L 7 AS 572/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 43/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 572/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bezüglich Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden ist keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheids sowie die Anrechnung einer Arbeitslosengeldnachzahlung auf Alg II mehr gegeben.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Bg) vom 26.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2009 betreffend einen Gesamtrückforderungsbetrag von 621,06 Euro.
Mit Urteil vom 11.07.2012 wies das Sozialgericht die hiergegen erhobene Klage ab.
Die Klage der Bf zu 2) sei unzulässig, da sie nach dem Widerspruchsverfahren nicht mehr mit einer Rückforderung beschwert sei.
In Bezug auf den Bf zu 1) und und die Bf zu 3) bis 7) sei die Klage unbegründet. Die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes I für den Bf zu 1) sei als Einkommen auf Leistungen nach SGB II anzurechnen, entsprechend auch für die Bf zu 3) bis zu 7). Es sei unerheblich, dass es sich bei der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes I um die Erfüllung einer Forderung für einen früheren Zeitraum handle; es käme für die Berücksichtigung der Nachzahlung als Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Auch sei der Vortrag, die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes I sei zur Schuldentilgung verwendet worden, unbeachtlich. Demgemäß habe der Bg die Nachzahlung richtigerweise im Zuflussmonat Oktober 2009 berücksichtigt und dabei die Pauschale in Höhe von 30,00 Euro abgezogen.
Hiergegen haben die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Das Urteil des Sozialgerichts sei inhaltlich falsch. Zudem sei grundsätzliche Bedeutung gegeben. Es sei höchstrichterlich zu klären, welche Voraussetzungen an das Bestimmtheitserfordernis im Rahmen eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zu stellen seien. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffend der minderjährigen Kinder des Bf zu 1), nämlich die Bf zu 3) bis 7), sei insbesondere nur an den Bf zu 1) gerichtet gewesen. Nachdem die Kinder minderjährig gewesen seien, hätte ein Aufhebungsbescheid nicht an den Bf zu 1) sondern auch an die Bf zu 2), die Mutter der Kinder, gerichtet werden müssen. Dies stelle eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage dar. Außerdem handle es sich beim nachgezahlten Arbeitslosengeld I um kein anrechenbares Einkommen. Zudem stelle es eine grundsätzlich zu klärende Frage dar, für welchen Zeitraum die Nachzahlung zu berücksichtigen sei.
Der Bg hält keine Zulassungsgründe für gegeben. Die von Klägerseite angeführten Rechtsfragen seien alle höchstrichterlich geklärt.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, nachdem der Betrag von 621,76 Euro unter dem Beschwerdewert von 750,00 Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG liegt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Soweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG behauptet wird, so ist diese nicht gegeben.
Dass nachgezahltes Arbeitslosengeld I im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist höchstrichterlich geklärt, vgl. nur BSG Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R.
Auch was die Bestimmtheitsanforderungen von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden im Bereich des SGB II, insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anbetrifft, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R jeweils m.w.N.). Eine insoweit zusätzlich zu klärende abstrakte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich.
Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor.
Das Sozialgericht wollte bei seiner Entscheidung offensichtlich nicht von den allgemeinen Prinzipien, die das BSG zu den relevanten Rechtsfragen aufgestellt hat, in seiner Entscheidung abweichen und hierzu einen neuen allgemein gültigen Rechtssatz aufstellen. Ob das Sozialgericht bei seiner Entscheidung den einzelnen vom BSG aufgestellten Kriterien tatsächlich gerecht wurde, kann nicht Inhalt der Zulassungsbeschwerde sein. Im Rahmen der Zulassungsbeschwerde wird nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG überprüft, sondern ob Zulassungsgründe vorliegen.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensfehlern wurde weder vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihren Begehren erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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