L 19 AS 1501/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 56 AS 2911/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1501/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1), 2), 5) und 6) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.08.2013 geändert.

Dem Antragssteller zu 1), der Antragstellerin zu 2), dem Antragsteller zu 5) und der Antragstellerin zu 6) wird Prozesskostentenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 31.07.2013 ohne Berücksichtigung des Tätigwerdens des beigeordneten Rechtsanwalts im Erörterungstermin am 31.07.2013 bewilligt und Rechtsanwalt I, Lünen beigeordnet.

Gründe:
- I. -

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Sie hatten in einem mittlerweile vergleichsweisen erledigten Eilverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.

Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) wohnen mit ihren vier Kindern, u.a. dem Antragsteller zu 5) und der Antragstellerin zu 6) in einem Haushalt. Durch Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 14.03.2013 wurden der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) verurteilt, die im Haus L 96d, 44534 M im Erdgeschoss Mitte gelegene Wohnung bestehend aus 4,5 Zimmern zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben sowie an die Vermieterin 2.772,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.10.2012 zu zahlen. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Antragsteller zu 1) und 2) für die Monate Mai, Juni, August und Oktober 2012 keine Mietzahlungen geleistet hatten. Am 23.05.2013 beantragte die Vermieterin die Zwangsräumung. Als Termin der Räumungsvollstreckung wurde der 15.08.2013 festgesetzt.

Der Antragsteller zu 1) ist geringfügig beschäftigt. Sein Bruttoentgelt beträgt 420,00 EUR bis 483,00 EUR monatlich. Die Antragstellerin zu 1) und 2) üben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegen ein Bruttoentgelt von 1.300,00 EUR aus. Die Antragstellerin zu 4) bezieht Kindergeld und Berufsausbildungsbeihilfe. Der Antragsteller zu 5) hat kein Einkommen. Für die Antragstellerin zu 6) bezieht die Antragstellerin zu 2) Kindergeld. Die Antragsteller zu 1), 2), 5) und 6) beziehen vom Antragsgegner seit Beginn des Jahres 2013 aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid vom 17.06.2013 den Antragstellern zu 1), 2), 5) und 6) für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 365,14 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 19.06.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Übernahme von Mietrückständen i.H.v. 3.815,03 EUR ab. Er habe die Miete ohne Benennung wichtiger Gründe nicht gezahlt. Da es sich bei diesen Rückständen bereits um mehr als vier Monatsmieten handele, werde ein Darlehen abgelehnt. Es liege kein atypischer Fall, der eine Darlehensgewährung rechtfertigt, vor. Erschwerend komme hinzu, dass der Leistungsanspruch zur zukünftigen Sicherung der Mietzahlungen aufgrund des vorhandenen Einkommens nicht ausreiche. Die Miete werde bereits schon jetzt lediglich anteilig gezahlt. Ebenso reiche der Anspruch nach Direktzahlung der anteiligen Miete nicht aus, um eine Verrechnung des Darlehens vorzunehmen.

Hiergegen legte der Antragsteller zu 1) Widerspruch ein.

Am 24.06.2013 haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ein Darlehen zum Ausgleich von Mietrückständen i.H.v. 3.815,03 EUR zu gewähren. Dieser Betrag hat sich nach Angaben des Bevollmächtigten der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner aus rückständigen Mieten bzw. Nutzungsentschädigung für die Monate Juni 2012, Juli 2012, August 2012, Oktober 2012, Dezember 2012 und Juni 2013 sowie einer Nebenkostenabrechnung für 2011 zusammengesetzt. Die Bruttomiete beträgt 717,77 EUR. Die Antragsteller haben vorgetragen, die Vermieterin sei bereit, das Mietverhältnis im Falle der Schuldenübernahme fortzuführen. Die von ihnen bewohnte Wohnung sei erhaltenswert. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien angemessen i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II. Mit Schriftsatz vom 15.07.2013 haben die Antragsteller vorgetragen, der Mietrückstand betrage nur noch 2.908,90 EUR, da die rückständige Miete für Juni 2013 gezahlt worden sei.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragsteller seien in Bezug auf die Mietzahlungen sehr unzuverlässig gewesen. Obwohl er einen Teil der Miete überwiesen habe und die Antragstellern insgesamt einen Freibetrag i.H.v. ca. 440,00 EUR hätten, sei die restliche Miete erst verspätet gezahlt worden. Aus dem bisherigen Verhalten der Antragsteller könne nicht geschlossen werden, dass sie bei der Übernahme der Mietschulden in Zukunft ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommen würden. Da die Fortführung des Mietverhältnisses nicht sichergestellt sei, sei die Übernahme von Mietschulden ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 02.08.2013 hat das Sozialgericht Dortmund mit einer entsprechenden Begründung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt. - II. -

Die zulässigen Beschwerden sind im tenorierten Umfang begründet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ZPO, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, dem Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Telefax am 31.07.2013 nach dem Ende des Erörterungstermins, hat das Begehren der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt. Es muss eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R, BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02, BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hatten die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und - grund glaubhaft gemacht bzw. war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. die gute Möglichkeit, dass der geltend gemachte Leistungsanspruch und Anordnungsgrund bestehen. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B).

Den Antragstellern stand ein Anordnungsanspruch gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II zu. Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung bezogen wird, können nach dieser Vorschrift auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht.

Bei den Mietrückständen handelt es sich um Schulden i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II. Bei Bestehen von Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II sind sämtliche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 22 Abs. 8 SGB II anspruchsberechtigt, unabhängig davon, wer zivilrechtlich für die Schulden haftet. Denn für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besteht bei Schulden gegenüber dem Vermieter die Notlage - drohender Verlust der Wohnung - , die die Vorschrift des § 22 Abs. 8 SGG abwenden soll (vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 335).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die begehrte Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Wohnung gedient, deren Kosten ausgehend vom Vortrag beider Beteiligten abstrakt angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Durch die Übernahme der Schulden sollte nicht nur eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung aus dem Räumungsurteil (Zwangsräumung am 15.08.2013) verhindert werden, sondern die Schuldenübernahme ist auch zur langfristigen Sicherung der bisherigen Wohnung geeignet gewesen. Durch die Übernahme der Mietschulden war nicht nur die bevorstehende Räumung der Wohnung abwendbar, sondern auch die Neubegründung eines Mietverhältnisses über die Wohnung ist möglich gewesen (vgl. zur Erforderlichkeit der Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines Räumungstitels zum Erhalt der Wohnung Beschluss des Senats vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER). Die Vermieterin hat mit Schreiben vom 10.07.2013 erklärt, das Mietverhältnis mit den Antragstellern zu 1) und zu 2) fortzusetzen, wenn der Mietrückstand von 3.908,90 EUR ausgeglichen und Sorge dafür getragen wird, das jetzige und zukünftige Mietzahlungen pünktlich und vollständig erfolgen. Insoweit ist diesem Schreiben der Wille der Vermieterin zu entnehmen, im Fall der Übernahme der Mietschulden seitens des Antragsgegners mit den Antragstellern zu 1) und 2) einen neuen Mietvertrag über die Wohnung abzuschließen. Etwaige Zweifel an diesem Willen, die sich aus dem Zusatz "Sorge dafür getragen wird, das jetzige und zukünftige Mietzahlungen pünktlich und vollständig erfolgen" ergeben können, hätten Anlass geboten, seitens des Gerichts konkret bei der Vermieterin nachzufragen, ob und ggfs. unter welchen Bedingungen sie bereit ist, mit den Antragstellern eine neuen Mietvertrag, gfl unter welchen Bedingungen abzuschließen.

Dem mit der Vorschrift des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II verfolgte Zweck der Sicherung der Wohnung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Wohnungen nicht nur von den Antragstellern, sondern noch von zwei weiteren Familienangehörigen genutzt wird. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und auch des Sozialgerichts erfolgt die Übernahme von Schulden nicht kopfteilig, sondern jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht zur Abwendung der Notlage i.S.v. Abs. 8 ein Anspruch auf Übernahme der Schulden in voller Höhe zu (vgl. Krauß, a.a.O.,§ 22 Rn 335). Die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag können durch ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II vollständig gedeckt werden, das Darlehen ist betragsmäßig nicht begrenzt. Die Frage, ob die übrigen Familienmitgliedern, die die Wohnung mit nutzen, bereit und willens sind, einen Teil der Schuldentilgung zwecks Sicherung der Wohnung zu übernehmen, wäre im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen.

Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II steht die Übernahme von Mietschulden im Ermessen des Antragsgegners. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Vorliegend war die Übernahme der Mietrückstände geeignet, die drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden. Drohende Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten, kostenangemessene Wohnung bei fehlender Möglichkeit, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Eine den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung muss konkret für den Hilfebedürftigen anmietbar sein (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, Rn 30). Der Verlust der bewohnten, kostenangemessen Wohnung hat durch die anberaumte Zwangsräumung am 15.08.2013 gedroht. Den Antragstellern hat kein Ersatzwohnraum zur Verfügung gestanden. Die Antragsteller haben keine andere Wohnung angemietet bzw. über ein entsprechendes Mietangebot verfügt. Auch hat der Antragsgegner den Antragstellern keine Ersatzwohnung angeboten bzw. vermittelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, Rn 30). Etwaige fehlende Bemühungen der Antragsteller um eine neue Wohnung trotz Vorliegens eines Räumungstitels können diesen zwar unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs von Selbsthilfemöglichkeiten vorgehalten werden. Insoweit hätte der Antragsgegner aber die Antragsteller auf ihre Obliegenheit, sich um eine neue kostenangemessene Wohnung zu bemühen, hinweisen müssen (vgl. zu den Unterstützungspflichten des Grundsicherungsträgers: Krauß, a.a.O., SGB II, § 22 Rn 348). Ein Verweis der Antragsteller nach erfolgter Räumung auf Unterbringungsmöglichkeiten in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft ist nicht zulässig (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn 28).

Die Schuldenübernahme war wegen der abstrakten Angemessenheit der Wohnung zumindest bei den Antragstellern zu 1), 2) und 5) gerechtfertigt und auch notwendig. Bei der Frage, ob im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin zu 6), die noch minderjährig ist, die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von fremden Schulden im Hinblick auf die damit verbundene Pflicht zur Tilgung nach § 42a SGB II nicht gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Krauß, a.a.O., SGB II , § 22 Rn 335, 354), handelt es sich um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage. Der Standpunkt, dass minderjährige Kinder als Darlehensnehmer i.S.v. §§ 22 Abs.8, 42a SGB II ausscheiden, weil sie regelmäßig die Schuldenlage nicht zu verantworten haben und es daher nicht gerechtfertigt erscheint, dauerhaft zu ihren Lasten eine Tilgung von ihrem Regelbedarf vorzunehmen, ist vertretbar (Krauß, a.a.O., § 22 Rn 335 m.w.N.).

Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II verbleibt einem Grundsicherungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn 31 zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II). Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht hat, tritt zurück. Ebenso ist die Tatsache, dass die Mietschulden durch ein Fehlverhalten des Antragsstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) entstanden sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 As 58/09 R, Rn 31). Nur in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann in Missbrauchsfällen bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände trotz ausreichendem Einkommen oder bei wiederholten Mietrückständen ohne erkennbaren Selbsthilfewillen angenommen werden (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn 190 m.w.N.; LSG Hessen Beschluss vom 17.05.2013 - L 9 AS 247/13 B ER, LSG Bayern Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 As 850/12 B ER). Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall vorlag, ist offen. Zwar haben die Antragsteller auch nach Anhängigkeit der Räumungsklage bzw. nach Erlass des Räumungstitels trotz ausreichender Mittel weitere Mietrückstände entstehen lassen (Mieten für Dezember 2012, Juni 2013 und Juli 2013) und erst angesichts einer drohenden Zwangsräumung eigene Bemühungen unternommen, den Zahlungsrückstand durch die Zahlung eines Betrages von 1.000,00 zu verringern. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller bemüht haben, mit ihrer Vermieterin eine vertretbare Ratenzahlung zu vereinbaren, obwohl sie - wie das Sozialgericht und der Antragsgegner zutreffend ausgeführt haben - über freie Mittel (Freibeträge nach § 11b SGB II) verfügt haben. Ein gezieltes Handeln zu Lasten des Antragsgegners liegt in einem solchen Verhalten aber noch nicht. (vgl. hierzu LSG Bayern Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER). Trotz dieser unzureichenden Bemühungen der Antragsteller, insbesondere des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2), keine weiteren Schulden nach Anhängigkeit der Räumungsklage entstehen zu lassen bzw. entstandene Rückstände auszugleichen, spricht im Hinblick darauf, dass es sich um einen erstmaligen Mietrückstand handelt, vieles dafür, dass kein atypischer Sachverhalt vorgelegen hat.

Auch die Tatsache, dass eine vollständige Zahlung der Miete in Zukunft nicht durch eine Direktzahlung an die Vermieterin seitens des Antragsgegners nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II sichergestellt werden kann, begründet keinen atypischen Fall. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) verfügen über Einkommen, aus dem sie zusammen mit den vom Antragsgegner aufstockend gewährten Bedarf für Unterkunft und Heizung die Verpflichtung aus dem neuen Mietvertrag erfüllen können, auch wenn zur Tilgung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II seitens des Antragsgegners eine Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II verfügt werden wird. Insoweit obliegt es dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) in Zukunft sicherzustellen, dass keine weiteren Mietrückstände mehr entstehen. Das wiederholte Entstehen von Mietrückständen ohne erkennbaren Willen, diese zu vermeiden kann einen atypischen Fall begründen.

Im Hinblick auf die drohende Zwangsräumung am 15.08.2013 lag auch ein Anordnungsgrund vor.

Den Antragstellern sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihnen ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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