L 9 SO 429/13 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 30 SO 347/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 429/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 08.01.2014 bis längstens zum 06.07.2014 vorläufig die dem Antragsteller im Falle einer entsprechenden Beauftragung entstehenden Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers während des Schulunterrichts in der Städtischen Katholischen Hauptschule O in N in einem zeitlichen Umfang bis zu 28 Stunden wöchentlich - nach Maßgabe des Stundenplanes mit Ausnahme der Stunden mit sonderpädagogischer Förderung - bis zu einem Betrag von 700,- Euro monatlich zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist überwiegend begründet. Das Sozialgericht (SG) hat seinen sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zu seiner Begleitung während des Schulunterrichts in der von ihm seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 besuchten Städtischen Katholischen Hauptschule O in N zu gewähren, zu Unrecht vollständig abgelehnt. Der zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist vielmehr entgegen der Auffassung des SG überwiegend begründet.

1. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 8).

Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) besondere Anforderungen an die Gestaltung des Eilverfahrens stellt. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).

2. Auf der Grundlage dieser Entscheidungsmaßstäbe sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtig bekannten Umstände hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für die Zeit nach dem Ende der Weihnachtsferien, d.h. ab dem 08.01.2014, glaubhaft gemacht hat. Es ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner (dazu a)) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zu seiner Begleitung im Sinne einer 1:1-Betreuung während des Unterrichts an der Städtischen Katholischen Hauptschule O in N in einem zeitlichen Umfang von bis zu 28 Stunden pro Woche bis zu einem Betrag von 700,- Euro monatlich hat (dazu b)). Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller unzumutbar (dazu c)). Aufgrund dessen war der Antragsgegner im tenorierten Umfang im Zeitraum vom 08.01.2014 bis zum 06.07.2014 zur Kostenübernahme zu verpflichten (dazu d)).

a) Der Antragsgegner ist im Außenverhältnis zum Antragsteller für die Erbringung der begehrten Leistungen, bei denen es sich um Rehabilitationsleistungen in Gestalt der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handelt (vgl. § 5 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)), als sog. zweitangegangener Rehabilitationsträger zuständig. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Der Antrag ist zwar am 05.09.2013 bei der Beigeladenen zu 1) als Trägerin der Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. §§ 1, 1a Abs. 1, 2 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG - des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe) und damit Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX eingegangen. Die Beigeladene hat den Antrag jedoch am 20.09.2012 an den Antragsgegner, bei dem es sich als örtlichem Sozialhilfeträger (§ 97 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)), der für die Erbringung der begehrten Leistung nach Sozialhilferecht in Ermangelung der Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden insoweit (vgl. § 3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) auch sachlich zuständig wäre, um einen Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX handelt, im Sinne von § 14 Abs. Abs. 1 Satz 2, 2 Satz 3 SGB IX weitergeleitet.

Diese Weiterleitung erfolgte nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX noch fristgemäß. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der erstangegangene Rehabilitationsträger (hier: die Beigeladene zu 1)) innerhalb einer Frist von zwei Wochen festzustellen, ob er nach den für ihn geltenden Vorschriften (hier: § 10 Abs. 4 i.V.m. § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)) für die Leistung zuständig ist (sog. Prüfungsfrist). Diese Frist lief hier gemäß § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 19.09.2013 ab. Für den Fall, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Unzuständigkeit für die Leistungserbringung feststellt, gilt anschließend gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX noch eine weitere Frist für die Weiterleitung (Weiterleitungsfrist). Diese muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), erfolgen. Diesem Erfordernis wird im Regelfall nur dann genügt, wenn die Weiterleitung am ersten Werktag nach dem Ende der Prüfungsfrist verfügt wird. Insoweit kommt es lediglich auf die Absendung des betreffenden Weiterleitungsschreibens und nicht auf den Zugang beim zweitangegangenen Träger an (zum Ganzen BSG, Urt. v. 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R -, juris Rn. 11). Dementsprechend hat die Weiterleitung des Antrags durch das Schreiben vom 20.09.2013 die Weiterleitungsfrist gewahrt.

bb) Ob der Antragsteller ausschließlich seelisch behindert ist mit der Folge, dass die Beigeladene zu 1) gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vorrangig leistungsverpflichtet wäre, oder ob auch eine körperliche oder geistige Behinderung des Antragstellers vorliegt, die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VII zu einer vorrangigen Leistungspflicht des Antragsgegners führen würde (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 15), kann im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen. Nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGB IX hat der Antragsgegner den Rehabilitationsbedarf des Antragstellers nach allen in Betracht kommenden Vorschriften zu prüfen, d.h. sowohl nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) als auch nach den Vorschriften des SGB VIII, für deren Ausführung der Antragsgegner an sich nicht zuständig ist. Der nach materiellem Recht zuständige Rehabilitationsträger bleibt zwar zusammen mit dem zuständig gewordenen Zweitangegangenen sachlich involviert und ist sowohl am Verwaltungsverfahren als auch am Gerichtsverfahren wegen der Identität des Verfahrensgegenstands notwendig zu beteiligen, und zwar nicht als anderer Leistungsträger, sondern als derjenige, der - nicht zuletzt wegen seiner fachlichen Kompetenz - an der Entscheidung des zuständig gewordenen zweitangegangenen Rehabilitationsträgers beteiligt werden muss, weil materiellrechtlich er der eigentlich zuständige ist. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des BSG auch, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Erbringung der begehrten Leistung im Außenverhältnis präjudizielle Wirkung dergestalt entfaltet, dass derjenige Rehabilitationsträger, der nach der das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten betreffenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unabhängig von § 14 SGB IX materiellrechtlich zuständig ist, dem nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten verpflichteten Rehabilitationsträger im Erstattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht entgegenhalten kann, er sei nach materiellem Recht für die Leistungserbringung gar nicht zuständig (vgl. BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R -, juris Rn. 11 ff.). Zur Vermeidung von Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft dürfte deshalb im Hauptsacheverfahren unabhängig von der Leistungspflicht des Antragsgegners im Außenverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu klären sein, welcher Rehabilitationsträger nach § 10 Abs. 4 SGB VIII vorrangig zuständig ist. Wegen der ohnehin beschränkten materiellen Rechtskraft einer Eilentscheidung in Bezug auf die lediglich vorläufige Leistungsverpflichtung bedarf es dieser Klärung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht.

b) Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zu seiner Begleitung während des Schulunterrichts in der Städtischen Katholischen Hauptschule O in N in einem zeitlichen Umfang bis zu 28 Stunden wöchentlich bis zu einem Betrag von 700,- Euro monatlich gegen den Antragsgegner zusteht.

aa) Als Anspruchsgrundlage kommt § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in Betracht. Es kann entsprechend den Ausführungen zu a) bb) im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch im Hinblick auf die einschlägige Anspruchsgrundlage dahinstehen, ob der Antragsteller auschließlich seelisch oder auch geistig oder körperlich behindert ist. Zwar wäre ein Anspruch aus § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHVO gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig, sofern der Antragsteller im Sinne von §§ 1 oder 2 EinglHVO wesentlich körperlich oder geistig behindert wäre. An dem Bestehen eines Leistungsanspruchs des Antragstellers im hier maßgeblichen Außenverhältnis zum Antragsgegner würde sich in diesem Fall jedoch nichts ändern. Sollte ein Anspruch des Antragstellers nach sozialhilferechtlichen Vorschriften daran scheitern, dass es an einer wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderung des Antragstellers fehlt, bliebe der bei seelischer Behinderung des Antragstellers gegebene Anspruch aus § 35a VIII gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII unberührt. Die Voraussetzungen für den geltenden Anspruch nach dem Jugendhilferecht einerseits und dem Sozialhilferecht andererseits sind zudem weitgehend deckungsgleich. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erhalten auch ausschließlich seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17 f.). Hilfen zur angemessene Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHVO nach dem Sozialhilferecht sind schließlich, was die Maßnahmekosten als solche anbetrifft, ebenso wie die entsprechenden Leistungen nach § 35a SGB VIII gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren.

bb) Es ist nach gegenwärtigem Sachstand überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zum nach § 35a Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

Es spricht viel dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

(1) Der Antragsteller hat gegenwärtig sein 14. Lebensjahr vollendet und ist dementsprechend Jugendlicher im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.

(2) Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter des Antragstellers typischen Zustand abweicht. Er leidet nach den übereinstimmenden Einschätzungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) an einem fetalen Alkohol Syndrom mit Kleinwuchs und Anpassungsstörungen. Das kinderneurologische Zentrum des T Krankenhauses H hat diese Gesundheitsstörung in seinem ärztlichen Bericht vom 05.10.2012 als Alkohol-Embryopathie (mit Dysmorphien) gemäß ICD-10: Q 86.0 eingeordnet und ihr dementsprechend Krankheitswert (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R -, juris Rn. 13) zugemessen (zu diesem Erfordernis siehe § 35a Abs. 1a Satz 2 und 3 SGB VIII). Es hat darüber hinaus erläuternd ausgeführt, dass bei dem festgestellten fetalen Alkoholsyndrom wesentliche Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven und emotionalen Entwicklung vorliegen. Ergänzend hat es eine Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend gemäß ICD-10: F98.9 festgestellt. Schließlich hat der Antragsteller auch psychotherapeutische Behandlungen erhalten. Diese ist zwar seit dem 17.10.2013 beendet. Ausweislich der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Städtischen Katholischen Hauptschule O vom 11.11.2013 leidet der Antragsteller jedoch nach wie vor an emotionalen Störungen. So zeige er regressive Verhaltensweisen dergestalt, dass er eine kleine und gebückte Körperhaltung einnehme und beim Gehen in die Knie gehe. Darüber hinaus zittere er bei Überforderungssituationen am ganzen Körper und sei kaum ansprechbar. Schließlich zeige er auch autoaggressive Verhaltensweisen, indem er sich bei Erkennen eigener Schwächen und Fehler selbst massiv schlage. Auch aus dem Abschlussbericht der Heil- und Sozialpädagogischen Praxis C und H vom 25.10.2013 geht nicht hervor, dass die emotionalen Störungen des Antragstellers verschwunden sind. Die behandelnde Therapeutin hat zwar eine spürbare emotionale Entlastung des Antragstellers festgestellt. Das Risiko, dass er in frühere Verhaltensweisen zurückfällt, das sich ausweislich der Stellungnahme der Schule im Unterricht realisiert hat, hält aber auch sie für gegeben. An einer nicht alterstypischen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Antragstellers bestehen deshalb gegenwärtig keine durchgreifenden Zweifel.

(3) Der Antragsteller dürfte darüber hinaus bereits im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sein. Die im Bericht der Hauptschule O geschilderten Verhaltensweisen des Antragstellers finden nach den Beobachtungen der Schule bei den Mitschülern und in der Klasse keine Akzeptanz. Eine Beschulung ist nach den Angaben der Schule gegenwärtig nur eingeschränkt möglich. Sein Stundenplan wurde auf maximal sechs Unterrichtsstunden pro Tag verkürzt, am Nachmittagsunterricht nimmt er zu Zeit nicht teil. Eine gleichberechtigte Teilhabe des Antragstellers am Schulunterricht und sonstigen Leben in der Schule und damit an einem wesentlichen Teil des Lebens in der Gemeinschaft findet daher schon gegenwärtig nicht mehr statt.

(4) In jedem Fall dürfte der Antragsteller aufgrund der geschilderten Umstände im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von einer seelischen Behinderung bedroht sein. Dies entspricht sowohl der Einschätzung des T Krankenhauses H im Bericht vom 05.10.2012 als auch der Auffassung des Gesundheitsamtes des Antragsgegners im Rahmen des schulärztlichen Gutachtens vom 31.10.2012. Dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben kann, ist in Anbetracht der aktuellen Stellungnahme der Hauptschule O nicht ersichtlich.

(5) Soweit der Antragsgegner oder die Beigeladene zu 1) Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII haben, bleibt es ihnen unbenommen, diese im Hauptsachverfahren geltend zu machen. Möglicherweise kann dort aufgrund der ausstehenden testpsychologischen Untersuchung oder weiterer Ermittlungen des Sozialgerichts das Vorliegen und das Ausmaß einer seelischen Erkrankung des Antragstellers genauer bestimmt bzw. spezifiziert werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichenden Wahrscheinlichkeit vorliegen.

(6) Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht im Hinblick auf offene medizinische Fragen, wie z.B. dem Ergebnis der vom Antragsgegner beabsichtigten testpsychologischen Untersuchung, auch nicht entgegen, dass das in § 35a Abs. 1a SGB VIII vorgesehene Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Verfahrensvorschrift des § 35a Abs. 1a SGB VIII verpflichtet allein den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stellungnahme eines entsprechenden Arztes oder Psychotherapeuten einzuholen. Im Rahmen des auf Verpflichtung des Antragsgegners gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII nachgekommen ist und hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme eines der dort in Nr. 1 bis 3 abschließend bezeichneten Ärzte oder Psychotherapeuten eingeholt hat. Denn über das Vorliegen des eingeklagten Anspruchs ist angesichts des Streitgegenstandes der einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15.11 -, juris Rn. 12, 14).

cc) Bei der vom Antragsteller begehrten Bereitstellung eines Integrationshelfers, der ihn in Gestalt einer 1:1-Betreuung während des Unterrichts und der Pausen begleitet und ihn dabei unterstützt, pünktlich im Unterricht zu erscheinen, seine Sachen ein- und auszupacken, seinen Arbeitsplatz zu organisieren, sein Verhalten zu kontrollieren, aufzupassen, Informationen von der Tafel abzuschreiben, in der Mensa zu essen und seine Pausen sinnvoll und altersangemessen zu gestalten, handelt es sich um eine Maßnahme zu angemessenen Schulbildung, die nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglHVO der Art nach als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Betracht kommt.

(1) Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 EinglHVO zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar. Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

(2) Entgegen der Auffassung des SG sowie auch des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) ist die vom Antragsteller begehrte Unterstützung durch einen Integrationshelfer während der gesamten Unterrichtszeit nicht deshalb keine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglHVO, weil die vom Antragsteller besuchte Städtische Katholische Hauptschule O in N sog. Gemeinsamen Unterricht (GU), d.h. inklusiven Unterricht von behinderten Kindern und Jugendlichen zusammen mit Nichtbehinderten anbietet und hierfür eine schulaufsichtsrechtliche Zulassung erhalten hat, der Antragsteller tatsächlich am GU teilnimmt, bei ihm darüber hinaus auch nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen sonderpädagogischer Förderungsbedarf anerkannt ist und er tatsächlich für die Dauer von 7 Unterrichtsstunden (45 Minuten) pro Woche zusammen mit einem weiteren Schüler sonderpädagogische Förderung durch eine dafür bereitgestellte Lehrkraft erhält.

Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen grundsätzlich neben den sich aus den Vorschriften über die Eingliederungshilfe ergebenden Verpflichtungen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde. Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21).

Von den Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO sind lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, nicht umfasst. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Zum anderen normiert § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende und begleitende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern (BSG, a.a.O; Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 15 f.). Soweit der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer der Schule betroffen ist, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen der Spezialität der einschlägigen schulischen Förderleistungen verdrängt (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 37).

Die von Antragsteller begehrte Bereitstellung eines Integrationshelfers zu der oben beschriebenen Unterstützung im Unterricht und während der Pausen in der Hauptschule O ist jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer der Hauptschule O zuzuordnen.

Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO zu bestimmen (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 15). Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSG Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 17). Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 37). Dementsprechend berührt die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer den pädagogischen Kernbereich grundsätzlich selbst dann nicht, wenn der Integrationshelfer auch pädagogische Aufgaben übernimmt, wie z.B. die Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht. Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris Rn. 15; Beschl. v. 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -, juris Rn. 13; Hessisches LSG, Beschl. v. 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER -, juris Rn. 24 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris Rn. 24 f.; Sächsisches LSG, Beschl. v. 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris Rn. 38 f.; Thüringer LSG, Beschl. v. 29.03.2012 - L 8 SO 1830/11 B ER -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 B 1182/11 -, juris Rn. 12; siehe auch BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 16 a.E.).

Nach diesen Grundsätzen betreffen die vom Antragsteller begehrte Bereitstellung eines Integrationshelfers im Sinne einer 1:1-Betreuung während des Unterrichts und der Pausen in der Hauptschule O und die Verrichtungen bzw. Unterstützungsleistungen, die der Intergrationshelfer nach den Vorstellungen des Antragstellers und der Schule erbringen soll, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nicht. Sowohl nach dem Vortrag des Antragstellers als auch nach der Einschätzung der Schule in ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 11.11.2013 soll der Integrationshelfer lediglich begleitend dergestalt tätig werden, dass er den Antragsteller bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge der Lehrer unterstützt. Er soll lediglich durch Organisation des Arbeitsplatzes und Strukturierung der Arbeit, durch direkte Einflussnahme auf das Verhalten des Antragstellers, durch Einzelgespräche in oder nach kritischen Situationen und durch Gestaltung der Pausen des Antragstellers dafür sorgen, dass der Antragsteller dem Unterricht nach den von den Lehrern vorgegebenen Inhalten folgen, die Arbeitsaufträge der Lehrer ausführen und sich in den Schulbetrieb und das schulische Leben zusammen mit seinen Schul- und Klassenkameraden integrieren kann. Auf den Unterricht selbst, seine Inhalte und das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung soll der Integrationshelfer keinen Einfluss haben. In aller Regel wird - wie auch hier - der Integrationshelfer schon von seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten dazu gar nicht in der Lage sein. Mithin unterscheiden sich die Aufgaben des vom Antragsteller begehrten Integrationshelfers nach den gegenwärtig bekannten Umständen auch deutlich von der nach schulrechtlichen Bestimmungen gewährten sonderpädagogischen Förderung.

Die vom Antragsgegner, vom Beigeladenen und in der Sache auf vom SG vertretene Gegenauffassung überzeugt nicht. Indem sie unter Heranziehung der Bestimmungen des SchulG NRW darzulegen versucht, dass die Aufgaben, die der Integrationshelfer zu verrichten haben soll, zu den Aufgaben der Schule gehören, ignoriert sie zum einen die zitierte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Aufgaben der Schule und der Eingliederungshilfe durchaus überschneiden können, vollständig und stützt sich auf ältere, überholte Entscheidungen. Zum anderen verkennt sie schon im Ansatz, dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit bundeseinheitlich und nicht anhand der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmen ist. Dass angeblich alle Maßnahmen während des Unterrichts zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehören und damit nicht von den Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst sein sollen, wird nur pauschal behauptet, aber nicht durch nachvollziehbarer rechtliche Argumentation auf der Grundlage der bestehenden und zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG begründet. Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit nicht den Unterricht als organisatorische Einheit insgesamt umfassen kann, erschließt sich zudem bereits aus dem Begriff "Kernbereich".

Der Senat verkennt nicht, dass bei Anwendung der genannten und hier auch für zutreffend erachteten rechtlichen Grundsätze die Gefahr besteht, dass organisatorische Mängel und eine unzureichende Personalausstattung der mit Inklusion und Gemeinsamem Unterricht betrauten und belasteten Schulen aufgrund der bestehenden Leistungsgesetze und der herrschenden Rechtsprechung zu einer größeren finanziellen Belastung der Kreise und Gemeinden als Sozialhilfeträger und Träger der Jugendhilfe führen. Ebenso wenig verkennt der Senat die Gefahr, dass ein primär auf positive politische Außendarstellung bedachtes, seiner Gewährleistungsverantwortung für einen funktionierenden inklusiven Schulbetrieb aber nicht gerecht werdendes Land die Kosten der Inklusion quasi durch die Hintertür über das Jugendhilfe- oder das Sozialhilferecht den Kreisen und Gemeinden aufbürdet. Diese in erster Linie politische Problematik kann jedoch jedenfalls in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu Lasten der betroffenen behinderten Kinder und Jugendlichen dadurch gelöst werden, dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit im Hinblick auf das Projekt der Inklusion abweichend von den bisher entwickelten Grundsätzen weiter gefasst wird. Ob ggf. aus Art. 24 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein bundesrechtlicher Ansatz für eine andere Interpretation des Kernbereich pädagogischer Arbeit gewonnen werden kann, wird im Hauptsachverfahren zu prüfen sein. Darüber hinaus werden der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) und ggf. auch das SG in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben, ob der Antragsteller mit Hilfe oder sogar allein durch den Integrationshelfer in der Sache eine individuelle, vom übrigen Unterricht getrennte Beschulung erhält oder nur durch eine solche individuelle Unterrichtung in der Hauptschule O gehalten werden kann. Wenn dies der Fall wäre, wäre der Kernbereich pädagogischer Arbeit bereits nach den bisherigen Grundsätzen betroffen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind insoweit jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

(3) Bei dem Besuch der Städtischen Katholischen Hauptschule O in N handelt es sich auch um eine "angemessene" Schulbildung.

Angemessen ist eine Schulbildung dann, wenn der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das damit angestrebte Bildungsziel erreichen wird (vgl. auch § 12 Nr. 3 EinglHVO); es besteht also ein Anspruch auf die Ermöglichung einer dem individuellen Potential des Betreffenden entsprechende Bildung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.01.2013 - 12 B 1360/12 -, juris Rn. 5). Maßgeblich sind insoweit im Übrigen die schulrechtlichen Bestimmungen der Länder. Dies hat u.a. zur Folge, dass der Sozialhilfe- und der Jugendhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden ist (BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 21 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Angemessenheit der Schulbildung in der Hauptschule O auszugehen. Der Antragsteller ist aufgrund einer Entscheidung der Schulverwaltung in diese Schule aufgenommen worden. Nach der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Schule vom 11.11.2013 ist der Antragsteller zudem kognitiv durchaus in der Lage, dem Unterricht zu folgen.

dd) Die vom Antragsteller begehrte Beiordnung eines Integrationshelfers ist auch wahrscheinlich geeignet und im Umfang von 28 Zeitstunden pro Woche erforderlich, um dem Antragsteller im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglHVO den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(1) Hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zur angemessenen Schulbildung gilt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ein individueller Maßstab. Aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung (hier des Senats im Beschwerdeverfahren) vorliegenden konkreten Umstände des Einzelfalls ist aus prognostischer Sicht zu prüfen, wie sich die begehrte Maßnahme auf die Lern- und Unterrichtsfähigkeit des Antragstellers auswirken soll (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 19).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich, dass die begehrte Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Begleitung und Betreuung des Antragsstellers im Unterricht an der Hauptschule O geeignet und im Grundsatz auch erforderlich ist. Mangels anderweitiger Erkenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten im Unterricht in der Hauptschule O kann sich der Senat nur auf die von ihm eingeholte Stellungnahme der Schule vom 11.11.2013 stützen. Danach ist eine Beschulung des Antragstellers ohne Integrationshelfer gegenwärtig nur noch eingeschränkt möglich, nämlich in einem Umfang von sechs Schulstunden pro Tag ohne Nachmittagsunterricht. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Rektorin der Schule kann der Förderbedarf des Antragstellers durch die im Umfang von sieben Schulstunden gewährte sonderpädagogische Förderung nicht aufgefangen werden. In Anbetracht der von der Rektorin geschilderten regressiven und autoaggressiven Verhaltensweisen des Antragstellers gerade bei Frustrationserlebnissen hält es der Senat für unmittelbar einleuchtend und offensichtlich, dass die Lehrer in den Stunden ohne sonderpädagogische Betreuung des Antragstellers nicht durch individuelles Einwirken auf den Antragsteller dafür sorgen können, dass der Antragsteller dem Unterricht angemessen folgen kann, ohne die übrigen Schüler oder sogar den gesamten Unterricht zu vernachlässigen. Eine Begleitperson, die jederzeit individuell auf den Antragsteller einwirken kann, erscheint daher aus prognostischer Sicht unerlässlich, um den Verbleib und die angemessene Beschulung des Antragstellers in der Hauptschule O zu gewährleisten. Auch wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers und seine Schwierigkeiten in der Schule und im Umgang mit Mitschülern ohne Zweifel beträchtlich sind, ist die begehrte Begleitperson ausgehend von den Ausführungen der Schule auch eine geeignetes Mittel, um den Besuch der Hauptschule O zu ermöglichen oder zu erleichtern. Den Ausführungen der Schule lässt sich entnehmen, dass eine Unterstützung bei der Organisation des Arbeitsplatzes, die Einflussnahme auf das Verhalten des Antragstellers, Einzelgespräche in kritischen Situationen und eine sinnvolle, altersangemessene Pausengestaltung dazu beitragen können, den Verbleib auf der Hauptschule O zu ermöglichen. Der Senat hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass, an der pädagogischen Einschätzung der Schule zu zweifeln.

(3) Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) u.a. unter Verweis auf Vorschriften des SchulG NRW die Zulassung der Hauptschule O zum Gemeinsamen Unterricht und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zum Inhalt und Ziel der sonderpädagogischen Förderung zu begründen versuchen, dass die Bereitstellung eines Integrationshelfers nicht erforderlich sei, geht diese Argumentation schon im Ansatz fehl. Sowohl der Antragsgegner als die Beigeladene zu 1) verkennen bereits, dass Geeignetheit und Erforderlichkeit allein nach einem individuellen Maßstab zu beurteilen sind. Sie unterstellen aufgrund abstrakt-genereller Reglungen und Stellungnahmen die fehlende Erforderlichkeit, ohne sich mit der konkreten Bedarfssituation des Antragstellers hinreichend zu befassen. Eine individuelle Bedarfsprüfung anhand der konkreten Unterrichtssituation haben sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene zu 1) bislang nicht vorgenommen. Dies haben sie, wenn sie mit ihrem Einwand fehlender Erforderlichkeit im Hauptsachverfahren durchdringen wollen, durch geeignete Maßnahmen, z.B. Hospitationen im Unterricht des Antragstellers, nachzuholen. Gegenwärtig beschränken sie sich darauf zu unterstellen, dass die personelle und organisatorische Ausstattung der Städtischen Katholischen Hauptschule O sowie die sonderpädagogische Förderung des Antragstellers nach der abstrakten Konzeption und Zielrichtung des Landesgesetzgebers genügen müssten, um eine angemessene Beschulung des Antragstellers zu gewährleisten. Eine solche pauschale und abstrakte Betrachtungsweise blendet die tatsächlichen Gegebenheiten aus und beschränkt sich in der Sache auf die Feststellung, dass ist, was sein soll. Mit der nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gebotenen individuellen Betrachtung ist diese Sichtweise nicht vereinbar.

Die fehlende Erforderlichkeit eines Integrationshelfers wird auch nicht dadurch indiziert, dass die therapeutische Maßnahme des Antragstellers in der Heil- und Sozialpädagogischen Praxis C und H ausweislich des Berichts der Praxis vom 25.10.2013 am 17.10.2013 erfolgreich beendet wurde. Zur konkreten Situation des Antragstellers in der Schule verhält sich der Abschlussbericht nicht.

(4) Dem Anspruch steht auch der aus § 36a Abs. 1 1. Halbsatz SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird, folgende Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers hinsichtlich der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32) nicht entgegen. Der Antragsgegner hat als nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zur Entscheidung berufener zweitangegangener Träger die Ablehnung der Leistungen mit nicht zutreffenden Erwägungen begründet. Die im Ablehnungsbescheid vom 24.10.2012 mitgeteilten Begründungserwägungen enthalten weder ein fachliches noch ein rechtlich durchgreifendes Argument. Dass die Eingliederungshilfe keine Leistungen für Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen des Schulbesuchs vorsehen soll, entbehrt nach den vorstehenden Ausführungen jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Verneinung von Ansprüchen nach jugendhilferechtlichen Vorschriften wegen der Weiterleitung des Antrags durch die Beigeladene zu 1) widerspricht der Zielrichtung des § 14 SGB IX. Infolge der dergestalt defizitären Hilfeplanung besteht keine Bindung an die Einschätzung des Antragsgegners oder der Beigeladenen zu 1) (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 35).

(5) Mit ihren Einwänden dringen der Antragsgegner und die Beigeladene nur insoweit durch, als in den Stunden, in denen der Antragsteller individuell aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen durch eine sonderpädagogische Fachkraft betreut wird, eine ergänzende Betreuung durch einen Integrationshelfer nicht notwendig erscheint. Entsprechendes lässt sich auch der Auskunft der Schule nicht entnehmen. Die Ausführungen sind in ihrem Zusammenhang vielmehr dahingehend zu verstehen, dass auch nach Einschätzung der Schule eine Begleitung durch einen Integrationshelfer nur in den Stunden für erforderlich gehalten wird, in denen keine sonderpädagogische Förderung erfolgt (vgl. insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris Rn. 12).

Ausgehend von dem zur Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe maßgeblichen regulären Stundenplan des Antragstellers ergibt sich damit ein Betreuungsbedarf durch einen Integrationshelfer in einem zeitlichen Umfang von 28 (Zeit)Stunden pro Woche. Der Schultag umfasst nach dem auf Blatt 128 der Gerichtsakte befindlichen Stundenplan Montag, Mittwoch und Donnerstag 7 Stunden, Dienstag 7 Stunden und 45 Minuten und Freitag 4 Stunden und 30 Minuten, also pro Woche insgesamt 33 Stunden und 15 Minuten. Abzüglich der sonderpädagogischen Förderung, die insgesamt sieben Schulstunden zu je 45 Minuten und damit 5 Stunden und 15 Minuten umfasst, ergeben sich 28 Stunden. Bezüglich der darüber hinaus beantragten Stunden war dementsprechend der Antrag abzulehnen.

ee) Der Anspruch des Antragstellers auf den begehrten Integrationshelfer ist auch nicht wegen des sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergebenden Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen. Für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe genügt es nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39; zum Nachranggrundsatz nach § 2 Abs. 1 SGB XII ebenso BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 25). Nach den vorstehenden Ausführungen ist dies hier nicht der Fall, zumal das nordrhein-westfälische Schulrecht auch nicht die Bereitstellung eines Integrationshelfers vorsieht (siehe zum Ganzen insoweit auch den Beschluss des Senats vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER -, juris Rn. 11 ff.).

ff) Was Umfang der zu erbringenden Leistungen anbetrifft, ist der Anspruch des Antragstellers jedenfalls nach gegenwärtigem Sachstand auf die Übernahme von Kosten in Höhe von 700,- Euro monatlich beschränkt.

(1) Ausgehend von den im Sozialhilferecht maßgeblichen Grundsätzen wäre der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Bereitstellung eines Integrationshelfers in der Hauptsache auf die Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung gerichtet: Der Antragsgegner hätte die geschuldete Bereitstellung eines Integrationshelfers nicht selbst, sondern durch Dritte, mit denen er seinerseits Verträge zu schließen hat, zu erbringen (§§ 75 ff. SGB XII, vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Er würde deshalb die begehrte Leistung als Sozialhilfeträger dadurch erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Antragsteller durch Beauftragung eines Dienstleisters, der, wie der Beigeladenen zu 2), Integrationshelfer gegen Entgelt bereitstellt und seinerseits mit dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen hat, begründet (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10; sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis).

Ob diese Grundsätze im Jugendhilferecht, das in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt, ebenfalls gelten, kann dahinstehen. Der Antragsgegner erbringt zwar nach § 14 Abs. 2 SGB IX u.U. Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers. Er bleibt jedoch in das sozialhilferechtliche Leistungserbringerrecht integriert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen müssen damit sozialhilferechtliche Grundsätze gelten.

(2) Nach den vorstehend genannten Grundsätzen scheidet in der Hauptsache der Erlass eines Grundurteils aus. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG sieht ein Grundurteil nur bei einer Leistung in Geld vor. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da es sich bei der Kostenübernahme um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer, handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12).

Da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den gleichen Grenzen wie die Entscheidung in der Hauptsache unterliegt, also nicht weitergehen kann, scheidet dementsprechend auch vorliegend eine vorläufige Verpflichtung zur Bereitstellung eines Integrationshelfers oder zu einer Übernahme der Kosten hierfür dem Grunde nach aus. Der Senat ist vielmehr aufgrund zwingender prozessualer Vorgaben grundsätzlich gehalten, eine vorläufige Verpflichtung zur Übernahme genau bestimmter Kosten, die durch Beauftragung eines bestimmten, an sich auch gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladenden Dienstleisters (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 10) entstehen, auszusprechen.

Im vorliegenden und in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht ungewöhnlichen Fall, in dem ein Integrationshelfer bislang noch nicht tätig geworden ist und der Antragsteller auch noch keinen entsprechenden Dienstleister beauftragt hat, bedürfen diese Grundsätze jedoch der Modifikation. Die Sozialgerichte sind zwar gerade auch in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gehalten, auf eigene Initiative hin einen Dienstleister zu suchen und auszuwählen. Dies ist und bleibt vielmehr Aufgabe des Antragstellers. Dieser hat allerdings Anspruch auf Betreuung und Beratung durch den zuständigen Leistungsträger, d.h. hier den Antragsgegner. Dies gilt umso mehr, wenn sich die vertraglich an den Leistungsträger gebundenen Dienstleister, wie hier auch vom Antragsteller vorgetragen, weigern, ohne Mitwirkung des Leistungsträgers einen (zivilrechtlichen) Dienstvertrag über die Bereitstellung eines Integrationshelfers mit dem Hilfesuchenden zu schließen. Scheitert deshalb die Beauftragung eines Dienstleisters daran, dass der zuständige Leistungsträger Ansprüche des Hilfesuchenden ihm gegenüber für nicht gegeben hält, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht allein deshalb abzulehnen, weil das Begehren im Sinne von § 123 SGG zu unbestimmt ist. Vielmehr ist dann darüber zu entscheiden, welche Kosten im Falle der Beauftragung eines Dienstleisters vom zuständigen Leistungsträger - durch Beitritt zu der noch zu begründenden Schuld - zu übernehmen sind.

(3) Die Höhe der zu übernehmenden Kosten für einen Integrationshelfer hängt entscheidend von der Person des Integrationshelfers und dessen Qualifikation ab. Auch insoweit kommt es gemäß § 12 Nr. 1 EinglHVO darauf an, welche Qualifikation des Integrationshelfers nach dem individuellen Hilfebedarf des Hilfesuchenden geeignet und erforderlich ist. In Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist allerdings auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang Dienstleister tatsächlich bereit und in der Lage sind, den Bedarf des Hilfesuchenden durch zeitnahe Bereitstellung eines Integrationshelfers zu decken. Bieten mehrere Dienstleister die Bereitstellung von Integrationshelfern mit der erforderlichen Qualifikation an, kann grundsätzliche der Hilfesuchende bis zur Grenze unverhältnismäßiger Mehrkosten zwischen den Anbietern wählen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, § 9 Abs. 2 SGB XII).

(4) Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Übernahme von Kosten in Höhe von 700,- Euro monatlich für ausreichend. Zu diesem monatlichen Pauschalbetrag stellt beispielsweise der Beigeladene zu 2) Integrationshelfer für behinderte Schüler, wie den Antragsteller, bereit. Es handelt sich dabei um Jahrespraktikanten in einem Freiwilligen Sozialen Jahr bzw. im Bundesfreiwilligendienst, die nach Abschluss der Schule auf ihren Studien- oder Ausbildungsplatz warten und/oder Erfahrungen im sozialen Bereich machen wollen. Der Beigeladene zu 2) wäre nach seinen Angaben gegenüber dem Senat auch bereit und in der Lage, dem Antragsteller einen solchen Jahrespraktikanten als Integrationshelfer zur Verfügung zu stellen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass nicht zuletzt in Anbetracht der Ausführungen des Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Krefeld e.V. im Schreiben vom 13.12.2013 sowie auch des Beigeladenen zu 2) selbst durchaus Zweifel bestehen, ob ein entsprechender Jahrespraktikant ohne einschlägige Berufserfahrung und Ausbildung den durchaus nicht unerheblichen Betreuungsbedarf des Antragstellers in hinreichender Weise gewährleisten kann. Es ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller auf eine pädagogisch qualifizierte Kraft angewiesen ist. Einen entsprechenden Bedarf vermag der Senat nicht mit der für eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners notwendigen Deutlichkeit festzustellen. Bislang ist der Antragsteller, wenn auch mit gravierenden Einschränkungen, beschult worden, ohne dass ihm ein Integrationshelfer zur Seite gestellt war. Es erscheint vor diesem Hintergrund keinesfalls ausgeschlossen, dass bereits der Einsatz eines Jahrespraktikanten solche Verbesserungen bringen wird, dass der Antragsteller erfolgreich und ohne zeitliche Einschränkungen am Schulunterricht wird teilnehmen können. Vor allem hat sich der Antragsteller selbst mit dem Einsatz einer nichtqualifizierten Kraft einverstanden erklärt. Über die damit verbundene Einschränkung des Begehrens im Sinne von § 123 SGG kann sich der Senat nicht hinweg setzen.

Der vorläufige Einsatz eines Jahrespraktikanten als Integrationshelfer bietet zudem den Vorteil, dass der Bedarf des Antragstellers im weiteren Verlauf des Schuljahres weiter aufgeklärt und spezifiziert werden kann, ohne dass unverhältnismäßige Kosten für den Antragsgegner entstehen. Insoweit ist vor allem der Antragsgegner gehalten, den zukünftigen Bedarf des Antragstellers, z.B. durch Hospitationen im Unterricht oder durch Einholung sachverständiger pädagogischer oder schulpsychologischer Stellungnahmen, zu ermitteln. Sollte sich der Einsatz eines pädagogisch nicht qualifizierten Integrationshelfers als unzureichend und sich die Beschulung des Antragstellers als unverändert schwierig erweisen, wird der Antragsgegner handeln und für die Bereitstellung eines pädagogisch qualifizierten Integrationshelfers sorgen müssen.

c) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihn drohen schwere und unzumutbare Nachteile, wenn er auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen würde. Ausweislich der Auskunft der Hauptschule O vom 11.11.2013 ist die Beschulung des Antragstellers gegenwärtig nur eingeschränkt möglich. Es besteht sogar die Gefahr, dass der Antragsteller ohne Bereitstellung eines Integrationshelfers die Hauptschule O verlassen muss. Damit würde nicht nur die für das Leistungsrecht bindende Zuweisung des Antragstellers an diese Schule konterkariert. Vielmehr müsste der Antragsteller einen erneuten Schulwechsel hinnehmen. In Anbetracht der bereits in der Vergangenheit erfolgten Schulwechsel erscheint dies unzumutbar.

d) Aufgrund des ihm nach § 86b Abs. 2 SGG zustehenden Ermessens hat des Senat die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auf den Zeitraum vom 08.01.2014 bis zum 06.07.2014 beschränkt. Aufgrund der am 23.12.2013 beginnenden und bis zum 07.01.2014 dauernden Weihnachtsferien besteht erst ab dem 08.01.2014 eine Bedürfnis für die Bereitstellung eines Integrationshelfers. Da bislang keine Betreuung durch einen Integrationshelfer stattgefunden hat, besteht für eine rückwirkende Verpflichtung des Antragsgegners kein Raum. Die Befristung auf den Zeitraum bis zum Beginn der Sommerferien am 07.07.2014 ist dem Umstand geschuldet, dass es bislang an Erfahrungswerten zu den Auswirkungen der Betreuung des Antragstellers durch einen Integrationshelfer fehlt. Der Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres ist notwendig, aber voraussichtlich auch ausreichend, um festzustellen, ob und in welchem Umfang ein entsprechender Bedarf des Antragstellers in Zukunft besteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Begehren überwiegend durchdringt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner durch seine mit der herrschenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbare Ablehnung der Leistungen das vorliegende Eilverfahren veranlasst. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, kommt nicht in Betracht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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