L 7 AS 1121/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2850/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1121/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (hier verneint).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Gasetagenheizung in Höhe von 10.955,53 EUR sowie des Restbetrages aus der Jahresrechnung für Haushaltsstrom für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis 31. Januar 2012.

Die 1962 geborene, seit Dezember 1998 geschiedene Klägerin, die erwerbsfähig ist, lebt mit ihren Kindern J. (geboren 1989), A. (geboren 1999) und I. (geboren 2002) in der Erdgeschoßwohnung (97,24 m²) des in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden 2-Familien-Hauses in O., der Sohn J. ist im August 2009 ausgezogen. Die Wohnung der Klägerin war zunächst mit Öleinzelöfen ausgestattet. Eine zentrale Warmwasserversorgung fand nicht statt.

Die Finanzierung des Grundstückerwerbs erfolgte mittels Darlehen. Die monatlichen Finanzierungskosten werden zwischen der Klägerin und dem Miteigentümer F. J., dem Vater der Kinder A. und I. hälftig geteilt. Dem Miteigentümer ist die Wohnung im Obergeschoss zugewiesen. Die Klägerin verfügte über Bausparverträge bei der S. I., die sie an die kreditgebende Bank verpfändet hatte und die mit Zuteilung der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten dienen sollten.

Die Klägerin ist postbeschäftigungsunfähig und erhält durch eine Betriebsrente (ab Juli 2010 monatlich 435,65 EUR, ab Juli 2011 440,01 EUR, Juli bis September 2012 256,86 EUR; Oktober 2012 312,96 EUR, ab November 2012 366,86 EUR). Für die Kinder A. und I. erhält sie Kindergeld in Höhe von 184,- EUR und 190,- EUR. Der Kindsvater leistet Unterhalt für A. in Höhe von monatlich 395,- EUR und für Ines in Höhe von 324,- EUR.

Die Klägerin bezieht seit 26. September 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Der Beklagte übernahm dabei auch die Kosten für die Beschaffung des Heizöls.

Der Beklagte gewährte der Klägerin in der Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 77,23 EUR (vgl. Bescheide vom 22. Juli 2010, 27. Dezember 2010, 09. Februar 2011, 10. Februar 2011), berücksichtigte dabei neben der Regelleistung einen Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie 1/3 der tatsächlichen Unterkunftskosten (514,88 EUR / 3 Personen = 171,63 EUR) und setzte das um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR bereinigte Renteneinkommen sowie den Einkommens- und Kindergeldüberhang ab. Im August 2011 erbrachte der Beklagte keine Leistungen (vgl. Bescheide vom 06. Juli 2011, 08. Juli 2011, 26. Juli 2011, 10. August 2011, 11. August 2011). Für die Zeit vom 01. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von 16,87 EUR (September bis November 2011), 41,24 EUR (Dezember 2011) und 54,88 EUR (Januar und Februar 2012) (vgl. Bescheide vom 12. August 2011, 18. August 2011, 22. August 2011, 30. Oktober 2011, 25. November 2011, 06. Februar 2012); hierbei berücksichtigte er 1/3 der Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 514, 88 EUR (/ 3 Personen = 171,64 EUR), ab Dezember 2011 von 539,25 EUR (/ 3 Personen = 179,75 EUR). Schließlich bewilligte er für die Zeit vom 01. März 2012 bis zum 31. August 2012 den Kindern A. und I. Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (Schülerbeförderung, Mittagessen, Musikschule); weiterhin erbrachte er an die Klägerin eine Heizbeihilfe für die Zeit vom 01. März 2012 bis zum 31. November 2012 (Bescheid vom 27. Februar 2012). Bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin für März 2012 berücksichtigte der Beklagte neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende 1/3 der tatsächlichen Unterkunftskosten ohne - die gesondert bewilligten - Heizkosten (429,15 EUR / 3 Personen = 143,05 EUR). Ab Juni 2012 bezog die Klägerin wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Am 29. März 2012 beantragte die Klägerin u.a. eine einmalige Leistung, um den Einbau einer neuen Zentralheizung zu finanzieren. Es sei ärztlich festgestellt worden, dass die Familie aufgrund des Betriebs der Ölöfen an Allergien leide. Der Bausparvertrag sei erst 2013 zuteilungsreif und werde zudem zur Finanzierung des Wohneigentums benötigt. Die Klägerin legte ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 02. April 2012 sowie des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. D. vom 27. März 2012 vor, wonach bei der Klägerin und ihrem Sohn A eine Hausstaubmilbenallergie bestehe, offene Ölheizungen in Wohnräumen aufgrund von Rußrückständen und erhöhter CO-Emissionen der Gesundheit nicht zuträglich seien und im Hinblick auf die Hausstaubunverträglichkeit beseitigt werden sollten.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04. April 2012 ab, da eine derartige private Investition über einen Kredit finanziert werden könne und es der Klägerin desweiteren zumutbar sei, die Investition bis zur Zuteilungsreife des Bausparvertrages um ein Jahr zu verschieben. Dagegen legte die Klägerin am 11. April 2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie kein weiteres Darlehen erhalte und der Bausparvertrag nicht zur Verfügung stehe, sondern fest an die Tilgung der Hauskaufdarlehen gebunden sei. Um bereits eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen und chronische Gesundheitsschäden für sich und ihren Sohn zu vermeiden, sei nach den eingereichten ärztlichen Attesten die Sanierung der Wohnung dringend angezeigt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2012 als unbegründet zurück. Es sei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, grundlegende Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten zu finanzieren und dem Hilfebedürftigen ein Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen.

Bereits am 02. April 2012 hatte die Klägerin die Jahresabrechnung der Firma vom 27. Februar 2012 über den Bezug von Haushaltsstrom für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 801,52 EUR und - nach Abzug der erbrachten Vorauszahlungen - noch offenen Rechnungsbetrag von 223,62 EUR (fällig am 12. März 2012) bei dem Beklagten mit der Bitte um Übernahme eingereicht. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2012 ab, da die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile durch die Regelleistung abgedeckt sei. Dagegen legte die Klägerin am 14. Mai 2012 unter Berufung auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 29. Dezember 2006 - S 58 AS 518/05 - Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 10. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 am 08. Juni 2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (Az.: S 17 AS 2850/12) und gegen den Bescheid vom 04. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 am 13. Juni 2012 (S 17 AS 2915/12) erhoben. Das SG hat die beiden Rechtsstreitigkeiten mit Beschluss vom 13. September 2012 unter dem Aktenzeichen S 12 AS 2850/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2013 abgewiesen. Die Haushaltsenergie und damit auch die Kosten für den Haushaltsstrom seien von der Regelleistung umfasst und könnten nicht gesondert übernommen werden und zwar weder in Form einer laufenden Leistung noch in Form einer vorliegend allein umstrittenen Nachzahlung. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Sanierung einer Etagenheizung, da es sich dabei von vornherein nicht um grundsicherungsrechtlich angemessene Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur handle, sondern um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme.

Gegen den ihr am 16. Februar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. März 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass insbesondere die Stromkosten in den vergangenen Jahren exorbitant gestiegen seien. Die Öleinzelöfen führten bei ihr und ihren Kindern zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und müssten durch eine zeitgemäße Heizungsanlage ersetzt werden. Damit seien die entsprechenden Aufwendungen erforderlich, um die Nutzbarkeit der Wohnung und ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2013 und der Bescheide des Beklagten vom 04. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 sowie vom 10. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 den Beklagten zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 10.955,53 EUR (Modernisierung Heizung) und weitere 223,62 EUR (Stromnachzahlung) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin offenbart hat, dass sie im September 2012 die Öleinzelöfen hat entfernen und eine Gasetagenheizung hat einbauen lassen Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 26. Juni 2013 (Bl. 31 bis 34 der Senatsakten) Bezug genommen.

Am 13. August 2013 hat die Klägerin auf Aufforderung des Senats verschiedene Unterlagen über den Einbau der Gasetagenheizung und dessen Finanzierung vorgelegt, u.a. eine Rechnung der Firma F. vom 16. November 2012 über einen Betrag in Höhe von 10.955,53 EUR (Bl. 49/50 der Senatsakten), einen Nachweis über die am 11. September 2012 erbrachte Abschlagszahlung in Höhe von 6.000,- EUR und die am 28. November 2012 erfolgte Schlusszahlung in Höhe 4.955,53 EUR (Bl. 51 der Senatsakten) und die am 24. September 2012 erfolgte Auszahlung des Bausparguthabens in Höhe von 15.525,20 EUR an die Klägerin durch die S. I. (Bl. 55/56 der Senatsakten).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet das Begehren der Klägerin auf " Erstattung " der für die im September 2012 durchgeführten Heizungsinstallationsarbeiten gemäß Schlussrechnung der Firma Fritz vom 16. November 2012 aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 10.955,53 EUR sowie des am 12. März 2012 fällig gewordenen Nachzahlungsbetrages in Höhe von 223,62 EUR aus der Endabrechnung der Firma Stromistbillig.de vom 27. Februar 2012, das der Beklagte mit Bescheiden vom 04. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 und vom 10. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 abgelehnt hat. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für die im September 2012 durchgeführten Heizungsinstallationsarbeiten in Höhe von 10.955,53 EUR.

a. Nach § 22 Abs. 2 SGB II in der ab 01. Januar 2011 gültigen Fassung (Gesetz vom 24. März 2011, Bundesgesetzblatt I, S. 453) werden als Bedarf für die Unterkunft unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ("ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung") anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (Satz 1). Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Anteils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (Satz 2).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden (beispielsweise BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 - Juris Rdnr. 35). Vor diesem Hintergrund regelt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum, begrenzt andererseits die zu berücksichtigenden Aufwendungen auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden können (BT-Drs. 17/3404, S. 98) und die der Beklagte für die Klägerin und ihre beiden mit ihr lebenden Kinder auf monatlich 415,50 EUR beziffert hat.

Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur sind nach dieser Vorschrift als Bedarf für die Unterkunft zu berücksichtigen, wenn es sich um ein selbstbewohntes angemessenes Haus im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handelt, die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 98; BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - Juris Rdnr. 15), sie nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen (bspw. BT-Drs. 17/3404, S. 98; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rdnr. 131; zur alten Rechtslage BSG, a.a.O. Juris Rdnr. 17) und unabweisbar und angemessen (bspw. Piepenstock, a.a.O.) sind. Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 - L 5 AS 178/12 B ER - Juris Rdnr. 29; vom 3. Januar 2011 - L 5 AS 423/09 B ER - Juris Rdnr. 41 und 44; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Juli 2009 - L 11 AS 447/08 - Juris Rdnr. 20; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2012, § 22 Rdnr. 104; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rdnr. 137; Sauer in ders., SGB II, 2011, § 22 Rdnr. 79c). Unabweisbar sind nur solche Aufwendungen, die zeitliche besonders dringlich und zudem absolut unerlässlich sind (BT-Drs. 17/3404, S. 98; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - L 5 AS 345/09 B ER - Juris Rdnr. 7; Lauterbach in Gagel, § 22 SGB II Rdnr. 90; Luik a.a.O. Rdnr. 136). Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen jedenfalls dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind oder wenn ein weiteres Hinausschieben zu schweren Substanzschäden führen würde (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2012, § 22 Rdnr. 104; Lauterbach, a.a.O.). Zudem dürfen die Aufwendungen nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Wohneigentums führen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - Juris Rdnr. 17; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2011 - L 5 AS 423/09 B ER - Juris Rdnr. 41; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2010 - L 1 AS 426/10 - Juris Rdnr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 2010 - L 5 AS 136/10 B ER - Juris Rdnr. 38 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 9 B 136/07 AS ER - Juris Rdnr. 19; Hessisches LSG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - L 7 AS 326/09 B ER - Juris Rdnr. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. März 2007 - L 9 AS 137/07 ER - Juris Rdnr. 12; Berlit, a.a.O. Rdnr. 102 f.; Lauterbach, a.a.O.; Piepenstock, a.a.O.). Zwar scheiden damit nicht alle Maßnahmen aus, die zu einer Wertsteigerung führen (fast jede Reparatur hat eine gewisse Werterhöhung zur Folge), jedoch wird von der Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II nur das zur Sicherung der Substanz und der Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit Notwendige erfasst (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 2010 - L 5 AS 136/10 B ER - Juris Rdnr. 39; Beschluss vom 14. September 2010 - L 5 AS 224/10 B ER - Juris Rdnr. 15; Luik, a.a.O. Rdnr. 136). Berücksichtigungsfähig sind nur die Aufwendungen, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz dienen (sog. Erhaltungsaufwand; vgl. Berlit, a.a.O. Rdnr. 102; Luik, a.a.O. Rdnr. 138).

b. Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kosten für den von der Klägerin im September 2012 veranlassten Austausch der Heizungsanlage nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II handelt. Denn zunächst fehlte es an baulichen oder sonstigen Mängeln, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie beeinträchtigt haben. So hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung vom 26. Juni 2013 angegeben, dass die Wohnung bei ihrem Erwerb mit Öleinzelöfen ausgestattet war und diese bis zu ihrem Ausbau im September 2012 technisch funktionsfähig waren. Nach ihren Angaben wurden die Öleinzelöfen turnusmäßig durch den Schornsteinfeger überprüft und nicht beanstandet. Reparaturmaßnahmen waren in letzter Zeit auch nicht erforderlich. Demnach waren die Öleinzelöfen im Zeitpunkt ihres Austauschs noch funktionsfähig. Es lag mithin kein einen Instandhaltungs- und Reparaturbedarf auslösender Defekt vor. Dass ein solcher unmittelbar gedroht hat, hat die Klägerin weder behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass bei ihr und ihrem Sohn Aaron eine Hausstaubmilbenallergie bestehe und sich der Betrieb von Öleinzelöfen auf diese negativ auswirke. Denn dadurch wird weder die Substanz der Immobilie noch deren Bewohnbarkeit beeinträchtigt. Die Wohnung konnte und durfte mit den funktionsfähigen Öleinzelöfen beheizt werden. Die Wohnung wies einen einfachen, ein menschenwürdiges Leben sicherstellenden Ausstattungsstandard auf. Die individuelle gesundheitliche Situation der Familie, für die möglicherweise eine andere Heizungsart als das Heizen mit den entfernten Öleinzelöfen verträglicher ist, begründet weder eine Funktionsunfähigkeit der Heizungsanlage noch eine Unbewohnbarkeit der Wohnung.

Weiterhin handelt es sich nicht um bloße Erhaltungsaufwendungen, sondern um grundlegende Sanierungsarbeiten und wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen, die einen neuen verbesserten Zustand des Wohneigentums der Klägerin zur Folge haben. Zielsetzung der Heizungsinstallationsarbeiten war nicht die Sicherung der (Bau-)Substanz oder die Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit des Wohneigentums der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, waren die entfernten Öleinzelöfen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin funktionsfähig. Mit ihnen konnte die Wohnung beheizt werden. Die Wohnung war mithin bewohnbar und nicht in ihrer (Bau )Substanz gefährdet. Die Maßnahme zielte vielmehr auf eine grundlegende Sanierung der bestehenden und noch funktionstüchtigen Heizungsanlage durch den Einbau einer neuen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Heizungsanlage und damit auf die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustandes. Das Wohneigentum der Klägerin hat durch die Ausstattung mit einer modernen Gasetagenheizung anstatt von Öleinzelöfen einen höherwertigen Zustand erreicht. Die Finanzierung solcher grundlegenden Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten ist nicht Aufgabe der steuerfinanzierten Transferleistungssysteme nach dem SGB II und SGB XII.

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die von der Klägerin veranlassten Heizungsinstallationsarbeiten den von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II vorgegebenen Angemessenheitsrahmen offensichtlich sprengen. Auch kann offen bleiben, ob das am 24. September 2012 ausgezahlte Bausparguthaben in Höhe von 15.525,20 EUR, das die für die Klägerin maßgebliche Vermögensfreigrenze (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 4 SGB II) deutlich überschritten hat, zu berücksichtigendes Vermögen (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB II) oder geschütztes, aber - zweckentsprechend - zur Erhaltung ihres Wohneigentums einzusetzendes Vermögen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II) darstellt.

4. Der Beklagte und das SG haben zutreffend die Übernahme des am 12. März 2012 fällig gewordenen Nachzahlungsbetrages in Höhe von 223,62 EUR aus der Endabrechnung der Firma Stromistbillig.de vom 27. Februar 2012 abgelehnt, weil die Haushaltsenergie vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalt umfasst wird und dieser als monatlicher Pauschalbetrag ohne individuelle Bedarfsermittlung erbracht wird (§ 20 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II; BSG, Urteile vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R - Juris Rdnr. 16 f.; vom 23. August 2011 - B14 AS 186/10 R - Juris Rdnr. 24; vom 26. Mai 2010 - B 4 AS 7/10 B - Juris Rdnr. 8). Bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin im März 2012, als der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 223,62 EUR fällig geworden ist, hat der Beklagte den gesetzlichen Regelbedarf anerkannt (zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011 bspw. BSG, Urteile vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R -; vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 189/11 R und B 14 AS 153/11 R -). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des SG Frankfurt vom 29. Dezember 2006 - S 58 AS 518/05 - entspricht nicht der Gesetzeslage und ist im Übrigen durch die zitierte Rechtsprechung des BSG überholt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved