L 3 AL 78/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AL 827/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 78/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wenn der Zeitraum, für den die Einstellung der Vermittlung verfügt worden ist, abgelaufen ist, der Arbeitsuchende sich wieder neu gemeldet und die Agentur für Arbeit wieder die Vermittlung aufgenommen hat, hat sich der Verwaltungsakt über die Einstellung der Vermittlung erledigt. In diesem Fall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die richtige Klageart.

2. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund“ im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III kann auf den entsprechenden Begriff in der Sperrzeitregelung von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

3. Wichtige Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins sind für den Arbeitsuchenden alle Gründe, die die Meldung unmöglich machen, aber auch solche, die die Meldung erschweren, wenn eine Abwägung der privaten Bedürfnisse mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ergibt, dass den privaten Interessen Vorrang einzuräumen ist Dies kann auch die Ausübung und Fortsetzung einer Nebenbeschäftigung sein.

4. Der bloße Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht ausreichend für einen wichtigen Grund im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine verschiedenen Verpflichtungen, hier die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und die Pflicht, die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu gefährden, auf der einen Seite und die Pflicht, seinen Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachzukommen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird: Er wird festgestellt, dass der Bescheid vom 27. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.August 2010 rechtswidrig war.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Verfahrenszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Vermittlungstätigkeit der Beklagten.

Die 1955 geborene Klägerin stand seit dem 1. Juli 2009 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Q-Pack AG in M. Während dieser Zeit war sie bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet. Mit Veränderungsmitteilung vom 31. Mai 2010 gab sie ihren Umzug von Z -K nach K -E an.

Mit der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juni 2010 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit H , Termine entsprechend der Einladungen der Beklagten wahrzunehmen.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 lud die Beklagte die Klägerin zu einem Beratungsgespräch in die Agentur für Arbeit H am 27. Juli 2010 (einem Dienstag), 14:00 Uhr, ein, um deren berufliche Situation zu besprechen.

Am 23. Juli 2010 teilte die Klägerin mit, dass sie den Termin aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Am 26. Juli 2010 rief sie erneut bei der Beklagten an und erklärte, dass ihr ein Termin am Donnerstag ab 14:00 Uhr oder am Freitag derselben Woche möglich wäre.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 stellte die Beklagte die Vermittlung zum 30. Juli 2010 ein, da die Klägerin den Termin in der Agentur für Arbeit H nicht wahrgenommen habe und dadurch ihren Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juni 2010 nicht nachgekommen sei.

Dem dagegen eingelegten Widerspruch legte die Klägerin eine Stellungnahme ihres Arbeitgebers bei, wonach der Einsatz der Klägerin zeitlich sehr kurzfristig geplant werde. Das Einladungsschreiben zu dem Gespräch am 27. Juli 2010 habe die Klägerin am 23. Juli 2010 erhalten. Die Einsatzplanung sei jedoch bereits am 21. Juli 2010 erfolgt und habe einen Einsatz der Klägerin im Unternehmen zum von der Beklagten geplanten Beratungsgespräch vorgesehen. Aufgrund der Dringlichkeit der zu verrichteten Arbeiten habe keine Verschiebung des Einsatzes erfolgen können. Im Übrigen sei eine Ausweitung der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten vorgesehen, sodass von einer Festanstellung der Klägerin auszugehen sei. Es werde daher gebeten, diese Art der beruflichen Perspektive als Chance für einen Mitarbeiter zu werten und die Dringlichkeit des Einsatzes zu diesem Termin als notwendig anzusehen.

Trotz dieser Ausführungen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie sei mit der Einladung am 21. Juli 2010 aufgefordert worden, bei der Agentur für Arbeit H vorzusprechen. Diesen Termin habe sie jedoch am 23. Juli 2010 telefonisch abgesagt. Ein wichtiger Grund für diese Absage sei nicht erkennbar und liege insbesondere nicht in der Nebentätigkeit. Trotz fehlenden Leistungsanspruchs wolle die Klägerin das Vermittlungsangebot der Beklagten in Anspruch nehmen. Da die Beklagte grundsätzlich nur in versicherungspflichtige Beschäftigung vermittle, habe die Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Vorrang vor einer nicht versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung. Daran vermöge auch die Stellungnahme des Arbeitgebers nichts zu ändern. Bei der Ausübung des Ermessens sei das Interesse der Versichertengemeinschaft daran zu berücksichtigen, dass der Arbeitsuchende alles unternehme, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dies überwiege das Interesse des Versicherten, bei der Arbeitssuche individuell unterstützt zu werden. Die Vermittlungssperre beginne mit Bekanntgabe des Bescheides am 30. Juli 2010 und ende nach Ablauf von 12 Wochen, am 22. Oktober 2010.

Hiergegen hat die Klägerin am 27. September 2010 Klage erhoben. Aufgrund ihrer Einsatzplanung habe sie bei der Beklagten angerufen und um eine Terminsverlegung gebeten. Eine Reaktion auf ihre Anfrage sei nicht erfolgt. Vielmehr sei ohne weitere Anhörung die Einstellung der Vermittlung erfolgt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. Juni 2012 den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 aufgehoben. Die Einstellung der Vermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Dabei habe die Beklagte nicht ansatzweise gewürdigt, dass die Klägerin am 27. Juli 2010 nach den Angaben ihres Arbeitgebers unaufschiebbare Arbeiten habe erledigen müssen. Mangels anderweitiger Arbeitsangebote habe sie ein berechtigtes Interesse am Fortbestand ihrer Beschäftigung gehabt. Ein Abwägungsprozess sei durch die Beklagte offenkundig nicht erfolgt. Soweit die Beklagte weiterhin vertete, dass eine Gleichbehandlung mit Leistungsempfängern erfolgen müsse, welche bei einer Terminsabsage aus den gleichen Gründen eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 SGB III erhielten, so liege auch hierin ein Ermessensfehlgebrauch, da die Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 SGB III als gebundene Entscheidung ausgestaltet seien, § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III jedoch eine Ermessensentscheidung sei.

Die Beklagte hat gegen das Urteil am 6. Juli 2012 Berufung eingelegt. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung sei entgegen der Meinung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Ermessensfehler lägen nicht vor. Auszugehen sei vom Zweck der Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Nichtleistungsbezieher sollten danach Zugang zu den Beratungs- und Vermittlungsangeboten der Agenturen für Arbeit haben. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Arbeitsförderung die Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Ziel sei, habe dabei der Arbeitsuchende eine Mitverantwortung. Die Vermittlungssperre des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III sei dabei als Sanktion erkennbar dem Sperrzeitrecht nachgebildet. Bei der Prüfung der anzuerkennenden wichtigen Gründe für das beanstandete Verhalten könne auf § 159 SGB III und die dazu ergangene Rechtssprechung zurückgegriffen werden. Darüber hinaus habe die Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Vorrang vor der Ausübung einer Nebentätigkeit.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin um eine Verlegung des Termins gebeten habe. Eine Reaktion hierauf sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei ohne Anhörung die Vermittlung eingestellt worden. Es wäre ein Leichtes gewesen, der Klägerin entgegenzukommen. Es sei von der Beklagten niemals dargelegt worden, weshalb kein wichtiger Grund für die begehrte Terminsverschiebung vorgelegen haben soll und warum ein Festhalten am Termin notwendig gewesen sei, um die Klägerin schnellstmöglich in Arbeit zu vermitteln.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagtenvertreterin ergänzend vorgetragen, dass nach der Praxis der Beklagten unter anderem die Ausübung einer Nebentätigkeit oder Schichtdienst keinen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung eines Termins im Sinne des § 38 SGB III darstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist die Berufung statthaft. Die Beklagte hat gemäß ihres Bescheides vom 27. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 unter Beachtung von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III die Vermittlungstätigkeit für die Dauer von zwölf Wochen vom 30. Juli 2010 bis 22. Oktober 2010 eingestellt. Eine Bezifferung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist, anders als bei der Sperrzeitregelung des § 159 SGB III, vorliegend nicht möglich, da sich die Klägerin nicht im Leistungsbezug bei der Beklagten befand und lediglich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten gemäß § 38 SGB III im Allgemeinen in Anspruch nahm. Wenn jedoch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Beschränkungen nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unterliegt, greift der Regelfall des § 143 SGG, wonach die Berufung statthaft ist.

II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Denn das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Bescheid vom 27. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).

1. Richtige Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.

Da die Klägerin ab dem 23. Oktober 2010 die Vermittlungstätigkeit der Beklagten zur Verfügung stand, sie sich neu gemeldet und die Beklagte die Vermittlung erneut aufgenommen und sich somit der Einstellungsverwaltungsakt der Beklagten vom 27. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 durch Zeitablauf erledigt hatte, ist der Klageantrag der Klägerin im Sinne einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) auszulegen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2012 – L 16 AL 277/11 – JURIS-Dokument Rdnr. 34). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist dabei zu bejahen, da die Einstellung der Vermittlungstätigkeit rentenrechtliche Folgen hat. Durch die Einstellung der Vermittlung erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung, weil der Beschäftigungslose der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung steht und somit nicht mehr im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III arbeitslos ist. Ohne wirksame Arbeitslosmeldung ist die Zeit der Beschäftigungslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) jedoch keine rentenrechtliche Anrechnungszeit. Diese setzt voraus, dass der Arbeitslose bei der Bundesagentur arbeitslos gemeldet und arbeitsbereit, arbeitsuchend und verfügbar im Sinne des § 119 SGB III (in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) ist (vgl. Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III [45. Erg.-Lfg., April 2012], § 38 Rdnr. 62, m. w. N.). Die Beschäftigungslosigkeit, die keine Anrechnungszeit ist, kann damit zu rentenrechtlichen Nachteilen führen, so dass ein Fortsetzungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vorliegt und der Klageantrag vom 27. September 2010 zumindest im Berufungsverfahren entsprechend auszulegen ist

2. Der Bescheid vom 27. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 ist rechtswidrig. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Arbeitsvermittlung einzu-stellen, weil die Klägerin für das Nichterscheinen zum Meldetermin einen wichtigen Grund hatte.

Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitsuchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitsuchenden trifft, werden gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB III für einen zu bestimmenden Zeitraum 1. das Eingliederungsziel, 2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, 3. welche Eigenbemühungen zu seiner beruflichen Eingliederung der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese nachzuweisen hat, 4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt.

Nach der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juli 2010 verpflichtete sich die Klägerin, Termine entsprechend den Einladungen der Beklagten wahrzunehmen. Vorliegend wurde sie mit Schreiben vom 21. Juli 2010, welches ihr auf dem Postwege am 23. Juli 2010 zuging, aufgefordert, am 27. Juli 2010 in der Agentur für Arbeit H vorzusprechen, um nochmals ihre berufliche Situation zu besprechen. Diesen Termin nahm die Klägerin unstreitig nicht war.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte die Klägerin aber einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung dieses Termins. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wichtiger Grund" im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III kann auf den entsprechenden Begriff in der Sperrzeitregelung von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, da die Sanktion im Sinne des § 38 SGB III erkennbar dem Sperrzeitrecht bei Meldeversäumnissen nachgebildet ist (vgl. Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III [45. Erg.-Lfg., April 2012], § 38 Rdnr. 60). Danach sind wichtige Gründe für den Arbeitslosen alle Gründe, die die Meldung unmöglich machen, aber auch solche, die die Meldung erschweren, wenn eine Abwägung der privaten Bedürfnisse mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ergibt, dass den privaten Interessen Vorrang einzuräumen ist (vgl. zu § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III: Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III [46. Erg.-Lfg., Juni 2012], § 159 Rdnr. 323, m. w. N.).

Nach Auffassung des Senats hatten die privaten Interessen der Klägerin an der Ausübung und Fortsetzung ihrer bereits seit längerem ausgeübten Beschäftigung eine klare Priorität im Verhältnis zu ihrer Pflicht, einen Meldetermin bei der Beklagten wahrnehmen zu müssen. Die Beklagte selbst erkennt für die Zeit zwischen Arbeitssuchendmeldung und Eintritt der Arbeitslosigkeit als wichtigen Grund für das Meldeversäumnis an, wenn der Meldetermin in die Arbeitszeit des Arbeitssuchenden fällt und der Arbeitgeber ihm nicht frei gibt.

Etwas anderes gilt grundsätzlich auch nicht für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Nebenbeschäftigung bereits seit längerem ausübte, die daraus erzielten Einkünfte ein gewisses Grundeinkommen für die Klägerin sicherten, diese Beschäftigung zum damaligen Zeitpunkt die einzige berufliche Perspektive für die Klägerin darstellte, und die Nebenbeschäftigung für sie die Möglichkeit einer künftigen Vollbeschäftigung bot. Auch in der Kommentarliteratur ist anerkennt, dass zu den wichtigen Gründen einer Terminsabsage eine Nebenbeschäftigung gehören kann (vgl. zu § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III: Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III [46. Erg.-Lfg., Juni 2012], § 159 Rdnr. 324; zu § 32 SGB II: Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 32 Rdnr. 34).

Zudem ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu beachten, dass sich die Auslegung und Anwendung von § 38 SGB III nicht in Widerspruch setzen darf zu anderen Regelungen, insbesondere mit arbeitsförderungsrechtlichem Bezug. So haben gemäß § 2 Abs. 5 SGB III (in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung von Artikel 2 Nr. 2 Buchst. e des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) Arbeitnehmer zur Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit unter anderem ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (1.), eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung (2.) oder eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen (3.). Eine Beschränkung auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist hier nicht enthalten. Ähnlich ist die Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Sie haben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Da Erwerbseinkommen zu berücksichtigendes Einkommen in Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist und dieses auf den Hilfebedarf anzurechnen ist (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB III), gehört es zu den Pflichten aus § 2 SGB II, eine Nebentätigkeit wie zum Beispiel eine geringfügige Beschäftigung, ein sogenannter Minijob oder eine Aushilfstätigkeit (vgl. Sonnhoff, a. a. O., § 15 Rdnr. 79) fortzuführen und ihre Fortführung nicht zu gefährden. Da es keine gesetzliche Regelung gibt, wonach ein Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmer zur Wahrnehmung von Meldeterminen bei einer Agentur für Arbeit (oder bei einem Jobcenter) freizustellen, gefährdet jeder Arbeitnehmer, der ohne entsprechende Freistellung durch seinen Arbeitgeber einen solchen Meldetermin wahrnimmt, die Fortführung seiner Beschäftigung.

Der Einwand der Beklagten, es sei einheitliche Praxis der Bundesagentur, dass die Ausübung eines 400,00 EUR-Jobs nicht als wichtiger Grund für die Nichtwahrnehmung eines Termins bei der Agentur für Arbeit anerkannt werde, greift somit nicht. Entsprechendes gilt für den Verweis der Beklagte auf ihre Weisungslage, wonach Schichtdienst, ein anderer gewöhnlicher Aufenthalt oder eine Verlängerungs- oder Wiedereinstellungsoption keine wichtigen Gründe seien, um einer Meldeaufforderung nicht nachzukommen. Diese behördeninterne Regelung findet sich in Nummer 6.2.2 (Sperrzeit bei Meldeversäumnis) des Leitfadens zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden), gültig ab 1. April 2012 (Az.: MI 11 – 5403/ 5406). Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte bei der Festlegung ihrer Verwaltungspraxis mit dem beschriebenen Regelungszusammenhang auseinandergesetzt hätte. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie ihre Vermittlungstätigkeit auf versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beschränke, bedarf es vorliegend keiner Erörterung, ob dies mit der Aufgabenstellung aus § 35 SGB III vereinbar ist. Denn zumindest die Pflichtenstellung eines Arbeitnehmers gilt nach den zitierten Regelungen auch für Beschäftigungsverhältnisse in Nebentätigkeiten.

Allerdings ist der bloße Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausreichend für einen wichtigen Grund im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine verschiedenen Verpflichtungen, hier die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und die Pflicht, die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu gefährden, auf der einen Seite und die Pflicht, seinen Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nachzukommen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen. Dies kann im Rahmen des arbeitsrechtlich Möglichen zum Beispiel durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitszeit erfolgen. Gegebenenfalls muss er sich aber auch von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen lassen oder Urlaub in Anspruch nehmen. Dies war im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sowohl sie als auch ihr Arbeitgeber trugen, von der Beklagten nicht bestritten, vor, dass die Klägerin den Meldetermin aus betriebsbedingten Gründen nicht wahrnehmen konnte.

Es gibt keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin habe sich ihren Meldeverpflichtungen entziehen wollen. Gegen eine solche Annahme spricht, dass sie sich noch vor dem anberaumten Meldetermin um einen Verlegungstermin bemüht hatte. Eine Rechtspflicht, sich um einen Verlegungstermin zu bemühen, gibt es nicht.

Der Hinweis der Beklagten, dass eine kurzfristige Verlegung und eine schnelle unkomplizierte, und damit kundenfreundliche Reaktion auf Terminsabsagen im Rahmen einer Massenverwaltung nicht möglich sei, ist bereits dem Grunde nach für die Frage nach einem wichtigen Grund im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III unerheblich. Denn der wichtige Grund bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die Person und die Sphäre des Arbeitslosen oder arbeitsuchenden Arbeitnehmers, nicht aber auf die Verwaltung, hier die Beklagte. Im Übrigen kommt es nach den Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durchaus vor, dass ein längerfristig vorgesehener Termin durch Verhinderung des Arbeitssuchenden entfällt. Nur aus diesen Gründen wurde auch die Klägerin überhaupt so kurzfristig am 21. Juli 2010 zum Meldetermin am 27. Juli 2010 geladen. Dass es aber aus wichtigen Gründen eines Arbeitssuchenden zum Wegfall eines Termins bei einem Sachbearbeiter der Beklagten kommt, ist ein Organisationsrisiko der Beklagten.

Die Frage, ob es abweichend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen Fälle geben kann, in denen eine Arbeitnehmer verpflichtet wäre, trotz eines wichtigen Grundes einen Meldetermin wahrzunehmen und dadurch die Fortführung seines Beschäftigungsverhältnisses zu gefährden, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte legte nicht dar, dass der angesetzte Meldetermin am 27. Juli 2010, 14:00 Uhr, aus einem wichtigen Grund unaufschiebbar war. Dass diesbezüglich rein innerbetriebliche organisatorische Gründe nicht ausreichen wurde bereits ausgeführt. Die Beklagte trug noch nicht einmal vor, dass der Klägerin in diesem Termin ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet oder eine Eingliederungsmaßnahme vorgeschlagen werden sollte. Es handelte sich damit um einen bloßen Routinetermin. Meldetermine nach dem Arbeitsförderungsrecht (und entsprechend nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende) bestehen aber nicht um ihrer selbst Willen mit der Folge, dass hinter sie die Nichtwahrnehmung des Termins aus wichtigem Grund zurückzustehen hätte.

Schließlich hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigen müssen, dass die Klägerin am 26. Juli 2010 um eine Terminsverschiebung in derselben Woche ersucht hat. Beachtung hätten auch die Ausführungen des Arbeitgebers der Klägerin finden müssen, wonach dieser beabsichtigt hat, die Klägerin in ein versicherungspflichtiges Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen.

Somit war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Dr. Scheer Richter am Landessozialgericht Höhl Atanassov ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Dr. Scheer
Rechtskraft
Aus
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