L 6 R 366/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 968/10 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 366/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Bildung der Gesamtbeitragszeit zur Feststellung der Wartezeiterfüllung für Versicherten und Hinterbliebenenrenten sind auch die im ehemaligen Jugoslawien (oder in den Nachfolgestaaten, in denen das deutsch jugoslawische Sozialversicherungs Abkommen fort gilt) zurückgelegten Zeiten nach dem im Inland anzuwendenden Recht zu ermitteln. Für Renten nach dem 6. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zählt nach § 122 Abs. 1 SGB VI ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist streitig, auf welcher Rechtsgrundlage die für die Bewilligung von Witwenrente maßgebliche Gesamtbeitragszeit zu ermitteln ist.

Die 1954 geborene Klägerin ist die Witwe des 1950 geborenen und 1981 verstorbenen Versicherten S. A ... Der Versicherte hatte im Zeitraum vom 20.05.1971 bis zu seinem Tod sowohl in Jugoslawien als auch in Deutschland Rentenversicherungszeiten zurückgelegt.

Den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 13.07.1981 auf Hinterbliebenenrente hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.02.1982 mit der Begründung abgelehnt, auf die Wartezeit seien nur 22 in Deutschland erworbene und 30 vom jugoslawischen Versicherungsträger mitgeteilte Versicherungsmonate anzurechnen, so dass die erforderliche Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei.

Am 12.05.2003 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerbevollmächtigten auf Neufeststellung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X - ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2003 erneut mit der Begründung ablehnte, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Allerdings hatte sie - unter Beachtung einer Beanstandung ihrer Rechnungsprüfungsstelle - nunmehr 33 jugoslawische Versicherungsmonate bzw. eine Gesamtversicherungszeit von 55 Kalendermonaten anerkannt.

Im anschließenden Klageverfahren hat die 7. Kammer des Sozialgerichts (SG) Landshut mit Urteil vom 22.07.2005 die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01.01.1999 Witwenrente zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Rentenablehnung mit Bescheid vom 11.02.1982 sei rechtswidrig gewesen, so dass dem Neufeststellungsantrag - unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X - zu entsprechen sei. Das SG folge bei seiner Entscheidung dem Urteil des 16. Senats des Bayerischen LSG vom 03.02.2004 (L 16 RJ 110/03),wonach auch unter Berücksichtigung des fort geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, nur teilweise mit Versicherungszeiten belegte Monate nach § 122 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - als volle Monate zählten. Die Wartezeit von 60 Monaten sei daher erfüllt (39 Monate im Heimatland und 22 in der Bundesrepublik Deutschland).

Im anschließenden Berufungsverfahren haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des 14. Senats vom 17.05.2010 vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass die Beklagte den Neufeststellungsantrag vom 09.05.2003 als neuen Leistungsantrag werten und - unter Beachtung der dann geltenden Regelungen des SGB VI - hierüber rechtsbehelfsfähig entscheiden werde. Denn im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X hätte - laut Hinweis des Senats - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides, somit auf § 1250 Reichsversicherungsordnung (RVO), abgestellt werden müssen, wonach die erfolgte Umrechnung der vom jugoslawischen Versicherungsträger gemeldeten Zeiten der Gesetzeslage in Deutschland noch entsprochen habe.

In Ausführung dieses Vergleichs hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2010 über den Antrag auf Witwenrente vom 09.05.2003 auf der Grundlage der Bestimmungen des SGB VI entschieden. Im Ergebnis ist der Rentenantrag erneut mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt worden, wobei allerdings nunmehr - neben den 22 deutschen Beitragsmonaten - 37 Beitragsmonate, die der Versicherte in Jugoslawien zurückgelegt hatte, berücksichtigt worden sind. Zur Begründung hat die Beklagte die "vom serbischen Versicherungsträger in B. mit Formblatt 205 am 30.03.1982 gemeldeten Zeiten" aufgelistet und ausgeführt, die Summe der Monate sei für jeden eingetragenen Einzelzeitraum zu ermitteln, wobei die Anzahl der Jahre mit zwölf zu multiplizieren, die Zahl der Monate hinzuzuzählen und für einen verbleibenden Rest von weniger als 30 Tagen ein weiterer Monat zu addieren sei. Dem Hinweis des LSG, wonach § 122 SGB VI maßgebend sei und nach Abs. 1 dieser Bestimmung ein nur teilweiser belegter Monat voll zu berücksichtigen sei, werde nicht gefolgt.

Die hiergegen am 29.09.2010 zum SG Landshut erhobene Klage hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit begründet, dass die Berechnung laut dem Angebot der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2010 nach § 122 SGB VI erfolgen müsse. Dies entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten u.a. bei Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Erwerbsminderung.

Das SG hat mit Beschluss vom 02.11.2010 Prozesskostenhilfe gewährt und der Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am 25.05.2011, mit entsprechender Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid, hat die 14. Kammer des SG Landshut die Beklagte mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 29.03.2012 schließlich zur Gewährung von Witwenrente an die Klägerin ab 01.05.2003 verurteilt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagte übernehme gerade nicht die vom "heimischen Versicherungsträger" mitgeteilte Gesamtversicherungszeit, sondern wende eine Umrechnungsmethode an, die weder im SGB VI noch im Abkommen begründet sei. Das SG schließe sich demgegenüber der Rechtsprechung des Bayerischen LSG an, wonach die Berechnung der Wartezeit nach § 122 SGB VI zu erfolgen habe. Hiernach komme man zu einer Versicherungszeit in Jugoslawien von 41 Monaten, so dass mit den deutschen Zeiten die Wartezeit erfüllt sei. Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 05.04.2012 zugestellt worden.

Die hiergegen am 24.04.2012 eingelegte Berufung hat die Beklagte damit begründet, dass nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina fort geltenden Abkommens über Soziale Sicherheit die Versicherungszeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen seien, wie sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates anrechnungsfähig sind. Anders als bei der Ermittlung der Wartezeit komme es bei Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur auf die jeweilige "Belegung" der Monate an. Dem Urteil des Bayerischen LSG vom 03.02.2004 folge man nicht, auch wenn man aus ökonomischen Gründen auf einen Rechtsbehelf hiergegen verzichtet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Regelungslücken im zwischenstaatlichen Bereich nicht durch Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuchs auszufüllen. Da das zwischenstaatliche Abkommen keine Regelung zur Umrechnung ausländischer Versicherungszeiten enthalte, richte sich eine solche nach den nationalen Vorschriften des leistungspflichtigen Staates.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 29.03.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2010 abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Entscheidung des SG sei nach Wortlaut und Systematik des Sozialversicherungsabkommens richtig. Die vom anderen Vertragsstaat mitgeteilten Versicherungszeiten seien nach dem "anzuwendenden Recht" zu berücksichtigen, also für einen Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung nach dem (deutschen) Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch. Anderenfalls müsste der bosnische Versicherungsträger - in Abweichung von seiner Berechnungsmethode - nur teilweise belegte Versicherungsmonate nach § 122 SGB VI voll berücksichtigen. Eine solche Belastung des Abkommensstaates würde dem Zweck des Abkommens widersprechen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Witwenrente ab Beginn des Antragsmonats (vgl. §§ 46, 50 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 2, Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -) verurteilt. Denn die Ablehnung der Witwenrente - aufgrund der von der Beklagten in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung vorgenommenen Ermittlung der Wartezeit - entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

Die für einen Anspruch auf eine Rente wegen Todes gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Wartezeit von fünf Jahren ist unter Berücksichtigung der vom Verstorbenen im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeit erfüllt. Im Zeitraum vom 20.05.1971 bis 27.08.1979 hatte der Versicherte insgesamt 41 Monate mit rentenrechtlichen Vertragszeiten belegt. Unstreitig hat er zusätzlich in der Zeit vom 22.06.1973 bis 12.01.1981 in Deutschland 22 Beitragsmonate zurückgelegt. In Addition beider Werte sind mithin 63 Versicherungsmonate zu berücksichtigen.

Maßgebend für die Ermittlung der Wartezeit ist die gesetzliche Regelung des §§ 122 SGB VI, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt. Die vom anderen Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes (hier: Bosnien/Herzegowina) angewandte Berechnungsmethode, wonach die Zeiten der dortigen Beitragsleistung auf den Tag genau ermittelt, hierauf in Jahre, Monate und Tage umgerechnet werden und wonach nur 32 Monate und 12 Tage zu berücksichtigen sind, ist für die Ermittlung des Rentenanspruches in Deutschland nicht heranzuziehen.

Auch die Berechnungsmethode, die der angefochtenen ablehnenden Entscheidung der Beklagten nunmehr zugrunde liegt und wonach 37 auf die Wartezeit anrechenbare Monate vorliegen würden, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und der Gesetzessystematik abzulehnen. Denn Rechte und Pflichten dürfen nach § 31 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - SGB I - nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Die von der Beklagten mehrmals geänderte und mittlerweile angewandte Berechnungsmethode entspricht unstreitig nicht der Regelung des § 122 Abs. 1 SGB VI. Aber auch das fortgeltende deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen kann nicht als Gesetzesgrundlage für die von der Beklagten angewandten Berechnungsmethoden herangezogen werden. Denn nach dem Sozialversicherungsabkommen könnte sich die Beklagte allenfalls darauf berufen, dass sie die Wartezeit nach den Vorschriften des Herkunftslandes des Versicherten ermittelt; für die Schaffung einer eigenen Berechnungsmethode fehlt ihr dagegen die gesetzgeberische Kompetenz.

Bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Rentenansprüche nach dem SGB VI sind grundsätzlich die hierin getroffenen gesetzlichen Regelungen maßgebend, also u.a. die Regelung des § 122 Abs. 1 SGB VI zur Feststellung, ob die allgemeine Wartezeit nach §§ 46, 50 SGB VI erfüllt ist. "Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (BGBl. II 1969 S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. I 1975 S. 93) - DJSVA -, das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina gemäß der Bekanntmachung vom 16.11.1997 (BGBl.II S. 1196) weiterhin anzuwenden ist und somit auch für den hier vorliegenden Rentenantrag Anwendung findet, enthält keine die bundesgesetzliche Regelung des § 122 Abs. 1 SGB VI abändernde oder ersetzende Regelung über die Anrechnung der im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten, abkommensrechtlich als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.
Weder die hierfür allein in Betracht kommenden Art. 25 Abs. 1, 27 Nr. 5 DJSVA noch die zu diesem Sozialversicherungsabkommen ergangenen Zustimmungsgesetze lassen einen dahingehenden Willen der Abkommensstaaten bzw. des deutschen Gesetzgebers erkennen. Art. 27 Nr. 5 DJSVA soll - wie die Beklagte im vergleichbaren Verfahren (L 16 RJ 110/03) eingeräumt hat - lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass nach bosnischem Recht Versicherungszeiten auch über deren kalendermäßig bestimmte Dauer hinaus rentenrechtlich Anrechnung finden können.
Demgegenüber bestimmt Art. 25 Abs. 1 Satz 3 DJSVA lediglich, dass es für die Frage, ob Versicherungszeiten in ihrer vollen Dauer oder nur zeitlich begrenzt zu berücksichtigen sind, allein auf das Recht des Staates ankommt, in dem die Zeit zurückgelegt worden ist. Beide Vorschriften regeln damit zeitliche Grenzen der abkommensrechtlich zu berücksichtigenden Versicherungszeiten, nicht aber die Art und Weise ihrer Berücksichtigung nach dem Recht des jeweils anderen Staates.
Eine gesetzliche Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung der vom bosnischen Versicherungsträger mitgeteilten Gesamtversicherungszeit in Monate und deren kalendermäßige Zuordnung im Versicherungsverlauf des Versicherten gibt es nicht. Die früher in der RVO vorhandene Umrechnungsregelung von Wochen in Monate (§ 1250 Abs. 2 RVO a.F.) wurde in das neue Recht nicht übernommen. In Anwendung der deutschen Vorschriften - und dies bestreitet die Beklagte für deutsche Versicherungszeiten ja auch nicht - werden deshalb in der Folge für eine in zwei Kalendermonate hineinreichende Woche der Beitragszahlung zwei Kalendermonate auf die Wartezeit angerechnet (vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar § 122 SGB VI Anm. 3).
Die Berücksichtigung von Abkommenszeiten wäre, folgte man der Rechtsansicht der Beklagten, bei ausländischen Versicherungszeiten nur zur Erfüllung der Wartezeit, nicht aber bei der Prüfung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen möglich. Denn als Folge wären diese Zeiten, vergleichbar mit den durch Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften, eine bloße Summe von Versicherungszeiten und könnten nicht kalendermäßig zugeordnet werden. Dass dies weder bundesgesetzlich noch abkommensrechtlich gewollt ist und im Übrigen von der Beklagten für Zeiträume, die den vollen Monat betreffen, auch nicht so angewandt wird, muss nicht weiter erläutert werden. Bei Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 38 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung a.F.) ist eine kalendermäßige Zuordnung der Beitragszeiten unabdingbar. Es ist keine gesetzliche Grundlage erkennbar, warum die für Teilmonate gezahlten Beiträge im Wege einer Zusammenrechnung und die dann erfolgte Teilung auf andere kalendermäßig zu erfassende Zeiten umgerechnet werden. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Frage der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine rein deutsche Vorschrift ist, so dass sich die Berücksichtigung dieser Zeiten auch rein nach deutschen Bestimmungen, also nach § 122 Abs. 1 SGB VI, zu richten hat" (so Urteil des 16. Senats des Bayerischen LSG vom 19.05.2004, L 16 RJ 93/03).
Dieser Wertung des 16. Senats schließt sich der erkennende Senat auch für den hier zu entscheidenden Fall der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in vollem Umfang an.

Soweit Art. 26 Abs. 1 des Abkommens für die Rentenberechnung ausdrücklich bestimmt, dass die "anzuwendenden Rechtsvorschriften" zu berücksichtigen sind, unterstreicht dies die dargelegte Gesetzessystematik, wonach die Anspruchsvoraussetzungen vom jeweiligen Vertragsstaat nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu bestimmen sind. Eine Regelungslücke im zwischenstaatlichen Bereich, wie sie die Beklagte zu erkennen glaubt und die nach der Rechtsprechung des BSG nicht durch Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuches auszufüllen sei, liegt also überhaupt nicht vor.

Zusammenfassend sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, von den Entscheidungen des 16. Senats des Bayerischen LSG zur Frage der Wartezeitermittlung nach § 122 Abs. 1 SGB VI abzuweichen (vgl. hierzu Urteile des 16. Senats vom 19.05.2004,s.o., und vom 03.02.2004, L 16 RJ 110/03).

Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob im anderen Vertragsstaat die vom deutschen Versicherungsträger übermittelten Zeiten nach den dort geltenden Rechtsvorschriften angerechnet werden. Das zur Übermittlung verwendete Formblatt BOH-D 205 ermöglicht jedenfalls beiden Vertragsstaaten, die Eintragungen nach ihren Bestimmungen auszuwerten und die jeweilige Vertragsauslegung durch die Verwaltung ist für die Entscheidung des Gerichts in keiner Hinsicht bindend.

Nach alledem ist der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG zu, da zum Verhältnis des § 122 Abs. 1 SGB VI zu Art. 25 Abs. 1 Satz 3 und Art. 27 Nr. 5 DJSVA - soweit ersichtlich - nach wie vor noch keine Entscheidung des Bundessozialgerichts vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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