L 7 AS 108/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 1957/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 108/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus N beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.

Der Klage kann die Erfolgsaussicht nicht von vorneherein versagt werden. Zwar sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gegeben. Danach mindert sich das Arbeitslosengeld II jeweils um 10% des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt. Der Kläger hat den Meldeaufforderungen des Beklagten vom 14.02.2012 und 02.03.2012 zum 28.02.2012 bzw. zum 20.03.2012 nicht Folge geleistet.

Jedoch ist die Rechtmäßigkeit der Minderung davon abhängig, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen kann. Hierzu bedarf es weiterer Ermittlungen. Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint. Die Beweislast hierfür trägt der Leistungsempfänger. Bei einer Erkrankung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob der Betroffene krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, kommt regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde - ggf. auch durch eine ex-post-Beurteilung - festzustellen sind (BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 1/3 RK 13/90), besteht im Streitfall schon keine Bindung an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Daher ist von den Sozialgerichten zu überprüfen, ob der Leistungsempfänger den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte (BSG, Urteil vom 09.11.2010 B 4 AS 27/10 R Rn. 31 f.).

Ausgehend hiervon führt der Hinweis des Beklagten, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist (Fachliche Hinweise BA zum SGB II § 32 S. 2) nicht dazu, dass ein wichtiger Grund zu verneinen ist. Zum einen fehlt in dem Hinweis des Beklagten, dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 32 Rn. 15) und andererseits eine eidesstattliche Erklärung nicht ausreichend ist. Zum anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte der behandelnden Ärzte zu der chronischen Polyarthritis und der Hypertonie von Dr. W und von Dr. C, Kliniken N, einzuholen und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Kläger gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu den Meldeterminen zu erscheinen.

Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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