L 7 AS 692/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1636/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 692/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine ordnungsgemäße öffentlliche Zustellung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 185 ff ZPO setzt unter anderem voraus, dass das Prozessgericht gemäß § 186 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die Bewilligungder öffentlichen Zustellung trifft. Ohne eine aktenkundige Verfügung oder einen Beschluss des Richters fehlt es an einer derartigen Bewilligung. Dann wird die Beschwerdefrist durch den einmonatigen Auishang nach § 188 ZPO nicht ausgelöst.
Es ist umstritten, ob die Festlegung einer Direktüberweisung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II ein Verwaltungsakt, eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt oder nur ein Hinweis auf einen Realakt ist. Wenn - wie hier im Bewilligungsbescheid - keine Regelung vorliegt, an wen die Zahlung sonst erfolgen soll, kann im Eilverfahren nur eine einstweilige Anordnung vorläufig einen neuen Zahlungsweg begründen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Streitig ist, ob der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers an den jeweiligen Vermieter überweisen darf oder auf das Konto einer Bekannten des Antragstellers. Ferner ist die vorläufige Übernahme einer Mietkaution streitig.

Der 1951 geborene Antragsteller bezieht seit Ende 2008 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom Antragsgegner. Er erhält von einer Berufsgenossenschaft eine Rente in Höhe von ca. 467,- Euro monatlich. Diese wird auf sein eigenes Konto überwiesen. Aus einer selbständigen Tätigkeit als Haushälter erziele er seit Jahren kein Einkommen. Laut Internet bietet der Antragsteller Dienstleistungen an wie Wohnungsreinigung (auch in Dessous und weniger), Wäschepflege, Kinder- und Tiersitting, leichte Gartenarbeiten und Homesitting während des Urlaubs. Im Internet werden auch Interessenten, die Dienstleistungen für sein Unternehmen erbringen wollen, aufgefordert, sich zu melden.

Der Antragsteller bewohnt seit Leistungsbeginn verschiedene Mietwohnungen und Ferienwohnungen, deren Kosten regelmäßig weit über dem liegen, was der Antragsgegner als angemessene Unterkunftskosten anerkannt hat.

Mitte 2009 zog eine Frau X. in die Einzimmerwohnung des Antragstellers ein. Sie wurde ab September 2010 als Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt und ihr Einkommen angerechnet. In diesem Zusammenhang kam es zum Eilverfahren S 8 AS 166/11 ER am Sozialgericht München, das für den Antragsteller im Wesentlichen erfolglos blieb (Beschluss vom 08.02.2011). Im Anschluss daran erfolgte im Februar 2011 eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher wegen Mietschulden.

Ab Oktober 2011 mietete der Antragsteller eine Ferienwohnung in A-Stadt für eine tägliche Miete von 30,- Euro. Der Antragsgegner berücksichtigte wie bisher lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 635,- Euro als Bedarf, die er als angemessen erachtete. Unter Anrechnung des Einkommens des Antragstellers wurden Leistungen in Höhe von monatlich 561,77 Euro bewilligt (Bescheid vom 07.12.2011). Die bewilligte Leistung wurde an die Vermieterin ausbezahlt. Mit Bescheid vom 26.04.2012 wurde weiterhin Arbeitslosengeld II bewilligt für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 2012 in Höhe von monatlich 571,77 Euro. Auch diese Leistungen wurden direkt an die Vermieterin überwiesen.

Mit Schreiben vom Ende April 2012 beschwerte sich der Antragsteller beim Antragsgegner über die direkten Zahlungen an die Vermieterin. Diese lege keinen Wert auf Zahlung der Miete in zwei Teilbeträgen. Er wolle, dass die Leistung auf das Konto von Frau X. gezahlt werde.

Mit Schreiben vom 18.06.2012 teilte der Antragsteller unter seiner bisherigen Anschrift mit, dass er ab 01.08.2012 in eine andere Ferienwohnungen umziehen werde. Er benötige dafür unter anderem ein Doppelbett und zwei Nachtkästchen, einen Gefrierschrank und einen Perserteppich. Die Anschrift der neuen Wohnung teilte er nicht mit.

Am 25.06.2012 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München noch immer unter seiner bisherigen Anschrift eine "Unterlassungsklage im Eilverfahren". Die Miete sei auf das von ihm angegebene Konto von Frau X. zu überweisen. Er sei fähig und verantwortungsvoll genug, die Miete pünktlich und vollständig auf das Bankkonto seiner bisherigen Vermieterin zu überweisen. Die Teilüberweisung durch den Antragsgegner bringe die Buchhaltung seiner bisherigen Vermieterin durcheinander und verärgere diese.

Mit Beschluss vom 03.07.2012 lehnte das Sozialgericht München den Eilantrag ab. Statthaft sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG jedenfalls nicht eine Auszahlung an einen anderen Empfangsberechtigten bewirke. Bei der Mitteilung zur Direktauszahlung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II handle es sich um eine bloße Information über den Realakt der Auszahlung. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die bisherige Vermieterin sei nach Angaben des Antragstellers lediglich verärgert. Eine Kündigung der Ferienwohnung oder Wohnungslosigkeit drohe nicht.

Der Beschluss konnte laut Postzustellungsurkunde unter der bisherigen Anschrift nicht zugestellt werden. Er wurde deshalb öffentlich zugestellt und ab 17.07.2012 ausgehängt. Erst am 20.08.2012 teilte der Antragsteller eine Postfachanschrift mit. Ein Schreiben des Sozialgerichts an die Postfachanschrift kam als nicht zustellbar an das Gericht zurück.

Bereits am 03.07.2012 teilte die bisherige Vermieterin dem Antragsgegner telefonisch mit, dass der Antragsteller bereits seit Anfang Mai 2012 nicht mehr bei ihr wohne. Er habe sie gebeten, ihm die Mieten für Mai und Juni in bar auszuzahlen. Dem sei sie nachgekommen. Der Antragsteller wohne nun mit seiner Lebensgefährtin in einer Ferienwohnung am B ...

Mit Schreiben vom 22.08.2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Leistungen vorläufig eingestellt worden seien.

Im weiteren Verwaltungsverfahren teilte der Antragsteller auf Nachfrage im September 2012 mit, dass er im Mai und Juni in C. gewohnt habe. Im Juli 2012 habe er in Z. (Landkreis Z.) in einer Ferienwohnung gewohnt. Im August 2012 habe er in Y. (Stadt Y.) gewohnt. Ab 05.09.2012 wohne er wieder in A-Stadt für 980,- Euro pro Monat.

Am Dienstag, den 18.09.2012, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Seine letzte Vermieterin wollte, dass die Miete in einem Betrag pünktlich überwiesen werde. Das wolle auch der jetzige Vermieter. Deshalb beantrage er, dass der Zuschuss zur Miete sowie die anteilige Mietkaution auf das Bankkonto von Frau X. überwiesen werden. Ihm stehe auch die Mietkaution für die ab 05.09.2012 angemietete Wohnung in Höhe von 2.000,- Euro zu. Davon habe er bereits 1.000,- Euro bezahlt.

Mit Bescheid vom 24.09.2012 wurde die bisherige Bewilligung für die Monate September und Oktober 2012 geändert. Die Leistung blieb unverändert bei monatlich 571,77 Euro. Der Betrag werde an den neuen Vermieter direkt überwiesen. Die Differenz der tatsächlichen Miete müsse der Antragsteller selbst begleichen.

Mit Bescheid vom 26.09.2012 wurde die Übernahme der Mietkaution für die neue Wohnung abgelehnt. Es sei keine vorherige Zusicherung eingeholt worden. Außerdem sei die Miete der Wohnung unangemessen hoch.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.07.2012 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die bewilligten Leistungen auf das von ihm benannte Konto auszuzahlen und die Mietkaution für die neue Wohnung zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Antragsgegners, die Akten des Sozialgerichts S 8 AS 1636/12 ER und S 8 AS 166/11 ER sowie die Akte des Beschwerdegerichts verwiesen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die Beschwerdefrist von einem Monat, die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 188 ZPO einen Monat nach erfolgtem Aushang (hier ab 17.07.2012, mithin Ablauf des 17.08.2012) begann, ist bereits am 17.09.2012 abgelaufen. Es wurde jedoch erst am Dienstag, den 18.09.2012, Beschwerde eingelegt. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil eine ordnungsgemäße öffentliche Zustellung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 186 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung des Prozessgerichts über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung voraussetzt. Eine derartige Entscheidung - eine gerichtliche Verfügung oder ein förmlicher Beschluss - ist in der Akte des Sozialgerichts nicht enthalten. Eine Heilung nach § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang ist laut Empfangsbekenntnis des Antragstellers erst am 04.09.2012 erfolgt. Die Beschwerde vom 18.09.2012 ist daher als fristgerecht zu betrachten.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Für das ursprüngliche Anliegen des Antragstellers, die Miete für die bisherige Wohnung auf ein anderes Konto umzuleiten, besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis. Niemand darf Gerichte unnütz oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, Rn. 16 vor § 51). Der Antragsteller hat nur Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung. Die Umleitung der Mietzahlung mit Hilfe des Gerichts für eine Wohnung, die der Antragsteller schon seit Monaten nicht mehr bewohnte, ist unlauter. Der Antragsteller hätte nach § 60 Abs. 1 SGB I schon längst von sich aus dem Antragsgegner seinen Auszug mitteilen müssen.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller ab Ende April überhaupt einen Anspruch auf Leistungen hatte. Es ist unklar, wo sein gewöhnlicher Aufenthalt war, ob und wie viel Miete er schuldete, mit wem er zusammenwohnte und ob er aus seiner Erwerbstätigkeit Einnahmen erzielte. Wenn kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand, stellt das Verhalten des Antragstellers einen vollendeten oder einen versuchten Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch dar.

Der Antragsteller begehrt weiter, dass auch die Miete der neuen Wohnung auf das Konto von Frau X. überwiesen wird. Insoweit ist der Änderungsbescheid vom 24.09.2012 an die Stelle des Bescheids vom 26.04.2012 getreten. Für eine Änderung des Zahlungswegs fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen.

Der Antragsteller will mit seinem aktualisierten Antrag nicht nur die Überweisung an den Vermieter unterbinden, er will auch erreichen, dass die Zahlung der Leistung künftig auf das Konto von Frau X. geht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festlegung eines Überweisungswegs in einem Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt bzw. als eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt anzusehen ist oder nur als Hinweis auf den Realakt der Auszahlung (vgl. zum Meinungsstreit Juris-PK, 3. Auflage 2012, § 22 Rn. 194; Münder, LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 179 und LSG Baden Württemberg, 05.05.2011, L 3 AS 1261/11 ER-B). Unterstellt, es handle sich um einen Verwaltungsakt (oder eine Nebenbestimmung dazu), könnte die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs keinen neuen Zahlungsweg bewirken, weil der Bescheid vom 24.09.2012 keine derartige Regelung enthält.

Einen neuen Zahlungsweg kann der Antragsteller hier nur durch eine einstweilige Anordnung erreichen. Statthaft ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Die Auszahlung von Geldleistungen richtet sich zunächst nach § 47 SGB I. Danach sollen vorbehaltlich besonderer Regelungen Geldleistungen regelmäßig kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden. Eine derartige besondere Regelung stellt § 42 Satz 1 SGB II dar. Danach werden Geldleistungen auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 7 SGB II. In Satz 2 dieser Vorschrift ist festgelegt, dass Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden soll, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.

Im vorliegenden Fall kann der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch geltend machen, weil die Überweisung der Miete an den jeweiligen Vermieter den Vorgaben von § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II entspricht.

Der Antragsteller ist unter Verletzung seiner Obliegenheiten nach § 60 SGB I mehrfach heimlich umgezogen, teilweise in Wohnungen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets des Antragsgegners. Schon dies genügt, um die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II zu bejahen. Im Eilverfahren begehrt der Antragsteller unter Vorspiegelung unveränderter Wohnverhältnisse eine Umleitung der Zahlung an Frau X ... Auch das zeigt, dass die zweckentsprechende Verwendung der Mittel für Unterkunft und Heizung nicht sichergestellt ist. Obwohl der Antragsteller seit Ende April 2012 nicht mehr in der Ferienwohnung in A-Stadt wohnte, hat er noch am 25.06.2012 dem Sozialgericht unter Verwendung seiner früheren Anschrift vorgetragen, dass die Vermieterin der D. Ferienwohnung sich an der Teilüberweisung der Miete störe. Es ging es dem Antragsteller scheinbar darum, weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung zu beziehen, ohne seinen tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort bekannt zu geben und ohne Nachweise für seine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erbringen zu müssen. Ein atypischer Fall, der für eine Auszahlung nach Wunsch des Antragstellers spräche, liegt hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund kommt nur eine Auszahlung an den Vermieter in Frage.

Wie das Sozialgericht zu Recht feststellt, fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nicht notwendig.

Eine weitere nahe liegende Frage, aus welchen Mitteln der Antragsteller seit Jahren Unterkunftskosten bezahlt, die weit über dem liegen, was er als existenzsichernde Leistungen erhält, muss das Gericht in diesem Verfahren nicht beantworten.

Für die begehrte Übernahme der Mietkaution ist eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Es fehlt aber sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Die Voraussetzungen für eine Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. Es wurde keine vorherige Zusicherung beantragt und die Wohnung ist unangemessen teuer, was die Ermessenseinschränkung nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II beseitigt. Dies wurde im Bescheid vom 26.09.2012 zutreffend dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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