L 5 AS 8/12 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 1292/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 8/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate Juli bis November 2011.

Die 1960 geborene Antragstellerin und ihr 1956 geborener Ehemann beziehen vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Für das von ihnen bewohnte Eigenheim fielen im streitgegenständlichen Zeitraum nachfolgende Kosten an:

2011

Grundsteuer im Aug. und Nov. je 42,74 EUR
Abfall im Juli 63,22 EUR
Geb. vers. im Aug. 227,03 EUR

Summe im Juli 63,22EUR, im August 269,77 EUR, im Sept. und Okt. 0,00 EUR und im Nov. 42,74 EUR.

Zur Finanzierung des Hauses hatten die Antragsteller Kredite in Höhe von insgesamt 34.767,85 EUR bei einer Bausparkasse aufgenommen. Für einen Vertrag (Darlehenssumme 17.167,86 EUR zahlten sie Tilgungsraten in Höhe von monatlich 103,80 EUR, für den anderen Vertrag über 17.600 EUR, der im März 2011 zugeteilt wurde, Tilgungsraten in Höhe von monatlich 106,39 EUR. Zudem wurden die Darlehenskonten jeweils im Dezember 2011 mit Darlehenszinsen belastet. Ende 2011 valutierten die Verträge noch mit 10.230,11 EUR bzw. 4.441,13 EUR.

Ihr Ehemann erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 354,05 EUR/Monat. Er hatte Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 18,25 EUR/Monat zu tragen. Der Antragstellerin floss im Juli 2011 ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von 164,49 EUR netto (208 EUR brutto) zu, das sie aus einer bis 6. Juni 2011 ausgeübten Tätigkeit in Form einer Arbeitsgelegenheit erzielt hatte.

Die Antragstellerin beantragte am 14. Juni 2011 die Fortzahlung der SGB II-Leistungen.

Am 19. Juli 2011 hat sie beim Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig für den Monat Juli 2011 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Sie sei Allergikerin und leide an Asthma. Notwendige Medikamente könne sie sich derzeit nicht leisten.

Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass bereits mit Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 2011 Leistungen für die Zeit vom 1. bis 31.Juli 2011 in Höhe von 321,39 EUR und vom 1. August bis 30. November 2011 in Höhe von 421,39 EUR/Monat vorläufig bewilligt worden seien.

Die Antragstellerin hat sich nunmehr gegen die Höhe der für die streitgegenständlichen Monate bewilligten Leistungen gewandt. So seien die Tilgungsleistungen, die sie für zwei Bausparkredite zu zahlen habe, bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zu berücksichtigen, ferner eine monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 350 EUR.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei teilweise unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsgegner würde der Antragstellerin und ihrem Ehemann höhere Kosten der Unterkunft und Heizung gewähren, wenn entsprechende Nachweise vorlägen. Dies betreffe insbesondere die Darlehenszinsen sowie die weiteren Nebenkosten, wie zum Beispiel die Kosten der Wasserver- und entsorgung sowie die Heizkosten. Die Antragstellerin sei hinsichtlich dieser Kosten nicht auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Heizkosten könnten sie erhalten, indem sie nach Rücksprache mit dem Antragsgegner mit einem Brennstoffversorger einen Kaufvertrag abschließen und die Rechnung beim Antragsgegner einreichen würde. Darüber hinaus könnte sie einen Nachweis über die im Jahr 2011 zu entrichtenden Beiträge zur Gebäudeversicherung sowie die Kosten der Wasserver- und entsorgung einreichen. Das gleiche gelte für die im Jahr 2011 zu entrichtenden Zinsen.

Im Übrigen sei der Antrag zwar zulässig aber unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen glaubhaft gemacht. Tilgungsraten für das selbst unter Eigenheim seien grundsätzlich nicht übernahmefähig. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann gelten, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weit gehend, d.h. zu mindestens 80 % abgeschlossen sei. Die Antragstellerin habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verlust ihrer Unterkunft drohen würde, wenn die Tilgungsraten nicht vom Antragsgegner übernommen würden. Zwar habe sie einen Nachweis darüber eingereicht, dass sich ihre Bausparkasse im Jahr 2000 nicht auf eine Stundung der Tilgung eingelassen habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch im aktuellen Zeitpunkt, auf den es einzig ankomme, eine solche Bereitschaft nicht bestehe. Selbst wenn der Kreditgeber auch derzeit nicht mit einer abweichenden Tilgungsvereinbarungen einverstanden wäre, müsste die Antragstellerin zunächst noch eine Umschuldung des Kredits verbunden mit einer Aussetzung oder Stundung der Tilgungsraten versuchen. Dass dies bereits geschehen wäre, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich habe die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Kosten bereits überwiegend (zu mindestens 80 %) abgezahlt wären. Im Jahr 2010 hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann Tilgungsraten in Höhe von 1.245,60 EUR gezahlt. Dem stünden für das gesamte Jahr entrichtete Zinsen in Höhe von 871,20 EUR gegenüber. Selbst wenn man bei sehr großzügiger Betrachtung zur Tilgungslast noch die monatlichen Ansparungen auf einen Bausparvertrag in Höhe von 73,92 EUR hinzu addieren würde, hätte die Antragstellerin im Jahr 2010 jedenfalls keinen Tilgungsanteil von mindestens 80 % geleistet. Eine Übernahme der Tilgung scheide daher bereits aus diesem Grund aus. Insbesondere habe sie trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts keinen Nachweis über ihre aktuell zu entrichtenden Darlehenszinsen eingereicht. Die übrigen von ihr durch konkrete Belege glaubhaft gemachten Kosten überstiegen in keinem der streitgegenständlichen Monate den vom Antragsgegner gewährten Betrag für die KdU. Es spräche zwar vieles dafür, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann tatsächlich höhere Kosten hatten. Die im streitgegenständlichen Zeitraum allein nachgewiesen Grundsteuern und Schornsteinfegergebühren lägen jedoch unter dem bereits gewährten Betrag.

Der Antragsgegner hat den gegen den Bescheid vom 18. Juli 2011 seitens der Antragstellerin erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat ihr Ziel des Erhalts höherer Leistungen mit der am 3. Januar 2012 beim Sozialgericht eingereichten Klage (S 13 AS 92/12) weiter verfolgt.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 27. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt. Die Höhe der Rente ihres Ehemannes betrage nur 354,05 EUR netto/Monat. Diese sei allerdings bis zur Höhe der Grundrente nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie habe zudem beim Antragsgegner alle Nachweise über die ihr entstandenen Kosten eingereicht. Weitere Belege, insbesondere über die Höhe der 2011 gezahlten Zins- und Tilgungsraten hätten ihr noch nicht vorgelegen. Diese seien entgegen der Ansicht des Sozialgerichts zu übernehmen. Sie verweise auf die allgemeinen Kreditbedingungen der Bausparkasse, wonach diese bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten berechtigt sei, das Darlehen fristlos zu kündigen. Kosten für die Wasserver- und entsorgung habe sie nicht, da sie den Vertrag mit dem Wasserverband habe kündigen müssen. Sie begehre insbesondere die Zahlung von Heizkosten in Höhe von 415 EUR/Monat.

Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheid vom 19. Januar 2012 der Antragstellerin und ihrem Ehemann vorläufig für Juli 2011 Leistungen in Höhe von 449,83 EUR und für die Monate August bis November 2011 in Höhe von 492,72 EUR/Monat bewilligt. Die KdU hat er mit 142,52 EUR/Monat berücksichtigt. Gegen diesen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 als unzulässig verworfen hat. Der Widerspruch sei Gegenstand der bereits seit 3. Januar 2012 vor dem Sozialgericht anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 18. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2011.

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und Abänderung der Bescheide vom 18. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2012 vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch statthaft. Allein das Begehren der Zahlung einer Heizkostenpauschale für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt in Höhe von 415 EUR/Monat übersteigt den nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendigen Beschwerdewert von 750 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Bewilligung höherer Leistungen.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin ist zusammen mit ihrem Ehemann, der nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehört, hilfebedürftig nach § 9 SGB II, denn sie sind nicht in Lage, ihren Bedarf durch eigene Mittel zu decken.

Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz nach § 20 Abs. 4 SGB II in Höhe von 328 EUR/Person. Hinzuzurechnen sind die KdU. Ob der Antragstellerin ein Mehrbedarf für die Kosten der dezentralen Bereitung des Warmwassers nach § 21 Abs. 7 SGB II zusteht, kann hier offen bleiben. Zwar verfügt das Eigenheim über eine Zentralheizung, mit der grundsätzlich auch das Warmwasser bereitet wird. Ob und in welchen Monaten die Antragstellerin jedoch das Haus mit der Zentralheizung geheizt und das Warmwasser bereitet hat, musste der Senat nicht ermitteln. Zweifel bestehen, da die Antragstellerin angegeben hat, seit 2007 sitze sie im Kalten. Auch unter Hinzurechnung eines Mehrbedarfs für die Bereitung des Warmwassers in Höhe von 7,55 EUR/Person und Monat ergäbe sich kein Anordnungsanspruch (s. unten).

Auf den Bedarf ist das Einkommen des Ehemannes in Form der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 354,05 EUR/Monat anzurechnen (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R). Von diesem Einkommen sind die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)) sowie die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 18,25 EUR in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daraus mithin ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 305,80 EUR.

Ferner ist im Juli 2011 das Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Vom Bruttobetrag (208 EUR) sind nach § 11b Abs. 2 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 100 EUR sowie der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 21,60 EUR in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 42,89 EUR.

In den Monaten Juli bis November 2011 hatte die Antragstellerin nachfolgende Aufwendungen für das Eigenheim glaubhaft gemacht:

Grundsteuer im Aug. und Nov. je 42,74 EUR
Abfall im Juli 63,22 EUR
Geb. vers. im Aug. 227,03 EUR

Summe im Juli 63,22EUR, im August 269,77 EUR, im Sept. und Okt. 0,00 EUR und im Nov. 42,74 EUR.Jul

Weitere Kosten in diesem Zeitraum hat die Antragstellerin nicht belegt. Auch Kreditzinsen sind ausweislich der übersandten Kontoauszüge der Bausparkasse im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angefallen. Die Zinsen wurden jeweils im Dezember 2011 den Kreditkonten belastet.

Die Tilgungsraten für die Kredite sind vom Antragsgegner nicht im Rahmen der KdU zu übernehmen. Der Senat verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ende des Jahres 2011 betrug das noch zu tilgende Darlehen 14.671,24 EUR. Die Abzahlung des Kredits in Höhe von 34.767,85 EUR ist mithin nicht bereits weitgehend abgeschlossen.

Auch einen Anspruch auf Gewährung von Heizkosten hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Kosten zur Beschaffung von Brennstoffen hat sie im streitgegenständliche Zeitraum nicht nachgewiesen. Die Zahlung einer monatlichen oder jährlichen Pauschale ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Juris).

Es ergeben sich nach den o.g. Grundsätzen unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II mithin glaubhaft gemachte Ansprüche der Antragstellerin und ihres Ehemannes für Juli 2011 in Höhe von 370,54 EUR, für August 2011 in Höhe von 619,98 EUR, für September und Oktober 2011 in Höhe von 350,20 EUR/Monat sowie für November 2011 in Höhe von 392,96 EUR.

Lediglich im August 2011 ergäbe sich für die Antragstellerin noch ein zusätzlicher Leistungsanspruch, während der Antragsgegner in den übrigen Monaten zu hohe Leistungen an sie gezahlt hatte. Zwar verbietet sich nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine "Verrechnung" von Monaten, in denen seitens des Jobcenters an die leistungsberechtigte Person zu viel gezahlt wurde, mit solchen, in denen zu wenig gezahlt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, Rn. 14). Vorliegend sind jedoch zum einen die Leistungen nur vorläufig bewilligt worden. Eine Anrechnung der gezahlten Leistungen auf endgültig festzustellenden Leistungsansprüchen ist nach §§ 43, 42 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil – SGB I) zwingend vorgeschrieben. Zum anderen hat das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Zweck, eine bestehende Notlage der Antragstellerin zu beseitigen. Ihr wurden jedoch zusammen mit ihrem Ehemann für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt Leistungen in Höhe von 2.420,71 EUR bewilligt. Demgegenüber hat sie nur einen Anspruch in Höhe von 2.083,88 EUR glaubhaft gemacht. Eine Leistungsunterdeckung ist mithin in diesem Zeitraum nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved