L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 2818/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.12.2013 - 31.05.2014 in Höhe des den Antragstellern zustehenden Regelbedarfs abzüglich des jeweiligen Einkommens aus Kindergeld vorläufig zu bewilligen. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus H ab Antragstellung gewährt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus H für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung gewährt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige und begehren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs für den Zeitraum ab 01.12.2013. Bis 30.11.2013 erhielten die Antragsteller auf Grundlage des Bescheids vom 08.10.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.456,52 EUR. Mit Bescheid vom 29.10.2013, gegen den die Antragsteller Widerspruch eingelegt haben, lehnte der Antragsgegner den Weiterbewilligungsantrag für Leistungen ab dem 01.12.2013 ab. Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerinnen bulgarische Staatsangehörige seien und daher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen seien. Bis 30.11.2013 wirke der Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz EU nach. Dieser Status sei ab 01.12.2013 entfallen.

Der Senat sieht Rahmen der im einstweiligen Rechtschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Antragsteller als gegeben an. Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II sind nicht ersichtlich, insbesondere haben die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht.

Der Senat hat im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens erhebliche Bedenken, ob sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II berufen kann, da die Antragsteller bulgarische Staatsangehörige sind und nach seiner Auffassung keinen Arbeitnehmerstatus mehr haben. Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) zunächst einen sechsmonatigen Arbeitnehmerstatus nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses bis 30.11.2013 zugebilligt hat. Da die Antragstellerin zu 1) nunmehr in dieser Zeit schwanger geworden ist, tritt die Frage auf, ob sich dadurch der Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin nicht verlängert.

Dies Frage kann jedoch offen bleiben, da der Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nicht abschließend prüfen kann, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Recht im Einklang steht. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2013 diese Frage dem Europäischen Gerichtshofe vorgelegt und das bei ihm anhängige Verfahren B 4 AS 9/13 R bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist bisher nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss europarechtskonform ist (vgl. insoweit auch Beschluss des Senats vom 19.03.2013, L 12 AS 1023/13 B ER).

Bei der nun anzustellenden Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller auf Gewährung des Regelbedarfs nach dem SGB II abzüglich des Einkommens aus Kindergeld. Insoweit kann auf die Berechnungen im Bescheid vom 08.10.2013 für den Monat November verwiesen werden. Die Antragsteller haben ausdrücklich nur den Regelbedarf beantragt, hinsichtlich dessen auch ein Anordnungsgrund, insbesondere auf Grund der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1) besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Die Beschwerde war auch insoweit erfolgreich, als dass das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verfahren versprach hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller haben ausdrücklich Leistungen nach dem SGB II ab 01.12.2013 beantragt. Bei Erhebung des Anspruchs am 12.11.2013 war für die Antragsteller bereits erkennbar, dass der Antragsgegner Leistungen über den 30.11.2013 nicht erbringen wird. Insoweit wäre das Sozialgericht gehalten gewesen, über diesen Zeitraum auch zu entscheiden und die Frage, ob der Leistungsausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II einer Leistungsbewilligung entgegensteht, zu prüfen. Die Antragsteller konnten insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich zunächst an den Antragsgegner wenden, da nicht davon auszugehen war, dass dieser von seiner Entscheidung abweicht.

Den Antragstellern war auch Prozesskostenhilfe gemäß §§ 73a SGG, 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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