S 142 AS 21275/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
142
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 142 AS 21275/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Abweichend von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II kommt die Gewährung von Leistungen zur Deckung eines Bedarfs zur Begleichung einer Mietkaution als Zuschuss nur beim Vorliegen eines atypischen Falls in Betracht; ein solcher folgt nicht bereits aus der bloßen auf § 42a Abs. 2 SGB II basierenden Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum, weil es sich insoweit um eine zwingende Rechtsfolge der Darlehensgewährung und somit um den gesetzlichen Regelfall handelt.

2. Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II ist verfassungskonform. Im Falle einer außerordentlich langen Kürzung des Regelbedarfs nach § 42a Abs. 2 SGB II ist einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung durch den Erlass des Rückzahlungsanspruch gemäß § 44 SGB II entgegenzuwirken, der indes gesondert zu beantragen ist.
Bemerkung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung ist beim LSG unter dem Aktenzeichen L 18 AS 1141/13 anhängig
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung eines Mietkautions-darlehens mit dem laufenden Regelbedarf.

Der im Jahr 1967 geborene Kläger stand im Jahr 2012 zunächst im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter Dahme-Spreewald.

Auf seinen Leistungsantrag beim Beklagten am 19. April 2012 bewilligten ihm dieser mit Bescheid vom 11. Mai 2012 Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2012 in Höhe von monatlich insgesamt 374,- EUR (Regelleistung). Ab dem 1. Mai 2012 bewohnte der Kläger im Rahmen eines betreuten Gruppenwohnens ein Zimmer in der D. Str. in Berlin, zu einer Bruttowarmmiete von 320,- EUR (Nettokaltmiete 209,20 EUR, Betriebskosten 50,68 EUR und Heizkosten 60,12 EUR), wobei die Warmwasserbereitung in den der Mitnutzung unterliegenden Räumen mit einem Durchlauferhitzer erfolgt. Ausweislich des Mietvertrags fiel eine Mietkaution von 400,- EUR an. Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate Mai bis Oktober 2012 Leistungen in Höhe von monatlich 702,60 EUR (Regelbedarf 374,- EUR, Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung in Höhe von 8,60 EUR und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,- EUR).

Auf Antrag des Klägers bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2012 ein Mietkautionsdarlehen in Höhe von 400,- EUR, welches am gleichen Tag zur Auszahlung direkt auf das Konto des Vermieters angewiesen wurde, und sprach insoweit eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs ab dem 1. Juli 2012 aus.

Den Widerspruch des Klägers vom 29. Juni 2012 gegen die Aufrechnungsverfügung im Bescheid vom 14. Juni 2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2012 (W 3100/12) als unbegründet zurück und bezog sich insoweit auf die gesetzliche Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 2.Alt. SGB II.

Ab Juli 2012 wurde von den dem Kläger zu gewährenden Leistungen ein monatlicher Betrag von 37,40 EUR im Rahmen der Aufrechnung einbehalten. Mit Bescheid vom 24. September 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter anderem für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 erneut monatliche Leistungen in Höhe von 702,60 EUR; mit Änderungsbescheid vom 24. November 2012 weitere Leistungen für den Zeitraum Januar bis April 2013 in Höhe von 710,60 EUR (Regelbedarf 382,- EUR, Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung in Höhe von 8,60 EUR und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,- EUR). Diese Bescheide wiesen als Auszahlungsempfänger hinsichtlich eines Betrags von 37,40 EUR "BA-SH/Zentralkasse" wegen "Aufrechnung/Tilgung" aus.

Mit seiner bereits zuvor am 10. August 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Aufhebung der Aufrechnung, weiter. Er hält die Regelung des § 42a SGB II für verfassungswidrig und führt insoweit aus, dass eine 10-prozentige Aufrechnung erst nach mehreren Monaten oder Jahren zu einer vollständigen Tilgung des Darlehens führen würden, was zur Folge habe, dass Ansparungen zur Deckung unregelmäßig anfallenden Bedarfe kaum noch möglich sein, was wiederum zu einer längerfristigen und damit verfassungswidrigen Unterdeckung führen würde. Der Beklagte habe insoweit den ihm verbliebenen Ermessenspielraum aus § 22 Abs. 6 SGB II zu nutzen und die Mietkaution in anderer Form, aber nicht als Darlehen, zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger beantragt

1. den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 9. Juli 2012 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, ihm vom 1. Juli 2012 an Leistungen zum Le- bensunterhalt ohne Verrechnung eines monatlichen Betrages von 37,40 EUR zur Tilgung des Darlehens für die Mietkaution zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich insoweit auf die Ausführungen in den angegriffenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer gemachten Prozessakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013 (Beklagter) und 30. Januar 2013 (Kläger) gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die als teilweise kombinierte Anfechtungs- und im Übrigen als reine Leistungsklage, § 54 Abs. 1, 4 und 5 SGG, zulässig erhobene Klage ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtstreits ist der Bewilligungsbescheid über ein Mietkautionsdarlehen vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2012 (W 3100/12), soweit ein monatlicher Betrag zur Tilgung des Darlehens verfügt wurde, und der Bescheid vom 14. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. November 2012, mit dem für den Zeitraum November 2012 bis April 2013 Leistungen für den Lebensunterhalt gekürzt um den verfügten Tilgungsbetrag bewilligt wurden, denn die benannten Bescheide bilden insoweit eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe der Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum (vergleiche BSG, v. 22.3.2012 – B 4 AS 26/10 R, Rn. 10, juris); nicht Streitgegenstand im hiesigen Verfahren ist der Bescheid vom 11. Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Juni 2012 hinsichtlich der Bewilligung für die Monate Mai bis Oktober 2012, weil der Beklagte in diesen Bescheiden keine Leistungen für den Lebensunterhalt gekürzt um den verfügten Tilgungsbetrag bewilligt hat. Hinsichtlich der Monate Juli bis Oktober 2012 handelt es sich – soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2 die Auszahlung der Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von weiteren 37,40 EUR begehrt – um eine reine Leistungsklage aus dem Bescheid vom 11. Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Juni 2012, deren Erfolg ihrerseits von der Aufhebung der Aufrechnungsverfügung abhängt.

Der Bescheid vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2012 (W 3100/12) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Beklagte hat zu Recht die Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens in Höhe von 10 Prozent des monatlichen Regelbedarfs mit den laufenden Leistungen verfügt (dazu 1.). Der Bescheid vom 14. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. November 2012 ist rechtmäßig und die für die Monate November 2012 bis April 2013 bewilligten Leistungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.). Schließlich kann der Kläger aufgrund der Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserklärung auch für den Zeitraum Juli bis Oktober 2012 nicht die Auszahlung der aufgrund der Aufrechnung einbehaltenen Beträge verlangen (dazu 3.).

1. Der Bescheid vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2012 (W 3100/12) ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag Leistungen in Höhe von 400,- EUR zur Begleichung der Mietkaution als Darlehen (dazu a.) unter Erklärung der Aufrechnung in Höhe von monatlich 10 % der Regelleistung mit den laufenden Leistungen (dazu b.) gewährt.

a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erbringung der Leistungen zur Begleichung der Mietkaution als Zuschuss. Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger eine Mietkaution als Bedarf anerkannt werden; die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. Der Beklagte hat entsprechend dieser gesetzlichen Vorschrift dem Kläger ein Darlehen gewährt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles, bei dessen Vorliegen das Regelermessen des Beklagten hinsichtlich der Art und Weise der Gewährung der Leistungen zur Begleichung der Mietkaution eingeschränkt sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann in der auf § 42a Abs. 2 SGB II basierenden Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum kein atypischer Fall erblickt werden, denn im Falle einer Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II ist die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II eine zwingende Rechtsfolge. Dass es sich aufgrund der Höhe einer Mietkaution (regelmäßig das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten, vgl. § 551 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) dabei grundsätzlich auch um eine Kürzung des Regelbedarfs für einen nicht nur vorüber gehenden Zeitraum handelt, vermag folglich gleichfalls keinen atypischen Fall zu begründen; vielmehr handelt es sich dabei um den gesetzlich vorgegebenen Regelfall (a.A. offenbar SG Berlin, Beschl. v. 30.9.2011 – S 37 AS 24431/11 ER, juris, wobei es sich im dortigen Fall um eine 23 Monate dauernde Aufrechung handelte). Mangels entsprechender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls hat der Beklagte zu Recht entsprechend des gesetzlich vorgegebenen Regelermessens ein Darlehen gewährt.

b. Die im Bescheid vom 14. Juni 2012 erklärte Aufrechnung in Höhe von monatlich 10 % der Regelleistung mit den laufenden Leistungen ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Beklagten ist insoweit von der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II gedeckt. Danach werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% des maßgeblichen Regelbedarfs getätigt, solange der Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, wobei die Aufrechnung gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären ist. Eine solche Erklärung hat der Beklagte im Bescheid vom 14. Juni 2012 abgegeben und entsprechend der gesetzlichen Regelung die Aufrechnung ab dem auf die Auszahlung folgenden Monat in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vorgenommen.

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II vermag die Kammer gleichfalls nicht zu erkennen. Dem liegt zu Grunde, dass es die Kammer als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ansieht, dass der Regelbedarf mehrere Monate für 10 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt wird. Zwar trifft es zu, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bestandteil der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach ihrer Zielrichtung sämtliche Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG], BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, juris) gedeckt werden müssen, Rechnung tragen. Insoweit ist es aber zum einen nicht zu beanstanden, dass ein einmaliger, nur in unregelmäßigen Abständen entstehender Bedarf durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung gedeckt wird, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält (BVerfG, a.a.O., Rn. 147 und 150). Insoweit kann der Leistungsberechtigte bei besonderem Bedarf zuerst auf dieses Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 205 a.E.). Auch der Bedarf für eine Mietkaution kann zur Überzeugung der Kammer grundsätzlich durch vorheriges Ansparen abgedeckt werden. Erfolgt ein solches vorheriges Ansparen indes nicht, so geht die Kammer zwar davon aus, dass die sodann aufgrund der gesetzlichen Regelungen anfallende monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs nicht über den deutlich geringeren im Regelbedarf enthaltenen Ansparbetrag abgedeckt werden kann. Indes ist auch in einer solchen Situation die gesetzlich geregelte Aufrechnung nicht als verfassungswidrig anzusehen. Denn dies wäre zur Überzeugung der Kammer nur der Fall, wenn damit in die Bedarfe zur Sicherung der physischen Existenz eingegriffen würde. Dies ist indes angesichts der Tatsache, dass der Regelbedarf zumindest Anteile in Höhe von mehr als 100,- EUR enthält, die der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zuzuordnen sind (Abteilung nach § 5 RBEG Nr. 7 Verkehr mit 22,78 EUR, Nr. 8 Nachrichtenübermittlung mit 31,96 EUR, Nr. 9 Freizeit usw. mit 39,96 EUR und Nr. 11 Beherbergungen u.a. mit 7,16 EUR) nicht der Fall, da insoweit der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ausgehend von der Vorgabe, dass hier nur ein Minimum gewährleistet werden muss (BVerfG, a.a.O., 1. LS und Rn. 166) viel weiter ist (so BSG, Urt. v. 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R, Rn. 60, juris). Zur Überzeugung der Kammer ist es daher verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zur Deckung eines Bedarfs für eine Mietkaution von den Hilfebedürftigen eine mehrere Monate umfassende Umschichtung der im Regelbedarf enthaltenen Positionen für die gesellschaftliche Teilhabe fordert. Dies steht zur Überzeugung der Kammer auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Deckung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, das ohne eine entsprechende Anspruchsgrundlage eine Verfassungswidrigkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angenommen hatte (BVerfG, a.a.O., Rn. 204ff.), weil es sich bei einer Mietkaution gerade nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt.

Soweit schließlich die Tatsache, dass aufgrund der regelmäßigen Höhe von Mietkautionen die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II dazu führt, dass eine Leistungskürzung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs über einen Zeitraum von deutlich länger als einem Jahr anfallen kann, so führt dies zur Überzeugung der Kammer gleichfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der Aufrechungsregelungen. Denn vielmehr kann für den Fall, dass es aufgrund einer außerordentlich langen Kürzung der Leistungen zu einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung kommen sollte, einer solchen durch einen Erlass des Rückzahlungsanspruchs gemäß § 44 SGB II entgegengewirkt werden (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 10.5.2011 – B 4 AS 11/10 R, Rn. 19, juris), da in einem solchen Fall das entsprechende Ermessen des Leistungsträger auf Null reduziert wäre. Unabhängig davon, dass die Kammer bei der im hiesigen Fall vorliegenden Leistungskürzung aufgrund der Aufrechnung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr keine verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung erkennen vermag, ist ein derartiger Erlassanspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Denn über einen solchen kann auf Antrag erst nach der erfolgten Darlehensgewährung entschieden werden; eine entsprechende Verwaltungsentscheidung, gegen die sodann der Rechtsweg eingeschlagen werden könnte, ist indes bisher nicht ergangen und kann daher nicht zulässiger Gegenstand des hiesigen Verfahrens sein (vgl. dazu BSG, a.a.O.; Korte in Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 44 Rn. 9).

Soweit der Kläger schließlich auf die Entscheidung des BSG v. 22.3.2012 – B 4 AS 26/10 R, juris – abstellt und ausführt, dass danach ein Mietkautionsdarlehen als unabweisbarer Bedarf nicht auf die Regelleistung angerechnet werden dürfe, so trifft dies zwar zu. Indes betrifft diese Entscheidung die alte Rechtslage vor dem 1. April 2011 und somit vor Geltung des § 42a SGB II (so iÜ auch BSG, a.a.O., Rn. 16) und ist daher für die hiesige Entscheidung nicht weiterführend.

2. Der Kläger hat gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB II für die Monate November 2012 bis April 2013 lediglich einen Anspruch auf die mit den Bescheiden vom 14. September 2012 und 24. November 2012 bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 702,60 EUR (November bis Dezember 2012) bzw. 710,60 EUR (Januar bis April 2013) unter Abzug des aufgrund der Aufrechnung einbehaltenen Betrags von 37,40 EUR.

Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Somit hatte er einen Anspruch auf die Gewährung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 374,- EUR bzw. 382,- EUR, der in seiner Höhe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BSG, Urt. v. 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R, juris, wonach die Höhe des ab 1.1.2011 geltenden Regelbedarfs für Alleinstehende nicht zu beanstanden ist; die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG 1. Senat 3. Kammer v. 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12). Daneben hatte er aufgrund der dezentralen Warmwasserbereitung einen Anspruch die Gewährung des Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 7 SGB II sowie der in tatsächlicher Höhe bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Aufrechung kann der Beklagte auch nicht die Auszahlung der aufgrund der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung einbehaltenen monatlichen Betrags von 37,40 EUR begehren.

3. Soweit der Kläger auch für die Monate Juli bis Oktober 2012 die Auszahlung der einbehaltenen Aufrechungsbeträge von monatlich 37,40 EUR begehrt, so hat die darauf gerichtete reine Leistungsklage aufgrund der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung keinen Erfolgt, weil dem Kläger insoweit kein weiterer über die ausgezahlten Beträge hinausgehender fälliger Leistungsanspruch aus dem Bescheid vom 16. Mai 2012 in der Fassung des Änderungs-bescheids vom 1. Juni 2012 zusteht. Denn aufgrund der rechtmäßigen Aufrechnungserklärung des Beklagten ist der insoweit bestehende Leistungsanspruch des Klägers erloschen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Beschwerdegegenstand übersteigt in Anbetracht des maximalen Aufrechnungs-betrags von 400,- EUR den Betrag von 750,- EUR nicht. Die Frage der Rechtmäßigkeit der nicht nur vorübergehenden Kürzung des Regelbedarfs aufgrund einer Aufrechnung nach der Gewährung eines Mietkautionsdarlehens besitzt zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung, so dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen war.
Rechtskraft
Aus
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