L 3 AS 1010/12 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AS 3106/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1010/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I
sind nicht von der Ausnahmereglung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst. Sie haben nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.

2. Wenn zwischen den Beteiligte zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder
einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden

3. Eine Kombination einer Anordnung des aufschiebenden Wirkung und einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (hier verneint).

4. Die Versagung einer Leistung einerseits und die Entziehung einer Leistung andererseits stellen zwei zu trennende Regelungsgegenstände in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I dar.
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. August 2012 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen S 28 AS 3106/12 ER geführt worden ist, ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D v ... H , S S , P , als Bevollmächtigter beigeordnet. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 in Höhe von 599,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 entzog er ihm die Leistungen auf der Grundlage von § 66 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) für die Zeit ab 1. Juni 2012 ganz. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 Widerspruch ein.

Bereits am 18. Mai 2012 hatte der Antragsteller einen Fortzahlungsantrag gestellt. Nach Aktenlage entschied der Antragsgegner hierüber bis zum 30. August 2012 nicht.

Am 15. Juni 2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht unter dem Az. S 28 AS 2442/12 ER beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II ab Juni 2012 bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes auszuzahlen. Ferner hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Mai 2012 aufschiebende Wirkung habe. Auf die Anfrage des Sozialgerichtes, ob im Hinblick auf den zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheid die Anträge zurückgenommen würden, hat der Antragsteller unter dem 13. Juli 2012 mehrere Schriftsätze verfasst. Mit einem Schriftsatz hat er Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2012 erhoben. In einem zweiten Schriftsatz, in dem das Az. S 28 AS 2442/12 ER angegeben ist, hat er beantragt festzustellen, dass die Klage vom 13. Juli 2012 aufschiebende Wirkung entfalte. Mit einem dritten Schriftsatz hat er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II ab Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz zu bewilligen und an ihn auszuzahlen. Den letzten Antrag hat das Sozialgericht unter dem Az. S 28 AS 3106/12 ER geführt.

Das Sozialgericht hat im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER den Antragsgegner mit Beschluss vom 30. August 2012 verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen. Es hat die Auffassung ver-treten, dass der Antrag dahingehend auszulegen gewesen sei, dass auch Leistungen über Juni 2012 hinaus begehrt würden.

Im Verfahren Az. S 28 AS 3106/12 ER hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. August 2012 den Antrag wegen doppelter Rechtshängigkeit abgelehnt. Ferner hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Antragsteller hat am 21. September 2012 Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2012 (Az. S 28 AS 3106/12 ER) eingelegt. Er wendet sich gegen die Auffassung des Sozialgerichtes zur doppelten Rechtshängigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen, die Gerichtsakte des Sozialgerichtes Chemnitz zum Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

1. Über die Beschwerde kann auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hier des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, entschieden werden (vgl. zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Beschwerdeentscheidung nach rechtskräftigem Abschluss des vorausgegangenen Hauptsacheverfahrens: Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 3 AS 570/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Juni 2011 – L 3 AS 521/11 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 1, m. w. N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 73a Rdnr. 12c; vgl. auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Mai 1995 – L 8 S (Vs) 52/95 – Breithaupt 1995, 735). Denn die Frage, ob der Antragsteller alles Erforderliche getan hat, um vor Wegfall der Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erwirken, und die Frage, ob der Bevollmächtigte beigeordnet werden konnte mit der Folge, dass der Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Auslagen und Gebühren gemäß §§ 45 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) entstehen konnte, betrifft nicht die Zulässigkeit der Beschwerde, sondern deren Begründetheit.

2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil das Sozialgericht in seiner Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Sie ist auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG ausgeschlossen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies gilt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend begehrte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Bis zum 30. Juni 2012 betrugen die ihm bewilligten Leistungen 599,00 EUR monatlich. Nach den vorliegenden Akten ist nicht zu erkennen, dass sich seither entweder der Bedarf für Unterkunft und Heizung einerseits oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers andererseits wesentlich geändert hätten. Bei einem Leistungsanspruch des Antragstellers, der der Höhe nach dem bis zum 30. Juni 2012 vergleichbar war, wäre bereits nach ca. sechs Wochen die Grenze aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten worden. Die Entscheidung des Sozialgerichtes über den zeitlich nicht beschränkten Antrag vom 13. Juli 2012 überschreitet damit die Grenze aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hieran gemessen ist dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben.

a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hatte zu dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, auf den abzustellen ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 3 AS 598/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.), bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidungsreife war zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, weil das Sozialgericht durch den Antragsteller in die Lage versetzt worden war, über die Prozesskostenhilfean-träge zu entscheiden.

Dem Antrag im Verfahren Az. S 28 AS 3106/12 ER stand nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen. Auch waren die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.

Dem Sozialgericht ist allerdings zugute zu halten, dass der Bevollmächtigte des Antrag-stellers dadurch, dass er in den Antragsschriftsatz zum Verfahren Az. S 28 AS 3106/12 ER weitgehend Textpassagen aus dem Antragsschriftsatz im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER übernahm, die Bestimmung des jeweiligen Rechtsschutzbegehrens nicht gerade erleichterte. Jedoch lassen sich die zu trennenden Rechtsschutzbegehren auf Grund der formulierten Anträge, einiger Formulierungen in den Schriftsätzen und den jeweiligen Verfahrensstadien erkennen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte zunächst am 15. Juni 2012 (Az. S 28 AS 2442/12 ER) einen Zahlungsantrag formuliert. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass er von der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Ent-ziehungsbescheid vom 24. Mai 2012 ausging. Diese Rechtsauffassung war zutreffend. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I sind nicht von der Ausnahmereglung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst. Sie haben nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. November 2011 – L 3 AS 268/11 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.; vgl. hierzu auch: Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 39 Rdnr. 13 und 13.1 [Aktualisierung vom 27.12.2012]). Wenn zwischen den Beteiligte zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. September 2009 – L 3 AY 1/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 86b Rdnr. 15, m. w. N.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren [3. Aufl., 2012], Rdnr. 177, m. w. N.). Der ursprüngliche Antrag war deshalb dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Entziehungsbescheid vom 24. Mai 2012 erstrebt wurde.

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2012 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antrag folgerichtig dahingehend um, dass nunmehr die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus dem Schriftsatz vom 13. Juli 2012 begehrt wurde. Die Frage, ob der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches durch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ersetzt werden konnte, oder ob sich mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides das an-hängige Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt hatte mit der Folge, dass der neue Feststellungsantrag in einem neuen Antragsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen (zur Dauer einer aufschiebenden Wirkung: Krodel, a. a. O., Rdnr. 83 ff., insbes. Rdnr. 87, m. w. N.), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn aus dem Verhalten des Bevollmächtigten des Antragstellers wird jedenfalls deutlich, dass sich das Rechtsschutzbegehren im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER stets auf den Entziehungsbescheid vom 24. Mai 2012 bezog.

Zudem war der Antrag im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER ausdrücklich auf Leistungen "bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes" beschränkt. Der streitbe-fangene Bewilligungszeitraum endet nach dem Verfügungssatz im Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2011 am 30. August 2012. Eine Abkehr von dieser zeitlichen Beschränkung ist aus keinem der Schriftsätze des Antragstellerbevollmächtigten zu ent-nehmen. Das Sozialgericht entscheidet zwar gemäß § 123 SGG über die vom Kläger, oder vorliegend vom Antragsteller, erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es darf aber nicht mehr und nichts anderes als das Gewollte zusprechen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 123 Rdnr. 4). Selbst wenn das vom Sozialgericht formulierte weite Rechtsschutzziel dem Interesse des Antragstellers entsprochen hätte, hätte sich das Sozialgericht nicht über das vom Antragstellerbevollmächtigten formulierte Rechtsschutzziel hinwegsetzen dürfen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Im Falle einer rechtskundigen Vertretung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte die Möglichkeiten und Folgen prozessrecht-licher Verfahrensweisen geprüft und sich sodann für eine Variante entschieden hat. Sofern er sich für eine unzulässige oder ungeeignete Vorgehensweise entschieden hat, besteht zum einen die Aufklärungspflicht gemäß § 106 SGG, die es dem Bevollmächtigten nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften ermöglicht, Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Zum anderen kann er sich bei einem fehlerhaften verfahrensrechtlichen Vorgehen einem Anwaltsregress ausgesetzt sehen. Eine Rechtschutzgewährung durch das Gericht entgegen dem vom Rechtsschutzsuchenden Gewollten ist aber nicht zulässig.

Schließlich war das Rechtsschutzbegehren im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER auf den Entziehungsbescheid vom 24. Mai 2012 gerichtet. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid war § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Während mit einer Versagung eine begehrte Rechtsposition verwehrt wird, wird mit einer Entziehung in eine vorhandene Rechtsposition eingegriffen. Die Versagung einerseits und die Entziehung andererseits stellen somit zwei zu trennende Regelungsgegenstände dar. Der Entziehungsbescheid vom 24. Mai 2012 kann somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Entziehung der bis zum 30. Juni 2012 bewilligten Leistung zugleich die Versagung der beantragten Leistung für den Folgezeitraum ab 1. Juli 2012 beinhaltet soll.

Nach alledem war das Rechtsschutzbegehren im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER zum einen auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf den jeweils gegen den Entziehungsbescheid vom 24. Mai 2012 gerichteten Rechtsbehelf und zum anderen in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes aus dem Bescheid vom 12. Dezember 2011, das heißt bis zum 30. Juni 2012, gerichtet.

Demgegenüber verfolgte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. S 28 AS 3106/12 ER ein anderes, neues Rechtsschutzziel. Der Schriftsatz trug die Überschrift "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz". Im Antrag war nunmehr die Formulierung "einstweiliger Rechtsschutz" enthalten. In der Antragsbegründung finden sich Ausführungen zum Anordnungsanspruch und zum Anordnungsgrund. Dies sind eindeutige Hinweise auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Zudem ist in dem neuen Antrag im Gegensatz zu dem im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER nicht mehr das Ende des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes ("bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes"), sondern der Beginn (an Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz") angesprochen. Der neue Antragsschriftsatz enthält auch im Gegensatz zu den Schriftsätzen, die im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER eingereicht wurden, kein gerichtliches Aktenzeichen. Aus alledem wird deutlich, dass mit dem Schriftsatz ein neuer Antrag gewollt war. Dementsprechend führte das Sozialgericht den Antrag als neues Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen. Dass der Antragstellerbevollmächtigte nach dem Ende des bisherigen Bewilligungszeitraumes den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte, war korrekt. Denn eine einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als Maßnahme der vorläufigen Rechtsschutzes ist dann einschlägig, wenn die begehrte Leistung zuvor von der Behörde nicht oder nicht im beantragten Umfang bewilligt worden ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 28. April 2008 – L 3 B 110/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 4).

Gegen die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER spricht zuletzt, dass ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dazu dient, das Hauptsacheverfahren zu flankieren (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 28. April 2008 – L 3 B 110/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 3; vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 25. August 2008 – L 3 B 317/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 20; vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Mai 2011 – L 3 AS 378/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 19). Rechtsschutz gegen die Aufhebung oder Rücknahme einer Bewilligung oder die Entziehung einer Leistung kann im Hauptsacheverfahren mit einer Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) und im vorläufigen Rechtsschutz mit der Anordnung des aufschiebenden Wirkung (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) erlangt werden. Rechtsschutz gegen die Versagung oder die Nichtbescheidung eines Leistungsantrages kann im Hauptsachever-fahren mit einer Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) oder einer Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 5 SGG) und im vorläufigen Rechtsschutz mit der einstweiligen Anordnung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) erlangt werden. Eine Kombination von beiden Rechtschutzarten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Beschluss vom 28. April 2008, a. a. O.). Für einen solchen Ausnahmefall gab es vorliegend keine Anhaltspunkte.

Umfassender Rechtsschutz nach dem Verständnis des Sozialgerichtes war auch durch den Bevollmächtigten des Antragstellers weder beantragt noch in einem der Schriftsätze zum Ausdruck gebracht worden. Wie auch dem Sozialgericht bekannt gewesen sein dürfte, entspricht es nicht den Gepflogenheiten des Antragstellerbevollmächtigten, ohne besondere Veranlassung (unter anderem gebührenrechtlicher Art) Klagen oder Anträge durch Klagehäufung (vgl. § 56 SGG) zu verbinden oder zu erweitern.

Gegenstand des Verfahrens Az. S 28 AS 3106/12 ER war somit der neue Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur vorläufigen Bewilligung und Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Antragseingang, das heißt ab 17. Juli 2012, zu verpflichten. Dieser Antrag hatte hin-reichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn, wie sich aus dem zu-sprechenden Beschluss im Verfahren Az. S 28 AS 2442/12 ER ersehen lässt.

b) Der Kläger war ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

c) Die Rechtsverfolgung erschien nicht mutwillig.

Die Vertretung des Klägers durch eine Prozessbevollmächtigte erschien erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

III. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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