L 9 SO 211/13 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 116/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 211/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Anspruch auf Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während des Besuchs einer Integrativen Kindertagesstätte trotz Schlüsselzuweisungen nach dem KiBiz im einstweiligen Rechtsschutz.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die am 15.05.2013 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 29.04.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2013, mit der er sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung wendet, vorläufig die Kosten eines Integrationshelfers für die Antragstellerin während des Besuchs der Integrativen Kindertagesstätte der B, N-straße 00, I, für 25 Stunden wöchentlich für die Zeit ab 24.04.2013 für die Dauer von 10 Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit dem Az.: S 16 SO 57/13 zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang zu Recht für begründet erachtet. Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zunächst Bezug auf die von ihm für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Auch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners vermag keine ihm günstigere Entscheidung des Senats herbeizuführen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - Juris-Rdnr. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B - Juris-Rdnr. 8).

Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - (GG) besondere Anforderungen an die Gestaltung des Eilverfahrens stellt. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).

Auf der Grundlage dieser Entscheidungsmaßstäbe sowie unter Berücksichtigung der aktenkundigen, insbesondere medizinischen Unterlagen ist auch der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Zeit ab dem 24.04.2013 sowie im durch das Sozialgericht tenorierten Umfang glaubhaft gemacht hat. Es ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Besuches der integrativen Kindertagesstätte der B in I hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, aus §§ 53, 54 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft "insbesondere" heilpädagogische Leistungen für Kinder, die - wie die Antragstellerin - noch nicht eingeschult sind. Ausweislich des Wortlauts des § 55 Abs. 2 SGB IX, der einige Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 1 SGB IX nur beispielhaft und damit nicht abschließend benennt ("insbesondere"), sind weitere "unbenannte" Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch für unter die Grundnorm des § 53 SGB XII fallende behinderte Kinder im kindergartenfähigen Alter neben oder außerhalb heilpädagogischer Maßnahmen möglich und besteht hierauf bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechender Leistungsanspruch (vgl. zur Qualifizierung des § 55 Abs. 1 SGB IX als "Auffangnorm" unter Berücksichtigung des "umfassenden Förderungspostulats des § 4 SGB IX" BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rdnr. 18). Hierzu zählt auch die Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs.

Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin diese Voraussetzungen erfüllt. Sie gehört aufgrund ihrer diagnostizierten Erkrankungen zu dem für Leistungen der Eingliederungshilfe berechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ferner ergeben sich aus den von dem Sozialgericht eingeholten bzw. beigezogenen medizinischen Stellungnahmen sowie den Stellungnahmen der B als Träger des von der Antragstellerin gegenwärtig besuchten Kindergartens deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihres bereits in der Vergangenheit manifestierten Selbst- und Fremdgefährdungspotenzials einer besonders engmaschigen Betreuung während des Kita-Besuchs bedarf, der ohne den Einsatz eines eigens für sie vorgesehenen Integrationshelfers nicht möglich oder zumindest in einer Weise erschwert ist, dass ein geregelter Ablauf der Betreuung unter Berücksichtigung des parallel bestehenden Betreuungsbedarfs für vier weitere behinderte sowie zehn nichtbehinderte Kinder in der Kita kaum noch zu gewährleisten wäre. Auf die insoweit umfassenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts, denen der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde auch nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Wie der genaue zeitliche Umfang des Betreuungsbedarfs beschaffen ist, ob die Antragstellerin insbesondere einer individuellen "Eins-zu-Eins-Betreuung" bedarf, wofür nach den beigezogenen medizinischen Unterlagen einiges spricht, bleibt einer umfassenden, vom Sozialgericht bereits angekündigten Sachaufklärung im Wege der gutachtlichen Beweisaufnahme im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorbehalten. Dass das Sozialgericht den Betreuungsumfang vorläufig auf die von Seiten der B angegebene Mindestzahl von 25 Stunden pro Woche begrenzt hat, begegnet angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Unterlagen keinen Bedenken. Im Übrigen ist eine - von der Antragstellerin begehrte - höhere Stundenzahl im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht streitgegenständlich, weil nur der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat.

Die Antragstellerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass es dem Träger der Kita (also der B) aufgrund der ihm nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII vom 30.10.2007 möglich wäre, die Kosten der Betreuung der Antragstellerin aufgrund der ihm gemäß Anlage zu § 19 KiBiz zur Verfügung stehenden Schlüsselzuweisungen in Form von Pauschalen zu decken, so dass nicht der Antragsgegner, sondern die Kita aufgrund der von ihr zu beanspruchenden und zur Verfügung stehenden Mittel den auch von ihr geltend gemachten Betreuungsbedarf für die Antragstellerin sicherstellen könnte.

Nach den Berechnungen des Antragsgegners, auf die er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts im Wesentlichen stützt, werden für die Betreuung aller 15 Kinder der Kita gemäß der Anlage zu § 19 KiBiz Mittel für rund 4,4 Vollzeitstellen bereitgestellt, wobei für die umfassende Betreuung der fünf Kinder mit Behinderung (einschließlich der Antragstellerin) Mittel für insgesamt "großzügig berechnete" 2,8 Vollzeitstellen entfielen, sowie weitere 1,6 Vollzeitstellen für die Betreuung der übrigen zehn Kinder ohne Behinderung. Würden - so der Antragsgegner - von diesen 4,4 Stellen eine Vollzeitkraft ausschließlich für die Betreuung der Antragstellerin abgezogen, verblieben immer noch 3,4 Stellen - damit sogar 0,4 Stellenanteile mehr als heute für alle 15 Kinder eingesetzt werden - für die Betreuung der weiteren vier Kinder mit und zehn Kinder ohne Behinderung. Der Antragsgegner sei daher überzeugt, dass mit diesem Personalschlüssel bzw. den für einen solchen Personalschlüssel bereitgestellten Mitteln eine jedem der 15 Kinder gerecht werdende Betreuung und Förderung sichergestellt werden könne. Soweit die Kita - so der Antragsgegner weiter - diese ihr zur Verfügung stehenden Stellen nicht besetzt habe, sondern lediglich drei Stellen vorhalte, obwohl sie finanziell in der Lage sei, weitere Fachkraft-/Ergänzungskraftstellen zu besetzen, könne dies nicht zulasten des Sozialhilfeträgers gehen, weil es sich um eine entsprechende Pflicht der Kita, nicht aber des Antragsgegners handele. Dabei beruft er sich auf den sog. Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII.

Ob diese Berechnungen des Antragsgegners bis ins Einzelne zutreffen und ob die B als Träger der Kita, die ausweislich ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 08.07.2013 von einem Personalbudget von insgesamt 3,5 Kräften ausgeht, die von ihr zu beanspruchenden Schlüsselzuweisungen nach dem KiBiz nicht ausschöpft, lässt der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens ebenso dahingestellt wie die Rechtsfrage, ob die in Form von Pauschalen für die Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern bereitgestellten Mittel des Landes zur frühkindlichen Förderung nach der Anlage zu § 19 KiBiz einen besonderen, individuellen (Förder-)Bedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (s. §§ 9 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die auf die "Besonderheit des Einzelfalls" rekurrieren) stets abzudecken vermögen, zumal das KiBiz bei der Gewährung des 3,5 fachen Satzes der Kindspauschale IIIb nicht nach Art und Schwere der Behinderung differenziert (krit. hierzu BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 12 CE 08.1021 - Juris-Rdnr. 25 zum BayKiBiG; s. zum "individualisierten Förderverständnis" des § 54 Abs. 1 SGB XII auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - Juris-Rdnr. 21). Entscheidend ist vielmehr, dass der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, auf den sich der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin ausschließlich zu stützen vermag, dem (hier vorläufigen) Anspruch der Antragstellerin auch dann nicht entgegensteht, wenn sich der Vortrag des Antragsgegners als zutreffend erweisen sollte.

In seinem die Übernahme der Kosten für eine Montessori-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe betreffenden Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - hat das BSG das Folgende ausgeführt (s. Juris-Rdnr. 25):

"Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) nicht entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, ja sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen [ ]".

Diese die Abgrenzung zum Schulträger im Rahmen der die Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach §§ 53, 54 SGB XII, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO betreffenden Rechtsausführungen sind nach Auffassung des Senats auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das BSG hat hiermit klargestellt, dass ein auch nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII dem Grunde nach Leistungsberechtigter nur dann auf vorrangige Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB XII verwiesen werden kann, wenn diese ohne Weiteres durchsetzbar sind (Stichwort: bereites Mittel). Die Antragstellerin und deren Ergänzungspflegerin haben jedoch keine rechtlich ohne Weiteres realisierbare Handhabe, den Träger der Kita, gegen den sich die Vorhaltungen des Antragsgegners richten, zu einem den Vorschriften des KiBiz gemäßem Einsatz der Schlüsselzuweisungen zu veranlassen, insbesondere zur Verfügung stehende Mittel auch tatsächlich abzurufen und entsprechende personelle Kräfte vorzuhalten. Wenn hierdurch eine Bedarfsunterdeckung eintritt, ist es eben nicht Sache des Hilfeempfängers, dem entgegenzutreten, sondern Sache der für die Abrufung der Schlüsselzuweisungen nach dem KiBiz zuständigen Kostenträger im Verhältnis zum Leistungserbringer (hier: Kita). Eine Anwendung des Nachrangrundsatzes gegenüber dem Hilfebedürftigen würde in dieser Konstellation hingegen dazu führen, dass der Streit über die Finanzierung der Kita-Plätze und die Vorhaltung entsprechenden Personals "auf dem Rücken" der Leistungsberechtigten ausgetragen werden, die sich in diesem "Dreiecksverhältnis" nicht ohne Weiteres dagegen wehren können. Dies ist nicht im Sinne des Nachranggrundsatzes, der auf bereite Mittel ausgerichtet ist, so dass sich der Antragsgegner seiner (vorläufigen) Leistungspflicht mit diesem Argument nicht entziehen kann.

Schließlich hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ausweislich der beigezogenen, insbesondere medizinischen, Unterlagen, die auch der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens (und vor abschließender Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren) zu Grunde legt, das Risiko der Selbst- und Fremdgefährdung der Antragstellerin bei einem Kita-Besuch ohne Integrationshelfer im tenorierten Umfang so groß ist, dass nach gegenwärtigem Sachstand von einer Notlage der Antragstellerin auszugehen ist. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nimmt der Senat Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Um ihr eine risikofreie Integration für eine Übergangszeit zu ermöglichen, ist ein entsprechendes gerichtliches Eingreifen erforderlich, zumal sich die Alternative eines gänzlichen Fernbleibens der Antragstellerin nicht ernsthaft stellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren Rechnung.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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