am 23. Dezember 2009. Der Senat hält es zwar für naheliegend, insbesondere in einem komplexen Verfahren wie dem zu beurteilenden abzuwarten, ob die andere Seite noch auf den Schriftsatz reagieren will, wie es der damalige Berichterstatter ausgeführt hat. Allerdings hindert dies objektiv nicht daran, sich bereits in die Grundzüge des Verfahrens einzuarbeiten. Sicher benötigt ein Richter angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens einen längeren Zeitraum, um den Sachverhalt zu erfassen und die Rechtsfragen zu bewerten. Hierfür muss ihm auch ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehen. Gerade aus diesem Grunde hätte das Gericht - zumindest angesichts der sehr langen Verfahrensdauer in der ersten Instanz - von Verfassungs wegen mit der Bearbeitung beginnen müssen. Das bis auf die Versendung von Schriftsätzen zur freigestellten Stellungnahme weitere passive Zuwarten war dagegen nicht mehr angemessen (vgl. auch BVerfG, 27. September 2011, 1 BvR 232/11, Juris Rn. 32), zumal dieser Zeitraum der Untätigkeit schließlich sogar die durchschnittliche Erledigungsdauer überschritt (BVerfG, 14. Dezember 2010, a.a.O.), wobei typischerweise in Berufungsverfahren (teilweise umfangreiche) Ermittlungen notwendig sind.

Jedoch ist der Berichterstatterwechsel zum 1. Januar 2008 und am 1. Juni 2008 zu berücksichtigen. Die anschließende Umverteilung an die RiLSG Dr. W. knapp einen Monat später beruhte ersichtlich auf einer fehlerhaften Eintragung zum 1. Juni 2008. Solche Wechsel in der Bearbeitung sind angesichts der personellen Fluktuation und den wechselnden Eingangszahlen in den verschiedenen Senaten einerseits unvermeidbar. Das Beschleunigungsgebot verlangt keine optimale Verfahrensförderung (vgl. BVerfG, 24. Januar 2009, 2 BvR 1182/08; EGMR, 2. Juni 2009, 36853/05, Rn. 45 jeweils zit. nach Juris).

Auf der anderen Seite darf der gebotene Rechtsschutz nicht verkürzt werden. Bei einer zeitnahen Bearbeitung hätte das Verfahren möglicherweise bereits vor den letzten beiden Wechseln der Berichterstatter erledigt werden können. Die (geringe) Verzögerung durch die Klägerin im Verfahren vor dem LSG zu Beginn des Berufungsverfahrens befreit die Richter im Übrigen nicht von der Verpflichtung, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (vgl. EGMR, 23. November 1993, 41/1992/386/464, Serie A, Band 278, 10, Nr. 25).

Unter Beachtung dieser Umstände erscheint es geboten, mit der Bearbeitung des Falles Ende Juli 2007 zu beginnen und deutlich vor dem 23. Dezember 2007 (also dem ersten Berichterstatterwechsel) erste verfahrensleitende Verfügungen vorzunehmen. Hier war zu beachten, dass das Verfahren in erster Instanz schon sehr lange gedauert hatte und sich hieraus eine besondere Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung ergab (so BVerfG, 14. Dezember 2010, a.a.O.). An diese Ermittlungen hätten die nachfolgenden Berichterstatterinnen anknüpfen können, selbst wenn sie im Einzelnen eine andere Auffassung gehabt hätten. Die Einarbeitung hätte dann parallel zu den Ermittlungstätigkeiten stattfinden können. Gleichwohl hält der Senat eine gewisse durch den häufigen Berichterstatterwechsel verursachte Verzögerung für unvermeidbar. Für den Anspruch gemäß § 198 Abs. 1 GVG genügt zwar auch ein (vermutetes) Organisationsverschulden des beklagten Trägers der Gerichte. Unter diesem Aspekt können auch ein häufiger bzw. kurzfristiger Richterwechsel, eine ungleichmäßige Geschäftsverteilung oder eine mangelhafte Personalausstattung des Gerichts zu Entschädigungsansprüchen führen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; vgl. dazu auch die amtliche Begründung zu § 198 GVG, BT-Drs. 17/3802 19); dem Staat sind solche Verzögerungen zuzurechnen, die durch eine anderweitige Organisation oder auch gleichmäßige Sachbearbeitung hätten verhindert werden können (vgl. BVerfG, 30. Juli 2009, 1 BvR 2662/06, NJW-RR 2010, 207, 209). In diesem Zusammenhang kann sogar eine Pflicht des Präsidiums bestehen, beispielsweise die Kammer mit einem oder einer erfahreneren Richter oder Richterin zu besetzen oder die Geschäftsverteilung im Übrigen zu ändern (BVerfG, 27. September 2011, 1 BvR 232/11, Juris Rn. 33; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17. Dezember 2009, 30/09, Juris), wobei allerdings jeder Wechsel des Berichterstatters bzw. Vorsitzenden zu einer zusätzlichen Verlängerung führen kann.

Daraus folgt aber auch, dass Verzögerungen, die auch bei bester Organisation und Personalausstattung nicht vermieden werden können, hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, 13. August 2012,1 BvR 1098/11 m.w.N.; EGMR, 24. Juni 2010, 21423/07, Juris, Rn. 34; ausdrücklich wie hier LSG Berlin-Brandenburg, 13. September 2012, L 38 SF 73/12 EK A, Juris; überzeugend auch Magnus, ZZP 2012, 82; Esser in Löwe/Rosenberg, Kommentar StPO, 26. Auflage, § 6 EMRK/Art. 14. IPBPR, Rn. 325; offen gelassen in EGMR, 21. Januar 2010, 42402/05, 42423/05, Juris Rn. 61). Für ein Organisationsverschulden ist insoweit aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung nichts erkennbar; eine Aufklärung der Hintergründe der jeweiligen Präsidiumsbeschlüsse ist schon aus Gründen des Datenschutzes weder möglich noch angesichts des Zeitablaufes praktikabel.

Schließlich ist mit der Rspr. des BVerfG zu berücksichtigen, dass die überragend rasche Bearbeitung in der Folgezeit die entstandene Verzögerung zwar nicht mehr beseitigen konnte, aber doch abmilderte (vgl. auch EGMR, 27. Juni 2000, 32842/96, http://hudoc.echr.coe., Rn 136 f; näher Esser in Löwe/Rosenberg, Kommentar StPO, 26. Auflage, § 6 EMRK/Art. 14. IPBPR, Rn. 316). Nachdem am 6. April 2010 der Schriftsatz der Klägerin mit der Erledigung der Anfrage vom 23. Dezember 2009 eingegangen war, erfolgte bereits am 8. April 2010 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2010; das Urteil wurde den Beteiligten am 7. Juli 2010 zugestellt. Dies belegt allerdings auch umgekehrt, dass der Bearbeitung des Verfahrens nichts entgegenstand.

Die Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit kann eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen, da sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen kann, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BT-Drucksache 17/3802, 19; BVerfG, 13. August 2012, 1 BvR 1098/11, Juris m.w.N.; Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 25; Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 19 Rn. 380). Die Beklagte ist verpflichtet, die Rechtsordnung so zu organisieren, dass die Gerichte in der Lage sind, das Recht des Einzelnen zu garantieren, innerhalb einer angemessenen Frist eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken, wobei ein zeitweiliger Rückstand bei der Geschäftserledigung der Gerichte nach der Rspr. des EGMR nur dann nicht zur Haftung führt, wenn mit der gebotenen Schnelligkeit geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden (vgl. EGMR, 24. Juni 2010, 21423/07, Juris Rn. 34).

Wie die beigezogenen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandten Statistiken belegen, leiden die Sozialgerichte in Sachsen-Anhalt in beiden Instanzen unter einer erheblichen Überlastung. Das BSG hat hierzu in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 (B 3 KS 1/11 R, Juris Rn. 13) ausgeführt: "Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren Jahren stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen; dies gilt auch für das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt (vgl. die statistische Übersicht für die Jahre 2009 bis 2011 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2012, 58-59). Der hohe Bestand an Streitsachen pro Richter führt dazu, dass zeitnaher Rechtsschutz nicht mehr überall in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Sachsen-Anhalt - sind deshalb aufgerufen, diesem Missstand durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu begegnen. Die in der Vergangenheit bereits erfolgte Bereitstellung neuer Richterplanstellen ist zwar anerkennenswert, reicht aber bei Weitem noch nicht aus.". Dem schließt sich der Senat an.

V. Die angemessene Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Vorstehenden unter dem Aspekt eines immateriellen Schadens auf 2.400,00 Euro festzusetzen.

1. Neben der Entschädigung für einen eingetretenen Vermögensnachteil kann grundsätzlich auch eine Entschädigung für einen Nachteil bewilligt werden, welcher nicht Vermögensnachteil ist.

a) Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann eine solche Entschädigung aber nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, also insbesondere durch die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist.

Im vorliegenden Fall genügt eine derartige Feststellung nicht. Diese kommt nach der Rspr. des EGMR (vgl. 7. Januar 2010, 40009/04, Juris Rn. 177; 11. Januar 2007, 20027/02, Juris Rn. 90; 13. Juli 2006, 38033/02, Juris Rn. 51) vor allem dann in Betracht, wenn die Feststellung einer Verletzung allein eine hinreichend gerechte Entschädigung des erlittenen Schadens darstellt. Dies gilt etwa in den Fällen, in welchen das Verfahren keine besondere Bedeutung für die Beteiligten hat oder dann, wenn ein Beteiligter keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat und die Überlänge des Verfahrens den einzigen für ihn entstandenen Nachteil darstellt (vgl. hierzu Althammer/Schäuble, a. a. O., 3 ff.). Der Senat vermag nach den Umständen des Einzelfalles nicht davon auszugehen, dass die bloße Feststellung der unangemessen langen Verfahrensdauer oder gar ein schlichter Verweis auf die bereits ergangene Entscheidung des BVerfG eine ausreichende Wiedergutmachung darstellt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf die gerichtliche Klärung einer Situation wartete, welche sie in ihrer wirtschaftlichen Kalkulation beeinträchtigte und deren Rechtmäßigkeit sich - wie die nachfolgende Entwicklung zeigt - recht zügig hätte klären lassen können. Die Klägerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie eine höchstrichterliche Entscheidung auch für ihre laufende und zukünftige Kalkulation benötige. Insoweit ging die Auswirkung der überlangen Verfahrensdauer weit über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus, was sich auch aus den aktenkundigen Parallelverfahren ergibt. Plakativ spricht die Beklagte hier von einem "Musterverfahren".

b) Da der Nachweis eines immateriellen Nachteils schwierig oder sogar unmöglich sein kann, wird ein solcher vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lang gedauert hat (so ausdrücklich die Gesetzesentwurfsbegründung BT-Drucksache 17/3802, 19).

aa) Vergeblich verweist die Beklagte hier auf die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 17/3802, 19), wonach neben der seelischen Unbill durch die lange Verfahrensdauer als Nachteile "beispielsweise" auch körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen anzusehen sind. Zwar liegen die im Gesetzesentwurf angesprochenen Fallbeispiele hier nicht vor; allerdings liegt es in der Natur einer beispielhaften Aufzählung, dass diese - insbesondere im Rahmen einer Begründung eines Gesetzentwurfs - nicht abschließend gemeint ist und auch nicht gemeint sein kann.

bb) Es ist durchaus möglich, auch die besonderen Belastungen der Mitarbeiter der Klägerin zu berücksichtigen. Ein gewisser Aufwand der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter entsteht schon dadurch, dass sie die Ansprüche erst nach elf statt nach neun Jahren gegenüber den Heimbewohnern oder ggf. Sozial(hilfe)trägern durchsetzen muss. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin einem erhöhten Arbeitsaufwand organisatorisch abhelfen kann, so verkennt sie, dass dies regelmäßig mit (kaum zu beziffernden) Kosten verbunden ist.

Vorliegend hätte die Klägerin zudem im Falle einer früheren Entscheidung anders kalkulieren können. Dies betraf - worauf sie auch selbst bereits frühzeitig aufmerksam gemacht hat - nicht nur den hier streitigen abgeschlossenen Zeitraum, sondern auch laufende und zukünftige Zeitabschnitte. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass eine solche Kenntnis der Kalkulationsgrundlage auch für eine juristische Person unverzichtbar ist (vgl. zum vorliegenden Verfahren auch BVerfG, 14. Dezember 2010, 1 BvR 404/10, Juris).

Dies ist für den EGMR ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Prüfung eines immateriellen Schadens einer juristischen Person, den er ausdrücklich für möglich erachtet und auch zuspricht (6. April 2000, 35382/97 Comingersoll./. Portugal [GC], Nr. 19 EuGHMR 2000-IV: "uncertainty in decision-planning, disruption in the management of the company [ ], inconvenience caused to the members of the management team"; dazu ausführlich Emberland, British yearbook of international law 2003, 409 ff.; weitere Nachweise aus der st. Rspr. des EGMR für juristische Personen und sogar für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen bei Wenzel in Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 14; Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 10; vgl. auch EGMR, 16. April 2004, 53678/00, Juris; 2. Oktober 2003, 48553/99, Juris).

Der Senat geht davon aus, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, hiervon abweichende Entschädigungsgrundsätze festzusetzen, zumal diese Entscheidung des EGMR (Comingersoll a.a.O.) in den Gesetzesmaterialien bereits frühzeitig als Reaktion auf einschränkende Formulierungsvorschläge ausdrücklich angeführt wird (BT-Drs. 17/3802, 40). Nicht unberücksichtigt werden darf, dass das gesamte Gesetz letztlich durch die Rspr. des EGMR (vgl. 2. September 2010, 46344/06, Juris) erzwungen worden war (siehe den Vortrag der Bundesregierung in dem Beschluss des EGMR vom 29. Mai 2012, 53126/07 [Rn. 15] und die Ausführungen des EGMR [Rn. 39], jeweils zit. nach Juris). Eine abweichende Auslegung würde auch letztlich dazu führen, dass § 198 Abs. 2 GVG mit der EMRK nicht vereinbar wäre. Dies ist fernliegend. Der EGMR hat bereits festgestellt, dass sich aus dem ÜberlVfRSchG eindeutig ergibt, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung über Entschädigungsansprüche die Konventionskriterien so anwenden müssen, wie es der Rspr. des EGMR entspricht (29. Mai 2012, 53126/07, Juris Rn. 39). Nur vor diesem Hintergrund der prinzipiellen Deckungsgleichheit der Ansprüche aus den §§ 198 GVG und aus der EMRK ist die Rspr. des EGMR verständlich, Individualbeschwerden nicht mehr zur Entscheidung anzunehmen, wenn von dem neuen Rechtsbehelf nach §§ 198 ff. GVG nicht Gebrauch gemacht wurde (a.a.O., Rn. 44).

cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausdrücklich auch juristischen Personen zusteht (vgl. nur BVerfG, 14. Dezember 2010, a.a.O.). Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gestattet diesen die Teilnahme am Rechtsverkehr und verbietet ihnen gleichzeitig wie allen anderen, (vermeidliche) Rechtsansprüche selbst durchzusetzen; auch hier gilt das staatliche Gewaltmonopol. Dies verlangt aber dann auf der anderen Seite, Rechtsschutz auch tatsächlich zu gewähren. Der Schutz der Grundrechte juristischer Personen wäre aber nicht mehr effektiv, wenn ein Verstoß regelmäßig leerlaufen würde.

dd) Dies alles gilt umso mehr, als auch hier ein materieller Schaden denkbar, aber nicht konkret feststellbar ist.

Die Klägerin behauptet eine tatsächliche Vermögenseinbuße und eine durch den Zeitablauf erfolgte tatsächliche Entwertung ihrer Forderungen gegenüber den Heimbewohnern. Wie auch die Beklagte selbst vorträgt, ist der Klägerin insoweit ein Schaden entstanden, als ein Betrag in Höhe von 3.780,00 Euro zunächst nicht umgelegt werden durfte. Der Vortrag der Klägerin, sie könne nach einem Zeitraum von zehn Jahren diesen Betrag nicht mehr vollständig umlegen, ist nachvollziehbar und schlüssig. Dies ist ein Substanzverlust. Nicht jeder materielle Schaden einer juristischen Person kann als entgangener Gewinn qualifiziert werden. Der vorliegende Schaden könnte überhaupt nur dann als entgangener Gewinn qualifiziert werden, wenn überhaupt Gewinne angefallen wären. Kaufmännisch und rechtlich könnte dies erst nach umfangreicher Analyse der Abrechnungen und Steuererklärungen der Klägerin festgestellt werden, wobei für den Senat nicht erkennbar wäre, auf welche Jahre hier abzustellen wäre.

Auch wenn man den Vermögensschaden bei der Klägerin als entgangenen Gewinn qualifizieren würde, wäre dieser zu ersetzen. § 198 Abs. 1 GVG sieht zwar nicht zwangsläufig immer einen vollständigen Schadenausgleich vor; der Anspruch umfasst aber entgegen der Rechtsansicht der Beklagten, der bisherigen Rspr. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, 25. Juli 2012, 7 KE 1/11, Juris Rn. 80) und Teilen der Literatur (Söhngen, NZS 2012, 496; Neff in Prütting/Gehrlein, ZPO-Kommentar, § 198 GVG Rn. 5; Wenner, Soziale Sicherheit 2012, 33; Scholz, SGb 2012, 23; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 3) auch einen Ausgleich für einen entgangenen Gewinn (überzeugend Wolff, Verwaltungsrundschau 2012, 290; Ossenbühl, DVBl. 2012, 858; Magnus, ZZP 2012, 84).

Der Verweis auf vorgeblich vergleichbare Ansprüche aus enteignungsgleichem/aufopferungsgleichem Eingriff ohne die Entschädigung eines entgangenen Gewinns überzeugt nicht. Zunächst ist jene Einschränkung nicht unumstritten (vgl. Ossenbühl JZ 1997, 559, 561). Entscheidend ist, dass der Grundgedanke der Beschränkung jener Ansprüche hier ersichtlich nicht greift. Denn das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs wird vom Bundesgerichtshof (BGH) aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten hergeleitet (vgl. BGH, 3. Juli 1997, III ZR 205/96, BGHZ 136, 182 Rn. 16 m.w.N.). Ein voller Schadensausgleich einschließlich des entgangenen Gewinns würde seiner Ansicht daher auf die Einführung einer vollen verschuldensunabhängigen Staatshaftung für rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum hinauslaufen und damit die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Um eine solche Rechtsfortbildung handelt es sich bei hier vertretenen Auslegung des § 198 GVG als Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff (ausführlich Ossenbühl, DVBl. 2012, 859; vgl. auch BT-Drucksache 17/3802, 40) bei einem vermutetem Organisationsverschulden (dazu oben C. IV. 5.) ersichtlich nicht (Magnus, ZZP 2012, 85).

In der Gesetzesentwurfsbegründung wird der entgangene Gewinn auch ausdrücklich genannt: "Der Ausgleichsanspruch umfasst als Vermögensnachteile insbesondere auch Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren aufgrund der Verzögerung, entgangenen Gewinn und die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs. Zinsvorteile, die sich aus den Vorschriften der Abgabenordnung zur Vollverzinsung ergeben, sind bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, so dass eine Überkompensation vermieden wird." (vgl. BT-Drs. 17/3802, 19).

Zwar wurde später im Gesetzgebungsverfahren der Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung beschränkt (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs 17/3802, 34 und diejenige des BT-Rechtsausschusses, BT-Drs 17/7217, 1). Insoweit findet sich aber im Wortlaut der Norm noch kein hinreichender Anhaltspunkt, dass die Entschädigung entgegen der zur Kenntnis genommenen Rspr. des EGMR keinen entgangenen Gewinn mehr umfassen sollte. Wie die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren unwidersprochen ausgeführt hat, geht der EGMR in seiner Rspr. teilweise bei immateriellen Schäden sogar weiter als es die deutsche Schadensersatzdogmatik zulassen würde; notwendig sei eine Wiederherstellung des Status quo ante (BT-Drucksache 17/3802, 40; siehe zu dieser Rspr. weiterführend Magnus, ZZP 2012, 85; wie hier auch Althammer/Schäuble, NJW 2012, 4). Es gibt keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der §§ 198 ff. GVG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von der ihm bekannten Rspr. des EGMR abweichen wollte.

Hinzu kommt, dass nach der ständigen Rspr. des BVerfG die deutschen Gerichte die EMRK wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, 20. Juni 2012, 2 BvR 1048/11, Juris; BVerfG, 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, Juris). Nach der Rspr. des EGMR ist aber ein entgangener Gewinn zu entschädigen (vgl. die Entscheidungen vom 2. September 2010, 46344/06; 25. März 2010, 485/09, 13. November 2008; 10597/03, 4. April 2002; 45181/99, 31. Juli 2003; 57249/00; 1. Juli 1997, 17820/91, Rn. 76 ff, jeweils zit. nach Juris; vgl. Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 7). Falls der Gesetzgeber hiervon abweichen wollte, wäre eine klare Festlegung zu erwarten und auch notwendig gewesen.

Der EGMR hat zudem bereits festgestellt, dass sich aus dem ÜberlVfRSchG eindeutig ergibt, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §§ 198 ff. GVG die Konventionskriterien so anwenden müssen, wie es seiner Rspr. entspricht (29. Mai 2012, 53126/07, Juris Rn. 39). Dies hält der Senat für überzeugend.

Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass insoweit nicht auf die Gesamtdauer des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG abzustellen ist, sondern lediglich zu untersuchen wäre, zu welchem wirtschaftlichen Schaden die Verfahrensverzögerung geführt hat. Maßgeblich ist daher, welche Ansprüche noch durchzusetzen gewesen wären, wenn die endgültige Entscheidung des BSG nicht wie vorliegend am 8. September 2011, sondern rund zwei Jahre früher getroffen worden wäre. Dementsprechend müsste die Klägerin im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, gegen welche Bewohner sie (für den Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000) einen Anspruch im September 2009 noch hätte durchsetzen können und dies im September 2011 nicht mehr konnte. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht nur schwierig, sondern teilweise unmöglich ist. Soweit beispielsweise der aktuelle Wohnsitz eines Heimbewohners im Jahre 2011 nicht zu ermitteln wäre, so dürfte kaum aufklärbar sein, ob das im Jahre 2009 anders gewesen wäre. Konkret auf diesen Zeitraum bezogen, bleibt auch problematisch, inwieweit die Klägerin bei einer früheren Entscheidung geringere Aufwendungen für Personal u.ä. gehabt hätte.

Ein materieller Schaden könnte der Höhe nach nicht festgestellt werden; bei dieser sehr unübersichtlichen Lage könnten Vermögenseinbußen der Klägerin nicht einmal gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der EGMR hier mit dem Konzept des "loss of a real opportunity" in einigen Fällen auch einen pauschalen Schadensersatz für den Verlust einer Erwerbschance gewährt (vgl. näher Wenzel in Karpenstein/Mayer, a.a.O. Art. 41 Rn. 17; weiter Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung hat der EGMR selbst häufig den Vortrag als ungenügend eingeschätzt (vgl. die Entscheidungen vom 2. September 2010, 46344/06; 25. März 2010, 485/09, 13. November 2008; 10597/03, 4. April 2002; 45181/99, 31. Juli 2003; 57249/00, jeweils zit. nach Juris; vgl. hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 8); die Anforderungen sind hoch (vgl. EGMR, 1. Juli 1997, 17820/91, Juris Rn. 76 ff.). Dies würde auch gelten, wenn die Klägerin mit der Beschwerde (1 BVR 618/12) gegen die Entscheidung des BSG im Ursprungsverfahren Erfolg hätte. Daher hält es der Senat mit der Klägerin nicht für angemessen, die Sachentscheidung des BVerfG abzuwarten.

Der Senat hält es für keine atypische Fallkonstellation, dass ein solcher materieller Schaden nicht nachweisbar ist. Auch unter diesem Aspekt ist aber der Ausschluss eines immateriellen Schadens unter Berücksichtigung aller anderen Umstände des Einzelfalles daher nicht gerechtfertigt. Dieser Ansatz ist vor dem Hintergrund der Rspr. des EGMR angemessen, da dieser sich verständlicherweise nicht nur an der deutschen Dogmatik der Unterscheidung von materiellen und immateriellen Schaden orientiert und das französische und englische Recht diese Unterscheidung nicht annähernd so streng praktiziert (Althammer/Schäuble, NJW 2012, 4).

Angesichts aller Umstände des Einzelfalls hält es der Senat demnach für angemessen, der gesetzlichen Regelvorgabe des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu entsprechen und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages für die über insgesamt rund zwei Jahre andauernde Verzögerung bei der Erledigung des Rechtstreits zu verurteilen.

2. Aufgrund dieser Verzögerung hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.400,00 Euro. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht eine Entschädigung für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, in Höhe von "1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung" vor. Damit kann grundsätzlich für Zeiträume unter einem Jahr keine zeitanteilige Berechnung erfolgen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, 27. März 2012, OVG 3 A 1.12.- Juris unter zutreffendem Hinweis auf BT-Drs. 17/3802, 20; wie hier Link/van Dorp, Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 15).

Zwar scheint die Festsetzung einer durch zwölf Monate teilbaren Summe nahezulegen, dass eine Aufteilung in nicht angefangene Jahre zulässig sein könnte. Ähnliches gilt auch für den Umstand, dass eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Einlegung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann (siehe § 198 Abs. 5 GVG), d.h. eine Klage schon nach einer Verzögerung um sechs Monate möglich ist. Allerdings kann nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Entschädigung für einen immateriellen Nachteil "nur" beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, also insbesondere durch die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist. Hierfür ist nach dem klaren Wortlaut keine Verzögerung von einem Jahr oder mehr notwendig (siehe auch § 198 Abs. 3 Satz 3, 2 Halbsatz GVG). Dies bietet sich insbesondere bei kurzen Verfahrensverzögerungen an. Insoweit kann aus dieser Regelung kein Argument gegen die Ansicht des Senats abgeleitet werden; im Gegenteil spricht sie dafür, dass für den Regelfall zumindest für Zeiträume unter einem Jahr keine Entschädigung festzusetzen ist, was dann konsequenterweise auch für die angebrochenen Folgejahre gilt.

Eine Pauschalierung rechtfertigt sich zudem aus der Überlegung, dass eine verhältnismäßig geringe Verzögerung im Bereich der immateriellen Nachteile - d.h. des subjektiven Wohlbefindens - noch hinnehmbar erscheint, zumal unabhängig von einer angemessenen Dauer jedes Gerichtsverfahren eine gewisse Belastung hervorruft. Diese Beschränkung auf volle Jahre trägt zugleich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass geringe Verzögerungen von wenigen Monaten oder auch Bruchteile von Jahren unter dem Gesichtspunkt eines "Schmerzensgeldanspruchs" zumindest bei juristischen Personen regelmäßig nicht angemessen sein werden. Eine monatsgenaue Festlegung der Verzögerung jeweils "nach den Umständen des Einzelfalles" erscheint dem Senat zudem praktisch nicht möglich zu sein (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, 25. Juli 2012, 7 KE 1/11, Juris; vgl. weiter Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 19 GG, Rn. 262). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2010 bezüglich des SG eine Untätigkeit von 23 Monaten (2. November 2000 bis 28. März 2001; 29. Juni 2001 bis 26. März 2002; 6. Mai 2002 bis 13. Februar 2003) bei einer Gesamtdauer in erster Instanz von über sechs Jahren im Ergebnis als noch angemessen bewertet. Dies zeigt beispielhaft den sehr großen Beurteilungsspielraum, bei dem sich eine monatsgenaue Feststellung als Scheingenauigkeit zeigt.

Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber eine Entschädigung von 100,00 Euro/Monat festsetzen hätte müssen, wenn er eine monatsgenaue Erfassung erlaubt hätte. Nach Auffassung des Senats ist diese Ansicht daher mit dem objektiven Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Denn durch diese Formulierung ist deutlich, dass ein immaterieller Schaden nur für jedes volle Jahr der Verzögerung festzusetzen ist. Der Wortlaut bildet insoweit die Grenze der Auslegung (vgl. BVerfG, 11. Juni 1980, 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 299 = Rn. 62; BSG, 6. Oktober 2011, B 9 SB 6/10 R, Juris; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, 143). Andernfalls wäre auch nur schwer zu begründen, warum keine taggenaue Feststellung erfolgt.

Soweit dies im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen sollte (z.B. in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz in existentiellen Streitigkeiten), kann nach dem klaren Wortlaut des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eine andere Entschädigungssumme festgesetzt werden; dies umfasst auch die in der Gesetzesbegründung angesprochene monatsweise Aufteilung. Dies ist allerdings nur bei Unbilligkeit möglich. Da in den meisten Verfahren keine Verzögerung nur um vollständige Jahre vorliegen wird, kann aus solchen Bruchteilen isoliert noch nicht auf eine Unbilligkeit in einem Einzelfall geschlossen werden.

Eine Unbilligkeit im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, die erfordern würde, von dem Regelfall der Pauschalierung hier abzuweichen und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine höhere oder niedrigere Entschädigung festzusetzen, ist nicht erkennbar. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen, sondern im Gegenteil sogar nur beantragt, jene Mindestsumme nicht zu unterschreiten.

Es besteht kein Grund, diese Summe grundsätzlich unter Berücksichtigung der Rspr. des EGMR zu erhöhen. Allerdings ist sie angesichts dieser Rspr. eher niedrig festgesetzt (Bedenken insoweit bei Magnus, ZZP 2012, 87). Der EGMR hat bisher Deutschland in 125 Verfahren zu einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 944.504,00 Euro verurteilt (Link/van Dorp, Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1; Wenner, Soziale Sicherheit 2012, 32), d.h. durchschnittlich rund 7.500,00 Euro, was bei der Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einer Verzögerung von über sechs Jahren entspräche. Allerdings sind in dieser Summe auch Schadensersatzansprüche wegen materieller Schäden enthalten. Zudem war die Bundesrepublik auch nur verpflichtet, einen wirksamen Schutz gegen eine überlange Verfahrensdauer einzuführen, was für Fälle wie dem vorliegenden zu bejahen ist.

Im Rahmen der Billigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Klägerin (selbst in der Berufungsinstanz) das Verfahren verzögert hat. So hat sie trotz Erinnerung des Gerichts erst fünf Monate nach Berufungseinlegung eine Berufungsbegründung abgegeben. Auf die berechtigte Frage des Gerichts zum Rechtschutzbedürfnis vom 23. Dezember 2009 hat die Klägerin erst am 6. April 2010 abschließend Stellung genommen und hierfür eigens eine Fristverlängerung erbeten. Zudem hat die Klägerin im März 2010 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, was eine Entscheidung verzögert hätte. Dies zeigt auch unter Berücksichtigung des Streitwertes, dass die Überlänge im vorliegenden Einzelfall keine besonders schweren Auswirkungen gezeigt hat, die eine Abweichung von der Regelsumme rechtfertigen.

D.

Die zusätzliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer neben der Verurteilung zur Zahlung kam nicht in Betracht. Diesbezüglich ist zwar kein Antrag erforderlich. Hierfür würde auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht fehlen. Zwar hat vorliegend das BVerfG bereits die unangemessene Dauer festgestellt. Dies geschah jedoch auf einer anderen Grundlage.

Ausdrücklich bestimmt § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG aber, dass die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, "in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden" kann. Ein schwerwiegender Fall liegt aber nach allem nicht vor; allein der Umstand, dass überhaupt eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, lässt keinen Schluss auf einen schwerwiegenden Fall zu. Weitere Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 202 SGG, 201 Abs. 4 GVG entsprechend dem beiderseitigen Obsiegen und Unterliegen. Auch angesichts der Belastung der Klägerin durch das Gerichtsverfahren und der Unsicherheit bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung entspricht eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Billigkeit. Da das beklagte Land gemäß § 2 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist, waren für dieses keine festzusetzen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 202 SGG, 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 ZPO.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der mit den Grundlagen und dem Umfang von Entschädigungsansprüchen gemäß §§ 198 ff. GVG verbundenen Fragen gemäß §§ 160 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen.

F. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1, 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
Saved