L 7 AS 836/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 4391/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 836/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 10.04.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. O aus F beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf eine mangelnde Erfolgsaussicht zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.02.2013 (B 14 AS 195/11 R) kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden. Der Sanktionsbescheid vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2012 beruht auf einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 24.05.2012, bei dem der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen bezüglich der Dauer eine Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten angeordnet hat. Dem steht nicht entgegen, dass Satz 6 des § 15 Abs. 1 SGB II wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes allein auf "die Regelungen nach Satz 2" verweist. Es ist nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer eines ersetzenden Verwaltungsaktes ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte (BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs. 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer in das Ermessen des Grundsicherungsträgers danach gebunden. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Dieser Zeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Nach Satz 4 des § 15 Abs. 1 SGB II "soll" nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Diese Regelungen hat der Beklagte nicht beachtet. Zwar sind die dem Kläger im Bescheid vom 24.05.2012 auferlegten Eigenbemühungen auf den Zeitraum von Juni bis November 2012 beschränkt gewesen. Die Geltungsdauer des Bescheides vom 24.05.2012 betraf jedoch insgesamt den Zeitraum vom 24.05.2012 bis 31.12.2012, ohne dass Ermessenserwägungen angestellt worden sind.

Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2012 (nach Aktenlage) bestandskräftig geworden ist. Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hindert nicht die materielle Überprüfung der Sanktionswürdigkeit des Verhaltens. In dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ist regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu sehen (vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 5. Auflage 2013, § 31 Rn. 19; Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage 2013, § 31 Rn. 21). Bei dieser Sachlage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.

Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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