L 2 SO 3798/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 6319/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3798/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist auf die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII anwendbar. Die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII kommt daher bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Betracht.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Hälfte der für die Beerdigung ihres Vaters angefallenen Kosten, die insgesamt 3.545,23 EUR betragen haben. Hiervon entfallen 1.995,94 EUR auf die Rechnung des Bestattungsunternehmers, 1.030,- EUR auf von der Gemeinde Feldberg festgesetzte Gebühren, 44,- EUR auf Gebühren, die vom Standesamt F. erhoben wurden und 475,29 EUR auf Gebühren des Krematoriums. Offen ist derzeit noch die Rechnung des Bestattungsunternehmers.

Die Klägerin, die 1966 geboren wurde, ist die Tochter des Herrn H. Sch. (Sch.), der zuletzt in F. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebte und von diesem bis zu seinem Tod am 28. September 2010 Sozialhilfe bezog. Sie ist Mutter zweier 1997 und 1998 geborener Kinder und lebt seit etwa zwölf Jahren in Spanien, derzeit in B ... Der Vater der Kinder lebt in E.; Unterhalt bezieht die Familie nicht. Die Klägerin hat einen Bruder H. S., der in G. lebt.

Der Bruder der Klägerin, der nach dem Tod seines Vaters dessen Bestattung in Auftrag gab und an den sämtliche in diesem Zusammenhang erstellten Rechnungen und Gebührenbescheide gerichtet sind, wandte sich am 30. September 2010 an den Beklagten und bat um Übernahme der Bestattungskosten, auch des Teils, der auf seine Schwester entfalle (Bl. 919 der Verwaltungsakte - VA -). Wenige Tage darauf stellte er einen förmlichen Antrag und verwies auf seine beengten finanziellen Verhältnisse (Bl. 921 VA).

Am 2. November 2010 schlug der Bruder der Klägerin die Erbschaft aus (Bl. 1021 VA). Die Klägerin schlug die Erbschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2010, auch im Namen ihrer Kinder, ebenfalls aus (Bl. 1155 VA). Alleinerbin des Sch. wurde dessen Großnichte C. D. (D.), was dem Beklagten allerdings erst im August 2011 bekannt wurde (Bl. 1091 VA). D. hielt sich in den vergangenen drei Jahren im Ausland auf, ehe sie nach Deutschland zurückkehrte. Derzeit lebt sie in M ... Sie hat sich mit der Absicht, die Erbschaft ebenfalls auszuschlagen, ans zuständige Notariat gewandt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bereits am 4. November 2010 stellte die Klägerin ebenfalls einen förmlichen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Beklagten (Bl. 1141 VA), den der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2011 ablehnte (Bl. 1161 VA). Er verwies darauf, nach § 24 SGB XII könnten grundsätzlich nur Personen Sozialhilfe erhalten, die in Deutschland lebten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Eine Ausnahme könne nicht gemacht werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Weder liege eine außergewöhnliche Notlage vor noch sei erkennbar, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich wäre. Am selben Tag übernahm der Beklagte gegenüber dem Bruder der Kläger die Hälfte der aus seiner Sicht erforderlichen Bestattungskosten (1.344,42 EUR). Dieser hat mittlerweile die angefallenen Rechnungen und Gebührenbescheide mit Ausnahme der Rechnung des Bestattungsunternehmers beglichen.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein (Bl. 1179 VA) und machte geltend, ihre finanzielle Situation sei schlecht; sie könne die Kosten der Beerdigung nicht tragen. Nach Deutschland zurückkehren könne sie auch nicht, da ihre Kinder kein Deutsch sprächen, in Spanien groß geworden seien und hier ihr soziales Umfeld hätten. Zudem müsste sie dann ihre Arbeit aufgeben und würde in Deutschland der Sozialhilfe zur Last fallen. Es könne nicht sein, dass sie zur Beerdigung verpflichtet sei, aber gleichzeitig keine Rechte habe, weil sie im Ausland lebe.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, ihr Widerspruch habe keine Aussicht auf Erfolg und werde als erledigt betrachtet, wenn sie sich nicht bis 30. November 2011 melde.

Am 2. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt, das Sozialamt habe ihr bereits vor dem Tod ihres Vaters versichert, dass die Kostenübernahme kein Problem sei. Hätte sie gewusst, dass sie keine Leistungen erhalten würde, hätte sie die Urne ihres Vaters mit nach Spanien genommen, um die Kosten zu reduzieren. Jetzt wisse sie nicht, wie sie als alleinerziehende Mutter das Geld für die Beerdigung aufbringen solle. Hierher zurückkehren könne sie im Übrigen auch deshalb nicht, weil der Vater ihrer Kinder, der kein Deutscher sei, dies nicht zulasse.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2012 zurückgewiesen und darin im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt. Mit denselben Argumenten ist er der Klage entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Übernahme von Bestattungskosten sei grundsätzlich nach § 74 SGB XII möglich. Danach würden die erforderlichen Kosten der Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Übernahme der Kosten stehe hier allerdings § 24 SGB XII entgegen, wonach Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, keine Leistungen erhalten. Hiervon könne im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar sei und zugleich nachgewiesen werde, dass eine Rückkehr ins Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: (1.) Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, (2.) längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder (3.) hoheitliche Gewalt. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, insbesondere sei die Klägerin nicht wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, an der Rückkehr gehindert. Die Klägerin bleibe in Spanien, weil ihre Kinder kein Deutsch sprechen würden, sie dort ihr soziales Umfeld hätten und sie dort berufstätig sei.

Am 4. September 2012 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Stuttgart eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie verweist darauf, ihre Einwände im Hinblick auf die falschen Auskünfte des Sozialamtes seien nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die noch offenen Kosten der Bestattung ihres Vaters in Höhe von 1.995,94 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht nach Darstellung der Einkommensverhältnisse durch die Klägerin ergänzend geltend, das monatliche Einkommen der Klägerin übersteige die Einkommensgrenze um 499,89 EUR (Berechnung Bl. 94 ff LSG). Hiervon könnten als besondere Belastungen die Kosten für das Kraftfahrzeug in Höhe von 147,25 EUR pro Monat abgezogen werden, so dass 352,64 EUR verblieben. Weitere 10% könnten im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin alleistehend sei und zwei minderjährige Kinder habe, frei gelassen werden. Ausgehend von dem auf die Klägerin entfallenden Anteil der erforderlichen Bestattungskosten von 1.344,42 EUR werde also lediglich der teilweise Einsatz des übersteigenden Einkommens für eine Dauer von fünf Monaten gefordert. Dies sei der Klägerin zuzumuten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Band) ebenso Bezug genommen wie auf die in der Sache entstandenen Gerichtsakten beider Instanzen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der für die Bestattung ihres Vaters entstandenen Kosten.

Rechtliche Grundlage der von der Klägerin beanspruchten Kosten kann einzig § 74 SGB XII sein. Nach dieser Norm werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Übernahme der Kosten durch den Beklagten steht zwar aller Voraussicht nach nicht die fehlende Zuständigkeit des Beklagten entgegen (1.). Es spricht aber vieles dafür, dass die Klägerin nicht "Verpflichtete" im Sinne des § 74 SGB XII ist (2.). Jedenfalls scheitert ihr Anspruch daran, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (3.).

1. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit. Sachlich zuständig ist nach der Grundregel des § 97 Abs. 1 SGB XII der örtliche Träger, soweit nicht eine Sonderregel eingreift, nach der der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist. Eine solche, möglicherweise einschlägige Sonderregel enthält § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII. Danach ist für Leistungen an Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wie es bei der Klägerin der Fall ist, der überörtliche Träger der Sozialhilfe (sachlich) zuständig.

Zuständig im Fall der Klägerin wäre dann der für ihren Geburtsort Birkesdorf (heute der Stadt Düren zugehörig) im Landkreis Düren in Nordrhein-Westfalen zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe, der Landschaftsverband Rheinland.

Allerdings steht die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII im Konflikt mit der des § 98 Abs. 3 SGB XII. Diese Norm bestimmt – vom Wortlaut her in gleicher Weise ausschließlich – die Zuständigkeit für die Gewährung von Bestattungskosten dergestalt, dass zuständig zunächst der Träger der Sozialhilfe ist, der laufende Leistungen gegenüber dem Verstorbenen erbracht hat. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, wird an den Sterbeort angeknüpft. Zuständig sein dürfte danach in aller Regel ein örtlicher Träger der Sozialhilfe. Und selbst wenn es ein überörtlicher Träger sein sollte, wäre es Zufall, wenn die Zuständigkeit auf denselben Träger der Sozialhilfe fallen würde wie nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII. Das SGB XII hat einen solchen Fall, in dem Bestattungskosten an einen Hilfeempfänger im Ausland geleistet werden sollen, mithin nicht vorgesehen. Da indes der Regelung des § 98 Abs. 3 SGB XII entnommen werden kann, dass über sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Bestattung "aus einer Hand" entschieden werden soll, und dass dies im Regelfall dem zuletzt für den Verstorbenen zuständigen Träger der Sozialhilfe obliegen soll, liegt es nahe, von einer Zuständigkeit des Beklagten für die von der Klägerin begehrten Leistungen auszugehen. Endgültig entschieden werden braucht dies hier nicht.

2. Die Klägerin hat wahrscheinlich bereits deshalb keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Ersatz der für die Bestattung ihres Vaters entstandenen Kosten, weil sie selbst nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Dies setzt § 74 SGB XII mit der Formulierung, dass (nur) die Kosten der "hierzu Verpflichteten" (also zur Tragung der Bestattungskosten) übernommen werden. Eine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, für die entstandenen Kosten aufzukommen, setzt demnach voraus, dass die Kosten andernfalls endgültig und ohne die Möglichkeit, sich dieser zu erwehren, bei dem um Hilfe Nachsuchenden verbleiben würden. Dies ist hier voraussichtlich nicht der Fall.

Wer Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII ist, wird in der Norm nicht näher umschrieben oder definiert. Nach der Rechtsprechung bereits des Bundesverwaltungsgerichts und nun auch des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rdnr. 13) kann eine Verpflichtung insbesondere erbrechtlich (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (vgl. BSG, aaO. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8/00 - juris). Die Klägerin trifft voraussichtlich nach keiner dieser Regelungen eine Verpflichtung, die Kosten endgültig zu übernehmen.

Zunächst ist die Klägerin nicht Erbin des Verstorbenen Sch. geworden, nachdem sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Sch. wurde - nach derzeitigem Stand - allein beerbt von seiner Großnichte D., weshalb diese im Moment zivilrechtlich nach § 1968 BGB zur Tragung der Kosten verpflichtet wäre. Aus unterhaltsrechtlichen Regelungen ergibt sich eine Pflicht zur Tragung der Kosten ebenfalls nicht. Zwar kommt dies nach § 1615 Abs. 2 BGB in Betracht, soweit die Bezahlung der Kosten nicht von dem Erben zu erlangen ist (was hier der Fall sein könnte, nachdem fraglich ist, ob D. für den Fall, dass sie Erbin bleibt, die angefallenen Kosten zu begleichen in der Lage wäre). Eine Einstandspflicht nach dieser Norm würde allerdings voraussetzen, dass die Klägerin zu Lebzeiten ihres Vaters diesem gegenüber unterhaltspflichtig war, was nicht der Fall gewesen sein dürfte.

Der Eintritt der Unterhaltspflicht setzt die Leistungsfähigkeit desjenigen voraus, der in Anspruch genommen werden soll. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dabei wäre in die Berechnung zunächst der angemessene Selbstbehalt der Klägerin gegenüber ihrem Vater in Höhe von (bis 31. Dezember 2010) 1.400,- EUR einzustellen. Hinzu kommen dürften (jedenfalls zum Teil), nachdem die Klägerin erheblich mehr als die in den Selbstbehalt eingestellten 450,- EUR Warmmiete zu zahlen hat, die von ihr darüber hinaus aufzubringenden Aufwendungen für die Unterkunft. Außerdem wären "Unterhaltsleistungen" für die beiden Kinder der Klägerin zu berücksichtigen, die nach ihrem Vorbringen vom Vater keinen Unterhalt beziehen. Der Unterhaltsbedarf von Kindern der Alterststufe zwischen 12 und 17 Jahren beträgt in der geringsten Einkommensstufe 426,- EUR. Das vom Beklagten errechnete monatliche Einkommen der Klägerin von 2.552,24 EUR wäre damit erreicht bzw. nahezu erreicht, ohne dass bislang die vom Beklagten in seiner sozialhilferechtlichen Gegenüberstellung für abzugsfähig erachteten Aufwendungen für das Kraftfahrzeug berücksichtigt worden wären. Auch die Abzüge der Klägerin von ihrem Lohn, die ihr Arbeitgeber offenbar für eine betriebliche Altersvorsorge abführt, wären noch nicht gewürdigt worden, würden unterhaltsrechtlich aber wohl ebenfalls zu einer Verringerung des zu berücksichtigenden Einkommens führen. Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu Lebzeiten gegenüber ihrem Vater unterhaltspflichtig gewesen wäre, weshalb sie auch dann nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sein dürfte, wenn D. als Erbin die Kosten nicht aufbringen könnte.

Auch aufgrund landesrechtlicher Regelungen dürfte die Klägerin nicht Verpflichtete i.S.d. § 74 SGB XII gewesen sein. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) sind zur Bestattung in dieser Reihenfolge verpflichtet die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder sowie weitere dort genannte Personen. Nachdem Sch. im Zeitpunkt seines Todes weder eine Ehegattin noch einen Lebenspartner hatte, trifft die Bestattungspflicht grundsätzlich seine beiden volljährigen Kinder, die Klägerin und deren Bruder. Allerdings tritt die Pflicht zur Bestattung nur ein, wenn keine Verhinderung vorliegt, wie sich aus § 21 Abs. 3 BestattG BW ergibt. Verhindert im Sinne des Bestattungsrechtes ist, wer seiner Pflicht zur Bestattung nicht nachkommen kann, weil er z.B. krank oder nicht erreichbar ist. Verhindert ist auch, wer im Ausland lebt und damit für die zuständige Polizeibehörde innerhalb der Zeit, in der die Bestattung vorgenommen werden muss, nicht zu erreichen ist (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 28). Hintergrund dieser Überlegung ist, dass die Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Bestattung notfalls zwangsweise zu erfolgen hat, was voraussetzt, dass Zwangsmittel überhaupt in der zur Verfügung stehenden Zeit eingesetzt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn im Ausland zugestellt werden muss, was für sich allein mehrere Tage in Anspruch nehmen würde.

Bestattungsrechtlich dürfte daher davon auszugehen sein, dass der Bruder der Klägerin allein für die Bestattung verantwortlich war. Er hat sie auch tatsächlich in die Wege geleitet und die entsprechenden Verträge abgeschlossen.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Hälfte der Bestattungskosten scheitert aber jedenfalls daran, dass sie im Ausland lebt und wegen § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich keine Leistungen beziehen kann.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Satzes 2 der Norm abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, insbesondere besteht keine außergewöhnliche Notlage. Eine solche außergewöhnliche Notlage besteht nur dann, wenn ein Zustand der Bedrängnis besteht, in dem eine Person dringend Hilfe benötigt und bei der in erheblicher Weise existenzielle Rechtsgüter betroffen sind (Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 17). Im hier zu entscheidenden Fall geht es um einen einmaligen Betrag in Höhe von knapp 2.000,- EUR, den die Klägerin tragen soll. Würde Sozialhilfe nicht geleistet, sähe sich die Klägerin mithin einer Forderung in dieser Größenordnung ausgesetzt, die sie zu begleichen hätte. Dass dies dazu führen könnte, dass die Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht zur Diskussion steht, ob die Klägerin diesen Betrag auf einmal zahlen kann, was bei den von ihr geschilderten finanziellen Verhältnissen nicht der Fall sein dürfte. Sie ist aber für den Fall, dass das Bestattungsunternehmen, dessen Rechnung noch nicht beglichen ist, von ihr die Zahlung verlangt, darauf zu verweisen, mit diesem eine auch für sie verträgliche Lösung zu suchen. Dass dies nicht aussichtslos erscheint, wird auch daraus ersichtlich, dass das Bestattungsunternehmen nunmehr bereits seit drei Jahren seine Forderung zumindest informell gestundet hat. Auf die Frage, ob der Klägerin die Rückkehr ins Inland möglich wäre, kommt es daher nicht an.

Zweifel daran, dass § 24 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich auch für die Gewährung von Bestattungskosten anwendbar ist, hat der Senat nicht. Zwar trifft es zu, dass die in Satz 2 der Norm verankerte Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Rückkehrmöglichkeit für nur punktuell zu leistende Hilfen zunächst merkwürdig anmutet. Vor diesem Hintergrund hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. Juni 2007 dem dortigen Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt (L 20 B 10/07 SO, juris). Letztendlich erscheint es aber aus Sicht des Gesetzgebers vertretbar und mit der Verfassung vereinbar, Leistungen auch in diesen Fällen zu beschränken.

Dies gilt zunächst für die generelle Entscheidung des Gesetzgebers, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen. Mit der Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip wiederholt § 24 SGB XII zunächst § 30 Abs. 1 SGB I, wonach die Vorschriften dieses Gesetzbuchs für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Ein Verstoß gegen die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ergebende Pflicht des Staates zur Gewährleistung des Existenzminimums liegt darin nicht. Von Verfassungs wegen wird nur eine Hilfe verlangt, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt; dies wird sichergestellt zum einen durch die Möglichkeit, nach Rückkehr nach Deutschland - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - sog. Inlandssozialhilfe zu erhalten. Zum anderen bietet § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch für Fälle, in denen die Rückkehr nicht möglich ist, die Möglichkeit der Gewährung von Sozialhilfe, so dass auch insoweit das Existenzminimum gesichert werden kann. Angesichts des weiten Spielraums, der dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, eingeräumt ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Schlette in: Hauck/Nofz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - juris Rdnr. 35).

Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist darüber hinaus auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie auch für Bestattungskosten gilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es - nachdem die grundsätzliche Beschränkung der Gewährung von Sozialhilfe an Personen, die im Inland wohnen, nicht zu beanstanden ist - rechtlich um die Frage geht, ob der Gesetzgeber eine Ausnahme für Fälle hätte schaffen müssen, in denen es um die Gewährung von Bestattungskosten geht. Dies ist nicht der Fall; die bei Bestattungskosten im Vergleich insbesondere zu laufenden Leistungen der Sozialhilfe auftretenden Besonderheiten gebieten dies nicht.

Bestattungskosten zeichnen sich dadurch aus, dass es sich dabei um einen punktuellen Bedarf handelt, der einmalig auftritt. Vorauszusetzen ist weiter, dass der Bedarf im Inland auftritt (für Bestattungen im Ausland wird die Anwendbarkeit des § 24 SGB XII nicht vertreten), so dass sich die Frage stellt, weshalb die Gewährung von Hilfe an eine Rückkehrverpflichtung (sofern diese möglich ist) geknüpft werden darf. Letztendlich ist die Frage aber mit denselben Argumenten zu beantworten wie die zuvor gestellte grundsätzlichere Frage. Auch insoweit gilt, dass der Gesetzgeber davon ausgehen darf, das jeweilige Aufenthaltsland werde sich um die Sicherung des Existenzminimums kümmern bzw. notfalls springe über § 5 Konsulargesetz die deutsche Auslandsvertretung ein. Treffe dies nicht zu, könne die Rückkehr des Hilfesuchenden erwartet werden, um in den Genuss der Leistungen zu kommen. Von welcher Dauer diese Rückkehr sein muss bestimmt sich nach den Regeln, die zur Klärung der Frage, wann jemand seinen persönlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort i.S.d. § 30 Abs. 1 SGB I begründet hat, entwickelt wurden. Danach wird der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort dadurch begründet, dass jemand tatsächlich dort verweilt unter Umständen, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, - 8/5a RKn 11/87 -, juris). Weder der Inlandsbezug noch die Einmaligkeit des Bedarfs stellen daher Besonderheiten dar, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Letzteres dürfte vielmehr dazu führen, dass grundrechtliche Belange wie die Sicherung des Existenzminimums eines Hilfesuchenden in weit geringerer Weise betroffen sind als bei der Frage des Bezugs laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Und das in der Literatur angeführte Argument der "Angemessenheit", wonach es unangemessen sei, den in § 24 SGB XII enthaltenen Leistungsausschluss auch auf Leistungen nach § 74 SGB XII anzuwenden (so Schlette in: Hauck/Nofz, SGB XII, § 74 Rdnr. 23), greift im Ergebnis nicht, da die Ausgestaltung der Leistungen dem Gesetzgeber obliegt, dessen Entscheidung nur dann zu beanstanden wäre, wenn sie verfassungswidrig wäre, was nicht der Fall ist.

Die Berufung der Klägerin war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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