L 3 AL 200/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AL 843/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 200/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zum Begriff des gemeinsamen Haushalts von Auszubildenden und seinen Eltern oder seinem Elternteil im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung).

2. Mindestvoraussetzung für § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) ist nicht das Wohnen in einer von der elterlichen abgetrennten Wohnung und die Zahlung von Miete hierfür. Denn es wird in der Regelung auf den Begriff des Haushalts und nicht auf den der Wohnung abgestellt.

3. Ein formell bestehender Miet- oder Untermietvertrag zwischen dem Auszubildendem und seinen Eltern bedingt nicht als solcher ein Wohnen des Auszubildenden außerhalb des elterlichen Haushalts im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung). Es muss vielmehr eine selbständige Haushaltsführung des Auszubildenden hinzutreten, oder mit anderen Worten, der Auszubildende darf nicht in den Haushalt der Eltern integriert sein. Die Frage, ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern eine gemeinsame oder eine getrennte Haushaltsführung besteht, ist durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 17. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe.

Der 1979 geborene Kläger beantragte am 25. Juli 2008 die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Im Antragsformular, unterzeichnet am 15. September 2008, gab er an, seit dem 1. August 2008 in einem Berufsausbildungsverhältnis als Steuerfachangestellter zu stehen. Beigefügt waren dem Antrag die Bescheinigung der Ausbildungsstätte, wonach der Kläger vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2009 ein Ausbildungsgeld in Höhe von 400,00 EUR und vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 ein Ausbildungsgeld vom 450,00 EUR bezog, der Ausbildungsvertrag mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L und L KG sowie das Formular "Angaben zur Miete" nebst Untermietvertrag vom 1. September 2008 mit G und J W , den Eltern des Klägers.

Mit Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Beklagte die beantragte Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ab. Diese werde nach den §§ 59 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nur dann gewährt, wenn der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht sei und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Mit seinem am 8. Oktober 2008 eingelegten Widerspruch meint der Kläger, der Untermietvertrag verfüge über eine Genehmigung der Sächsischen Wohnungsgenossenschaft Dresden und stünde auch in Konformität zu den Regelungen der §§ 59 ff. SGB III.

Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2008 zurück. Nach § 59 Nr. 2 SGB III hätten Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung, wenn sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllten. Der Auszubildende werde nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne. Beim Kläger seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Dagegen hat der Kläger am 11. November 2008 Klage erhoben. Durch den vorliegenden Untermietvertrag wohne er nicht im Haushalt der Eltern, sondern sei für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Damit erfülle er die Voraussetzungen des § 64 SGB III. Der von ihm genutzte Teil der Wohnung in Form des eigenen Zimmers belaufe sich zuzüglich der anteilig genutzten Gemeinschaftsräume auf 25 Prozent der Gesamtfläche. Auch die Mietzahlung betrage 25 Prozent der Gesamtsumme. Der Aufwand für seine Lebensbedürfnisse werde von ihm auf eigene Rechnung beglichen. Er bezahle seine eigene GEZ-Gebühr. Weitere Kosten für Internet, Telefon, Strom, Wasch- und Reinigungsmittel würden in Höhe von 25 Prozent von ihm getragen. Die in Anspruch genommenen Haushaltsleistungen seien das Waschen und Bügeln von Textilien, das Zubereiten von Mahlzeiten und die Reinigung von Wohnräumen. Als Gegenleistungen habe er Einkäufe erledigt, Mahlzeiten bereitet, die Sanitärräume gereinigt und den Hausmüll entsorgt.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2010 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III, da dies voraussetze, dass der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne. Dies sei nach Ansicht der Kammer beim Kläger nicht der Fall.

Gegen den ihm am 27. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. September 2010 Berufung eingelegt. Die Begrenzung der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe auf Auszubildende, welche räumlich betrachtet außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern leben würden, sei ungerechtfertigt und widerspreche der Interpretation des Gesetzestextes. Unter dem Haushalt der Eltern sei die Unterstützung des Auszubildenden mit den unentgeltlichen zur Verfügungstellung von Kost und Logis zu verstehen. Derartige Unterstützung habe er nicht von seinen Eltern erhalten. Die Erbringung von so genannten Annehmlichkeiten unter Mitbewohnern sei irrelevant.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 17. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Trotz des geschlossenen Untermietvertrages wohne der Kläger nicht außerhalb der Wohnung der Eltern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2010 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 SGG).

Das Gericht sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 59 SGB III in der hier maßgebenden, bis zum 17. September 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), hatten Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig war, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt waren und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung standen.

Der Kläger gehört zwar zum förderungsfähigen Personenkreis im Sinne von § 59 SGB III a. F., erfüllt jedoch nicht die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 59 SGB III a. F. i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. wurde der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnte (Nummer 1) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit er-reichen konnte (Nummer 2). Im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. wohnte der Kläger nicht außerhalb des elterlichen Haushaltes.

Der Begriff des gemeinsamen Haushalts im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft findet sich in verschiedenen Regelungen, unter anderem im Sozialrecht und im Steuerrecht. Es gibt allerdings keine einheitliche Begriffsauslegung. Vielmehr wird der Begriff je nach dem Normzweck und dem Regelungszusammenhang unterschiedlich ausgelegt. Beispielhaft ist auf die Regelungen in § 9 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) einerseits und in § 24b des Einkommenssteuergesetzes (EstG) andererseits hinzuweisen.

Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Bereits der Gesetzgeber setzte für eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Regelung neben dem Zusammenleben voraus, dass die Personen "aus einem Topf" wirtschaften (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 53). Dies aufgreifend fordert das Bundessozialgericht in ständiger Recht-sprechung, dass der Hilfebedürftige (oder seit 1. April 2011 der Leistungsberechtigte) mit seinen Verwandten oder Verschwägerten "aus einem Topf" wirtschaftet (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/08 RSozR 4-4200 § 9 Nr. 6 Rdnr. 15 = JURIS-Dokument Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 68/07 RBSGE 102, 258 ff. [Rdnr. 13] = SozR 4-4200 § 1 Nr. 1 Rdnr. 13 = JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Gegen die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft sprechen im Sinne dieser Definition: die getrennte Kontoführung der Bewohner, der getrennte Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs und auf jeweils eigene Rechnung, getrenntes Waschen der Wäsche, jeweils ein eigenes Zimmer der Bewohner innerhalb der Wohnung. Auch der Umstand, ob regelmäßig das Essen gemeinsam gekocht oder eingenommen wird, ist für die Bewertung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten erheblich (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O., Rdnr. 20).

Dieses Begriffsverständnis erachtet der Bundesfinanzhof als nicht auf § 24b EStG übertragbar (anders noch Ziffer II Nr. 3 Buchst. a Abs. 1 des Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2004 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende [Az.: IV C 4 - S 2281 - 515/04], BStBl. I S. 1042). § 24b EStG enthält Regelungen über den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Gemäß § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG wird, wenn die andere Person (im Sinne des § 24b EStG) mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Im Urteil vom 28. Juni 2012 hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass für die Haushaltsgemeinschaft in diesem gesetzlich definierten Sinne nicht ein "Wirtschaften aus einem Topf" gefordert werden könne. Denn Synergieeffekte infolge des Zusammenlebens könnten auch in anderer Weise als durch Kostenbeiträge erzielt werden, zum Beispiel durch die gemeinsame Erledigung der Hausarbeit, der Kinderbetreuung, der täglichen Einkäufe sowie der abwechselnden Anschaffung gemeinsam genutzter Gegenstände (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2012 – III R 26/10BFHE 238, 72 = DStR 2012, 2003 = JURIS-Dokument Rdnr. 15). Die sozialrechtliche Auslegung sei für § 24b EStG zudem deshalb nicht maßgeblich, weil das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft dort Ansprüche auf soziale Leistungen mindere, was die Vermutung einer (teilweisen) Bedarfsdeckung des Anspruchstellers zum Beispiel durch Unterhaltsleistungen voraussetze. Demgegenüber solle § 24b EStG fehlende Synergie-effekte ausgleichen (vgl. BFH, a. a. O., Rdnr. 17). Nach dem Bundesfinanzhof fehlt es an einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person mithin grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn, zum Beispiel beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen, jedwede Unterstützungsleistungen durch den Dritten ausgeschlossen erscheinen (vgl. BFH, a. a. O., Rdnr. 19).

Nach der Kommentarliteratur zu § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. erfordert der gemeinsame Hauhalt mit den Eltern eine Mindestmaß häuslicher Gemeinschaft (vgl. Stratmann, in: Niesel/Brand, SGB III [5. Aufl., 2010], § 64 Rdnr. 3). Dies wird als gegeben angesehen, wenn vom elterlichen Haushalt Wohnraum und ein wesentlicher Aufwand für Lebensbedürfnisse, wie zum Beispiel Nahrung und Kleidung, zur Verfügung gestellt werden (vgl. Fuchsloch, in: Gagel, SGB II/SGB III [46. Erg.-Lfg., Juni 2012], § 64 Rdnr. 22; Stratmann, a. a. O.; Wagner, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [3. Aufl., 2008], § 64 Rdnr. 4).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob für § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes oder – wohl eher – auf die des Bundessozialgerichtes zu § 9 Abs. 5 SGB II zurückgegriffen werden kann, oder ob es einer eigenständigen Beschreibung im Sinne der zitierten Kommentarliteratur bedarf. Denn nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles wohnte der Kläger im Haushalt seiner Eltern beziehungsweise gehörte deren Haushaltsgemeinschaft an, und zwar nach jeder der drei dargestellten Begriffsbeschreibungen.

Dem geltend gemachten Anspruch steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Kläger noch in der Wohnung seiner Eltern lebte. Soweit als Mindestvoraussetzung für § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. das Wohnen in einer von der elterlichen abgetrennten Wohnung und die Zahlung von Miete hierfür gefordert wird (vgl. Wagner, a. a. O.), findet dies im Ge-setzeswortlaut keine Stütze. Denn dort wird auf den Begriff des Haushalts und nicht auf den der Wohnung abgestellt. Eine getrennte Haushaltsführung ist aber auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich, wie die Regelung in § 1567 Abs. 1 Satz 2 des Bürger-lichen Gesetzbuches (BGB) zum Getrenntleben von Ehegatten verdeutlicht.

Andererseits bedingt ein formell bestehender Miet- oder – wie vorliegend – ein Untermietvertrag zwischen dem Auszubildendem und seinen Eltern nicht als solches ein Wohnen des Auszubildenden außerhalb des elterlichen Haushalts im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. Es muss vielmehr eine selbständige Haushaltsführung des Auszubildenden hinzutreten (vgl. Stratmann, a. a. O.), oder mit anderen Worten, der Auszubildende darf nicht in den Haushalt der Eltern integriert sein (vgl. Fuchsloch, a. a. O.). Die Frage, ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern eine gemeinsame oder eine getrennte Haushaltsführung besteht, ist durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden (so zur Einstehensgemeinschaft bei einer eheähnlichen Gemeinschaft: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87BVerfGE 87, 234 [265] = JURIS-Dokument Rdnr. 96; zur Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II: BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17).

Der Senat ist auf der Grundlage der Stellungnahmen des Klägers und der vorliegenden Unterlagen der Überzeugung, dass er im streitbefangenen Zeitraum nicht im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. außerhalb des Haushalts seiner Eltern lebte.

So wurde von den Eltern nach dem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren das Waschen und Bügeln von Textilien, die Zubereitung von Mahlzeiten und die Reinigung der Wohnräume übernommen. Als Gegenleistung erledigte der Kläger Einkäufe, bereitete die Mahlzeiten der Mitbewohner zu, entsorgte den Hausmüll und reinigte den Sanitärbereich. Darüber hinaus beteiligte er sich nicht nur durch den Untermietvertrag an der Miete zu 25 Prozent, sondern auch an den gemeinschaftlichen Kosten zum Beispiel für Grundnahrungsmittel sowie Wasch- und Reinigungsmittel. Damit trug der Kläger einen nennenswerten Anteil der Aufwendungen nicht nur der eigenen Lebens-haltung, sondern auch der seiner Eltern. Eine nach außen hin deutlich zu erkennende Trennung des Haushaltes des Klägers einerseits und des Haushaltes seiner Eltern andererseits lässt sich danach nicht feststellen.

Dass Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, grundsätzlich von der Leistung ausgeschlossen sind, verletzt nicht das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 28. November 2007 eingehend dargestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 11a AL 39/06 RSozR 4-4300 § 64 Nr. 3 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Für den von dem Kläger beanstandeten Ausschluss oder für die ungleiche Behandlung von Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, im Vergleich zu Auszubildenden, die außerhalb der Elternwohnung leben, gibt es sachliche Gründe. Danach ist eine differenzierte Förderung der begehrten Sozialleistung in Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort des Auszubildenden und in Hinblick auf die Einsparziele im Haushalt der Bundesagentur zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2007, a. a. O., Rdnr.18).

Der Kläger kann Berufsausbildungsbeihilfe somit nicht erhalten, weil er während des streitigen Zeitraums nicht außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht war. Er hat daher weder Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung des Bedarfs für den Lebensunterhalt (vgl. § 65 SGB III a. F.) noch des Bedarfs für die Fahrkosten (vgl. § 67 SGB III a. F.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorlagen.

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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