S 5 U 113/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 113/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zum Unfallversicherungsschutz bei einem Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Scan-/Faxgerätes
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Unfall des Klägers vom 09.01.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der im Jahre 1964 geborene Kläger ist als geschäftsführerender Gesellschafter der F. & K. GmbH und Co. bei der Beklagten versichert. Am 09.01.2012 war er an einem kombinierten Fax- und Kopiergerät tätig, welches im Büroeingangsbereich ca. 1,50 m von der Küchenzeile entfernt stand. Nach Abschluss eines Scan-/Kopiervorgangs nutzte er die die einige Sekunden dauernde Herstellung der Betriebsbereitschaft des Geräts dazu, sich aus dem Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und zog sich dabei eine Verletzung im Lippen-/Zahnbereich zu.

Durch Bescheid vom 08.05.2012 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalles ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Essen und Trinken seien dem unversicherten persönlichen Bereich zu-zurechnen.

Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 20.06.2012. Es habe Versicherungsschutz bestanden, weil durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit die versicherte Tätigkeit nur geringfügig unterbrochen worden sei. Er habe sich lediglich vom Kopiergerät weg- und zum Kühlschrank hingedreht, um die Bierflasche zu entnehmen. Er habe somit keine Arbeitspause eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nahrungsaufnahme während der Arbeit sei grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen. Ausnahmsweise sei auch die Essensaufnahme mitversichert, wenn besondere Umstände eine so enge Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit schaffen, dass das Moment der "Eigenwirtschaftlichkeit" als unwesentlich zurücktrete. Dabei müsse der Arbeitnehmer einer besonderen Betriebsgefahr ausgesetzt sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Mit der am 22.04.2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger unter Anerkennung eines Arbeitsunfalls Entschädigungsleitungen in Höhe von 1.367.35 Euro. Er habe lediglich nebenbei etwas trinken wollen und habe deshalb in der Betriebspause des Gerätes dem in der Nähe stehenden Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier entnommen. Nach dem Öffnen der Flasche habe er mit dem Einscannen von Dokumenten fortfahren wollen. Die Handlungstendenz sei daher weiterhin durch die betriebliche Tätigkeit bestimmt gewesen.

Der Kläger beantragt daher,

den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Feststellung eines Arbeitsunfalls vom 09.01.2012 Entschädigungsleistungen in Höhe von 1.367, 35 Euro zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war ohne dass es weiterer Ermittlungen bedurfte und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.

Die Klage ist unzulässig, soweit damit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt werden. Über die Gewährung von Sozialleistungen, zu denen auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehören, ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt. Ein solcher Verwaltungsakt ist bezüglich denkbarer Leistungen wie Heilbehandlung nicht ergangen. Der Verfügungssatz des Bescheids vom 08.05.2012 enthält zwar die Aussage, dass Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 09.01.2012 abgelehnt würden. Der Verfügungssatz mag insofern für sich genommen, missverständlich sein. Aus der anschließenden Begründung wie auch aus den Begleitumständen und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ergibt sich jedoch, dass damit nicht über konkrete Leistungsansprüche entschieden werden sollte. Die Formulierung sollte ersichtlich nur allgemein die Folgerungen beschreiben, die sich aus der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls ergeben (vgl. z.B. auch BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R -).

Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Unfall des Klägers am 09.01.2012 ist kein Arbeitsunfall.

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die zu § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen - hier nicht relevanten - Änderungen des materiellen Rechts hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei einzelnen Verrichtungen (u.a. § 8 Abs 2 Nr. 2 bis 5 SGB VII) entgegenstehen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 1, 2, 3, 6, 9).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN; BSGE 61, 127, 128 = SozR aaO). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).

Nach den tatsächlichen Feststellungen ist der bei der Beklagten versicherte Kläger im Büroraum seines Betriebes verunglückt. Allein der Umstand, dass der Unfall auf dem Betriebsgelände oder - wie hier - unmittelbar am Arbeitsplatz eines Versicherten begründet den inneren Zusammenhang noch nicht, denn allein der Aufenthalt des versicherten Arbeitnehmers dort reicht zur Annahme des Versicherungsschutzes nicht aus. In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen außerhalb der See- und Binnenschifffahrt (vgl. jetzt § 10 SGB VII) kein sog Betriebsbann, so dass auch im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht versichert sind. Vielmehr ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war (vgl. Urteil des BSG vom 27. Juni 2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 38 mwN). Im Unfallzeitpunkt ging der Kläger keiner betriebsdienlichen Tätigkeit in diesem Sinne nach.

Der Kläger öffnete eine Flasche alkoholfreien Biers, um daraus zu trinken. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Be-lange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nr. 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr 20 und 86; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 71 mwN auf die weitere Literatur). Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in einer Werkskantine eingenommen wird (BSG Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - Breithaupt 1969, 755 = USK 6920; BSG SozR 2200 § 548 Nr 20; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2; Brackmann /Krasney, aaO, § 8 RdNr. 75). In eng begrenzten Ausnahmefällen hat das BSG den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw. Umstände die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen. So ist Versicherungsschutz an-genommen worden, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungs- oder Getränkeaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente (BSG SozR Nr. 40 zu § 542 RVO aF und Nr. 21 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 548 Nr. 20; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 Rd Nr. 72). Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste (BSG Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 - BG 1965, 273; BSG Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - USK 68138 = BB 1969, 408; BSG Urteil vom 7. März 1969, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, mwN). Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist darüber hinaus angenommen worden, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen waren. Das betraf den Fall eines Fernfahrers, welcher seinen Lastzug nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollte und bei der Essenszubereitung auf einem Rastplatz verunglückte (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82), oder den Fall einer Kurteilnehmerin, die ihre Mahlzeit in der Kantine des Sanatoriums einnahm, sofern die Essenseinnahme dort angeordnet oder wenigstens dem Kurerfolg dienlich war (Urteil des BSG vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 61/89 - HV-Info 1991, 12 = USK 90173). Schließlich hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmt hatten (BSGE 12, 247, 250, 251 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2).

Derartige Konstellationen liegen hier nicht vor. Insbesondere war die Tätigkeit des Klägers vor dem Unfall nicht mehr als jede andere Tätigkeit geeignet, ein Durstgefühl hervorzurufen. Allein das würde ohnehin zur Annahme des inneren Zusammenhanges nicht ausreichen. Vielmehr muss das durch die versicherte Tätigkeit verursachte besondere Hunger- oder Durstgefühl auch dazu geführt haben, dass der Versicherte abweichend von seinen normalen Ess- und Trinkgewohnheiten während seiner sonstigen betrieblichen Tätigkeit seinen Hunger oder Durst gestillt hat. Dabei muss er zu Schaden gekommen sein. Wie insbesondere die vom BSG entschiedenen Fälle der betrieblich bedingten besonderen Eile bei der Nahrungsaufnahme oder anderer besonderer Umstände (aaO) zeigen, hat das BSG den inneren Zusammenhang immer dann bejaht, wenn die (besonderen) Umstände der Nahrungs- und Getränkeaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt waren. Nichts anderes hat für den Fall der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme nach einer besonders hunger- oder durstmachenden betrieblichen Tätigkeit zu gelten, weil eine Abgrenzung der eigenwirtschaftlichen von der durch die besondere betriebliche Umstände veranlassten Nahrungsaufnahme nur möglich ist, wenn diese auf besondere Art und Weise erfolgt ist. Für den Fall einer besonders hunger- oder dursterregenden betrieblichen Tätigkeit muss sich die Nahrungsaufnahme abweichend von dem normalen Ess- und Trinkverhalt des Versicherten so abgespielt haben, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Versicherte unmittelbar während der besonders belastenden Arbeit isst oder trinkt. Derartige Umstände sind indes nicht ersichtlich.

Auch dass der Versicherte an seinem Arbeitsplatz verblieb und auf die Betriebsbereitschaft des Scan-/Kopiergeräts wartete, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen. Dieses Warten war zwar Teil seiner versicherten Tätigkeit, denn die Unterbrechung hatte betriebliche Gründe. Dass reines Warten auf einen Einsatz Teil der versicherten Tätigkeit ist, zeigt auch der Vergleich mit Bereitschaftsdienst, der Teil der versicherten Tätigkeit ist, obwohl während eines solchen ggf. keine produktive Arbeit geleistet wird (vgl. BSGE 50, 100, 104 = SozR 2200 § 548 Nr. 50; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 67). Geht aber ein Versicherter während einer Arbeitspause oder einer betrieblich veranlassten Wartezeit einer höchstpersönlichen oder eigenwirtschaftlichen Verrichtung nach, so ist er ebenso, wie wenn er dies während der normalen Arbeitszeit tut, nicht versichert, weil er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hat (BSG Urteil vom 26.04.2004 - B 2 U 24/03 R -). Es handelte sich auch nicht um eine ganz geringfügige Unterbrechung. Der Versicherte musste zu dem 1,5 m entfernten Kühlschrank, ihn öffnen, die Flasche entnehmen und diese dann öffnen und damit wieder zurück zum Gerät. Dies alles konnte nicht " im Vorbeigehen" erledigt werden, wie zum Beispiel das Einwerfen eines Briefes beim Vorbeikommen an einem Briefkasten auf dem Nachhauseweg, bei dem Versicherungsschutz zu bejahen wäre.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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