S 4 R 403/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 403/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sind dem Rentenversicherungsträger alle relevanten Daten bekannt, besteht für ihn bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine konkrete Hinweispflicht auf eine neue Rechtslage.
Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 23.07.2009 abzuändern und der Klägerin Witwenrente auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2008 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im notwendigen Umfange zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgerichtsbuch, 10. Buch (SGB X) darüber, ab wann der Klägerin eine Witwenrente zu gewähren ist. Die 1955 geborene Klägerin begründete am 21.09.2001 eine Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) mit der am 28.06.2003 verstorbenen Versicherten CS. Am 10.07.2003 stellte sie bei der Rechtvorgängerin der Beklagten erstmals einen Antrag auf eine Hinterbliebenenrente. Diesen Antrag lehnte die Landesversicherungsanstalt Hessen durch Bescheid vom 18.07.2003 mit der Begründung ab, eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit einer Ehe nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches sei gesetzlich noch nicht erfolgt. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2003 zurück.

Am 15.06.2009 stellte die Klägerin einen neuen Antrag auf eine Witwenrente bei der Beklagten. Sie begründete den Antrag damit, das Gesetz habe sich geändert.

Mit Bescheid vom 23.07.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine "Große Witwenrente an Lebenspartner" ab dem 01.06.2008 in Höhe von monatlich 277,52 EUR. Der Bescheid wurde bindend.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Witwenrente ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.01.2005 nachzuzahlen. Sie bezog sich hierzu auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und vertrat die Auffassung, aufgrund des ersten Rentenantrags aus dem Jahre 2003 hätte es der Beklagten oblegen, sie über die Änderung der Rechtslage rechtzeitig zu informieren. Die Beklagte sei insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.

Die Beklagte wertete dieses Schreiben zunächst als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom 18.07.2003 und teilte der Klägerin mit Bescheid vom 17.09.2009 mit, es bleibe bei den Feststellungen in diesem Bescheid. Dem dagegen eingelegten Widerspruch gab die Beklagte statt, indem sie den Bescheid vom 17.09.2009 aufhob und nunmehr eine Überprüfung des Bescheids vom 23.07.2009 vornahm.

Die Beklagte erließ sodann unter dem 29.01.2010 einen neuen Bescheid, mit dem sie es ablehnte, den Bescheid vom 23.07.2009 abzuändern. Sie begründete dies damit, sie habe bei Erlass des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Auch ein Beratungsfehler liege nicht vor. Für eine Beratung habe kein konkreter Anlass bestanden. Das Rentenverfahren aus dem Jahre 2003 sei mit der Rücknahme des Widerspruchs abgeschlossen gewesen und der Vorgang sei anschließend im Archiv abgelegt worden. Der Entwurf des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, der die Einbeziehung der Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung geregelt habe, sei am 29.06.2004 dem Deutschen Bundestag vorgelegt worden. Das Bundessozialgericht habe eine Hinweispflicht vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuerung ausdrücklich verneint. Die Sachbearbeitung sei erst wieder aufgrund des neuen Antrags vom 15.06.2009 erfolgt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit am gleichen Tag zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 12.08.2010 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, es bestehe keine Auskunfts- bzw. Beratungspflicht hinsichtlich einer Rechtsänderung. Hierzu werde auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.02.1997 (Az.: L 2 J 166/95) in einem ähnlich gelagerten Fall verwiesen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Hinterbliebenenrente bzw. der darauf folgenden Bescheiderteilung sei ihr noch nicht ersichtlich gewesen, ob und ggf. wann und mit welcher Ausgestaltung eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, VI. Buch (SGB VI) aufgenommen werden würde. Es habe daher auch keine Veranlassung bestanden, einen entsprechenden Hinweis in das Versichertenkonto der verstorbenen Versicherten aufzunehmen, um zu einem eventuell späteren Zeitpunkt einen Suchlauf starten zu können. Auch aufgrund der Begründung zur Rentenablehnung im Bescheid vom 18.07.2003 sei es an der Klägerin selbst gewesen, sich frühzeitig bzw. regelmäßig über Rechtsänderungen zu informieren und ggf. tätig zu werden. Dass die Klägerin erst ca. 4 Jahre nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Regelung tätig geworden sei und einen neuen Antrag gestellt habe, könne nicht der Deutschen Rentenversicherung Hessen angelastet werden.

Die Klägerin hat am 06.09.2010 Klage erhoben.

Sie trägt vor, sie habe mit der Beantragung der großen Witwenrente auch ihren Beratungsbedarf begründet gehabt. Im Computer-Zeitalter müsse es der Beklagten möglich sein, die Akte im Geschäftsgang zu halten, um zu einem eventuell späteren Zeitpunkt ein Suchlauf starten zu können. Im Übrigen sei die Akte im Jahre 2005 noch im Geschäftsgang gewesen bzw. wieder in den Geschäftsgang gekommen. Die Beklagte sei nämlich am 24.01.2005 von der Krankenversicherung der Versicherten angeschrieben worden. Die Sancura BKK habe zum Stand des Rentenantragsverfahrens nachgefragt und um Rückgabe eines Vordrucks innerhalb von 2 Wochen gebeten. Spätestens nach Erhalt dieses Schreibens hätte es sich für den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten geradezu aufdrängen müssen, die Klägerin über die mit Wirkung ab 01.01.2005 in Kraft getretene Neuregelung des § 46 Abs. 4 SGB VI zu informieren. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte ihr konkret mitteilen können, dass ein Anspruch ab 01.01.2005 tatsächlich bestanden habe. Die Sachlage sei daher nicht mit dem Sachverhalt in der von der Beklagten genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.02.1997 vergleichbar. Wäre eine solche Mitteilung erfolgt, hätte sie auch sogleich handeln und einen Rentenantrag stellen können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, bei der Beantwortung der Sachstandsanfrage der Sancura BKK habe es sich um eine Routine-Angelegenheit gehandelt. Um die von der BKK gestellten Fragen zu beantworten, hätte sich der zuständige Mitarbeiter der Beklagten sowohl den Rentenantrag, den ablehnenden Bescheid, den Widerspruch und auch das Rücknahmeschreiben vergegenwärtigen müssen. Da § 46 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2005 in das Sozialgesetzbuch aufgenommen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Sachbearbeiter über die Gesetzesänderung "frisch" informiert gewesen sei. Dass für die Klägerin die Möglichkeit der Gewährung einer Witwenrente nunmehr aktuell gegeben gewesen sei, hätte sich für den Sachbearbeiter auf den ersten Blick aufdrängen müssen. Im Übrigen hätte die eingetretene Gesetzesänderung für die Beklagte Anlass sein müssen, die bei ihr geführten Akten genau auf Fälle der vorliegenden Art hin zu überprüfen. Denn alle Personen mit Rentenanträgen vor der Gesetzesänderung hätten eine bestimmte Gruppe gebildet. Diese Gruppe hätte von der Beklagten aufgrund des Rentenbegehrens als entsprechende Gruppe wahrgenommen und auf Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen werden müssen. Damit lägen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vor.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 23.07.2009 abzuändern und ihr eine Witwenrente auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, es träfe nicht zu, dass zur Beantwortung der Sachstandsanfrage der Sancura BKK vom 24.01.2005 die Akte habe zur Hand genommen werden müssen. Die von der BKK erfragten Daten seien aus dem Versicherungskonto zu ersehen gewesen. Aus dem Versicherungskonto seien darüber hinausgehende Tatbestände, wie vorliegend z.B. eine Gesetzesänderung, nicht zu erkennen. Es habe sich auch nicht auf den ersten Blick aufdrängen müssen, dass für die Klägerin nunmehr die Möglichkeit der Gewährung einer Witwenrente gegeben gewesen sei. Schließlich seien ihr ohne Zutun des Betroffenen neue Lebensbereiche (z.B. neuer Lebenspartner) nicht erkennbar. Eine entsprechende Ermittlungspflicht ohne ersichtlichen Rechtsgrund bestehe seitens des Rentenversicherungsträgers nicht. Es habe somit auch kein konkreter Anlass für sie bestanden, gegenüber der Klägerin beratend tätig zu werden. Die vorliegende Rechtsänderung sei zudem seinerzeit in öffentlichen Medien publiziert worden. Eine darüber hinausgehende besondere Aufklärungspflicht könne ihr nicht auferlegt werden.

Die die versicherte CS betreffende Hinterbliebenen-Rentenakte ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sie ist auch begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf eine große Witwenrente auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2008 gemäß § 46 Abs.4 SGB VI.

Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.08.2010 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Bescheid vom 23.07.2009 abzuändern. Bei Erlass dieses Bescheides ist das Recht insoweit falsch angewandt worden, als der Klägerin nicht auch Witwenrente für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2008 bewilligt wurde. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 44 SGB X für einen Änderung des Bescheides vom 23.07.2009 vor.

Zwar hat die Klägerin den Antrag auf Hinterbliebenenrente erst am 15.06.2009 gestellt mit der Folge, dass die Beklagte ihr in Anwendung der Vorschrift des § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI Hinterbliebenenrente erst ab dem 01.06.2008 bewilligte.

Aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist die Klägerin aber so zu behandeln, als hätte sie den Rentenantrag bereits im Jahre 2005 und damit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (LPartÜG) gestellt. Ausgehend von einem Antragsdatum im Jahre 2005 hat die Klägerin unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2008.

Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches liegen nach Auffassung der Kammer vor.

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- und Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozRecht – 2006, § 115 Nr. 1, 2; BSG SozRecht 3/1200, § 14 Nr. 12 mit weiteren Nachweisen; BSG SozRecht 3/3200 § 86 a Nr. 2). Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt hat. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Die Beratungspflicht erstreckt sich auch auf die Hinterbliebenen eines/einer Versicherten, da diese eine aus der Versicherung abgeleitete Leistung geltend machen.

Eine Pflichtverletzung liegt hier vor.

Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Beratung verletzt, indem sie es unterlassen hat, die Klägerin zeitnah nach dem Inkrafttreten des LPartÜG auf den nunmehr möglichen Anspruch auf eine Witwenrente hinzuweisen. In der Regel wird zwar eine solche Beratungspflicht erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst. Allerdings ist der Versicherungsträger, auch wenn ein solches Beratungsbegehren nicht vorliegt, gehalten, Versicherte bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden. Ein solcher konkreter Anlass kann sich etwa aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren (vgl. BSG 46, 124, 126) oder nach dem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens ergeben (vgl. BSGE 41, 126,128). Es muss aber tatsächlich eine Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden haben, und nicht nur eine EDV-gestützte Abarbeitung massenhafter Rentenfälle (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1997-Az 8 RKn 1/97).

Es kann letztlich dahinstehen, ob ein konkreter Anlass für eine Beratung hier schon deshalb bestand, weil die Beklagte im Januar 2005 eine Anfrage der Sancura BKK zu dem ersten Rentenantrag der Klägerin beantwortet hat und sie daher möglicherweise hätte erkennen können, dass eine Neuregelung des Hinterbliebenenrechts am 01.01.2005 in Kraft getreten war. Von dem Einwand der Beklagten, zur Beantwortung der Sachstandsanfrage der BKK habe die Akte nicht in die Hand genommen werden müssen und die von der BKK erfragten Daten seien aus dem Versicherungskonto zu ersehen gewesen, ist das Gericht schon deshalb nicht überzeugt, weil aus der Anfrage der BKK hervorgeht, dass ein Antrag auf Witwenrente am 10.07.2003 gestellt worden war. Es ging bei dieser Anfrage damit nicht um eine Witwer-, sondern um eine Witwenrente. Die Beklagte hätte daher möglicherweise schon hier erkennen können, dass ein atypischer Sachverhalt vorlag, da es ungewöhnlich ist, dass bei einer Versicherten eine Witwenrente und nicht eine Witwerrente beantragt worden war. Dieser erkennbar atypische Sachverhalt hätte einen Blick in die Akte zumindest sinnvoll erscheinen lassen. Letztlich kann es dahinstehen, ob allein aufgrund dieses Umstands schon ein konkreter Anlass für eine Beratung durch die Beklagte bestanden hätte. Eine solche konkrete Hinweispflicht ergibt sich jedenfalls aus § 115 Abs. 6 SGB VI. Dort ist nämlich geregelt, dass die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten -und hierzu zählen auch Hinterbliebene- in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die nicht ausreichend informierten Versicherten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Die Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 zugleich mit § 99 SGB VI eingeführt, welcher die Auswirkungen des Antragszeitpunkts für den Rentenbeginn regelt. Durch § 99 SGB VI werden gravierendere Folgen an die Antragstellung bzw. deren Zeitpunkt geknüpft als nach dem alten Recht der Reichsversicherungsordnung. Als Korrektiv hierfür ist die Regelung des § 115 Abs. 6 SGB VI vorgesehen. Da die Adressaten derartiger Hinweise bestimmbar sind und die Regelung den Schutz der Einzelnen bewirkt, ist davon auszugehen, dass diesen dann auch ein subjektives Recht auf Erteilung eines Hinweises zusteht (BSG, SozRecht 3/2600, § 115 Nr. 1, 4 mit weiteren Nachweisen).

Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte gegen ihre Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 S. 1 SGB VI verstoßen. Es handelt sich hier um einen "geeigneten Fall", bei dem ein entsprechender Hinweis der Beklagten erforderlich war. Die gemäß § 115 Abs.6 Satz 2 SGB VI ergangenen gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger stehen dem nicht entgegen. Darauf, dass in diesen Richtlinien ein Sachverhalt wie der hier vorliegende nicht erfasst wird, kommt es schon deshalb nicht an, weil es sich bei der Formulierung "in geeigneten Fällen" um einen unbestimmten Restbegriff handelt, der gerichtlich voll überprüfbar ist (Verbandskommentar, SGB VI, § 115 RdNr. 5, S. 7 Mitte).

Zur Erfüllung ihrer Hinweispflicht haben die Rentenversicherungsträger generell Rechtsänderungen zu analysieren und ihren Rentenbestand zu beobachten. Sobald ein Träger feststellt oder feststellen kann, dass die Antragstellung Vorteile bringt, ist er zum Handeln verpflichtet. § 115 Abs. 6 SGB VI legt dem Träger damit eine "reaktive Beobachtungspflicht" auf (so die Formulierung in dem Verbandskommentar aaO S. 7 f mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG). Allerdings gilt diese Hinweispflicht nicht uneingeschränkt. Sie tritt nur dann ein, wenn es dem Rentenversicherungsträger möglich ist, zu erkennen, dass bei typischen Sachverhalten die Angehörigen einer abgrenzbaren Gruppe von Versicherten durch die Rentenantragstellung in der Regel höhere Leistungen erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1997, Az.: 8 RKn 1/97). Dies ist hier aber der Fall. Bei Versicherten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen leben, handelt es sich um eine abgrenzbare Gruppe. Die mögliche Gewährung einer Hinterbliebenenrente stellt einen typischen Sachverhalt dar. Die Beklagte hätte auch erkennen müssen, dass der Klägerin ab 01.01.2005 aufgrund der geänderten Rechtslage nunmehr eine Hinterbliebenenrente zustand. Aufgrund des erstmalig am 10.07.2003 gestellten Antrags der Klägerin auf Hinterbliebenenrente waren ihr alle relevanten Daten bekannt. Die Beklagte hätte daher die Klägerin auf die geänderte Rechtslage hinweisen können und auch müssen. Ihr Einwand, die vorliegende Rechtsänderung sei in öffentlichen Medien publiziert worden und eine darüber hinausgehende besondere Aufklärungspflicht könne ihr schon deshalb nicht auferlegt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 115 Abs. 6 SGB VI begründet eine konkrete Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers. Ist -wie hier- eine konkrete Hinweispflicht verletzt, kann sich ein Versicherungsträger nicht mehr auf den Grundsatz der Publizität von Gesetzen berufen. Der Begründetheit der Klage steht schließlich auch nicht das von der Beklagten zitierte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.02.1997 mit dem Az.: L 2/J 166/95 entgegen. Diesem Urteil liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. In diesem Urteil ging es um die Wiederherstellung fehlender Anwartschaftserhaltungszeiten und um die Kausalität zwischen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung durch den Versicherungsträger und sozialrechtlichem Nachteil des Versicherten. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Rentenversicherungsträger eine konkrete Hinweispflicht im Sinne von § 115 Abs. 6 SGB VI trifft, war hingegen nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Die Pflichtverletzung der Beklagten hat ursächlich zu einem Schaden bei der Klägerin geführt, weil Hinterbliebenenrente erst ab dem 01.06.2008 und nicht bereits seit dem 01.01.2005 gewährt wurde. Der Beklagten oblag die Beratungspflicht auch gerade gegenüber der Klägerin. Damit liegen alle Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vor, so dass der Klage stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
Rechtskraft
Aus
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