L 2 AS 606/12 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 5926/11 -P
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 606/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am ... 1958 geborene Klägerin bezieht Arbeitslosengeld II (Alg II) als laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte ist der örtlich und sachlich zuständige Träger zur Erbringung dieser Leistungen.

Für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 30. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Mai 2011 für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober 2011 jeweils Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 685,65 EUR und für den Monat November 2011 nur in Höhe von 588,65 EUR. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen berücksichtigte der Beklagte für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober 2011 jeweils die Regelleistung in Höhe von 364,00 EUR und die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen von 321,65 EUR (200,00 EUR Grundmiete, 22,65 EUR Nebenkostenpauschale, 36,00 EUR Abschlagszahlung für Kaltwasser und Abwasser sowie 61,00 EUR Abschlagzahlung für die Versorgung mit Fernwärme und Heißwasser). Der geringere Leistungsbetrag für den Monat November 2011 ergab sich daraus, dass der Beklagte für diesen Monat bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keine Abschlagzahlungen berücksichtigte. Nach den vorgelegten Unterlagen waren die Abschlagszahlungen von zusammen monatlich 97,00 EUR mit Ausnahme für den Monat November 2011 von der Klägerin an das Versorgungsunternehmen Stadtwerke M. GmbH zu zahlen. Für den Monat November 2011 waren keine Abschlagszahlungen vereinbart worden, weil das Versorgungsunternehmen jeweils im November eines Jahres die Endabrechnung vornimmt und in diesem Monat dann den sich daraus ergebenden Nachzahlungs- oder Guthabensbetrag ausweist. Bei der für das Jahr 2011 später im November 2011 vom Versorgungsunternehmen dann erstellten Abrechnung ergab sich dabei für die Klägerin ein Guthabensbetrag von 12,09 EUR, den der Beklagte leistungsmindernd bei den von ihm berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2011, den Anfangsmonat des hier nicht streitigen folgenden Bewilligungsabschnitts, berücksichtigte. Der Bewilligungszeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2012 ist Gegenstand des Klageverfahrens S 5 AS 7182/11. Die Gerichtsakte nebst PKH-Heft zu diesem Verfahren ist vom Senat in dem Beschwerdeverfahren L 2 AS 616/12 B beigezogen worden.

Die Klägerin erhob gegen die Leistungsbewilligung Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2011 zurückwies.

Die Klägerin hat sodann am 18. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und den sinngemäßen Klageantrag angekündigt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2011 zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. November 2011 Alg II in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat sie zunächst sinngemäß vorgetragen, auch für November 2011 hätten Abschlagszahlungen berücksichtigt werden müssen, weil ein Verbrauch angefallen und die Wohnung ohne Beheizung nicht nutzbar sei. Zugleich mit der Klageerhebung hat die Klägerin den Antrag gestellt, ihr für das Klageverfahren PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin R.-K. zu bewilligen. Die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ist am 16. November 2011 bei Gericht eingegangen. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung darauf verwiesen, dass die für November 2011 nicht berücksichtigten Abschlagszahlungen in diesem Monat auch nicht angefallen seien. Auf die daraufhin erfolgte schriftliche Anregung der Kammervorsitzenden, die Klage und den PKH-Antrag zurückzunehmen, hat die Klägerin vortragen lassen: Die für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 neu vorgenommene Festsetzung der Regelsätze sei verfassungswidrig und ihr stünden höhere Leistungen zu. Sie hat nunmehr den Antrag angekündigt, ihr Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe zu gewähren. Die der neuen Festsetzung der Regelleistung zugrunde liegende Ermittlung des Regelbedarfs genüge nicht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber gemacht habe. So seien bei der Erhebung zur Feststellung der Verbrauchsausgaben Haushalte von "verdeckten Armen" nicht herausgerechnet worden. Es sei auch zu bemängeln, dass von den Einzelpersonenhaushalten nur die "unteren 15%" und von den Familienhaushalten "die unteren 20%" herangezogen worden seien. Es sei nicht mehr gewährleistet, dass die relevanten sozialen Gruppen angemessen in der ermittelten Datenbasis vertreten seien. Bei dem zugrunde gelegten Statistikmodell sei dieses mit einem Warenkorbmodell vermischt worden. Aus dem Bedarf seien eine Vielzahl von Positionen herausgestrichen worden. Wegen der weitergehenden umfangreichen Ausführungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. März 2012 (Blatt 23 bis 67 der Klageakte) Bezug genommen.

Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 17. Juli 2012 abgelehnt und in den Gründen ausgeführt: Es fehlten die für die Bewilligung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Neufestsetzung der Regelsätze bestünden keine Bedenken, die die Kammer veranlassen könnten, das BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle anzurufen. Wegen der genauen Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss (Blatt 68 bis 70 der Klageakte) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 20. Juli 2012 zugestellten Beschluss am 20. August 2012 Beschwerde erhoben und ausgeführt: Das BVerfG habe in einer neuen Entscheidung festgestellt, dass das Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sei und zugleich angeordnet, dass höhere Leistungen zu erbringen seien. Es habe somit – was nicht erwartet worden sei – eine eigene Entscheidung zur Leistungshöhe getroffen. Dass eine solche Entscheidung auch bezogen auf die Höhe der Regelsätze nach dem SGB II nicht ausgeschlossen werden könne, genüge für die Bejahung der für die Bewilligung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Es bestehe kein Anspruch bzw. keine Verpflichtung dahingehend, dass sie ihr Verfahren ruhen lasse. Sie wolle ihr Verfahren gegebenenfalls selbst "bis zum Bundesverfassungsgericht durchziehen".

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Juli 2012 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R.-K zu bewilligen.

Der Beklagte hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und das PKH-Heft verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist fristgerecht im Sinne des § 173 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis zu Recht verneint.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, hier zitiert nach juris). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19). Die Entscheidung, ob Erfolgsaussichten bestehen, trifft mithin das Gericht auf Grundlage einer objektiven Prüfung.

Nach diesen Maßstäben sind hinreichende Erfolgsaussichten für das von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgte Begehren zu verneinen. Die Klage ist zwar zulässig, aber ihr Erfolg unwahrscheinlich. Die Prüfung der Erfolgsaussichten richtet sich nach dem Gegenstand der Klage. Die Klage umfasst hier die Anfechtung des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2011 verbunden mit dem Leistungsbegehren, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 30. November 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen. Es liegt somit eine Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 und 4 SGG vor.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist nach den im Streitfall anzuwendenden Normen des einfachen Rechts nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Alg II nur in der bewilligten Höhe. Dabei ist für die hilfebedürftige, erwerbsfähige Klägerin, die allein in ihrem Haushalt lebt, nach § 20 Abs. 2 SGB II in der ab dem 1. Januar 2011 anzuwendenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (Regelbedarfs-ermittlungs-Gesetz) vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR zu berücksichtigen. Dass die Klägerin Anspruch auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II haben könnte, ist von ihr weder vorgetragen worden noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hiervon ausgehend kann nach § 22 SGB II als Bedarf niemals mehr anerkannt werden, als tatsächlich an Aufwendungen dafür angefallen ist. Der Beklagte hat Leistungen in dieser Höhe bewilligt und erbracht. Das Vorbringen der Klägerin, für den Monat November 2011 seien von ihr zu zahlende Abschläge nicht berücksichtigt worden, beruhte offensichtlich auf einem Irrtum und wird von ihr nicht weiterverfolgt.

Ein höherer Regelleistungsbedarf ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Verfassung. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass in der Regel Erfolgsaussichten zu bejahen sind, wenn sich in dem Rechtsstreit rechtliche und speziell verfassungsrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite stellen (vgl. BVerfG v. 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 – zitiert nach Juris Rn. 11). Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Fragen schon aus bereits ergangener Rechtsprechung des BVerfG beantworten lassen und sich anhand dieser Rechtssprechung feststellen lässt, dass hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen sind. Dies ist hier – bezogen auf die Festsetzung des Regelleistungsbedarfs für erwachsene Leistungsberechtigte – nach der Auffassung des Senats der Fall. Ob die Neuregelung auch der speziellen Bedarfsproblematik bei Kindern und Jugendlichen gerecht wird, bedarf einer gesonderten, eingehenden Prüfung.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bewilligungsentscheidungen bzw. Rückforderungen von Leistungen nach dem SGB II ist die Höhe der Regelleistungen von zentraler Bedeutung, weil die Regelleistungen das soziokulturelle Existenzminimum abbilden und den Leistungsberechtigten durch dessen Sicherstellung ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen sichern sollen. Das BVerfG hat ausgeführt (Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175, hier zitiert nach juris), dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für eine physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben unerlässlich sind. In dieser Entscheidung hat das BVerfG aber auch festgestellt, dass sich der Grundsicherungsanspruch nur dem Grunde nach und nicht in der Höhe aus der Verfassung ableiten lasse und dass es eines Parlamentsgesetzes für die konkrete Festlegung bedürfe. Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts komme dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasse. Mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum beschränke sich die materielle Kontrolle des BVerfG darauf, ob die Leistungen evident unzureichend seien (BVerfG, am oben angegeben Ort, Rdn. 136 ff.). Bezogen auf die konkret zur Überprüfung gestellten Bestimmungen zur Regelsatzhöhe in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 558) hat das BVerfG ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend seien (BVerfG, am oben angegebenen Ort, Rdn. 146). Das BVerfG hat die von ihm zu beurteilenden Regelungen zur Festsetzung des Regelbedarfs aus anderen Gründen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt: Das vom Gesetzgeber zur Bestimmung der Regelleistung gewählte Verfahren sei (zwar) im Grundsatz geeignet, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu bemessen. Der Gesetzgeber sei jedoch bei der Ermittlung von den Strukturprinzipien des selbst gewählten Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung und damit in verfassungswidriger Weise abgewichen (BVerfG, am oben angegeben Ort, Rdn. 170 ff.). Ausgehend davon hat das BVerfG in seiner Entscheidung mit Gesetzeskraft festgestellt, dass der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen habe und die überprüften Regelungen nur bis zu dem genannten Datum weiter anwendbar seien. Der Gesetzgeber hat die rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 geltende Neuregelung im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) getroffen. Daraus ergibt sich die für die Klägerin maßgebliche Festsetzung der Höhe der Regelleistung mit monatlich 364,00 EUR. Dieser Betrag liegt deutlich über der vom BVerfG überprüften Regelsatzfestlegung für alleinstehende erwerbsfähige erwachsene Hilfebedürftige mit monatlich 345,00 EUR. Darüber hinaus ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine ergänzende faktische Erhöhung durch die Herausnahme des Bedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser aus dem Regelbedarf erfolgt; dieser Bedarf wird nun bei einer Versorgung der Wohnung mit Fernwärme im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit beim Heizungsbedarf berücksichtigt bzw. es wird nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer, Boiler) erzeugt wird. Es kann hier auch ohne genaue Erhebung zur zwischenzeitlichen Entwicklung der allgemeinen Lebenskosten angenommen werden, dass die ab dem 1. Januar 2011 wirksamen Neureglungen eine Besserstellung der Leistungsberechtigten bewirken. Daraus kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, dass das BVerfG im Falle einer materiellen Überprüfung der Neuregelung wieder zum Ergebnis kommen wird, es lasse sich nicht feststellen, dass die festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend seien. Daraus folgt auch, dass es auszuschließen ist, dass das BVerfG selbst für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung eine Regelung zur Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II treffen wird. Denn dass das BVerfG solche Regelungen selbst für die Höhe der Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährenden Leistungen getroffen hatte, beruhte darauf, dass es die Höhe der nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährenden Geldleistungen als evident unzureichend beurteilt hat, weil sie seit dem Jahre 1993 nicht verändert worden waren (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, zitiert nach Juris).

Die Möglichkeit, dass das BVerfG die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) getroffenen Regelungen wieder wegen eines methodisch unzureichenden Vorgehens bei der Ermittlung der Regelsatzhöhe als mit der Verfassung unvereinbar beurteilt und dem Gesetzgeber aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb derer die Regelungen weiter gelten, eine Neuregelung zu schaffen, ist allenfalls eine entfernte. Dies gilt auch für die Möglichkeit, dass das BVerfG dann bestimmen würde, dass eine solche Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft zu treten habe, weil nach den Vorgaben der zitierten Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 eine solche Regelung schon zu diesem Zeitpunkt hätte vorliegen sollen. Nicht schon allein der Umstand, dass das Verfahren zur Ermittlung der Regelsatzhöhe selbst komplex und kompliziert ist und dass teilweise die Verfassungswidrigkeit der neuen Ermittlung angenommen wird (vgl. u.a. Prof. Dr. Münder, in: Sonderheft Soziale Sicherheit September 2011, Seite 63 ff.), führt dazu, dass für auf diese Argumentation gestützte Klagen PKH zu bewilligen ist. Nach Auffassung des Senats lässt sich bei einer an dem oben aufgezeigten Prüfungsmaßstab für die Feststellung der hinreichenden Erfolgsaussichten ausgerichteten Beurteilung feststellen, dass die Möglichkeit, dass auch die Neuregelung wegen verfassungsrechtlich relevanter methodischer Mängel als nicht verfassungskonform zu beurteilen ist, eine nur ganz vage und fernliegende ist, so dass die hinreichenden Erfolgsaussichten zu verneinen sind. Die Kritik an der Neuregelung vermag keine durchgreifenden Zweifel zu begründen, weil die von den Kritikern vorgenommene Beurteilung der Neuregelung als verfassungswidrig nicht aus den vom BVerfG formulierten Kriterien abgeleitet wird, sondern sie die Neuregelungen an eigenen Wertungsgesichtspunkten messen.

So stellt das Sozialgericht Berlin, das die Neuregelung für nicht vereinbar mit der Verfassung hält und deshalb dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle zu Überprüfung vorgelegt (Beschluss vom 25. April 2012 – S 55 AS 9238/12, hier zitiert nach Juris, Rdn. 90 ff) darauf ab, die Heranziehung der Referenzgruppe der unteren 15% der Alleinstehenden-Haushalte für die Ableitung der Bedarfe für Alleinstehende sei fehlerhaft. Diese Feststellung beruht letztlich auf einer die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht überzeugend in Frage stellenden Wertung. Die Begrenzung der Basis selbst ist transparent und auch nicht willkürlich. Denn bei der Heranziehung einer Vergleichsgruppe im Rahmen einer statistischen Erhebung ist es stets erforderlich, eine Begrenzung vorzunehmen. Methodisch fehlerhaft wäre die Begrenzung auf die unteren 15% der Alleinstehenden-Haushalte nur, wenn belegt wäre, dass dies als Basis für aussagekräftige Schlüsse nicht ausreichend ist. Dies ist aber nicht belegt. Der Gesetzgeber konnte aufgrund der Menge der ausgewerteten Haushalte von einem ausreichenden Stichprobenumfang ausgehen. (vgl. dazu Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rdn. 232 ff). Auch der Einwand, die unterbliebene Herausnahme der "verdeckt Armen" aus der herangezogenen Vergleichsgruppe, falle ins Gewicht und führe zu einem verfälschten Ergebnis (vgl. dazu Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, Anhang zu § 20 - § 10 RBEG Rdnr. 7), überzeugt nicht. Das BVerfG hat im Zusammenhang mit seiner Bewertung der Ermittlungsmethode ausdrücklich ausgeführt, es sei vertretbar, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, den Anteil "versteckt armer" Haushalte auf empirisch unsicherer Basis zu schätzen und auf diese Weise das monatliche Nettoeinkommen, das den Grenzwert für die Bestimmung der Referenzgruppe bilde, höher festzusetzen (Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175, hier zitiert nach juris, Rdnr. 169). Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang vom BVerfG aufgezeigte Pflicht zur Fortentwicklung des Bedarfsermittlungssystems hat der Gesetzgeber dazu Regelungen in § 10 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes geschaffen (vgl. dazu Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, Anhang zu § 20 - § 10 RBEG Rdnr. 1 ff).

Zu dem gleichen Ergebnis wie der erkennende Senat kommt auch das BSG, das sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende befasst (Urteil des BSG vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 153/11 R, hier zitiert nach Juris) und ausgeführt hat, die Neuregelung führe weder zu einem evident verfassungswidrigen Ergebnis noch sei die zugrundeliegende Ermittlung in methodischer Hinsicht mit den aus der Verfassung abgeleiteten Vorgaben des BVerfG an den Gesetzgeber unvereinbar. Der Gesetzgeber habe den Umfang des konkreten Anspruchs in einem sachgerechten und transparenten Verfahren ermittelt. Das BSG geht wie schon vorher das BVerfG davon aus, dass das Statistikmodell grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Feststellung der Bedarfe ist, die das menschenwürdige Existenzminimum umfassen. Innerhalb dieses Ansatzes habe der Gesetzgeber ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Spielraum zu überschreiten. Die Datengrundlage sei ausreichend valide. Bei Vergrößerung des Referenzgruppenumfangs der Einpersonenhaushalte ließe sich die Zahl der Ausklammerungen mit hohem statistischen Unsicherheitsgrad kaum vermindern. Der Gesetzgeber habe folgerichtig die Haushalte ausgeklammert, in denen Leistungsberechtigte lebten. Im Hinblick auf Personen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätten, ihn aber (als "verdeckt Arme") nicht geltend machten, bestehe keine Verpflichtung zur Entwicklung einer weitergehenden Abgrenzungssystematik.

Auch nicht überzeugend sind die methodischen Einwände dagegen, dass bei der neuen Bedarfsfestsetzung im Anschluss an die statistische Bedarfsermittlung Kürzungen einzelner Positionen vorgenommen worden sind (u.a. bei den Ausgaben für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen). Nach Auffassung des SG Berlin (in der oben zitierten Entscheidung, Rdnr. 112 ff) habe der Gesetzgeber hierbei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt. Die Auffassung des SG Berlin beruht aber letztlich auf einer Wertung. Diese kann nicht an die Stelle der wertenden Entscheidung des Gesetzgebers treten, was für die Sicherstellung des gebotenen Mindestmaßes zur Teilhabe am sozialen Leben erforderlich ist. Der Senat sieht sich auch bezogen auf diesen Komplex in Übereinstimmung mit dem BSG, das in den Gründen des Urteils vom 12. Juli 2012 ausgeführt hat: Die begründete Herausnahme einzelner Positionen bei der Ermittlung des Verbrauchs sei dabei nicht zu beanstanden. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber mit dem Ausschluss bzw. der Kürzung einzelner Verbrauchspositionen seinen Spielraum nicht überschritten. Allein das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppe könne nicht den absoluten Maßstab für das Existenzminimum bilden. Das BSG hat sich auch mit den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom 25. April 2012 – S 55 AS 9238/12, hier zitiert nach juris) und den Stimmen in der Literatur auseinander gesetzt, die ausführen, der Gesetzgeber habe bei der Neuermittlung der Regelbedarfe seinen Gestaltungsspielraum überschritten und ausgeführt, dass sich die angenommenen Einschränkungen für den Gesetzgeber nicht aus der Verfassung ableiten ließen. Die gegen diese Entscheidung des BSG gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen und nach § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bei einstimmiger Entscheidung von einer Begründung abgesehen (Kammerbeschluss vom 20. November 2012 – 1 BvR 2203/12 u. a.).

Nach alledem sind hinreichende Erfolgsaussichten für das Klagebegehren zu verneinen. Die gilt auch schon bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags mit Eingang der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen beim SG am 16. November 2011, denn seither hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage verändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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