L 18 SO 78/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1191/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 78/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 113/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs aus § 83 SGB X
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 29.12.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Entgegennahme und Weiterleitung des Antrages auf Arbeitslosengeld II ohne Angaben zur Renten- und Krankenversicherung und ohne Angaben zur Bankverbindung, Sachstandsmitteilung, Auskünfte über die ARGE sowie über die Weitergabe des Antrags und aller damit in Zusammenhang stehender Daten, Akten, interner Vermerke etc. nur unter Sicherstellung gesetzlichen Datenschutzes, "ausdrücklich auch in verpflichtender Form auch für die nachfolgend tätige ARGE".

Mit Klageschriftsatz vom 21.12.2005 an das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, gerichtet gegen die Beklagte und 46 weitere Beklagte, hat der Kläger von der Beklagten unter anderem die Herausgabe von Unterlagen sowie die Unterlassung der Weitergabe dienstlich erhaltener Dokumente und sonstiger Unterlagen gefordert.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 04.10.2007 für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2008 vor dem SG hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mittels rechtsverbindlicher Schriftform nachzuweisen,
1. welche Datensätze bezogen auf den Kläger an juristische und natürliche Personen weitergeleitet wurden.
2. Welchem Rechtsgrund die Datenweiterleitung diente.
3. Die Rechtsform der Daten empfangenden Partei.
4. Die Weiterverwendung der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten.
(Ziffer I.).
Ferner hat der Kläger beantragt, die Haftung der Beklagten für die aus ihrem Datenbestand weitergegebenen Akten festzustellen (Ziffer II.) und die Beklagte zu verurteilen, Rechnungslegung für verauslagte Kosten im Rahmen der Sozialhilfe in gerichtsverwertbarer Schriftform zu erteilen (Ziffer III.).

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.07.2008 abgewiesen. Die Klageanträge zu I. und III. stellten echte Leistungsklagen dar, da sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf die Erteilung von Auskünften gerichtet seien. Diese Leistungsklagen seien daher ohne Durchführung eines Vorverfahrens statthaft. Gleiches gelte für den unter Ziffer II. gestellten Feststellungsantrag. Die Klagen seien gleichwohl sämtlich unzulässig. Für die Klageanträge zu I. bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger selbst habe bei der Beklagten Ende 2004 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und die Beklagte aufgefordert, diesen Antrag mit der Maßgabe, dass er weder krankenversichert noch rentenversichert werden wolle und Barauszahlung wünsche, an die ARGE A-Stadt weiterzuleiten. Es liege auf der Hand, dass die Beklagte dies getan habe, zumal der Kläger in der Folge Leistungen nach dem SGB II erhalten habe. Welche Daten der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben habe sei bekannt. Ziel seines Antrages sei an und für sich, der Beklagten einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Umgang mit seinen Daten nachzuweisen, soweit der Kläger zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung angemeldet worden sei. Hinsichtlich der Meldung zur Krankenversicherung sei bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der ARGE mit Urteil vom 27.05.2008 entschieden worden, dass die Meldung zur Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben gewesen und die Datenübermittlung zu diesem Zweck auch rechtmäßig sei. Dafür, dass die Beklagte bereits im Vorfeld den Kläger zur Versicherung angemeldet haben sollte, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Klage ergebe, sei der Kläger der Auffassung, dass ihm mit der Zwangsräumung des Anwesens A. durch die Gerichte und Behörden Unrecht widerfahren sei. Sein gestörtes Vertrauen in die Rechtsordnung versuche er so wiederherzustellen, dass er in allen ihn betreffenden Lebensbereichen versuche, eine exakte Befolgung der Gesetze gemäß seinem eigenen Verständnis dafür durchzusetzen, gleich welche Kosten und welcher Aufwand hierdurch für die Allgemeinheit entstehe und ob die Durchsetzung der einzelnen Rechtsauffassungen überhaupt ein sinnvolles Ziel verfolgen könne. Nicht anders sei es zu verstehen, dass der Kläger darauf bestehe, Schriftstücke unter seiner früheren Anschrift fiktiv als wirksam zugestellt gelten zu lassen, obwohl er sich schon lange unter der Anschrift A. nicht mehr aufhalte und dort auch nicht erreichbar sei. Für das objektiv nicht erreichbare Ziel, jede Einzelheiten des Verwaltungshandelns bis hin zur Angabe der Privatanschrift behandelnden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes durch Gerichte überprüfen zu lassen, habe die Rechtsordnung die Gerichtsbarkeit nicht zur Verfügung gestellt. Da die Beklagte keinerlei Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, führe auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu einem anderen Ergebnis. Für den Klageantrag II bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Feststellungsklage gegenüber allen anderen Klagearten subsidiär sei und der Kläger, soweit er einen Schaden geltend mache, darauf verwiesen werden könne, diesen vor dem hierfür zuständigen Landgericht im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses zu verfolgen. Der Klageantrag II sei aus den gleichen Gründen wie der Klageantrag I unzulässig. Er wäre darüber hinaus auch unbegründet, da die beklagte Stadt A-Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, dem Kläger über die Verwendung ihrer Haushaltsmittel Rechnung zu legen. Für die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestehe keinerlei Anlass, da europarechtliche Fragen durch das Verfahren nicht aufgeworfen würden.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, er habe die Befürchtung, dass die Daten, die er der Beklagten übermittelt habe, nicht ordnungsgemäß geschützt würden. Er hat darauf verwiesen, dass in einem Verfahren vor dem SG die ARGE ein Schriftstück vom 27.01.1997 vorgelegt habe, das er gegenüber dem Sozialamt der Beklagten abgegeben gehabt habe. Er beantrage deshalb, diese Akte des SG beizuziehen.

Die Beklagte hat daraufhin erklärt, dieses erwähnte Schriftstück stamme aus einer Akte des Sozialamtes. Die ARGE habe in dieser Akte enthaltene Unterlagen für die Bearbeitung eines Antrags des Klägers benötigt und zu diesem Zweck beim Sozialamt angefordert. Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht habe sie dann die Unterlagen dem Gericht vorgelegt. Es werde nochmals bestätigt, dass beim Übergang zum 01.01.2005 die alten Akten beim Sozialamt geblieben seien und die ARGE ihre Arbeit lediglich mit den neuen Anträgen begonnen habe. Aus diesem Grund habe die ARGE die Akte mit dem Schriftstück vom 27.01.1997 im Einzelfall gesondert angefordert. Der im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 25.07.2008 übermittelte Vermerk des Sozialamts vom gleichen Tag gebe die Sachlage zutreffend wieder.

Der Kläger hat hierauf erwidert, die Beklagte hafte für die Sicherheit der Datenspeicherung der von ihr erhobenen Daten. Die ARGE A-Stadt habe die von der Beklagten 1997 erhobenen Informationen 2010 zur Vorenthaltung von Leistungen genutzt. Noch vor dem Sozialgericht habe die ARGE versucht, den Zugang geforderter Unterlagen zu leugnen. Der Zusammenhang zwischen Rechtseingriffen und Hinweisen auf Datenbestände der Vergangenheit sei eindeutig. Auch habe die Beklagte das Gericht mit der Unwahrheit bedient. Die Weitergabe und Verwendung der 1997 erhobenen Daten sei ohne Kenntnis vor Gebrauch und ohne zwingend erforderliche Einverständniserklärung erfolgt. Der Abklärung aller mit der Datenverarbeitung zusammenhängender Fragen diene das Klagebegehren. Es bestehe eine hohe Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten durch die Beklagte oder Dritte.

Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.09.2011 nochmals ausgeführt, dass das Sozialamt bei der Umstellung vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) lediglich die vom Kläger ausgefüllten Leistungsanträge an die ARGE A-Stadt weitergeleitet habe, während die alten Sozialhilfe-Akten beim Sozialamt geblieben seien. Die Datenweiterleitung habe dem Vollzug des Systemwechsels gedient. Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten gewesen. Erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 sei klargestellt, dass es sich um eine unzulässige Mischverwaltung handele. Der Kläger habe wohl aufgrund der Anträge Leistungen erhalten. Ob und ggf. wie die ARGE die Daten sonst weiterverwendet habe, sei nicht bekannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2011, in der der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung weder anwesend noch vertreten war, hat die Beklagte auf Anregung des Gerichts ein Vergleichsangebot abgegeben, wonach sie sich verpflichte, dem Kläger mitzuteilen, wann und auf welche Anforderung welche Daten an die ARGE A-Stadt bis zur Klageerhebung am 02.01.2006 tatsächlich übermittelt worden seien.

Der Kläger hat diesen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2011 nicht angenommen.

Er beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, entsprechend vorgerichtlicher Aufforderung vom 29.12.2004 eine rechtsverbindliche, gerichtsverwertbare schriftliche Dokumentation die sowohl den in der Bundesrepublik Deutschland sowie den Bestimmungen im Europäischen Recht entsprechenden Auskunftsverpflichtungen diese binnen drei Wochen für alle bis zum 31.12.2010 zugegangenen oder selbst eingeholten Daten zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.07.2008 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Berufung (§§ 143,144,153 Sozialgerichtsgesetz - SGG) konnte der Senat entscheiden, obwohl der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vom 27.09.2012 weder anwesend noch vertreten war (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG), weil er hierzu ordnungsgemäß geladen worden war.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Beteiligten streiten über die Reichweite des Sozialdatenschutzes des Klägers, insbesondere um Auskunftspflichten der Beklagten im Hinblick auf Datenübermittlung an Dritte.

Der im Schriftsatz vom 02.05.2012 zuletzt gestellte Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er den in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2008 vor dem SG hinsichtlich verschiedener Auskunftsansprüche zulässigerweise konkretisierten Klagegegenstand in der Berufungsinstanz weiter verfolgt. Der Kläger hat damit zulässigerweise eine allgemeine Leistungsklage erhoben, da die Auskunftsgewährung einen Realakt und keinen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X darstellt (vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. A 2010, Anm. 9 zu § 83). Eine schriftliche, mündliche oder auch nur konkludente Ablehnung der in seinem Schriftsatz vom 29.12.2004 gegenüber der Beklagten sinngemäß geltend gemachten Auskunftsansprüche, die einen VA darstellen könnte (vgl. SG Würzburg vom 21.07.2008, S 15 SO 60/07, Bieresborn, aaO), hatte der Kläger nicht bekommen. Die Beklagte hat sich zudem rügelos auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Anträge eingelassen. Die Klageanträge zu I scheitern auch nicht, wie das SG meint, an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger einen in § 83 SGB X normierten Auskunftsanspruch geltend macht, der nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Anderes gilt für die Anträge zu II bis IV. Hinsichtlich der Anträge zu II und IV wird auf die zutreffende Begründung des SG verwiesen (§ 153 Abs 2 SGG); hinsichtlich des Antrags zu III ist ein möglicher Auskunftsanspruch des Klägers nicht erkennbar, so dass dieser Antrag schon unzulässig ist.

Aber auch hinsichtlich des in Ziffer I gestellten Auskunftsanspruchs des Klägers aus § 83 Abs. 1 SGB X ist ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers nach dem auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2011 abgegebenen Vergleichsangebot der Beklagten nicht mehr erkennbar. Die Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, wann und auf welche Anforderung welche Daten an die ARGE A-Stadt bis zur Klageerhebung am 02.01.2006 tatsächlich übermittelt wurden. Die Beklagte hat damit ihre Bereitschaft dokumentiert ihrer Verpflichtung aus § 83 Abs. 1 S 4 SGB X Rechnung zu tragen.

Der Kläger macht Sozialdatenschutz geltend. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I hat der Betroffene Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 Abs. 1 SGB X genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. "Einzelangaben" bedeutet nicht, dass diese Informationen von dem Betroffenen ausgehen müssen; es reicht aus, wenn sie sich auf ihn beziehen oder bezogen werden können (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 66. ErgLiefg., § 35 SGB I, Rdnr. 6 m.w.N.). Mit dem Anspruch auf Sozialdatenschutz korrespondiert ein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X gegen die Behörde, welche Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, da der Datenschutzanspruch ansonsten nicht durchsetzbar wäre.

Unter Verarbeitung versteht man neben der Speicherung auch die Übermittlung der Sozialdaten an Dritte (§ 67 Abs. IV SGB X), wobei unter "Dritte" jede Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle (hier der Beklagten) zu verstehen ist, also auch die ARGE. Nach § 67b Abs. 1 SGB X ist die Verarbeitung zulässig, soweit sie durch Rechtsvorschrift gestattet ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Letzteres ist anzunehmen für den Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II, den der Kläger im Jahre 2004 bei der Beklagten gestellt und den diese an die ARGE weitergeleitet hat. Für alle anderen Übermittlungen von Sozialdaten, auch aus den ehemaligen Bundessozialhilfegesetz-Akten, benötigt die Beklagte eine Übermittlungsbefugnis (§67d SGB X), wobei sie als übermittelnde Stelle auch die Verantwortung trägt (§ 67d Abs. 2 S. 1 SGB X). Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen, trägt lediglich die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen (§ 67 d Abs. 2 S. 2 SGB X). Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wurden oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X). Durch die Beschränkung auf die erforderliche Übermittlung ist nur die Übermittlung solcher Daten zulässig, die die genannte Stelle unbedingt kennen oder mitteilen müssen; eine Übermittlung ist daher dann nicht erforderlich, wenn und soweit der andere Sozialleistungsträger die Daten selbst erheben kann. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Bieresborn in von Wulffen, aaO, Anm. 3 zu § 69). Die Regelungen des Zweiten Kapitels des SGB X werden ergänzt durch § 51b SGB II (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, juris-Rdnr. 22; a.A: Brünner in LPK-SGB II, 3. A 2009, Rdrnr. 4 zu § 51b) und die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht die von der Beklagten am 20.10.2011 erklärte Bereitschaft betreffend die Datenübermittlung an die ARGE aus, den Auskunftsanspruch des Klägers zu erfüllen, zumal die Beklagte am 03.05.2012 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es dem Kläger jederzeit frei stünde, sein Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen und sich alle Aktenversendungen und sonstigen Datenübermittlungen aus den Akten ergeben. Für die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved