S 1 SO 427/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 427/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Höhe des Barbetrages zur Bestreitung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hat der Gesetzgeber mit mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht evident unzureichend festgesetzt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 1/11) führt insoweit zu keinem Anspruch in Höhe von monatlich 130,-- €.

Die Festsetzung der Regelbedarfe der Regelbedarfsstufen 1 und 3 ab dem 01.01.2012 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., B., als Prozessbevollmächtigter, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt , B., als Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des beim erkennenden Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens S 1 SO 427/13. In diesem streiten die Beteiligten um die Gewährung eines Barbetrages für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2012 aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von monatlich 130,00 EUR an Stelle des vom Beklagten geleisteten Barbetrages von monatlich 100,98 EUR.

Der 1968 geborene Kläger leidet u.a. an einer hypoxischen Enzephalopathie und Tetraparese bei Alkohol- und Heroinabusus. Er ist seit dem 09.07.2007 vollstationär im Haus ..., K., untergebracht. Von der Beklagen erhält er seit Jahren Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII), zunächst als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und seit März 2009 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Diese Leistung ist aktuell bis zum 31.03.2014 befristet (Bescheid vom 21.12.2011). Gegenstand der Leistungsbewilligung war im Jahr 2012 u.a. ein monatlicher Barbetrag von 100,98 EUR (= 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 (374,00 EUR)).

Am 10.09.2012 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, diesen Barbetrag auf monatlich 130,00 EUR anzupassen. Hierzu verwies er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Danach hätten Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger Geldleistungen, einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130,00 EUR. Soweit das Gesetz für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII ein geringerer monatlicher Barbetrag vorsehe, sei dies deshalb nicht verfassungsgemäß. Ungeachtet dessen sei die vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren zur Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs zustande gekommen. Insoweit seien auch die Anforderungen aus dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) nicht erfüllt. Der Beklagte lehnte den Antrag ab: Für die Regelbedarfsstufe 1 betrage der Regelbedarf im Jahr 2012 nach den gesetzlichen Bestimmungen monatlich 374,00 EUR. Hieraus ergebe sich gem. § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII für volljährige Heimbewohner wie den Kläger ein Barbetrag in Höhe von monatlich 100,98 EUR (= 27 v. H. aus 374,00 EUR). Die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 sei allen für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und lediglich als Übergangsregelung bis zur Neuregelung der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums in diesem Bereich durch den Gesetzgeber ergangen. Die Regelung sei jedoch nach dem Urteil nicht auf Leistungsberechtigte des Sozialgesetzbuches Zweiter Buch (SGB II) und des SGB XII zu übertragen, weil sich das AsylbLG in vielfacher Hinsicht von einer Leistungsgewährung nach diesen Gesetzen unterscheide. Die Regelbedarfe nach dem SGB XII seien auch nicht evident unzureichend. Das Bundessozialgericht habe bereits entschieden, der ab dem 01.01.2011 gültig gewesene Regelbedarf für Alleinstehende sei nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt gewesen (Hinweis auf Urteile vom 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R - und - B 14 AS 153/11 R -). Mit der Festsetzung der Regelbedarfe seit dem 01.01.2011 habe der Gesetzgeber vielmehr den ihm vom BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt und den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt (Bescheid vom 15.10.2010, Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013).

Deswegen hat der Kläger am 04.02.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Neben der Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens trägt er im Wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des BVerfG sei für eine menschenwürdige und verfassungsmäßige Ausstattung ein Barbetrag in Höhe von 130,00 EUR monatlich anzunehmen. Weshalb dies nicht auch für Leistungsempfänger nach dem SGB XII, die - wie er - in einem Wohn- oder Pflegeheim lebten, gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei der Regelbedarf nach dem SGB XII evident unzureichend und deshalb verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere für die Regelbedarfsstufe 3.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2013, beim erkennenden Gericht am 08.02.2013 eingegangen, hat der Kläger außerdem die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt., B., als Prozessbevollmächtigter beantragt.

Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie den der Prozessakten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag ist nicht stattzugeben.

1.) Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klagebegehrens bei summarischer, tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2976; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73 a, Rand-Nrn. 7 und 7 a; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 166, Rand-Nr. 8 sowie Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rand-Nr. 408 m.w.N.).

Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zustünde. Insoweit nimmt das erkennende Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen des Bescheides vom 15.10.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2013 (§ 136 Abs. 3 SGG analog).

2.) Ergänzend ist beim derzeitigen Sach- und Streitstand auf Folgendes hinzuweisen:

a) Eine "evident unzureichende" und damit verfassungswidrig zu niedrige Festsetzung der Regelbedarfe nach dem SGB XII durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 24.03.2011 (BGBl. I Seite 453) mit Wirkung ab dem 01.01.2011 vermag die Kammer nach eigener vorläufiger Prüfung und in Übereinstimmung insbesondere mit den umfassenden und überzeugenden Begründungen in den Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 10.06.2012 - L 12 AS 1077/11 - und vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 - (jeweils Juris) und in den diese Entscheidungen bestätigenden Urteilen des BSG vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - und - B 14 AS 189/11 R - (jeweils Juris) nicht zu erkennen. Die gegen die Urteile des BSG vom 12.07.2012 erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. (Kammer-)Beschlüsse vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 -, und vom 27.12.2012 - 1 BvR 2471/12 -, zitiert nach Juris). Der Rechtsmeinung, dass die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII für die Zeit ab dem 01.01.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sind, haben sich - mit (soweit ersichtlich) alleiniger Ausnahme der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in ASR 2012, 105ff) - u.a. das LSG Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 27.09.11 - L 2 SO 3903/11 B - (unveröffentlicht), vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B - und Urteil vom 12.12.2012 - L 3 AS 4252/11 - (jeweils Juris)), das Bay. LSG (Beschluss vom 29.03.2012 - L 11 AS 150/12 B ER - (Juris)), das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.02.2012 - L 5 AS 2225/11 B PKH - (Juris)), das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B - und vom 07.11.2012 - L 12 AS 1076/12 B - (jeweils Juris)) wie auch das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 18.10.2012 - L 11 AS 1165/11 B - (Juris)) angeschlossen. Nachdem überdies das BVerfG in seinem Urteil vom 17.08.2012 - 1 BvR 10/10, 1 BvL 2/11 -, dort Rand-Nr. 133, für seine Berechnung der Übergangsregelung der Barleistung für Berechtigte nach dem AsylbLG ausdrücklich die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 nach § 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) in Bezug genommen hat, hat es damit nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls inzidenter deren Verfassungsmäßigkeit (bereits) bejaht.

b) Gleiches gilt für den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 3, den der Gesetzgeber ebenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und für die Zeit ab dem 01.01.2011 auf monatlich 291,00 EUR und für die Zeit ab dem 01.01.2012 auf monatlich 299,00 EUR festgesetzt hat (vgl. hierzu u.a. LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.10.2011 - L 8 SO 275/11 B ER - und LSG Sachsen-Anhalt vom 18.07.2012 - L 8 SO 13/12 B ER -; SG Aachen vom 13.12.2011 - S 20 SO 79/11 -, vom 20.01.2012 - S 19 SO 108/11 - und vom 29.01.2013 - S 20 SO 130/12 -; SG Berlin vom 04.12.2012 - S 51 SO 2013/11 - sowie SG Oldenburg vom 10.01.2012 - S 48 AS 1136/11 - (jeweils Juris)). Hierauf kommt es indes im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht entscheidungserheblich, weil sich der Barbetrag des Klägers im streitigen Zeitraum nicht aus der Regelbedarfsstufe 3, sondern aus der Regelbedarfsstufe 1 errechnet, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII ergibt.

c) § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung des RBEG bestimmt die Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung mit "mindestens" 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1. Diesen Mindestbetrag hat der Beklagte im hier streitigen Zeitraum (April bis Dezember 2012), ausgehend von dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 von 374,00 EUR, mit monatlich 100,98 EUR zutreffend ermittelt. Dieser Betrag deckt den weiteren notwendigen Lebensunterhalt des Klägers, der nicht im Sinne des § 27b Abs. 1 SGB XII in der stationären Einrichtung selbst oder durch sonstige Leistungen gedeckt wird. Der Barbetrag entspricht in seiner Zielsetzung und in seinem Umfang den Leistungen, die im Regelsatz für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse enthalten sind (vgl. Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 27b, Rand-Nr. 9). Ausdrücklich werden in § 27b Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz SGB XII als weiterer notwendiger Lebensunterhalt (nicht abschließend) die Bekleidung und der angemessenen Barbetrag genannt. Während des Aufenthalts in einer Einrichtung wird allerdings der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts des Hilfeempfängers durch die Einrichtung selbst gedeckt, die ihre Kosten ganz oder teilweise von dem Hilfeempfänger selbst oder über Pflegesätze von Sozialleistungsträgern übernommen erhält. Dennoch benötigt der Hilfeempfänger für die Befriedigung einiger laufender persönlicher Bedürfnisse, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden, einen gewissen Barbetrag. Inhaltlich ist dabei in erster Linie an die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse im Sinne von § 27a Abs. 1 SGB XII gedacht (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 27b, Rand-Nr. 14). Darüber hinaus sind mit dem Barbetrag auch Bedarfe aus den Bedarfsgruppen "Körperpflege", "Reinigung" und "Instandsetzung von Kleidung" zu decken (vgl. Grube, a.a.O.). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören die Unterrichtung durch Medien und Internetzugang, aber nicht mehr die Beschaffung von Alkohol und Tabakwaren. Dazu zählen beispielsweise auch der Kauf von Büchern und Gastgeschenken. Dieser Bedarf findet sich in den Abteilungen "Verkehr", "Nachrichtenübermittlung" sowie "andere Waren und Dienstleistungen" (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 27a, Rand-Nr. 20). Außerdem gehört hierzu auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (vgl. BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvR 1/09 u.a. - (Juris)). Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben zur Deckung dieser Bedarfe belaufen sich nach dem RBEG auf monatlich 22,78 EUR (Verkehr), 31,96 EUR (Nachrichtenübermittlung), 39,96 EUR (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 1,39 (Bildung) und 26,50 EUR (Andere Waren und Dienstleistungen) und sind um die Veränderungsraten von 0,55 % zum 01.01.2011 (§ 7 Abs. 2 RBEG) und von weiteren 1,99 % zum 01.01.2012 (§ 1 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17.10.2011 (BGBl. I Seite 2090)) fortzuschreiben. Da diese Aufwendungen angesichts des Umstands, dass sie bei vollstationär und dauerhaft in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern nicht in der gleichen Höhe und vollständig anfallen wie bei Hilfeempfängern mit eigenem Haushalt, z.B. weil diese Bedarfe teilweise auch durch die Pflegeeinrichtung selbst gedeckt werden, etwa durch das Angebot eines Fernsehempfangs, einer Bibliothek oder von kostenlosen Zeitungen/Zeitschriften, hält es sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn dieser den Barbetrag auf pauschal "mindestens" 27 % der Regelbedarfsstufe 1 festgesetzt hat. Hieraus resultiert für die Zeit ab dem 01.01.2012 ein monatlicher Betrag von 100,98 EUR, den der Beklagte für die hier streitigen Monate April bis Dezember 2012 auch gewährt hat.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass das Sozialamt - Versorgungsamt - des Beklagten - dem Kläger als schwerbehinderten Menschen u.a. die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) zuerkannt hat, wie sich aus dem aktenkundigen Schwerbehindertenausweis ergibt. Der Kläger war deshalb zur Befriedigung seines Bedarfs in Bezug auf Nachrichtenübermittlung und jedenfalls teilweise auch in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel, Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie Bildung nicht auf den Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden monatlichen Barbetrages angewiesen.

Dass deshalb der gesetzliche Mindestbetrag nicht ausgereicht hätte, um im hier streitigen Zeitraum zusammen mit dem in der Einrichtung selbst geleisteten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers vollständig sicherzustellen und daher eine seither ungedeckte Bedarfslage fortbesteht, ist zudem weder vorgetragen noch beim derzeitigen Sach- und Streitstand sonst ersichtlich. Mangels besonderer Einzelfallgesichtspunkte (§ 9 Abs. 1 SGB XII), kommt deshalb eine abweichende, höhere Bemessung des Barbetrages, die der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) hätte vornehmen können, nicht in Betracht.

Der dem Kläger im hier streitigen Zeitraum gewährte Barbetrag von monatlich 100,98 EUR war damit geeignet, sein grundrechtlich gewährleistetes Existenzminimum abzudecken.

Schließlich ist vorliegend noch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen seit dem 10.01.2012 ein monatliches Ausbildungsgeld von 63,00 EUR erhält, das der Beklagte sozialhilferechtlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Dieser Betrag steht dem Kläger deshalb ebenfalls zur Bestreitung seiner persönlichen Bedürfnisse - neben dem vom Beklagten gewährten Barbetrag - zur Verfügung.

d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den Geldleistungen im Sinne des AsylbLG. Denn diese Entscheidung betrifft allein den Personenkreis, der dem Anwendungsbereich des AsylbLG unterfällt. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger als Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII ersichtlich nicht. Zudem - hierauf hat der Beklagte zutreffend und zu Recht hingewiesen - handelt es sich bei der vom BVerfG in der vorgenannten Entscheidung vorgenommenen Festsetzung des zur Sicherung des notwendigen Existenzminimums erforderlichen Barbetrages, der nach der aktuellen Rechtslage für den Kreis der Berechtigten nach dem AsylbLG seit dem in Kraft treten dieses Gesetzes am 01.11.1993 unverändert "80 Deutsche Mark" (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG) für Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. Lebensjahres an beträgt, das sind umgerechnet 40,90 EUR, nur um eine vorläufige Regelung bis zum Erlass einer dem Gesetzgeber durch das BVerfG aufgegebenen Neuregelung der Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. hierzu BVerfGE vom 17.08.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, Rand-Nr. 124 ff.).

3.) Vor diesem Hintergrund hat auch das erkennende Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken und zwar weder an der Höhe des im hier streitigen Zeitraum gültig gewesenen Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 noch der Höhe des hieraus resultierenden monatlichen Barbetrages gem. § 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII für Heimbewohner in Höhe von monatlich 98,28 EUR. Damit kommt eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens S 1 SO 427/13 und eine Vorlage an das BVerfG gem. Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht in Betracht.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts beim derzeitigen Sach- und Streitstand rechtmäßig. Damit bietet das Klagebegehren keine hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abzulehnen war.
Rechtskraft
Aus
Saved