L 3 U 91/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 296/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 91/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 9/13 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird in einem Hofübergabevertrag als Leibgeding unter anderem eine "Wart und Pflege in Tagen des Alters oder der Gebrechlichkeit" vereinbart und verunfallt der Hofübernehmer bei der Pflege des Hofübergebers, steht er dennoch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Hofübernahme führt nicht dazu, dass die Pflege als erwerbsmäßig und daher den Unfallversicherungsschutz ausschließend anzusehen ist.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seinen Vater "erwerbsmäßig" oder "nicht erwerbsmäßig" pflegte, als er sich am 29.04.2010 bei dem Umsetzen seines Vaters vom Bett in den Toilettenstuhl das linke Knie verdrehte.

Dr. E. beschrieb mit Durchgangsarztbericht vom 17.05.2010 einen Reizerguss von ca. 10 ml im linken Kniegelenk ohne äußere Verletzungszeichen sowie röntgenologisch gesichert ohne Anhalt für eine knöcherne Läsion bzw. ohne Läsionszeichen des Bandapparates. Als Erstdiagnose wurde ein Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion des linken Kniegelenkes vermerkt.

Der 1955 geborene Kläger hatte bereits mit notariellem Übergabevertrag vom 21.11.1978 von seinen Eltern das landwirtschaftliche Anwesen in M. / D. erhalten. Dort war als Gegenleistung u.a. folgendes unentgeltliches Leibgeding vereinbart worden:
- Verrichtung aller Hausarbeiten einschließlich Reinigung und Ausbesserung der erforderlichen Kleidung, Wäsche und Schuhe sowie Wart und Pflege in den Tagen des Alters, der Gebrechlichkeit und Krankheit, insbesondere auch Erledigung aller notwendigen oder zweckmäßigen Besorgungen;
- ein näher beschriebenes Wohnrecht in dem übergebenen Anwesen;
- die tägliche Tischkost zu allen Haupt- und Zwischenmahlzeiten gemeinsam mit dem Übernehmer, so wie dieser sie selbst genießt oder eine den Alters- und Gesundheitsverhältnissen entsprechende Kost;
- des Weiteren tägliche bzw. jährliche Naturalleistungen (z.B. täglich einen Liter frische Kuhvollmilch bzw. jährlich zwei Zentner Weizenmehl usw.);
- ein Taschengeld in Höhe von monatlich 100,00 DM;
- Zahlung aller Arzt-, Apotheker-, Krankenhaus- und Sterbekosten, soweit die Leistungsfähigkeit des Übernehmers reicht und soweit nicht Versicherungsträger bzw. staatliche oder andere Institutionen dafür aufkommen müssen;
- Benutzung des beim Anwesen vorhandenen Kraftwagens oder Traktors in angemessenem Umfang, wobei der Übernehmer auf Verlangen auch den Fahrer und den erforderlichen Treibstoff zur Verfügung zu stellen hat.

Der 1914 geborene und 2012 verstorbene Vater des Klägers erhielt von der Pflegekasse bei der AOK Bayern seit 01.07.2008 Leistungen nach der Pflegestufe I und seit dem 01.11.2008 Leistungen nach der Pflegestufe II. Grundlage hierfür war das Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit des MDK Bayern vom 08.01.2009, welches den Pflegeaufwand des Klägers seit November 2008 mit 21 bis unter 28 Stunden beschrieb.

Die weiteren Ermittlungen der Beklagten bzw. der Beigeladenen ergaben, dass der landwirtschaftliche Betrieb zum Unfallzeitpunkt lediglich 2,47 ha umfasste und nicht mehr selbst bewirtschaftet wurde. Die Viehhaltung war 1991 oder 1992 aufgegeben worden; seit etwa 1998 waren die wesentlichen Flächen verpachtet worden (derzeitiger Pachtzins etwa 2.200.- EUR pro Jahr). Die Hofstelle diente dem Kläger und seinem Vater nur noch zu Wohnzwecken. Der Kläger übte wegen der Pflegebedürftigkeit seines Vaters seit Jahren keine weitere Beschäftigung aus. Neben dem von der Pflegekasse bei der AOK Bayern geleisteten Pflegegeld standen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers und seines Vaters dessen Renten (insgesamt ca. 900,00 EUR monatlich) zur Verfügung. Des Weiteren entrichtete die Pflegekasse bei der AOK Bayern auch die RV-Beiträge für den Kläger. Der Kläger war auch zum Betreuer seines Vaters bestellt worden.

Mit Bescheid vom 08.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 29.04.2010 ab. Der Kläger habe mit dem Übergabevertrag vom 21.11.1978 u.a. die Verpflichtung übernommen, die Pflege seines Vaters sicher zu stellen. Bei der Erbringung der Pflege habe es sich somit um eine Leistung gehandelt, die anstelle von Geld für den Eigentumserwerb eingesetzt worden sei. Die Pflegeleistung habe hier somit eine unternehmerische Tätigkeit dargestellt, denn ohne eine entsprechende Zusage der Übernahme der Pflege wäre es nicht zu dem Übergabevertrag vom 21.11.1978 gekommen. Somit sei die Pflegeleistung nicht im Rahmen der üblichen, von Familienmitgliedern zu erwartenden Verpflichtung erbracht worden, mit der Folge, dass hier kein Versicherungsschutz bestehe.

Mit Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) vom 07.10.2011 hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Pflegeperson bei der Erbringung von Leistungen für seinen Vater gesetzlich unfallversichert.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 13.12.2011 darauf hingewiesen, die Zuordnung des Haushalts zum landwirtschaftlichen Unternehmen setze voraus, dass der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb hin ausgerichtet sei und die Haushaltung hierdurch ein landwirtschaftliches Gepräge erhalte. Bei den bekannten Unternehmensverhältnissen mit Bewirtschaftung von lediglich Grünflächen von 2,47 ha ohne jegliche Tierhaltung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Haushalt des Klägers ein landwirtschaftliches Gepräge aufweise und mithin zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehöre. Der streitgegenständliche Unfall falle somit nicht in die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Das SG hat mit Urteil vom 30.01.2012 den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 29.04.2010 ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall ist. Insbesondere sei die Pflege auch nicht deswegen als erwerbsmäßig anzusehen, weil der Kläger zum größten Teil von den beiden Renten seines Vaters (etwa 900,00 EUR monatlich) und dem weitergeleiteten Teil des Pflegegeldes (ca. 220,00 EUR) den Lebensunterhalt bestritten habe. Auch das mit Übergabevertrag vom 21.11.1978 vereinbarte Leibgeding (u.a. Wart und Pflege) ergebe keine andere Beurteilung. Das Leibgeding in dem seit langem üblichen Rahmen bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Anwesens wie hier schreibe nur fest, was damals und auch heute noch als sittliche Pflicht der übernehmenden Angehörigen angesehen werde. Damit könne es im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung keine Änderung des Erstreckungsbereiches von § 2 Abs. 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bewirken. Denn dieser Tatbestand wolle ja gerade die Ausübung dieser sittlichen Pflicht fördern und nicht behindern. Zudem könnten privatrechtliche Vereinbarungen den gesetzlich geregelten Unfallversicherungsschutz nicht erweitern oder verkürzen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten geht am 28.02.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats werden die Unfallakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.

Die Beklagte hebt mit Berufungsbegründung vom 21.08.2012 hervor, es bestehe nach ihrer Auffassung kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, weil die Pflege des Vaters durch den Kläger erwerbsmäßig betrieben worden sei. Zwar schade es in diesem Zusammenhang nicht, wenn das monatliche Pflegegeld an die Pflegeperson weitergeleitet werde. Vorliegend habe der Kläger jedoch weit mehr erhalten (Altersrente des Vaters in Höhe von monatlich 900,00 EUR, monatlich ein Pflegegeld in Höhe von ca. 220,00 EUR, jährliche Pachteinnahmen in Höhe von 2.200,00 EUR sowie mietfreies Wohnen aufgrund des Übergabevertrags). Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Übergabevertrag auch alleiniger Hofeigentümer geworden sei. Der Kläger sei die Verpflichtung zur Pflege seines Vaters als Unternehmer eingegangen und habe dafür die genannten Gegenleistungen erhalten. Es sei sein freier unternehmerischer Entschluss gewesen, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufzugeben und stattdessen (bis auf die erwähnten 2,47 ha im Unfallzeitpunkt) zu verpachten.

In dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 13.05.2013 erklären die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der Bevollmächtigte der Beklagten stellt entsprechend dem Schriftsatz vom 21.08.2012 den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2012 aufzuheben, die Klage gegen den Bescheid vom 08.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2011 abzuweisen und die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen schließt sich dem Antrag des Klägers an und beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Das SG hat mit Urteil vom 30.01.2012 den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 zutreffend aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 29.04.2010 ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall ist.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wird nach der in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorgenommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers nur für Unfälle infolge einer der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit gewährt. Welche Tätigkeit versichert ist, wird durch die §§ 2, 3 und 6 SGB VII allerdings nur indirekt bestimmt, weil diese Vorschriften mit den kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII), den kraft Satzung (§ 3 SGB VII) und den freiwillig (§ 6 SGB VII) Versicherten lediglich versicherte Personengruppen bestimmt und die versicherten Tätigkeiten hierdurch nur mittelbar angesprochen werden. Hierbei ist der innere (sachliche) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Schaden stiftenden Verrichtung wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz reicht (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14).

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind kraft Gesetzes Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches (SGB XI) bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI versichert; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI).

§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII bezieht Pflegepersonen wie hier den Kläger in den Kreis der Versicherungspflichtigen ein. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht nach § 539 Abs. 1 Nr. 19 Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Versicherungsschutz geht auf die Einführung der Pflegeversicherung durch das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) zurück. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 17 enthält eine flankierende Maßnahme zur Pflegeversicherung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Pflegeleistungen im wesentlichen Umfang von nahen Familienangehörigen oder sonst nahestehenden Personen erbracht werden, die nicht nach anderen Nummern des § 2 Abs. 1 SGB VII versichert sind (Riebel in Hauck/Noftz, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Rz. 256 zu § 2 SGB VII mit weiteren Nachweisen).

Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Nach den Feststellungen des MDK Bayern mit Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom 08.01.2009 ist der mittlerweile verstorbene Vater des Klägers seit 01.11.2008 der Pflegestufe II zuzuordnen. Der Pflegeaufwand des Klägers hat seit dem genannten Zeitpunkt wöchentlich 21 bis unter 28 Stunden betragen. Die Pflege ist auch in der (gemeinsamen) häuslichen Umgebung von Vater und Sohn erbracht worden.

Pflegepersonen sind in der Regel Familienangehörige wie hier der Kläger, deren Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und anerkannt und deren oftmals ganzer oder teilweiser Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit somit abgesichert werden soll (Riebel a.a.O. mit Hinweis auf BT-Drucksache 12/5262 S. 82, 100 f.).

Die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wird in § 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umschrieben (Riebel in Hauck/Noftz, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Rz. 258 zu § 2 SGB VII): Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeld im Sinne der §§ 37 und 123 SGB XI nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. - Diese Regelung kann hier zur Auslegung herangezogen werden (Schlegel in: Schulin HS-UV § 18 Rdnr. 94). Danach gelten Pflegepersonen als nicht erwerbsmäßig tätig, wenn sie für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt erhalten, das den Umfang des der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes im Sinne des § 37 SGB XI übersteigt. Übersteigt die Vergütung das Pflegegeld, ist eine Erwerbstätigkeit jedoch noch nicht ohne Weiteres gegeben. Vielmehr wird bei einer Pflegetätigkeit unter Familienangehörigen, Verwandten, Freunden und Nachbarn von einer allerdings widerlegbaren tatsächlichen Vermutung ausgegangen, dass, ungeachtet der Höhe der finanziellen Zuwendung, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Riebel a.a.O. mit Hinweis auf Wagner in Hauck/Noftz, SGB XI, K § 19 Rz. 21).

Wenn der Kläger hier für seine Pflegetätigkeit monatlich etwa 220,00 EUR erhalten hat, handelt es sich hierbei um das weitergeleitete Pflegegeld im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI und die für Pflegebedürftige nach der Pflegestufe I vorgesehenen Leistungen. Der Vater des Klägers ist jedoch seit 01.11.2008 der Pflegestufe II zugeordnet. Nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI hat das Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegestufe II ab 01.07.2008 420,00 EUR, ab 01.01.2010 430,00 EUR und ab 01.01.2012 440,00 EUR monatlich betragen. Die Differenz von etwa 180.- bis 200.- EUR könnte somit ebenfalls der Pflegetätigkeit des Sohnes zugeordnet werden.

Tatsächlich haben jedoch Vater und Sohn ihren Lebensunterhalt weitgehend "aus einer Kasse" bestritten, da ihnen neben dem von der Pflegekasse bewilligten Pflegegeld nur die Renten des Vaters in Höhe von etwa 900.- EUR monatlich zur Verfügung gestanden haben. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger zum Betreuten seines Vaters bestellt worden ist. Ein gemeinschaftliches Wirtschaften in einer (gemeinsamen) häuslichen Umgebung führt jedoch nicht dazu, dass die Pflegetätigkeit als erwerbsmäßig im Sinne von § 3 Satz 2 SGB VI anzusehen ist.

Auch aus dem Umstand, dass der Kläger das landwirtschaftliche Anwesen in M./A-Stadt mit notariellem Übergabevertrag vom 21.11.1978 erhalten hat und dort ein umfassendes Leibgeding vereinbart worden ist, führt nicht dazu, dass die hier erbrachte Pflegetätigkeit als erwerbsmäßig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VIII, § 19 SGB XI in Verbindung mit § 3 Satz 2 SGB VI anzusehen ist. Denn es handelt sich hierbei um einen typischen Übergabevertrag im Bereich der Landwirtschaft, wie er seit je her und auch noch heute immer wieder abgeschlossen wird. Auch in diesem Punkt hat das SG mit Urteil vom 30.01.2012 völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Leibgeding in dem seit langem üblichen Rahmen bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Anwesens bewegt und nur festschreibt, was damals und auch heute noch als sittliche Pflicht der übernehmenden Angehörigen angesehen wird. Wenn die Bevollmächtigte der Beigeladenen in diesem Zusammenhang ergänzt hat, dass aus ihrer Sicht es sich ebenfalls um einen typischen Übergabevertrag im Bereich der Landwirtschaft gehandelt hat, ist dem von Seiten des Senats vollinhaltlich beizupflichten. Denn der vorliegende Übergabevertrag vom 21.11.1978 ist einer der Voraussetzungen gewesen, dass der mittlerweile verstorbene Vater des Klägers eine Altersrente von Seiten der Landwirtschaftlichen Alterskasse hat erhalten können. Die Hofabgabe als eine Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente ist höchstrichterlich wiederholt bestätigt worden. Zuletzt hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R (SozR 4-5868 § 12 Nr. 1) dies nochmals bekräftigt. Die gesetzliche Voraussetzung der Hofabgabe ist mit dem Sozialstaatsprinzip, der Eigentumsgarantie, dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar.

Während das Gesetz über die Altershilfe der Landwirte (GAL) 1957 ausschließlich die Hofabgabe bzw. die sonstige Entäußerung des Hofes als Voraussetzung für den Rentenbezug vorsah, wurde mit späteren Rechtsänderungen den zunehmenden Schwierigkeiten der Landwirte Rechnung getragen, einen geeigneten Hofübernehmer zu finden. Schließlich wurde im Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung 1995 (ASRG 1995) in einem breiten politischen Konsens entschieden, die Hofabgabeverpflichtung beizubehalten (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) I Rz. 2). Auch die Hofübergabe innerhalb der Familie an die nächste Generation ist ein Beitrag dazu gewesen, dem Problem der Überalterung in der Landwirtschaft entgegenzusteuern.

Dementsprechend ist eine Hofübergabe wie hier mit notariellem Übergabevertrag vom 21.11.1978 ein für den Bereich der Landwirtschaft typischer Vorgang, der von Seiten des Gesetzgebers seit mehr als fünf Jahrzehnten gefördert wird. Wenn neben einem Wohnrecht, Naturalleistungen und einem Taschengeld typischerweise auch die "Wart und Pflege" als Gegenleistung für die Hofübergabe vereinbart wird, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass es sich aus heutiger Sicht um eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit im Sinne von § 3 Satz 2 SGB VI handelt, die einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII i.V.m. § 19 SGB XI ausschließt.

Im Übrigen kann für die unfallbringende Pflegetätigkeit (hier: Umsetzen des pflegebedürftigen Vaters vom Bett in den Toilettenstuhl) auch kein Versicherungsschutz über das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII aufgrund des Übergabevertrags vom 21.11.1978 mit hierin in Punkt VI Nr. 1a vereinbarte "Wart und Pflege in den Tagen des Alters, der Gebrechlichkeit und Krankheit" hergeleitet werden. Denn es handelt sich hierbei um eine schuldrechtliche Verpflichtung, die von der Zielsetzung her den Unfallversicherungsschutz weder erweitern noch einengen kann.

Außerdem ist die Beklagte und nicht die Beigeladene für den Arbeitsunfall des Klägers vom 29.04.2010 einstandspflichtig. In § 124 Nr. 1 SGB VII ist bestimmt, dass zum landwirtschaftlichen Unternehmen auch die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehören, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Die Zuordnung des Haushalts zum landwirtschaftlichen Unternehmen wäre nur dann möglich, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb hin ausgerichtet wäre und die Haushaltung hierdurch ein landwirtschaftliches Gepräge erhalten würde. Bei den aktenkundigen Unternehmensverhältnissen mit Bewirtschaftung von lediglich Grünflächen von 2,47 ha ohne Tierhaltung hat der gemeinsame Haushalt des Klägers mit seinem Vater zum Unfallzeitpunkt längst kein landwirtschaftliches Gepräge mehr gehabt (die Hofstelle diente dem Kläger und seinem Vater vielmehr nur noch zu Wohnzwecken) und hat somit nicht zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehört (§ 124 Nr. 1 SGB VII).

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2012 zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt im Übrigen, dass der Beigeladenen keine Kosten zu erstatten sind.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen gewesen. Die Frage einer erwerbsmäßigen bzw. nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit nach Hofübergabe stellt sich nicht nur in diesem konkreten Fall, sondern für weite Bereiche der Landwirtschaft, in denen der Hof an nächste Angehörige oder Verwandte übergeben wird bei gleichzeitiger Vereinbarung einer "Wart und Pflege".
Rechtskraft
Aus
Saved