L 18 AS 3032/12 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 185 AS 26210/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 3032/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Kläger ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 230,40 EUR beläuft (= erstinstanzlich streitige Teilaufhebung und Erstattung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die gegen sie zunächst mit dem Ausgangsbescheid vom 31. März 2010 geltend gemachte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in dem Änderungsbescheid vom 21. Juli 2010 nicht mehr aufrechterhalten hat; ihre Anfechtungsklage war daher bereits mangels Beschwer unzulässig. Bei dem Zufluss des erhöhten Kindergeldes handelt es sich um im Übrigen um Einkommen, das nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der seinerzeit geltenden Fassung (aF) rückwirkend zwingend und verschuldensunabhängig zu berücksichtigen war. Eine individuelle Anhörung der seinerzeit noch allesamt minderjährigen Kläger zu 2) bis 5) ist erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 144/10 R – juris). Soweit die Kläger teilweise auch Unterkunftskosten zu erstatten haben, folgt aus § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF ausdrücklich, dass keine Quotelung zu erfolgen hat. Dies ist auch folgerichtig im Hinblick auf die Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF. Denn wird die Bewilligung von Unterkunftskosten nur teilweise aufgehoben, ist der Leistungsempfänger ohnedies weiter vom Bezug des Wohngelds ausgeschlossen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 40 Rn 32a). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II) sind nicht ersichtlich (sh auch die Anwendung durch das BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R – juris).

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt auch im Übrigen nicht vor. Die Kläger haben keinen abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts (BSG) oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das Sozialgericht (SG) im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Eine Abweichung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG würde zudem auch nicht schon dann vorliegen, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entsprechen würde, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.

Schließlich haben die Kläger mit ihrer – nicht begründeten - NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das NZB-Verfahren war mangels Erfolgsausicht abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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