S 23 AS 2830/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 2830/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1911/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 30/13 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010 verurteilt, dem Kläger unter Abänderung seines Bescheides vom 27.04.2010 für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 weitere Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter in Höhe von 27,20 EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter durch den Beklagten im Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010.

Der im Jahr 1967 geborene Kläger bezieht bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 27.04.2010 hatte der Beklagte dem Kläger für den Monat Juni 2010 Leistungen in Höhe von 657,14 EUR und für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 696 EUR bewilligt.

In der Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 verbrachte der Kläger jeden zweiten Samstag mit seiner am 00.00.2006 geborenen Tochter, die er jeweils um 12 Uhr bei ihrer Mutter abholte und dorthin um 17 Uhr wieder zurückbrachte. Hierfür musste er jeweils eine einfache Fahrtstrecke von etwa 17 km zurücklegen.

Bis zum 30.06.2010 hatte der Kläger von der Stadt C gemäß § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) monatlich Fahrtkosten und Verpflegungsgeld zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter erhalten. Im Juni 2010 teilte die Stadt C dem Kläger mit, dass sie die Zahlungen zum 30.06.2010 einstellen werde; ab dem 01.07.2010 sei der Beklagte für die Übernahme von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts zuständig. Am 08.07.2010 beantragte der Kläger daraufhin bei dem Beklagten einen laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarf (Vordruck "BEBE" als Anlage zum Hauptantrag auf Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2010) zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter und teilte mit, dass ihm monatlich gleichbleibende Kosten in Höhe von 35 EUR anfielen. Er fügte seinem Antrag eine Bestätigung der Umgangspflegerin vom 05.07.2010 bei, die bescheinigte, dass der Kläger regelmäßig alle zwei Wochen am Samstag in der Zeit von 12 bis 17 Uhr Umgang mit seiner Tochter habe. Seit dem 01.07.2010 lebe die Tochter in der F-allee 00 in C; dort hole der Kläger sie ab und bringe sie nach dem Umgang dorthin wieder zurück.

Mit Bescheid vom 08.07.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, ein Sonderbedarf könne nicht erbracht werden, da die begehrten monatlichen Zahlungen unterhalb der Grenze von 10 % der Regelleistung lägen. Die Entfernung zum Wohnort der Tochter betrage 17 km; der Kläger lege diese Strecke an zwei Samstagen im Monat jeweils vier Mal zurück. Unter Zugrundlegung einer Kilometerpauschale von 0,20 EUR errechneten sich daraus monatliche Fahrkosten in Höhe von 13,60 EUR, wobei jeweils nur die Hinfahrt zu berücksichtigen sei. Dem Kläger sei zuzumuten, diesen Betrag aus der Regelleistung einzusparen, um dem Umgangsrecht nachgehen zu können. Auch müsse der Kläger für die Verpflegung der Tochter in dieser Zeit selbst aufkommen, denn die Tochter verbringe jeweils nur fünf Stunden mit dem Kläger.

Dagegen erhob der Kläger am 14.07.2010 Widerspruch und führte zur Begründung aus, er könne die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter nicht aus der Regelleistung bestreiten, da er habe noch mehrere weitere Verbindlichkeiten habe.

Mit Bescheid vom 25.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Härtefall i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II läge nicht vor. Die Regelleistung werde pauschal gewährt, so dass es dem Hilfebedürftigen vorrangig zumutbar sei, einen höheren Bedarf in dem einen Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Dies sei dem Kläger hier möglich, denn der Bedarf von 13,60 EUR für Fahrtkosten übersteige die Summe von 10 % der Regelleistung (35,90 EUR) nicht.

Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner am 20.12.2010 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er vor, er habe Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts in Höhe von 27,20 EUR, denn es sei nicht nur die Wegstrecke der Hinfahrt, sondern auch die der Rückfahrt zu berücksichtigen. Zudem müsse er die Kosten für die Verpflegung seiner Tochter tragen; insgesamt entstünden Kosten in Höhe von 35 EUR monatlich. Überdies habe ihm die Stadt C bis zum 30.06.2010 Fahrtkosten in Höhe von 23,60 EUR monatlich bewilligt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2010 für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 weitere Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter in Höhe von 27,20 EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass bei Berücksichtigung jeweils der Hin- und Rückfahrten bei einer Fahrtstrecke von 136 km zwar monatliche Kosten in Höhe von 27,20 EUR anfielen; auch dieser Betrag liege aber unter der sog. "Bagatellgrenze" von 35,90 EUR. Ein Mehrbedarf käme erst in Betracht, wenn die diese Grenze überschritten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Auf die Anfechtungsklage hin ist über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme des Bescheides zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage kann die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes ausgeurteilt werden und der Beklagte zur Leistungsgewährung verurteilt werden (vgl. Keller, in: Meyer/Ladewig, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 54 Rn. 20c).

Streitgegenstand ist der vom Kläger erhobene Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010. Mit Bescheid vom 08.07.2010 hat der Beklagte zwar die Zuerkennung eines Mehrbedarfs mit gesondertem Bescheid auf unbestimmt Zeit abgelehnt. Der Bescheid ist nach seinem objektiven Sinngehalt jedoch als Ablehnung der Änderung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides für den damals laufenden Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 30.11.2010 (Bescheid vom 27.04.2010) gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auszulegen, denn der Mehrbedarf stellt lediglich ein Berechnungselement des Gesamtbedarfs dar und ist einer isolierten und vom Bewilligungszeitraum gelösten Regelung nicht zugänglich (vgl. BSG, Urteil v. 26.05.2011, Az. B 14 AS 146/10 R).

Der Bescheid des Beklagten vom 20.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger hat für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter in Höhe von monatlich 27,70 EUR (Fahrtkosten).

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.12.2007 können Personen Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht erreicht haben, wenn sie erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme zumutbarer Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. In der Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 ist von einem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 723,20 EUR auszugehen, welcher sich aus der Regelleistung in Höhe von 359 EUR (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II) und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 337 EUR sowie einem Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter in Höhe von 27,20 EUR zusammensetzt.

Anspruchsgrundlage für die ab dem 01.07.2010 geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechts ist § 21 Abs. 6 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.05.2010. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs liegen hier vor. Bei Aufwendungen eines Elternteils zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen, unabweisbaren Bedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II (Münder, in: LPK-SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 21 Rn. 43). Dem Kläger entstehen monatlich Fahrtkosten in Höhe von 27,20 EUR. Er legt monatlich insgesamt eine Wegstrecke von 136 km zurück, um seine Tochter an zwei Samstagen im Monat jeweils abzuholen und wieder zurückzubegleiten. Hinsichtlich der Höhe der Fahrkosten orientiert sich das Gericht an § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG), wonach die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke beträgt. Maßgeblich ist danach nicht der Entfernungskilometer (einfache Strecke), sondern die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke. § 6 Abs. 1 Nr. 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-VO) bezüglich der Absetzbarkeit der Fahrkosten vom Einkommen ist auf Fallgestaltungen, in denen es um die Fahrkostenerstattung zur Ausübung des Umgangsrechts geht, nicht anwendbar.

Ein besonderer Bedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II ist ein Härtefall, der neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit dem Regelbedarf abgedeckt werden, in einer atypischen Lebenslage besteht. Ein solcher besonderer Bedarf tritt kann in einer Sondersituation auftreten, wenn er seiner Art nach nicht vom Regelbedarf erfasst ist bzw. einen atypischen Ursprung hat; aber auch wenn ein Bedarf zwar grundsätzlich im Regelbedarf enthalten ist, kann es sich um einen besonderen Bedarf handelt, wenn er im konkreten Einzelfall erheblich überdurchschnittlich ist (Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 39). Die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sind ein besonderer Bedarf in diesem Sinne, denn sie sind im Regelbedarf nicht enthalten. Der Regebedarf enthält zwar einen Anteil für Fahrkosten, diese betreffen allerdings nur die üblichen Fahrten im Alltag (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2010, Az. L 1 SO 133/10 B ER). Auch der Gesetzgeber hatte die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern als Anwendungsfall der Härteklausel des § 21 Abs. 6 SGB II vor Augen (BT-Drs. 17/1465, S. 9.). Ferner handelt es sich bei Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nicht um einen einmaligen Bedarf, denn sie dienen der dauerhaften Aufrechterhaltung der Nähebeziehung zum Kind (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2010, a.a.O.) und fallen vor diesem Hintergrund notwendigerweise in regelmäßigen Abständen an.

Die monatlich anfallende Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sind nach Auffassung des Gerichts zudem ein unabweisbarer Bedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II. Der Begriff der Unabweisbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diesem Begriff lässt sich zwar entnehmen, dass bei der Beurteilung der Frage der Außergewöhnlichkeit und Unabweisbarkeit eines Bedarf im Grundsatz auch Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind (vgl. Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, a.a.O., § 21 Rn. 40). Entgegen der Auffassung des Beklagten existiert nach Auffassung der Kammer jedoch keine sog. Bagatellgrenze, wonach der Leistungsberechtigten pauschal und ohne weitere Prüfung immer dann auf vorrangige Einsparmöglichkeiten verwiesen werden kann, wenn der atypische Bedarf "lediglich" in einer Höhe von bis zu 10 % des Regelbedarfs anfällt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) dargelegt, dass ein Betrag von dieser Größenordnung der dem SGB II zugrundeliegenden Ansparkonzeption des Gesetzgebers entspricht und eine vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung um 10 % im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch eine starre Grenze gerade bei dauerhaft und regelmäßig anfallenden Kosten nicht geeignet, den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hinreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte einen atypischen Bedarf in voller Höhe übernehmen will, wenn er 35,90 EUR monatlich nur geringfügig übersteigt, die Übernahme jedoch unter Hinweis auf die sog. Bagatellgrenze vollständig versagt, wenn diese Grenze nur geringfügig unterschritten ist. Da eine korrigierenden Einzelfallbetrachtung nicht stattfindet, führt diese Praxis zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass je nach der Eigenart, Häufigkeit und der Dauer des zu tragenden Bedarfs auch geringe Belastungen unzumutbar sein können (Behrend, in: jurisPK-SGB II, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 84). Daher ist eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Zur Orientierung ist festzustellen, dass das Bundessozialgericht (Urteil v. 19.08.2010, Az. B 14 AS 13/10 R zum Hygienemehrbedarf eines HIV-infizierten Leistungsempfängers) in seiner Rechtsprechung zu § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei regelmäßig anfallenden Kosten in Höhe von 20,45 EUR monatlich davon ausgegangen ist, dass ein Klagebegehren nicht an der sog. Bagatellgrenze scheitere. Die sog. Bagatellgrenze wird in der Rechtsprechung aber etwa dann als unterschritten angesehen, eine monatliche Mehrbelastung von bis zu 14 EUR im Raum steht (LSG NRW, Urteil v. 16.06.2011, Az. L 7 AS 4/08). Die Kosten des Klägers bewegen sich dauerhaft oberhalb dieser Grenzen. Nach Auffassung der Kammer ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die mit der Ausübung des Umgangsrechts einhergehende, dauerhafte zusätzliche finanzielle Belastung in Höhe von monatlich 27,20 EUR durch Einsparungen in anderen Lebensbereichen auszugleichen. Dabei ist bezüglich der Einsparmöglichkeiten im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Belastung mit Fahrtkosten nicht nur selbst in seinem eigenen Lebenskreis betroffen ist, sondern auch der Lebensbereich einer weiteren Person, seiner minderjährigen Tochter, berührt ist.

Die Fahrtkosten des Klägers waren darüber hinaus auch notwendig. Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Tochter des Klägers vier Jahre alt. Sie konnte die Wegstrecken nicht alleine zurücklegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger mit seiner Klage Erfolg hatte.

Dieses Urteil ist unanfechtbar. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 EUR nicht (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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