L 7 AS 637/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 392/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 637/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Rücknahme der seitens des Beklagten zunächst eingelegten Berufung steht der Zulässigkeit der später erhobenen unselbstständigen Anschlussberufung (§ 202 SGG i.V.m. § 524 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen, weil die Anschlussberufung nicht Rechtsmittel im eigentlichen Sinne ist, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner an das Rechtsmittel des Berufungsführers anschließt. Sie bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung auch zu seinen - des sich Anschließenden - Gunsten ändern zu lassen. § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG ist auf die unselbstständige Anschlussberufung nicht anzuwenden.

2. Im Freistaat Sachsen ist im genannten Zeitraum für einen alleinstehenden Leistungsempfänger eine Wohnungsgröße von 45 qm abstrakt angemessen.

3. Der Ansatz des IWU, die abstrakte Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einzubeziehen, ist nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der nach Wohnungsgrößen differenzierten abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der
Angemessenheitsgrenze gewährleistet grundsätzlich, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Leistungsberechtigten am Ort tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte Unterkunft anmieten zu können.

4. Das dem Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden vom 24.11.2011 zugrunde liegende, im Gutachten des IWU vom 24.10.2011 niedergelegte Konzept erfüllt in seiner ursprünglichen Form nicht die an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Anforderungen, weil - es angesichts der teilweisen Verwendung von überregional gewonnenen Daten des Mikrozensus 2006 nicht hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergibt, - eine Selektion der unter-25-jährigen Leistungsempfänger auf der Nachfrageseite nicht gerechtfertigt ist, weil
für diese keine andere Zumutbarkeitsgrenze als für andere Hilfeempfänger gilt und - eine Nichtberücksichtigung von Personen, die nach erfolgter Kostensenkungsaufforderung während der Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die tatsächliche Miete erstattet erhalten, auf der Nachfrageseite nicht zulässig ist, weil diese durchaus nachfragerelevant sind.

5. Das um diese Schwachpunkte bereinigte modifizierte Modell des IWU erfüllt die an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Anforderungen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2012 abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 1. November 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und 12. Dezem-ber 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 27. April 2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezem-ber 2011 über den bereits bewilligten Betrag von 688,90 EUR und für Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2012 über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von 698,90 EUR weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 12,70 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte trägt 9/20 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren und 4/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlenden Leistungen.

Die 1957 geborene, erwerbsfähige und arbeitslose Klägerin wohnte ursprünglich in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem früheren Ehemann. Nach der zum 01.02.2008 vollzogenen Trennung zog die Klägerin zum 01.06.2008 in die auch heute noch von ihr bewohnte Wohnung in der Z Str. in D. Schon vor dem Umzug hatte sie beim Beklagten einen Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft gestellt, den der Beklagte wegen Unangemessenheit der Mietkosten der neuen Wohnung abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte daraufhin handschriftlich am 07.04.2008 erklärt: "Hiermit bestätige ich, die unangemessenen Kosten für die Miete selbst zu tragen". Der Beklagte gewährte ihr fortan lediglich die nach seiner Auffassung angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,70 EUR monatlich (u.a. Bescheide vom 22.05.2008, 03.07.2008, 29.10.2008 und 04.05.2009).

Die von der Klägerin seitdem bewohnte Wohnung weist eine Fläche von 50,18 m² auf. Die Warmwasserbereitung erfolgt zentral. Die Miethöhe betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 256,50 EUR Grundmiete zuzüglich einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 EUR. Die Klägerin erzielte im streitbefangenen Leistungszeitraum weder eigenes Einkommen noch verfügte sie über einzusetzendes Vermögen.

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 13.10.2011 gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 01.11.2011 Leistungen für den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 in Höhe von insgesamt 672,70 EUR, wovon 364,00 EUR auf die Regelleistung und 308,70 EUR auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin ergingen zunächst die Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und 12.12.2011. Der Beklagte erhöhte den Leistungsanspruch der Klägerin auf 685,00 EUR für Dezember 2011 und auf 695,00 EUR für die weiteren Monate des streitgegenständlichen Leistungszeitraums. 321,00 EUR entfielen jeweils auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 zurück. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt betrage 276,00 EUR. Am 24.11.2011 habe der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden diese neue Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete im Rahmen des § 22 SGB II beschlossen. Dem habe ein von der Landeshauptstadt Dresden in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden zu Grunde gelegen. Die Gesamtnebenkostenvorauszahlung der Klägerin sei im Verhältnis von 55 % (kalte Betriebskosten) zu 45 % (Heizkosten) aufgeteilt.

Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 13.01.2012 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage weiterverfolgt. Es seien höhere Leistungen für Unterkunft zu erbringen, weil die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten der Klägerin monatlich 356,50 EUR betragen würden und nicht unangemessen hoch seien. Auch nach dem Stadtratsbeschluss vom November 2011 beruhe die Bestimmung der neuen Angemessenheitsobergrenze nicht auf einem sogenannten schlüssigen Konzept. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 50 m² als angemessen anzusehen. In die Angebotsberechnung seien jedoch in erheblichem Umfang kleinere Ein-Raum-Wohnungen eingestellt worden, die letztlich unzumutbar seien. Dies betreffe insbesondere die in Dresden häufig anzutreffenden ca. 26 m² großen Ein-Raum-Wohnungen in Plattenbauweise. Die Bestimmung der Leerstandreserven sei problematisch, da nicht erkennbar sei, inwieweit sich diese auf das gesamte Stadtgebiet verteilten oder lediglich in bestimmten Stadtteilen konzentrierten. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Selektion bestimmter Nachfragegruppen, wie zum Beispiel der sogenannten "anerkannten Überschreiter" oder der Unter-25-Jährigen. Sie ziehe darüber hinaus in Zweifel, dass die zur Berechnung herangezogene Datenbank über die Bedarfsgemeinschaften tatsächlich auf dem aktuellen Stand des Stichtages (31.12.2010) gewesen sei. Schließlich sei auch zweifelhaft, ob hinreichend Wohnungen zu dem vom Beklagten angesetzten Preis tatsächlich verfügbar seien. Nach Auffassung der Klägerin könne aufgrund des fehlenden Konzeptes und der unzureichenden Datenerhebung eine kommunale Angemessenheitsgrenze nicht ermittelt werden, so dass letztlich die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Aufschlages von 10 % als Angemessenheitsgrenze herangezogen werden müsse. Die Mietkosten der Klägerin lägen deutlich unter diesem Betrag.

Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt. Die dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 zu Grunde liegenden Berechnungen ermittelten auf Basis des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Dresden sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen und unangemessen wohnender und somit versorgungsbedürftiger Bedarfsgemeinschaften einen Richtwert für die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete. Danach sei eine Bruttokaltmiete in Höhe von 276,00 EUR für die Zeit ab dem 01.12.2010 für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen zu betrachten. Dem Gericht sei das dem Stadtratsbeschluss zu Grunde liegende Gutachten des IWU vom 24.10.2011 bekannt, es sei daher in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Mit Teilanerkenntnis vom 27.04.2012 hat der Beklagte anerkannt, dass der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 688,90 EUR (bestehend aus 364,00 EUR Regelleistung und 324,90 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung) und für den Leistungszeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 in Höhe von monatlich 698,90 EUR (bestehend aus 374,00 EUR Regelleistung und 324,90 EUR für die Kosten der Unterkunft) zusteht. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 01.06.2012 den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 01.11.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 verurteilt, der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 über die bereits anerkannten Beträge von 688,90 EUR bzw. 698,90 EUR hinaus weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich jeweils 13,55 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.11.2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 zulässig (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und teilweise begründet. Die im streitgegenständlichen Leistungszeitraum erwerbsfähige und hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 SGB II) Klägerin habe im Rahmen ihres, nach der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2011 nunmehr einen einheitlichen Streitgegenstand bildenden Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II unstreitig zunächst Anspruch auf Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 SGB II, der im hier betroffenen Leistungszeitraum monatlich 364,00 EUR bzw. ab 01.01.2012 374,00 EUR betrage. Zudem stehe der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu, soweit diese angemessen sind. Im vorliegenden Fall seien insgesamt 338,45 EUR als angemessene Unterkunftskosten der Klägerin anzusetzen. Die tatsächliche Miethöhe der Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 256,50 EUR Grundmiete zuzüglich einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 EUR betragen. Da nach der Rechtsprechung des BSG die Angemessenheit der Heizkosten getrennt von der Angemessenheit der sogenannten Bruttokaltmiete zu ermitteln sei (grundlegend BSG, Urteile vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R und vom 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNrn. 24 ff.), habe im vorliegenden Fall festgestellt werden müssen, wie hoch die Bruttokaltmiete einerseits und die Heizkosten der Klägerin andererseits tatsächlich waren. Das Sozialgericht vertrete insoweit die Auffassung, die einheitliche monatliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung könne bei fehlender Tilgungsbestimmung durch Mieter und Vermieter nur hälftig auf die sogenannten kalten und warmen Betriebskosten aufgeteilt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des SGB II enthielten keine Regelung dazu, wie eine einheitliche Betriebskostenvorauszahlung aufgeteilt werden müsse. Gegebenenfalls wäre bei der anschließenden Betriebskostenabrechnung dann genauer zu berechnen, ob es bei den Heizkosten oder kalten Betriebskosten zu Nachforderungen oder Rückerstattungen komme. Die Klägerin habe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Berücksichtigung eines monatlichen Bedarfes für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 288,45 EUR Bruttokaltmiete zuzüglich der Heizkostenvorauszahlung von 50,00 EUR. Die darüber hinausgehenden tatsächlichen monatlichen Mietkosten der Klägerin (Bruttokaltmiete von 306,50 EUR zuzüglich Heizkostenvorauszahlung von 50,00 EUR) seien nicht zu berücksichtigen, weil diese unangemessen hoch seien. Der konkreten Bestimmung der Angemessenheitsgrenze durch den Beklagten liege mit dem IWU-Gutachten kein "schlüssiges Konzept" zugrunde. Das IWU gehe in seiner Methodik von der Überlegung aus, es sei wenig sinnvoll, "abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte" (vgl. S. 5 des Gutachtens). Daher berücksichtige das IWU bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine "abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen". Die Angemessenheitsgrenze werde nicht allein durch eine Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ermittelt. Vielmehr liege die Angemessenheitsgrenze laut IWU an dem Punkt, an dem sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment treffe. Durch die Einbeziehung der Nachfrageseite in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze wolle das IWU gewährleisten, dass in der Regel mit den maximal zu gewährenden Leistungen für die Bruttokaltmiete auch eine Wohnung konkret angemietet werden könne. Dies sei grundsätzlich zulässig. Das Sozialgericht habe keine Bedenken dagegen, dass auf der Angebotsseite eine nicht unerhebliche Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen berücksichtigt werde, die in Plattenbauweise überwiegend in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden sind und – je nach konkretem Bautyp – eine Wohnungsgröße von ca. 26 m² haben. Das Sozialgericht halte diese Wohnungen nicht für unzumutbar für alleinstehende Leistungsempfänger. Dabei habe sich das Sozialgericht insbesondere von der Überlegung leiten lassen, dass dieser Wohnungstyp, der in ganz Sachsen und daher auch in Dresden weit verbreitet sei, schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, aber eben gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse angesehen werden könne. Zwar seien die Wohnungsverhältnisse verglichen mit dem durch eine starke Wohnungsnot geprägten Mietmarkt der DDR inzwischen verändert. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass es Hilfeempfängern unzumutbar wäre, mit einer Wohnfläche von 26 m² auszukommen. Hierbei sei auch der (standardisierte) günstige Zuschnitt dieser Wohnungen zu berücksichtigen, der dazu beitrage, dass einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen noch genügt werde. Zwar müsse auch die Feststellung einer abstrakten Mindestgrenze möglich sein. Es könne jedoch dahinstehen, wo genau diese Mindestgrenze liege, weil noch kleinere als die vorgenannten Wohnungen in dem vom IWU auf der Angebotsseite herangezogenen Mietspiegeldatensatz nicht enthalten sind. Die konkrete angebots-/nachfrageorientierte Berechnungsweise des IWU, die sich der Beklagte auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011 zu Eigen mache, beachte aber die für ein schlüssiges Konzept erforderlichen "Eckpunkte" nicht. Insbesondere seien einige der in die Berechnung übernommenen Daten zu beanstanden, darüber hinaus seien aber auch einige Grundannahmen, die in der Berechnung mathematisch korrekt umgesetzt worden sind, aus rechtlichen Gründen fehlerhaft: - Es stehe nicht fest, ob die der Berechnung des Mehrfachinserate-Faktors auf der Angebotsseite, zugrunde liegenden Daten für Dresden hinreichend repräsentativ und valide seien. Auch wenn das Portal "www.immodaten.net" als sogenannte Metadatenbank über hinreichend viele Datensätze verfüge, um einen Mehrfachinseratefaktor errechnen zu können, bleibe offen, welcher örtliche Vergleichsraum genau herangezogen worden sei, sowie Daten welchen Alters und welcher Menge in die Berechnung eingeflossen seien. Zudem sei ein einheitlicher Mehrfachinseratefaktor für alle Wohnungsgrößen verwendet worden. Dies verstoße gegen den Grundsatz der grundsätzlichen Differenzierung nach Wohnungsgrößen. Das Sozialgericht ziehe nicht in Zweifel, dass die Angabe des IWU, dass es "keine statistisch signifikanten Unterschiede" gebe, zutreffend ist. In der Berechnung der Angebotsmenge mache es sich aber bemerkbar, mit welchem Faktor gerechnet werde. Die Abweichungen bei den einzelnen Wohnungsgrößen mögen daher tatsächlich so klein sein, dass man sie als "statistisch" nicht signifikant bezeichnen könne, bei der Multiplikation wirkten sich Unterschiede aber gleichwohl aus. - Die Selektion der unter-25-jährigen Leistungsempfänger auf der Nachfrageseite sei zu beanstanden. Diese seien nämlich unter Verweis auf die für sie nach der Auffassung der Landeshauptstadt Dresden zumutbaren Wohngemeinschaftszimmer vollständig ausgeklammert worden. Die diesem Rechenschritt zu Grunde liegende Rechtsauffassung, dass für unter-25-jährige Hilfeempfänger, die durch einen früheren Auszug bei den Eltern oder durch frühere Berufstätigkeit etc. bereits eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildeten und nicht mehr bei ihren Eltern lebten, eine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum gelte als für ältere Hilfeempfänger, finde im Gesetz keine Stütze. Es sei zwar zutreffend, dass in § 22 Abs. 5 SGB II Sonderregelungen für unter-25-jährige Leistungsempfänger getroffen werden. Diese Sonderregelungen beschränkten nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur die Umzugsmöglichkeiten für Unter-25-Jährige, die aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen. Sie sagten indessen nichts darüber aus, dass unter-25-jährige Hilfeempfänger, die bereits eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden dürfen und unangemessen teuer wohnen, nur in ein Wohngemeinschaftszimmer einziehen dürften. - Auf der Nachfrageseite sei des Weiteren zu beanstanden, dass der Beklagte die Bedarfsgemeinschaften, die unangemessen wohnten und demzufolge tatsächlich umziehen müssten, nur zu 1/6 berücksichtige. Mit dem Faktor 1/6 habe die Stadt Dresden in dem Konzept zum Ausdruck bringen wollen, dass diese Personen nicht alle im gleichen Monat umziehen würden, sondern innerhalb von sechs Monaten mit angemessenem Wohnraum versorgt werden könnten. Empirisch könne sogar aus dem SGB II-Datensatz belegt werden, dass die Leistungsempfänger noch seltener umzögen. Dieser Ansatz vermöge aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: Die Gruppe der potentiell Nachfragenden sei durch den Faktor 1/6 deutlich verringert worden, was auch die Angemessenheitsgrenze verringere, weil die (jetzt) geringere Nachfrage durch weniger Angebote und damit zu einem günstigeren Preis befriedigt werden könne. Dabei berücksichtige das Konzept jedoch nicht, dass Personen, die gerade eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben, nicht erst in sechs Monaten umzögen, sondern auch bereits früher umziehen dürften, nämlich sobald sie eine angemessene neue Wohnung gefunden haben und ihre bisherige Wohnung aufgeben könnten und wöllten. Wenn nun die Angemessenheitsgrenze dadurch vermindert werde, dass diese Nachfrager nur zu 1/6 zählten, bedeute dies in der Konsequenz, dass hierdurch eine Angemessenheitsgrenze fixiert werde, die es den Personen, die gerade eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben, rechnerisch unmöglich mache, vor Ablauf des sechsten Monats eine neue Wohnung anzumieten, da das (rechnerisch vorhandene) Angebot für sie erst nach sechs Monaten zur Verfügung stehe. - Nicht nachvollziehbar sei auch die Art und Weise, wie der Beklagte die sogenannten "anerkannten Überschreiter" aus der Nachfrage herausgerechnet habe. Hier sei zunächst grundsätzlich anzuführen, dass Personen, die eine unangemessen teure Wohnung bewohnten, aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssten, sondern die vollen Unterkunftskosten erhielten, natürlich auf der Nachfrageseite in dem Berechnungsmodell des IWU nicht berücksichtigt werden müssten. Denn diese Personen müssten nicht mit billigerem Wohnraum versorgt werden. In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte indessen einräumen müssen, dass in der Zahl der sogenannten "anerkannten Überschreiter" auch andere Personen enthalten sein könnten, die bereits eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben und demzufolge durchaus nachfragerelevant sein könnten. - Zu beanstanden sei ferner die konkrete Berechnung der Nachfragekonkurrenz. Dabei handele es sich um die Einbeziehung eines Faktors in die Berechnung, mit dessen Hilfe mathematisch dargestellt werden könne, dass nicht nur die Leistungsbezieher den ermittelten, tatsächlich vorhandenen günstigen Wohnraum nachfragten, sondern auch andere Haushalte, die keine Transferleistungen bezögen. Der Beklagte habe zugestehen müssen, dass hierfür keine lokalen und aktuellen Daten der Landeshauptstadt Dresden genutzt worden seien. Es sei zwar nachvollziehbar, warum das IWU an dieser Stelle auf die Mikrozensuserhebung "Wohnen" aus dem Jahr 2006 zurückgegriffen und dort die Daten anderer ostdeutscher "aufstrebender" Großstädte herangezogen habe. Die Erläuterung, dass diese Daten nach wissenschaftlichen Maßstäben besser geeignet seien und die Fehlerquote durch die Multiplikation mit einem "vergleichenden Arbeitslosigkeitsfaktor" verringert werde, möge volkswirtschaftlich vielleicht sogar richtig sein, könne aber gleichwohl nicht überdecken, dass diese Daten den juristischen Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genügen könnten, weil sie einerseits zu alt und andererseits nicht im maßgeblichen Vergleichsraum erhoben worden seien. - In die Angebotsseite habe das IWU in nicht unerheblichem Umfang leerstehenden Wohnraum einbezogen. Es habe verschiedene Wohnungsunternehmen ausdrücklich nach so genanntem "marktaktiven" Leerstand gefragt. Das Sozialgericht verkenne zwar nicht, dass es überwiegend unwahrscheinlich sein dürfte, dass eine höhere Anzahl dieser Leerstände den Eignungsklassen 1 und 2 der Dresdner Mietspiegeltabelle zuzuordnen sei, weil die Anzahl dieser unzumutbar ausgestatteten Wohnungen durch die Sanierungstätigkeit seit 1990 deutlich zurückgegangen sei. Gleichwohl sei es aber nicht vollständig auszuschließen, dass in dem Leerstand, der von den angefragten Wohnungsunternehmen mitgeteilt worden ist, in geringem Maße solche Wohnungen enthalten seien. - Außerdem kritisiere das Sozialgericht grundsätzlich, dass die Landeshauptstadt in der Tabelle mit der Zahl der neu vermieteten Wohnungen des Jahres 2009 gerechnet habe, obwohl im Zeitpunkt der Berechnung bereits die Zahlen des Jahres 2010 zur Verfügung gestanden haben müssen, die mit der kommunalen Bürgerumfrage 2010 erfasst worden seien. Selbst wenn hier durch den Zeitplan der Bürgerumfrage (die Fragebögen wurden bereits im September 2010 verschickt) noch nicht alle Monate des Jahres 2010 abgelaufen gewesen sein sollten, wäre es plausibler gewesen, jedenfalls für drei Quartale mit den aktuelleren Werten zu arbeiten. Das Sozialgericht habe keine Veranlassung, dem Beklagten Gelegenheit zu einer "Nachbesserung" seines Konzeptes zu geben. Sehe man einmal davon ab, dass eine Nacherhebung der für die Berechnung der Nachfragekonkurrenz erforderlichen Daten ohnehin längere Zeit dauern dürfte, ohne dass verlässlich feststehe, dass sie überhaupt nachgeholt werden könne, gebe es aber auch keine rechtlichen Gründe, die dies erforderten. Insbesondere folge die Kammer dem Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) nicht dahingehend, dass hinsichtlich der Auswahl eines Konzeptes bzw. einer Berechnungsmethode eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung bestehe, die das Gericht anschließend dazu zwinge, selbst bei festgestellter Unschlüssigkeit des Konzeptes ausschließlich in dem vom Beklagten gewählten Berechnungsmodus zu bleiben. Die gesetzliche Regelung, die eine umfassende gerichtliche Kontrolle erlaube, habe somit die Konsequenz, dass das Gericht an einer eigenen Berechnung der Angemessenheitsgrenze auch nach einer anderen Methode nicht gehindert sei, wenn es in der mündlichen Verhandlung - wie vorliegend - die Unschlüssigkeit des Konzeptes feststelle. In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts des Beklagten sei das Gericht grundsätzlich gehalten, anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu erstellen. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei nach Auffassung der Kammer eine Bruttokaltmiete von 288,45 EUR angemessen. Bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten habe sich die Kammer maßgeblich an dem Urteil des BSG vom 20.12.2011 (B 4 AS 19/11 R, juris) orientiert und dabei die diesen Vorgaben entsprechende, durch das IWU anhand des Mietspiegeldatensatzes erstellte Tabelle auf Seite 13 der Stellungnahme vom 16.02.2012 verwendet. Es bestünden außerdem keine Bedenken dagegen, bei den kalten Betriebskosten die Durchschnittswerte anzusetzen, die in der kommunalen Bürgerumfrage 2010 mit durchschnittlich 1,16 EUR pro Quadratmeter ermittelt worden seien (so auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, juris, Orientierungssatz Nr. 5). Bei der Kommunalen Bürgerumfrage, die auf der Satzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.06.2007 über die Durchführung kommunaler Bürgerumfragen beruhe, seien nach den Erkenntnissen der Kammer statistisch-mathematisch anerkannte Methoden beachtet worden, die eine hinreichende Repräsentativität der Daten gewährleiste. Es bestünden daher keine Zweifel, dass die aus der kommunalen Bürgerumfrage extrahierte Betriebskostenübersicht die durchschnittlich in der Landeshauptstadt Dresden im Jahr 2010 zu zahlenden Betriebskosten wiedergebe. Man möge dem entgegenhalten, dass im Oktober 2010, als die kommunale Bürgerumfrage durchgeführt wurde, noch keine Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2010 vorgelegen haben könnten. Da indessen Nebenkostenvorauszahlungen vom Vermieter angepasst werden könnten und dürften, sei davon auszugehen, dass die in der Kommunalen Bürgerumfrage 2010 erfassten Daten eine hinreichende Repräsentativität besäßen. An dieser Stelle müssten ohnehin sämtliche statistischen Erhebungen an die Grenze ihrer Realitätstreue gelangen, weil man nichts erfragen könne, was noch nicht bekannt sei. Die Tabelle 1 auf Seite 13 der Stellungnahme des IWU vom 16.02.2012 zeige - unter Berücksichtigung sogenannter "Größenkorridore" - gewichtete Mittelwerte, die mit dem Mietspiegeldatensatz errechnet wurden. Diese Mittelwerte wiesen aus, welche Mietpreise in Dresden für bestimmte Wohnungsgrößen und Ausstattungsklassen bezahlt worden seien. Aus dieser Tabelle sei die angemessene Bruttokaltmiete/Quadratmeter aus der Spalte D zu entnehmen; sie betrage folglich 6,41 EUR/m². Die Angemessenheitsgrenze dürfe nicht unter Einbeziehung der sogenannten "guten Wohnlagen" ermittelt werden (Spalte C), diese seien vielmehr aus dem Mietspiegeldatensatz herauszunehmen. Dieser Wert sei sodann mit der abstrakt als angemessen anzusehenden maximalen Wohnungsgröße von 45 m² zu multiplizieren, was im Ergebnis für einen Ein-Personen-Haushalt eine angemessene Bruttokaltmiete von monatlich 288,45 EUR ergebe. Wohnraum zu diesem Preis sei über den gesamten Vergleichsraum von Dresden hinweg ohne die Gefahr einer Segregation (Ghettobildung) verfügbar. Für Alleinstehende sei eine Wohnungsgröße von 45 m² abstrakt angemessen (SächsLSG, a.aO.). Es könne dahinstehen, ob dies der Verwaltungsvorschrift zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB vom 07.06.2010 (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) zu entnehmen sei. Wegen des Außerkrafttretens der früher geltenden Bestimmungen zum sozialen Wohnungsbau komme es bei der Neureglung von Angemessenheitsgrenzen entscheidend auf den Aspekt der Rechtssicherheit und Verbindlichkeit an. Es bestünden zwar Zweifel, dass das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit der genannten Verwaltungsvorschrift die einheitliche Anwendung der Grenzen für den gesamten Freistaat durchsetzen könne, weil das Staatsministerium für Soziales nur die Aufsicht über die Jobcenter inne habe, während das Innenministerium für die Optionskommunen als Rechtsaufsichtsbehörde tätig werde. Gleichwohl sei eine Größe von 45 m² für einen Ein-Personen-Haushalt abstrakt angemessen. Dies ergebe sich im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" aus der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV). Diese Vorschrift regele für den Freistaat Sachsen verbindlich, wann es einem Landesbeamten zuzumuten ist, umzuziehen. Wenn für einen alleinstehenden Landesbeamten eine Wohnung mit einer Größe von 45 m² abstrakt angemessen sei, dann müsse dies erst Recht für einen alleinstehenden Leistungsempfänger nach dem SGB II gelten. Die tatsächliche, nach den vorstehenden Ausführungen unangemessen hohe Bruttokaltmiete der Klägerin im strittigen Leistungszeitraum sei auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu übernehmen gewesen. Die Klägerin, die bereits im Jahr 2008 ohne eine Zusicherung des Leistungsträgers in ihre neue Wohnung umgezogen sei, könne nicht geltend machen, dass ihr im streitbefangenen Leistungszeitraum als einem solchen "Übergangszeitraum" in jedem Fall die tatsächlichen Mietkosten zu erstatten seien. Die Klägerin habe zwar keine ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung erhalten. Gleichwohl habe sie gewusst und auch in Kauf genommen, dass die von ihr neu angemietete Wohnung zu teuer sein könnte. Der Klägerin sei damit hinreichend verdeutlicht gewesen, dass der Beklagte die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft in der neuen Wohnung für unangemessen hält (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R, juris, RdNr. 39). In einem solchen Fall sei der Beklagte berechtigt, für weitere Leistungszeiträume nach dem Umzug lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, ohne der Klägerin zuvor eine weitere Kostensenkungsaufforderung schicken zu müssen und ohne einen weiteren Übergangszeitraum zu Gunsten der Klägerin anzunehmen. Denn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen berücksichtige bereits die Verfügbarkeit des Wohnraums, so dass im Umkehrschluss davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin anstelle der zu teuren Wohnung auch eine Wohnung mit angemessener Miethöhe hätte anmieten und beziehen können. Bislang habe der Beklagte lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 688,90 EUR bzw. 698,90 EUR anerkannt, so dass sich eine Differenz von monatlich 13,55 EUR ergebe. Diese noch offenen Zahlungsansprüche der Klägerin seien wegen der Änderung des § 41 Abs. 2 SGB II zum 01.01.2011 nicht zu runden. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen (§ 144 Abs. 2 SGG).

Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.07.2012 zugestellte Urteil hat diese am 01.08.2012 Berufung beim SächsLSG eingelegt und ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung wiederholt. Die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen könne keine Anwendung finden, da es hierfür an einer Ermächtigungsnorm fehle. Es bestünden ferner Zweifel, ob die abstrakte Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einbezogen werden könne. Zudem seien Daten des Mikrozensus zugrunde gelegt worden. Hierbei handele sich um deutlich veraltetes Datenmaterial, das überregional gewonnen worden sei. Dies sei nicht zulässig. Nicht hinreichend geklärt sei die Frage, ob zu den "anerkannten Überschreitern" neben den Leistungsberechtigten, die nach Kostensenkungsaufforderung aus individuellen Härtefallgründen ihre bisherigen Unterkunftskosten bekämen, auch solche gehörten, die bereits länger zurückliegend eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben, aber gleichwohl nicht umgezogen sind und deswegen nur noch gekappte Unterkunftskosten erhielten. Unter-25-Jährige dürften nicht auf Wohngemeinschaftszimmer verwiesen werden. Rechtswidrig sei ferner die Berücksichtigung der nicht anerkannten und zum Umzug aufgeforderten Überschreiter zu lediglich 1/6. Die Bestimmung der Leerstandsreserven sei problematisch. Der Berufungsbeklagte habe es unterlassen, bei der Nachfrage von Wohnraum den tatsächlichen Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Leistungsbezieher dürften jedoch nicht auf Wohnraum verwiesen werden, der unterhalb des zumutbaren Standards liege. Es bestünden zudem Zweifel, ob eine Wohnung zu der vom Sozialgericht angenommenen Bruttokaltmiete auch tatsächlich verfügbar sei. Dies umso mehr als der Beklagte selbst im IWU-Gutachten belegt habe, dass es – jedenfalls für Vier-Personen- und Fünf-Personen-Bedarfsgemeinschaften – zu den vom Sozialgericht angenommenen Werten nicht genügend verfügbaren Wohnraum in Dresden gebe. In der Stellungnahme des IWU vom 09.05.2012 werde in Abbildung 1 dargestellt, dass sich im gesamten Stadtgebiet angemessener Wohnraum für Ein-Personen-Haushalte befinde. Es seien 541 Wohnungen unter 514 Adressen vorhanden. Diese Darstellung wiederspreche den vom Beklagten übersandten Wohnungsangeboten für den streitigen Zeitraum. Letztere beinhalte an einigen Stellen mehrfach eine Mehrzahl von freien Wohnungen unter einer Adresse. Zudem bestehe die Gefahr der Ghettoisierung. Der Beklagte versuche anhand der Aufteilung des Stadtgebiets in lediglich zehn Ortsamtsbereiche zu belegen, dass im gesamten Stadtgebiet und in allen Ortsamtsbereichen außer L ausreichend Wohnraum für Leistungsbezieher zur Verfügung stehe. Mehr als die Hälfte der vom Beklagten für den genannten Zeitraum vorgelegten Wohnungsangebote befinde sich jedoch in den aneinandergrenzenden drei Stadtteilen P , S und L -N. Unabhängig davon könne dem Gutachten nicht entnommen werden, inwieweit die zugrunde gelegten Daten auf dem aktuellen Stand seien. Zwar gebe das Gutachten als Stichtag den 31.12.2010 an, jedoch könne nicht festgestellt werden, ob der Datenbestand auch den aktuell zu zahlenden Mieten der Leistungsempfänger entspreche. Bedenken bestünden des Weiteren bezüglich der Ermittlung der kalten Betriebskosten. Aufgrund eines fehlenden schlüssigen Konzeptes seien die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG heranzuziehen. Danach betrage die maximale angemessene Bruttokaltmiete für die Stadt Dresden (Mietstufe III) 330,00 EUR. Lege man für die vertraglich nicht näher aufgeteilte Gesamtnebenkostenvorauszahlung i.H.v. 100,00 EUR monatlich, die vom SG angewandte hälftige Verteilung auf die kalten Betriebskosten und die Heizkosten zugrunde, ergäben sich für die Klägerin kalte Betriebskosten i.H.v. 50,00 EUR. Die Bruttokaltmiete der Klägerin von 306,50 EUR liege mithin unter dem. Auch die Heizkosten der Klägerin seien mit 50,00 EUR angemessen für einen Ein-Personen-Haushalt. Die Wohnung der Klägerin sei mit Erdgas beheizt. Die Wohnfläche des Wohngebäudes betrage 822,17 qm.

Gegen das dem Beklagten am 02.07.2012 zugestellte Urteil hat dieser seinerseits am 17.07.2012 beim SächsLSG Berufung eingelegt. Diese hat er mit Schriftsatz vom 19.03.2013 zurückgenommen. Am 07.06.2013 hat er Anschlussberufung eingelegt.

Am 23.07.2013, 12.11.2013 und 28.11.2013 hat das IWU ergänzend zu vom Senat gestellten Fragen Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird Bezug genommen.

Am 13.09.2013 hat sich die Klägerin hierzu geäußert. Der Beklagte würde maximale Heizkosten i.H.v. 57,00 EUR (entsprechend dem Höchstwert aus dem bundesweiten Heizspiegel für das Jahr 2012 für eine 45 qm große Wohnung zuzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung i.H.v. 8,63 EUR), insgesamt also Heizkosten i.H.v. 65,63 EUR monatlich als Bedarf anerkennen. Addiere man den neu errechneten Wert aus der Stellungnahme des IWU zum 23.07.2013 i.H.v. 291,23 EUR hinzu, erhielte man eine maximal angemessene Warmmiete i.H.v. 356,86 EUR monatlich. Die Warmmiete der Klägerin liege unter diesem Wert. Der Beklagte erkenne im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden mittlerweile einen Betrag i.H.v. 2,30 EUR pro Quadratmeter als Kosten der Warmwasserbereitung an und gewähre diesen zusätzlich zu den Kosten der reinen Raumheizung.

Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsätzen vom 24.10.2013 und 11.11.2013 erklärt, es würden 2,30 EUR x 45 m²/Jahr als Kosten der Warmwasseraufbereitung übernommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01.06.2012 und den Bescheid des Beklagten vom 01.11.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2011, alle in der Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 27.04.2012, abzuändern sowie den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin - für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 über den bereits bewilligten Betrag von 688,90 EUR weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 31,60 EUR und - für Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von jeweils 698,90 EUR weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 31,60 EUR monatlich zu gewähren sowie die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01.06.2012 aufzuheben, soweit es den Beklagten verurteilt, der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 über die bereits anerkannten Beträge von 688,90 EUR bzw. 698,90 EUR weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von mehr als 12,70 EUR monatlich zu zahlen, und insoweit die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Das Ergebnis des IWU-Gutachtens werde auf der Grundlage der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 17.05.2013 korrigiert. Darin fänden die fälschlicherweise ausgesonderten anerkannten Überschreiter Berücksichtigung. Das Urteil des Sozialgerichts sei daher lediglich aufzuheben, soweit es den Beklagten zu einer weiteren monatlichen Leistung über den Betrag von 12,70 EUR hinaus verpflichte. Im Übrigen verbleibe der Beklagte bei seiner Auffassung.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Daher ist sie zurückzuweisen.

Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist begründet. Daher ist das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01.06.2012 abzuändern und wie tenoriert neu zu fassen. I. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie aufgrund der vom Sozialgericht im Urteil vom 01.06.2012 ausgesprochenen Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft.

2. Die am 07.06.2013 eingelegte Anschlussberufung des Beklagten ist ebenfalls zulässig. Der Beklagte hat zwar die zunächst am 17.07.2012 beim SächsLSG eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 19.03.2013 zurückgenommen. Diese Rücknahme steht jedoch der Zulässigkeit der unselbstständigen Anschlussberufung (§ 202 i.V.m. § 524 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) nicht entgegen, weil die Anschlussberufung nicht Rechtsmittel im eigentlichen Sinne ist, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner (hier: der Beklagte) innerhalb des Rechtsmittels der Klägerin an deren Rechtsmittel anschließt (BSG, Urteile vom 23.06.1998 – B 4 RA 33/97 R, RdNrn. 15 f. und vom 22.09.1981 – 1 RJ 94/80, RdNr. 21, beide juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, SGG, 10. Auflage 2012, § 143 RdNrn. 5, 5a; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 524 RdNr. 4). Sie bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts auch zu seinen – des sich Anschließenden – Gunsten ändern zu lassen (BSG, Urteil vom 23.06.1998, a.a.O., RdNrn. 15 f.). Daher ist § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG auf die unselbstständige Anschlussberufung nicht anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.1963 – 2 RU 56/62, RdNrn. 13 ff. und Beschluss vom 12.03.1976 – 4 BJ 141/75, RdNr. 2, beide juris).

II. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 01.11.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2011 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 27.04.2012, gegen den sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) richtet.

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 über den vom Beklagten bereits bewilligten Betrag von 688,90 EUR weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 31,60 EUR und für Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von jeweils 698,90 EUR weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 31,60 EUR sowie die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Der Beklagte erstrebt mit seiner unselbstständigen Anschlussberufung – nach seinem gestellten Antrag – die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts lediglich insoweit, als es den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von mehr als 12,70 EUR monatlich zu zahlen, und insoweit die Abweisung der Klage sowie die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

III. Der Klägerin steht für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 über den bereits bewilligten Betrag von 688,90 EUR und für Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von 698,90 EUR ein Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 12,70 EUR monatlich zu.

Leistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs. 2 SGB II, der im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 monatlich 364,00 EUR und ab 01.01.2012 monatlich 374,00 EUR betrug, zu. Die Regelbedarfe für Alleinstehende sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R, RdNrn. 19 ff. und B 14 AS 189/11 R, RdNr. 14), der sich der Senat anschließt, nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung des BSG nicht beanstandet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12). Im Übrigen hat die Klägerin die Höhe des Regelbedarfs nicht beanstandet.

Die Klägerin verfügt weder über Vermögen noch erzielte sie Einkommen. Daher hat der Beklagte zutreffend weder Einkommen noch Vermögen angerechnet. Für Ansprüche auf die Gewährung von Mehrbedarf bestehen keine Anhaltspunkte. Derartige Ansprüche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

2. Der Klägerin steht ein höherer als der vom Beklagten bisher (mit den streitgegenständlichen Bescheiden) bewilligte Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung, jedoch ein niedrigerer als der vom Sozialgericht ausgeurteilte Anspruch für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 zu. Er setzt sich aus einer angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 294,83 EUR und den vollständigen tatsächlichen Heizkosten zusammen.

a) Da nach der Rechtsprechung des BSG die Angemessenheit der Heizkosten losgelöst von der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu ermitteln ist (BSG, Urteile vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, RdNrn. 18, 20 und vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNr. 25), war eine Aufschlüsselung der einheitlichen monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 EUR vorzunehmen.

Nach Auffassung des Senats ist hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Wohnung abzustellen. Der Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob im Falle des Vorliegens von Betriebs- und Heizkostenaufschlüsselungen für den streitigen Zeitraum im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung diese oder die letzte zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorhandene heranzuziehen sind, weil in beiden Fällen der Tenor der Entscheidung identisch ist, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts lediglich insoweit begehrt hat, als es den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von mehr als 12,70 EUR monatlich zu zahlen. Der Senat tendiert jedoch dazu, auf die tatsächlichen Verhältnisse im streitigen Zeitraum abzustellen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt im Falle einer Anfechtungs- und Leistungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 RdNr. 34). Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Senat die Abrechnungen der Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 2011 und 2012 vor.

Ausweislich dieser Abrechnungen der Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 2011 und 2012 betrugen die Gesamtkosten für 2011 1.148,78 EUR, wovon 458,70 EUR auf Heizkosten und Warmwasser und 690,08 EUR auf die kalten Betriebskosten entfielen und die Gesamtkosten für 2012 1.119,85 EUR, davon 436,51 EUR Heizkosten und Warmwasser und 683,34 EUR kalte Betriebskosten. Das bedeutet, dass die Heizkosten 2011 einen Anteil von 39,93 Prozent (= 39,93 EUR monatlich, nämlich 39,93 Prozent von der monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung von 100,00 EUR) der Betriebs- und Heizkosten ausmachten. 2012 bildeten die Heizkosten einen Anteil von 38,98 Prozent (38,98 EUR monatlich, nämlich 38,98 Prozent von der monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung von 100,00 EUR) der Betriebs- und Heizkosten. Nach der zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorhandenen Abrechnung für 2010 betrugen die Gesamtkosten 1.103,11 EUR. Davon entfielen 448,27 EUR auf Heizkosten und Warmwasser und 690,08 EUR auf die kalten Betriebskosten. Die Heizkosten machten damit einen Anteil von 40,64 Prozent (= 40,64 EUR monatlich) aus.

b) Die Klägerin kann gemäß § 22 Abs. 1 SGB II für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012, einem Zeitraum nachdem der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden am 24.11.2011 auf der Grundlage des IWU-Gutachtens vom 24.10.2011 Angemessenheitsrichtwerte verabschiedet hatte, einen angemessenen Bedarf für Unterkunft (Bruttokaltmiete) in Höhe von monatlich 294,83 EUR beanspruchen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen (BSG, Urteile vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr. 18 und vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R, RdNrn. 17 ff.): "Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit)." "Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: a) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. b) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. c) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. d) Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen." (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, RdNr. 14)

Den Auffassungen der 20. Kammer des Sozialgerichts Leipzig (Urteil vom 15.02.2013 – S 20 AS 2707/12, juris, RdNrn. 42 ff.) und der 20. Kammer des Sozialgerichts Dresden (Urteil vom 25.01.2013 – S 20 AS 4915/11, RdNrn. 26 ff.; vgl. auch Sozialgericht (SG) Mainz, Urteil vom 08.06.2012 – S 17 AS 1452/09, RdNrn. 65 ff., beide juris), nach denen einerseits § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht hinreichend bestimmt sei, und andererseits die Rechtsprechung des BSG zur Feststellung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein transparentes Verfahren zur Berechnung von Ansprüchen, die ein menschenwürdigen Existenzminimums zu gewährleisten haben, genüge, folgt der Senat nicht. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der Auffassung der 49. Kammer des Sozialgerichts Dresden (Urteil vom 10.09.2013 – S 49 AS 8234/10, juris, RdNrn. 52 ff.; ebenso Luik in jurisPR-SozR 22/2013 Anmerkung 1) an. Diese hat ausgeführt: "Verfassungsrechtlich ist der Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ersatz der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an dem in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG enthaltenen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu messen (vgl. BVerfGE 40, 121 (133); 45, 187 (228); 82, 60 (85); 113, 88 (108 f.); Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet den Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. BVerfGE 35, 202 (236); 45, 376 (387); 100, 271 (284)). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 125, 175 (juris Rn. 133)). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 (228)) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 (juris Rn. 134)). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die u.a. die Bedürfnisse von Unterkunft und Heizung neben Nahrung, Kleidung, Hausrat, Hygiene und Gesundheit als Teil der Voraussetzungen der physischen Existenz des Menschen (vgl. BVerfGE 120, 125 (155 f.)) und dem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 80, 367 (374); 109, 279 (319)) beinhaltet (BVerfGE 125, 175 (juris Rn. 135)). Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 (172); 91, 93 (112); 99, 246 (261); 120, 125 (155 und 166)). Die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist hiernach nicht einem Parlamentsgesetz vorbehalten (a.A. SG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 - S 17 AS 1452/09 -, juris (Rn. 50)). Einem solchen unterläge nur die Bestimmung des Existenzminimums. § 22 SGB II geht über dieses Minimum jedoch deutlich hinaus. Er bestimmt, dass die tatsächlichen Kosten bis an die Grenze der Angemessenheit zu ersetzen sind und zieht damit eine Obergrenze. Das Existenzminimum bedeutet dagegen die Bestimmung einer Untergrenze. Die Bestimmung einer zur Wahrung des Existenzminimums im Bereich von Unterkunft und Heizung relevanten Untergrenze käme nur in der Form einer Definition des erforderlichen Wohn- und Heizstandards in Betracht, also der Bestimmung einer Mindestwohnfläche und -ausstattung und des Mindestumfangs des Heizniveaus. Selbst wenn dies bundes- oder landeseinheitlich bestimmt werden könnte, würde dies nicht die zur Wahrung dieses Standards erforderlichen Aufwendungen betreffen, denn diese werden im Gegensatz zum Warenkorb des Regelsatzes nach § 20 SGB II durch die Besonderheiten regionaler Märkte beeinflusst. Dieser Umstand findet in den verschiedenen Mietstufen der Wohngeldtabelle seinen Ausdruck. Zumindest die existenznotwendigen Kosten der Unterkunft könnten weder Bundes- noch Landesgesetzgeber in einer für das gesamte Bundes- oder Landesgebiet hinreichend zuverlässigen und transparenten Weise sachgerecht ermitteln, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Ermittlung des Existenzminimums verlangt. Weil überdies Ansatzpunkte fehlen, die befürchten lassen könnten, dass der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zugrunde zu legende Wohnstandard die aus der Gewährleistung des Existenzminimums herzuleitenden Mindeststandards unterschreiten könnte, kann bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf eine formal-gesetzliche Grundlage verzichtet werden. Wäre es anders, und zur Bestimmung der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung ein Parlamentsgesetz erforderlich, dessen Zustandekommen den für die Bemessung des Existenzminimums geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss, hätte es für den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts nahe liegen müssen, in seiner Entscheidung über den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II (BVerfGE 125, 175) gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG auch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Dies ist jedoch nicht geschehen. Insofern geht wohl auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus verfassungsrechtlicher Sicht anders zu beurteilen ist und Fragen der Gewährleistung des Existenzminimums nicht unmittelbar aufwirft. Der gegenüber dem Bundessozialgericht erhobenen Vorwurf, seine ... Anforderungen an die Schlüssigkeit des Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Quadratmetermiete seien nicht erfüllbar, ist unberechtigt. Nach dem Verständnis der Kammer wird mit diesen Anforderungen verhindert, dass der Grundsicherungsträger die Angemessenheitsgrenze vornehmlich unter Berücksichtigung eigener Sparinteressen bildet, was zur Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums führen könnte. Die Anforderungen des Bundessozialgerichts dienen offenbar allein dazu abzusichern, dass die zu ermittelnde Angemessenheitsgrenze allein den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und frei von politischem Zweckdenken ist. Um solch naheliegende Manipulationsgefahren auszuschließen, ist ein strenger Prüfungsmaßstab geboten."

aa) Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht eine abstrakte Wohnungsgröße von 45 m2 für einen Ein-Personen-Haushalt für angemessen. Er hat keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte bei der Bestimmung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft den in Ziff. I Sätze 1 bis 4 VwV Wohnflächenhöchstgrenzen angegebenen Wert für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde gelegt hat.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Es handelt sich dabei um die Werte, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 ((WoFG) BGBl I 2376) festgelegt haben (BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, RdNr. 19; vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, RdNr. 12; vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNrn. 15 ff.; vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R, RdNr. 22; vom 17.12. 2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNrn. 15 f; vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNr. 17 und – B 14 AS 50/10 R, RdNr. 22; vom 23.08. 2011 – B 14 AS 91/10 R, RdNr. 22; vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R, RdNr. 20; vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R, RdNr. 18). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln; hierzu erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien (BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 RdNr. 19 und vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, RdNr. 12).

Der 4. Senat des BSG hatte zunächst Bedenken gegen diese Verfahrensweise (BSG, Urteile vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNrn. 15 ff.; vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R, RdNrn.14 f.; vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNr. 14): Es bleibe offen, nach welchen Aspekten die Länder Wohnraumgrößen gemäß § 10 WoFG festlegen und welche Zwecke sie damit verfolgen; damit stehe auch nicht fest, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimme. Es werde auf Festlegungen der einzelnen Bundesländer zurückgegriffen, sodass es jedenfalls theoretisch in deren Hand liege, die Angemessenheitsgrenzen für eine bundesrechtlich einheitlich zu handhabende Regelung (§ 22 Abs 1 SGB II) zumindest mittelbar zu beeinflussen. Dies habe zur Folge, dass es so zu unterschiedlichen Maßstäben für die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht nur im Vergleich verschiedener Bundesländer, sondern sogar innerhalb eines Bundeslandes kommen könne. Der 4. Senat hat es aber in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität für vertretbar gehalten, wie die anderen BSG-Senate zu verfahren. Er hat in einer der jüngsten Entscheidungen aus denselben Gründen jedenfalls "solange, wie nicht eine Satzung über die angemessenen KdU iS von §§ 22a ff SGB II vorliegt, in welcher grundsätzlich andere Wohnraumgrößen festgelegt werden können", an diesem Maßstab festgehalten (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 20; vgl. auch BSG, Urteile vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNr. 15; vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, RdNr. 16; vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R, RdNr. 14; vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr. 17; vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R, RdNr. 18; vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, RdNr. 14).

Insoweit wird die abstrakt angemessene Wohnungsgröße aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität "normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten" (BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, RdNr. 16) festgelegt. Folglich prüft das BSG nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Festlegung dieser Wohnungsgrößen und die Verfügbarkeit derartigen Wohnraums.

Ferner kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob die Bestimmungen Rechtssatzqualität haben, vielmehr können auch verwaltungsinterne Vorschriften genügen (BSG, Urteile 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R, RdNr. 14; vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNr. 16; vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNr. 17; vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, RdNr. 22; vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, RdNr. 22; vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R, RdNr. 20; vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr. 17; vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R, RdNr. 19 und vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, RdNr. 17). In den zitierten Fällen handelte es sich um verwaltungsinterne Vorschriften in Form von Verwaltungsvorschriften, Arbeitshinweisen, Runderlassen und Richtlinien zum sozialen Wohnungsbau, deren Größenwerte im gesamten Gebiet eines Bundeslandes gleichermaßen Anwendung fanden. Daneben kommt es nicht darauf an, ob die Vorschrift der Sache nach am besten zur Bestimmung der Wohnflächen geeignet ist.

Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG existieren im Freistaat Sachsen nicht.

Die Anwendung der am 01.07.2005 in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.06.2005 (SächsABl. S. 682) – VwV Ersatzwohnraumförderung – scheidet im vorliegenden Verfahren aus, weil sie sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in Kraft befand. Aus Gründen der Rechtseinheit ist die VwV Ersatzwohnraumförderung jedoch der Rechtsprechung des BSG folgend (BSG, Urteile vom 26.05.2011 – B 14 AS 86/09 R, RdNrn. 16 ff. und vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R, RdNr. 15) für frühere Zeiträume anzuwenden, auch wenn wiederholt Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG geübt wurde. So hat das Sozialgericht Dresden im Urteil vom 10.09.2013 (S 49 AS 8234/10, juris, RdNr. 64) in Übereinstimmung mit anderen Gerichten (SächsLSG, Urteil vom 15.01.2009 – L 3 AS 29/08, RdNr. 53; SG Chemnitz, Urteil vom 23.07.2009 – S 22 AS 3302/08, RdNr. 99; SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 19.10.2009 – S 29 AS 4942/08, RdNr. 42, alle juris) ausgeführt: "Ziel dieser Verwaltungsvorschrift war es, den Rückbau im Rahmen des Programms ‚Stadtumbau-Ost’ zu unterstützen. Das Anbieten adäquater Wohnungen sollte den Freizug von ‚Abrissobjekten’ beschleunigen, indem Mietern, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben mussten, adäquate Wohnungen angeboten werden sollten. Der hieraus vom Bundessozialgericht gezogene Schluss, dass solche Wohnungen offenbar nicht zur Verfügung standen, und folglich diese Verwaltungsvorschrift anzuwenden sei, überzeugt nicht. Das Programm ‚Stadtumbau Ost’ hatte zum Ziel, die Attraktivität ostdeutscher Städte und Gemeinden als Orte des Lebens und Arbeitens zu sichern und zu erhöhen, die Innenstädte zu stärken und das Überangebot an Wohnungen in den von Schrumpfungsprozessen betroffenen Städten zu reduzieren. Zur Jahrtausendwende hatte ein Wohnungsüberhang bestanden, zu dessen Beseitigung innerhalb von 10 Jahren 300 – 400.000 Wohnungen vom Markt genommen und verbleibende zugleich aufgewertet werden sollten (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: 10 Jahre Stadtumbau Ost – Berichte aus der Praxis, 2012, insb. S. 7, 13, 15, 21, 52, 55, 58; vgl. auch http://www.stadtumbau-ost.info). Es gab also nicht einen Mangel an Wohnungen im einfachen Segment, sondern einen Überschuss und ein Bedürfnis danach, die Bereitschaft der Betroffenen zum Umzug zu steigern, indem ihnen qualitativ besserer Wohnraum zu einer vergleichbar günstigen Miete angeboten wurde. Überdies ist das Programm auch nicht auf den sozialen Wohnungsbau beschränkt gewesen."

Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Heranziehung anderweitiger Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnfläche dann vertretbar, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existieren (BSG, Urteile vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R, RdNr. 15; vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11, RdNr. 19; vom 26.05.2011 – B 14 AS 86/09 R, RdNr. 16). Das ist im Freistaat Sachsen der Fall, weil die VwV Ersatzwohnraumförderung im streitigen Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 nicht mehr in Kraft war.

Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG die im streitigen Zeitraum jeweils geltenden Bestimmungen heranzuziehen (BSG, Urteile vom 26.05.2011 – B 14 AS 86/09 R, RdNr. 16; vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr. 17; vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11, RdNr. 18; vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, RdNr. 16).

Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche die am 16.07.2010 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 des sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs vom 06.06.2002 – SächsAGSGB (SächsGVBl. 9/2002, S. 168), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2012 (SächsGVBl. 4/2012, S. 130), vom 07.06.2010 – VwV Wohnflächenhöchstgrenzen (SächsABl. Nr. 28, S. 963) zugrunde legt. Diese regelt die Wohnflächenhöchstgrenzen für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie stellt eine "anderweitige Verwaltungsregelung zur Bestimmung der Wohnfläche" für den gesamten Freistaat Sachsen im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar, die im streitgegenständlichen Zeitraum galt.

Das SMS ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1a SächsAGSGB zuständige Landesbehörde nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung; jetzt: § 48 Abs. 1 SGB II) sowohl für die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger (Kommunen) als auch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2a SächsAGSGB i.V.m. § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 47 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB II) über die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter; früher Arbeitsgemeinschaften). Dem SMS stehen gemäß § 15 Abs. 2 SächsAGSGB als Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbefugnisse nach den §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ((SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003, SächsGVBl. S. 55, 159; zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2013, SächsGVBl. S. 158) zu. Nach Ziffer VIII Nr. 6 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 18.02.2008 (zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19.12.2011, SächsABl. SDr. S. 1642) gehört die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zum Geschäftsbereich des SMS. Es ist gemäß § 16 Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz (SächsVwOrgG) umfassend zuständig und das Weisungsrecht ist nach § 17 Abs. 1 SächsVwOrgG nicht beschränkt.

Dass das Sächsische Staatsministerium für Inneres (SMI) in Bezug auf die Grundsicherung gegenüber den Optionskommunen zur Aufsicht berufen wäre – wie das Sozialgericht meint – ist daher nicht ersichtlich. Der Senat erachtet daher seine im Beschluss vom 29.05.2012 (L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 35) bereits niedergelegte Auffassung auch nach Prüfung der Argumentation des Sozialgerichts für zutreffend. Dass das SMS zuständige Landesbehörde auch für die zugelassenen kommunalen Träger ist, ergibt sich – wie oben ausgeführt – aus der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1a SächsAGSGB i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 48 Abs. 1 SGB II).

Der sachsenweiten Anwendung der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen vom 07.06.2010 durch alle Träger steht somit nicht entgegen, dass es sich nicht um eine auf der Grundlage des § 10 WoFG erlassene Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift handelt, für die wegen der Zuständigkeitsverteilung in § 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (SächsWoFZustG) vom 06.10.2013 (SächsGVBl. Nr. 14 vom 30.10.2013, S. 804) bzw. im Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 18.02.2008 das SMI zuständig wäre. Wegen der nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 SächsAGSGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVwOrgG allumfassenden materiellen Zuständigkeit des SMS als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist außerdem unschädlich, dass in der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen auf § 18 SächsAGSGB Bezug genommen wird, obwohl nicht ohne Weiteres erkennbar ist, inwiefern der Gegenstand der Verwaltungsvorschrift mit dem in § 18 SächsAGSGB geregelten Sonderlastenausgleich im Zusammenhang stehen könnte. Eine Rechtsverordnung im Sinne des § 18 Abs. 4 SächsAGSGB ist die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen ganz offensichtlich nicht.

Ebenso wenig bestand ein Kompetenzkonflikt zu der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1 SGB II in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung, wonach das Bundesministerium für Arbeit und Soziales befugt war, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Da einerseits der Verordnungsgeber auf Bundesebene keine Regelung getroffen hatte, andererseits anerkanntermaßen ein Bedürfnis für eine möglichst einheitliche Festlegung bestand (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr. 18), bestehen keine Bedenken dagegen, den nachgeordneten Behörden eine Handlungsanweisung in Form einer Verwaltungsvorschrift vorzugeben. Das ist auch im Hinblick auf die im Interesse der Leistungsempfänger zu fordernde Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu beanstanden, da die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen allgemein bekannt gemacht und veröffentlicht wurde.

Eine vorgesetzte Behörde kann – wie hier – durch allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirken. Der Begriff der Angemessenheit, der durch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Grundsicherungsträgern als Grundlage ihres Handelns vorgegeben wird, bedarf insbesondere im Hinblick auf das in der Rechtsprechung des BSG vorgezeichnete Verfahren in der Verwaltungspraxis weiterer Konkretisierung. Wenn die Verwaltung dabei im Interesse der Einheitlichkeit und Praktikabilität Richtlinien erlässt, so ist das nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 – 1 BvR 520/83, RdNr. 41).

Durchschlagende rechtliche Bedenken gegen die konkret festgelegten Wohnungsgrößen bestehen seitens des Senats nicht.

Nach der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen gelten als abstrakt angemessene Wohnflächenhöchstgrenzen (Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 47; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 RdNr. 70) in der Regel folgende Wohnungsgrößen: Alleinstehende 45 m², 2-Personen-Haushalte 60 m², 3-Personen-Haushalte 75 m² und 4-Personen-Haushalte 85 m². Für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche höchstens um weitere 10 m².

Ob die Regelung, dass den Trägern für ihre Regelungen Abweichungen nach unten um 10 % zu den Wohnflächenhöchstgrenzen gestattet sind, Bestand haben kann (Ziff. I Satz 5 VwV Wohnflächenhöchstgrenzen), muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Beklagte im hier zu entscheidenden Verfahren einen derartigen Abschlag nicht vorgenommen hat.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 29.05.2012 (L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 38) entschieden, dass nach seiner Ansicht keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass die kommunalen Träger bei der Bestimmung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft die in Ziff. I Sätze 1 bis 4 VwV Wohnflächenhöchstgrenzen angegebenen Werte zugrunde legen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

- Die Schaffung einer Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift zu § 10 WoFG wird derzeit vom hierfür zuständigen SMI abgelehnt, weil aufgrund des Überangebots an Wohnungen in Sachsen kein Bedarf an einer Regelung zur Wohnungsförderung besteht. Daher wird auf absehbare Zeit keine diesbezügliche Regelung im Freistaat Sachsen vorhanden sein. - Inhaltlich bestehen gegen die Anwendung der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen aus folgenden Gründen keine durchgreifenden Bedenken: - Die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen sieht für den Freistaat Sachsen abstrakt angemessene Wohnflächen für Wohnungen vor, die sich im Rahmen der auf § 10 WoFG basierenden Vorschriften und Richtlinien anderer Bundesländer bewegen (Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 RdNr. 78; Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 47; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 RdNr. 69): Für Ein-Personen-Haushalte gelten als angemessene Wohnflächen solche von 45 m² bis 50 m². Eine Wohnfläche von 45 m² ist in Rheinland-Pfalz (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R, RdNr. 22), in Baden-Württemberg (BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, RdNr. 20), in Hessen (LSG Darmstadt, Urteil vom 20.12.2010 – L 9 AS 239/08, juris, RdNr. 51), in Mecklenburg-Vorpommern (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.11.2008 – L 8 B 206/08, RdNr. 49) und in Nordrhein-Westfalen bis 31.12.2009 vorgesehen (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R, RdNr. 17), dagegen 48 m² in Bremen (BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R, RdNrn. 20 bis 22) und 50 m² in Bayern (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr. 17), in Berlin (BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R, RdNr. 16), in Nordrhein-Westfalen ab 01.01.2010 (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R, RdNr. 17), in Niedersachsen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNr. 14), in Schleswig-Holstein (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R, RdNr. 20) und in Sachsen-Anhalt (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 61/12 R, RdNr. 21). Eine Angemessenheitsgrenze zwischen 45 und 50 m² bestätigt auch die Literatur (Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 RdNr. 78; Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 47; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 RdNr. 69). Für Zwei-Personen-Haushalte gelten in den anderen Bundesländern Wohnflächen von 60 bis 65 m² als angemessen (Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 47; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 RdNr. 69). Für Zwei-Personen-Haushalte gelten 60 m² als angemessen in Nordrhein-Westfalen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNr. 16), in Berlin (BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 85/09 R, RdNr. 18), in Niedersachsen (BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R, RdNr. 20), in Baden-Württemberg (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R, RdNr. 14), in Schleswig-Holstein (BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, RdNr. 17), in Thüringen (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R, RdNr. 28) und Hessen (LSG Darmstadt, Urteil vom 20.12.2010 – L 9 AS 239/08, juris, RdNr. 51) sowie von 65 m² in Bayern (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, RdNr. 24). Für Drei-Personen-Haushalte sehen die Vorschriften und Richtlinien anderer Bundesländer angemessene Wohnflächen von 75 bis 80 m² vor (Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 47; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 RdNr. 69). 75 m² sind in Niedersachsen (BSG, Urteile vom 02.07.2009 – B 14 AS 33/08 R, RdNr. 19 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 15/09 R, RdNr. 16) und in Rheinland-Pfalz (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R, RdNr.14) vorgesehen. Die angemessenen Wohnflächen für Vier-Personen-Haushalte reichen in den anderen Bundesländern von 85 bis 90 m² (Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 47; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 RdNr. 69). Das BSG hat als angemessene Wohnfläche in Niedersachen 85 m² (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, RdNr. 22) und in Rheinland-Pfalz 90 m² (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R, RdNr. 22) angesehen. Für jede weitere Person wird eine zusätzliche Wohnfläche von 10 bis 15 m² vorgesehen (Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 47; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 RdNr. 69). - Die in Sachsen bis zum 31.12.2009 in Kraft befindliche VwV Ersatzwohnraumförderung beinhaltete – unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des BSG, nach der eine Differenzierung der Angemessenheitsgrenze nach der Raumzahl für die Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unbeachtlich ist, sondern stets die höchste für die Personenzahl vorgesehene Wohnfläche zu berücksichtigen ist (u.a. BSG, Urteile vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr. 17; vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNr. 15; vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNrn. 4, 17 und B 14 AS 65/09 R, RdNrn. 22 f.; ausdrücklich Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 – L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 126, bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 20; S. Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven 2010, S. 83, 84; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 RdNr. 79; nicht zutreffend dagegen: SG Dresden, Urteil vom 19.11.2012 – S 12 AS 6703/10, juris, RdNr. 38) – höhere Wohnungsgrößen: So galten als angemessen Wohnflächen für einen Ein-Personen-Haushalt von 60 m², für einen Zwei-Personen-Haushalt von 80 m², für einen Drei-Personen-Haushalt von 90 m² und für einen Vier-Personen-Haushalt von 105 m² (Ziff. IV. VwV-Ersatzwohnraumförderung). Diese entsprachen nicht den tatsächlichen Verhältnissen im Freistaat Sachsen, für die aufgrund des starken Bevölkerungsrückgangs eher ein Überangebot an Wohnraum aller Wohnungsgrößen typisch ist (siehe oben). - Die Größen der Wohnflächen für Ein- bis Drei-Personen-Haushalte entsprechen den in Abschnitt II Ziffer 2.1.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 10.11.1999 (VwV-SächsTGV; zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19.12.2011, SächsABl. SDr. S.1702) festgelegten angemessenen Wohnungsgrößen, die als Orientierungshilfe für Wohnflächen dienen, die für umzugswillige Beamte als angemessen angesehen werden (ebenso: SG Dresden, Urteile vom 01.06.2012 – S 40 AS 5435/11, juris, RdNr. 68 und vom 10.09.2013 – S 49 AS 8234/10). Mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass dann, wenn für einen alleinstehenden Landesbeamten eine Wohnung mit einer Größe von 45 m² abstrakt angemessen ist, dies erst Recht für einen alleinstehenden Leistungsempfänger nach dem SGB II gelten muss.

Weitere Ermittlungen zur Frage, ob im Freistaat Sachsen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht genügend Wohnungen der Wohnungsgröße von 45 m² zur Verfügung stehen könnten, sind nach Auffassung des Senats nicht veranlasst. Nach der Rechtsprechung des BSG wird die abstrakt angemessene Wohnungsgröße - wie oben ausgeführt - aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität "normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten" (BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, RdNr. 16) festgelegt. Es erfolgt im Rahmen der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße durch das BSG keine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen bzw. der Verfügbarkeit derartigen Wohnraums. Die Prüfung der konkreten Verfügbarkeit wird vielmehr erst vorgenommen, wenn feststeht, dass die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete übersteigen.

Die angesichts dessen lediglich höchst hilfsweise erfolgte Prüfung des Senats ergab ebenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Insbesondere resultieren solche nicht aus der seit 01.12.2012 in Kraft befindlichen Richtlinie der Stadt Chemnitz über die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 14.11.2012, nach der in Chemnitz für einen Ein-Personen-Haushalt 48 m² (statt der in der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen vorgesehenen 45 m²) als erster Faktor des nach der Rechtsprechung des BSG zu bildenden Produkts zu berücksichtigen sind. Denn die Stadt Chemnitz wählt diesen Faktor jedenfalls nicht deshalb, weil nicht genügend Wohnungen einer Größe bis 45 m² für eine hinreichende Versorgung der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und SGB XII sowie anderer Nachfragegruppen zur Verfügung stünden. Ausweislich des von Analyse & Konzepte für die Stadt Chemnitz erarbeiteten "Schlüssigen Konzept(s) zur Ermittlung von KdU-Angemessenheitsgrenzen – Richtwerte und Methodenbericht" vom 21.11.2011 (S. 10) wurden in Chemnitz 23.970 alleinstehende Nachfrager nach preiswertem Wohnraum (11.502 Leistungsempfänger nach dem SGB II/SGB XII, 3.556 Bezieher von Wohngeld, 5.412 Niedrigeinkommensbezieher ohne Transferleistungsbezug, 3.500 sonstige Nachfrager) und 28.100 Wohnungen (Tabelle 7, S. 14) bis 45 m² – nicht marktaktive Wohnungen wurden vorher ausgesondert – ermittelt. Die Wahl der Größe von 48 m² hat – wie Analyse & Konzepte in seiner Stellungnahme vom 28.11.2012 auf Nachfrage des Senats bestätigt hat – vielmehr den Hintergrund, dass bei der Wahl dieser Größe der zweite Faktor des (aus Größe und den angemessenen Kosten der Unterkunft pro Quadratmeter gebildeten) Produkts niedriger ausfallen konnte als bei der Zugrundelegung von 45 m² und dennoch eine hinreichende Versorgung der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und SGB XII sowie anderer Nachfragegruppen gewährleistet werden konnte (vgl. auch die von Chempirica im Auftrag der Stadtverwaltung Chemnitz vorgenommene "Analyse des Umzugsverhaltens von Leistungsempfängern nach dem SGB II – Untersuchungszeitraum Juni bis Augst 2009). Der Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob die von Analyse & Konzepte in der Stellungnahme vom 28.11.2013 geäußerte Auffassung, dass eine "Ausweitung der Wohnungsgröße nach oben ... insofern möglich (ist), als die Wohnflächen der jeweiligen Förderbestimmungen als minimale Obergrenze zu verstehen sind; eine Erhöhung trägt zur Verbesserung der Versorgung der Bedarfsgemeinschaften bei und ist daher auch mit der Rechtsprechung zur Anwendung der Förderrichtlinien des BSG vereinbar", zutreffend ist.

bb) Örtlicher Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist vorliegend das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Dresden mit rund 530.000 Einwohnern (vgl. BSG, Urteile vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/09 R; vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNr. 18 und B 14 AS 50/10 R, RdNr. 24; vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, RdNr. 21; vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R, RdNrn. 23 ff.; vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr. 18; vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, RdNr. 24).

cc) Unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards ist eine Bruttokaltmiete von 294,83 EUR für den Ein-Personen-Haushalt der Klägerin (entspricht einem gerundeten Quadratmeterpreis von 6,55 EUR bei 45 m2 Wohnfläche) auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes der Landeshauptstadt Dresden zu Grunde zu legen.

aaa) Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, sind bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

Es ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und darf keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen, wobei es genügt, "dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist" (BSG, Urteile vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr. 20; vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, RdNr. 13; vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R, RdNr. 12; vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, RdNr. 23). Die festgelegte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, "dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine ‚angemessene’ Wohnung anzumieten" (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNr. 19).

Nach diesen inhaltlichen Vorgaben hat die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu erfolgen. Das Konzept des Grundsicherungsträgers muss hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergibt (BSG, Urteile vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R, RdNr. 16; Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R, RdNr. 26). Das "schlüssige Konzept" muss bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen (BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNr. 21 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R, RdNr. 28). Es müssen darin "die Faktoren, die das Produkt ‚Mietpreis’ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Zu diesen Faktoren zählen im Regelfall zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung, wobei sich der Standard nach Lage der konkreten Verhältnisse auch im Jahr des ersten Bezugs bzw. der letzten Renovierung ausdrücken kann" (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R, RdNr. 16). Das BSG hat die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNrn. 18 ff. folgendermaßen definiert: "Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein ‚angemessenes Maß’ hinreichend nachvollziehbar ist.

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter). Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen. Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f ): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650)." (vgl. auch BSG, Urteile vom 06.10.2010 – B 14 AS 131/10 R, RdNr. 22 f. und vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNr. 26 ff.) Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, RdNr. 16) ist eine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept u.a. dann gegeben, wenn entweder der Datensatz eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen wird (BSG, Urteile vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 34; vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr. 24; vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, RdNr. 27; vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNr. 22; vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNr. 27) oder die Erhebung ausschließlich im einfachen Segment erfolgt (BSG, Urteile vom 23.08.2011 – B 14 S 91/10 R, RdNr. 24; vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R RdNr. 21) oder die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, RdNr. 16; S. Knickrehm, a.a.O., S. 88). Das BSG hat im Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNrn. 19 ff. zum "schlüssigen Konzept" ausgeführt: "Es ist den Feststellungen des LSG ferner nicht zu entnehmen, ob die Beklagte bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nach Wohnungsgrößen differenziert hat (zum Erfordernis einer solchen Differenzierung bei ‚grundsicherungsrelevanten Mietspiegeln’ vgl Keller, NDV 2009, 51, 54 f; Butzer/Keller, NZS 2009, 65, 69). Eine solche Differenzierung ist deshalb geboten, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes, insbesondere aus Gründen der Bevölkerungs- und Sozialstruktur und wegen städtebaulicher Entwicklungen sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren können, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben kann. Bei kleineren Wohnungen müssen etwa die Kosten für Bad und ggf Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden, weshalb sie im Regelfalle einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Dabei müssen die jeweiligen in die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers einzubeziehenden Wohnungsgrößen aber nicht identisch mit den oben dargestellten abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft sein. Schwankungen, wie sie die entsprechenden Wohnungsgrößenkategorien in vielen Mietspiegeln abbilden und wie sie im Anwendungsbereich des § 558 Abs 2 BGB zu tolerieren sind (dazu Heilmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl 2008, § 558 RdNr 33), sind hinnehmbar. Schließlich geben die Feststellungen des LSG keinen Hinweis darauf, ob und in welchen Abständen das auf den Stichtag 1. Januar 2005 ausgelegte Konzept einer Überprüfung bzw Fortschreibung durch die Beklagte unterzogen worden ist."

"Der Begriff der ‚Angemessenheit’ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle" (BSG, Urteile vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R, RdNr. 14; vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R, RdNr. 36; vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, RdNr. 13; vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNr. 24). Zur Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs hat das BSG (Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNr. 24) ausgeführt: "Zwar können unbestimmte Rechtsbegriffe unter Umständen wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat angedeutet, dass der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein kann ( vgl BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, 50; Beschluss vom 6.3.1980 - 1 BvR 967/78, 1 BvR 973/78, 1 BvR 627/78, 1 BvR 737/78, BVerfGE 54, 173 , 197 ). Hierfür könnten bei der Ausfüllung des Begriffs der ‚Angemessenheit’ iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zwar die Schwierigkeiten/Komplexität der Datenerhebung und der Wandel der gewonnenen Werte auf Grund sich ändernder Marktbedingungen sowie der erheblichen regionalen Unterschiede sprechen. Gleichwohl ist dem Träger insoweit nicht im methodischen Sinne ein Beurteilungsspielraum zugewiesen ( vgl Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl, 2004, § 7 RdNr 31 ff ), da sich nach der normativen Ermächtigungslehre auch durch Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kein derartiger Spielraum der Verwaltung ermitteln lässt (vgl nochmals Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl, 2004, § 7 RdNr 33, 34; zur Verneinung eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung auf Grund eines unbestimmten Rechtsbegriffs s auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1962 - VII C 140.61, BVerwGE 15, 207, 208; BVerwG, Urteil vom 21.5.1974 - I C 37.72, BVerwGE 45, 162, 164; BVerwG, Urteil vom 14.2.1991 - 4 C 20/88, BVerwGE 88, 35, 37 ff)."

Zum Umfang der gerichtlichen Prüfung des schlüssigen Konzepts hat das BSG eindeutig entschieden, das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept ist von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNr. 16). Zum Inhalt der gerichtlichen Prüfung hat es (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, RdNr. 24) ausgeführt: "Die Sozialgerichte überprüfen insoweit, ob der Grundsicherungsträger zutreffende Wertungen vorgenommen hat, also das von ihm gewählte Konzept schlüssig ist und somit die Wertungen rechtfertigt. Prüfungsansatz des Gerichts sind mithin die Ergebnisse des Grundsicherungsträgers unter Beachtung der oben aufgezeigten Mindeststandards, die gewährleisten, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird."

Zur Verteilung der Verantwortung für die Erstellung eines "schlüssigen Konzepts" hat das BSG im selben Urteil klare Aussagen (RdNr. 25) getroffen: "Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R)." (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, RdNr. 18)

Die Verantwortlichkeit für die Erstellung eines "schlüssigen Konzepts" und die Reihenfolge des Vorgehens der Gerichte im Falle der Unschlüssigkeit des vom Grundsicherungsträger vorgelegten Konzepts hat das BSG an anderer Stelle (Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNr. 22) folgendermaßen beschrieben: "Es (das Gericht - Anmerkung des Senats) wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und ggf unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern und das Konzept um ggf erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen bereinigen können (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, wird es etwa - soweit vorhanden - auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16). Ggf kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn solche Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF)." (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, RdNr. 18)

bbb) Gemessen an diesen Vorgaben der Rechtsprechung des BSG ergibt sich für die Bestimmung der Bruttokaltmiete für den Ein-Personen-Haushalt der Klägerin in der Landeshauptstadt Dresden durch den Beklagten Folgendes:

(1.) Das dem Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden vom 24.11.2011 zugrunde liegende, im Gutachten des IWU vom 24.10.2011 niedergelegte und nach dem Wortlaut des Beschlusses für Zeiträume ab 01.12.2010 geltende Konzept erfüllt in seiner ursprünglichen Form nicht die nach der Rechtsprechung des BSG an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Anforderungen.

Zwar wurde das Konzept - auch in seiner ursprünglichen Form - folgenden formellen Anforderungen gerecht:

- Das Konzept des Grundsicherungsträgers lag - wie vom BSG gefordert (Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, RdNr. 21 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R, RdNr. 28) - bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vor. Der Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden datiert vom 24.11.2011, die hier maßgeblichen Änderungsbescheide vom 26.11.2011, 12.12.2011 und der Widerspruchs-bescheid vom 13.12.2011 wurden nach diesem Zeitpunkt erlassen.

- Der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung ist im Gutachten des IWU nachvollziehbar auf S. 12 ff. des Gutachtens dargelegt (so bereits SächsLSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 44). Die Mietspiegelbefragung wurde vom 18.01.2010 bis 31.03.2010 durchgeführt (S. 12 des Gutachtens). Die Bestandsdaten der Leistungsempfänger nach dem SGB II datieren vom 31.12.2010 und die der Leistungsempfänger nach dem SGB XII vom 31.12.2009, die Kommunale Bürgerbefragung vom August 2010 (S. 12 des Gutachtens).

- Die Art und Weise der Datenerhebung ist – wie bereits im Beschluss vom 29.05.2012 (L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 45 f.) ausgeführt – auf S. 13 ff. des Gutachtens für den Senat nachvollziehbar und plausibel festgelegt. Datengrundlage sind vorliegend zum einen der dem qualifizierten Mietspiegel 2010 für Dresden zugrundeliegende Datensatz, vermindert um unzumutbare Wohnungen, unplausible Fälle und mietspiegelrelevante Verträge, die vor März 2006 abgeschlossen wurden, also 3.238 Fälle (S. 7, 14, 16 des Gutachtens), und zum anderen der Bestandsdatensatz der Dresdner Bedarfsgemeinschaften (33.352) bzw. Einstandsgemeinschaften nach dem SGB XII (2.889 – vgl. S. 7 des Gutachtens). Nach der Rechtsprechung des BSG ist - wie oben ausgeführt - eine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept u.a. dann gegeben, wenn entweder der Datensatz eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen wird oder die Erhebung ausschließlich im einfachen Segment erfolgt oder die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Der Beklagte legte seinem Konzept vorliegend sowohl den Datensatz des qualifizierten Mietspiegels als auch die vollständigen Daten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII zugrunde. Darüber hinaus beruht die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes. In der Landeshauptstadt Dresden waren 2010 270.364 Mietwohnungen vorhanden, darunter 67.591 im einfachen Segment (S. 51 des Gutachtens). Es wurden Daten von 20.786 Mietwohnungen des einfachen Segments zugrunde gelegt (S. 51 des Gutachtens).

- Die maßgeblichen (vgl. zu Ausnahmen unten) für die Berechnung verwendeten oben genannten Datengrundlagen erscheinen - wie bereits im Beschluss vom 29.05.2012 (L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 44) ausgeführt - nicht veraltet und hinreichend aktuell. Es liegt in der Natur der Sache, dass nur auf Daten und Zahlenmaterial aus vergangenen Zeiträumen zurückgegriffen werden kann. In Anbetracht des unumgänglichen Zeitbedarfs für die erforderlichen Berechnungen sowie um die Ausgangsparameter für die Erstellung des Gutachtens (hier z.B. Selektionsschritte) festzulegen, die Datenquellen zu ermitteln und auszuwerten sowie schließlich die Ergebnisse darzustellen und Schlussfolgerungen zu ziehen, kann der Senat nicht erkennen, dass die Möglichkeit bestanden hätte, auf noch aktuellere Daten und Zahlen zurückzugreifen und ggf. seit 2010 erfolgte Mieterhöhungen bei den angestellten Berechnungen zu berücksichtigen. Dies ist Aufgabe einer bereits sowohl im Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 als auch im Gutachten (S. 12, 49) vorgesehenen Fortschreibung, die – entsprechend den Vorgaben für den qualifizierten Mietspiegel – im IWU-Gutachten selbst für die Zeit ab 01.12.2012 vorgesehen und nunmehr bereits erfolgt ist. Ein neues Konzept der Landeshauptstadt Dresden für spätere Zeiträume liegt mittlerweile vor. Aus Sicht des Senats gibt es keine rechtlichen Vorgaben, die gegen eine Verwendung der Ergebnisse bis zu diesem selbst vorgegebenen Zeitpunkt sprechen (SächsLSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 44).

- Aus der Sicht des Senats bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (ebenso bereits SächsLSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 44) für das nach dem Wortlaut des Beschlusses für Zeiträume ab 01.12.2010 geltende Konzept der Landeshauptstadt Dresden auf die in den Jahren 2009 und 2010 erhobenen Daten des Mietspiegels 2010, die Daten der Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und der Einstandsgemeinschaften nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die kommunale Bürgerbefragung (KBU) und amtliche Statistiken zurückzugreifen. Damit werden die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts ausreichend berücksichtigt. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 17.12.2009 (B 4 AS 27/09 R, RdNr. 28).

- Zur Repräsentativität (S. 52 des Gutachtens) und Validität der Erstellung des Konzepts auf der Grundlage des dem qualifizierten Mietspiegel zugrunde liegenden Datensatzes hat der Senat bereits im Beschluss vom 29.05.2012 (L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 46) ausgeführt, er erachte es für zulässig, sich hinsichtlich der Datenermittlung auf eine Stichprobe zu beschränken, die sich hinsichtlich Umfang und Auswertung an den für Mietspiegel geltenden Standard anlehnen kann. Denn bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels wird nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr. 24) "die Repräsentativität der Stichprobe durch Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert". Zudem findet im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels eine "umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen" statt. Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest.

- Validität bedeutet, dass die zugrunde gelegten Daten die zu messende Größe – hier: die Mieten im einfachen Segment – repräsentieren (S. 32, 52 des Gutachtens). Die Vorgehensweise des IWU, mit Flächenkorridoren (S. 18 des Gutachtens) bzw. Eignungsklassen zu arbeiten, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, nach der die jeweiligen in die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers einzubeziehenden Wohnungsgrößen nicht identisch mit den oben dargestellten abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNr. 20) sein müssen.

- Im Gutachten des IWU ist bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auch eine Differenzierung nach Standard der Wohnungen und nach Wohnungsgröße vorgenommen (S. 14 des Gutachtens). Es hat entsprechend der Rechtsprechung des BSG unzumutbare Wohnungen (solche ohne Sammelheizung bzw. Bad, S. 15 des Gutachtens) ausgeschlossen. Im Gutachten ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen, sondern auch auf vermietete Wohnungen abgestellt. So erfolgte neben der Auswertung der Neuvertragsmieten des qualifizierten Mietspiegels auch eine Auswertung der Bestandsdaten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und XII (S. 13 und 14 des Gutachtens). Der angemessene Quadratmeterpreis ist – wie nach der Rechtsprechung des BSG erforderlich – nach Wohnungsgrößen differenziert angegeben. Es wird auf die Bruttokaltmiete (S. 13 des Gutachtens) abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNr. 23). Die Erhebung der kalten Betriebskosten erfolgte gesondert (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNr. 23), weil der qualifizierte Mietspiegel lediglich Nettokaltmieten ausweist. Die Datenbasis für die Erhebung der kalten Betriebskosten bildete die Kommunale Bürgerumfrage 2010.

- Es bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung sprechen. Solche hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.

- Das Gutachten des IWU enthält Angaben über die gezogenen Schlüsse. So sieht es nach Wohnungsgrößen differenzierte Kappungsgrenzen hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft (vgl. BSG im Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNrn. 19¸ BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 37; S. Knickrehm, in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven, Stuttgart 2010, S. 90) vor.

Trotzdem wird das Konzept der Landeshauptstadt Dresden in seiner ursprünglichen Form jedoch insgesamt sowohl hinsichtlich der Erhebung einzelner Daten als auch inhaltlich den an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Anforderungen nicht vollständig gerecht.

Der Senat hat zwar keine Bedenken gegen die Herangehensweise des IWU hinsichtlich folgender Einzelpunkte:

- Der Senat verweist bezüglich der auf den Seiten 1 bis 18 des Gutachtens des IWU dargelegten, nicht zu beanstandenden Vorgehensweise auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im Beschluss vom 16.12.2011 (S 10 AS 6969/11 ER, juris, RdNr. 32): "Die ersten Rechenschritte des IWU-Gutachtens, die dieses auf Grundlage der Mietspiegeldaten und der Daten der KBU 2010 geht, entsprechen bis zu dem in Tabelle 2 ausgewiesenen Ergebnis den Vorgaben des BSG zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels. Unter Zugrundelegung der Datensätze – nicht der Tabelle – des Mietspiegels 2010 hat das IWU in nachvollziehbarer Weise zunächst ermittelt, welche Datensätze in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze überhaupt einbezogen werden dürfen. Zunächst wurden unzumutbare Wohnungen ausgeschlossen, die nicht dem einfachen Standard entsprechen (Seite 15). Anschließend wurden 10 unplausible Fälle aussortiert (S.15). Um das aktuelle Mietpreisniveau bei einer Neuanmietung abzubilden, wurden zudem Altverträge ausgeschlossen, die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden und zwischendurch nur nach den §§ 557-559 BGB erhöht worden sind (S. 16). Dieser Selektionsschritt ist – soweit ersichtlich – vom BSG bislang nicht als notwendig angesehen worden, wirkt sich aber zugunsten der Leistungsempfänger aus, da das Mietniveau bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum seit 2007 deutlich gestiegen ist (vgl. Auswertung der Kommunalen Bürgerumfrage Dresden 2010). Dieser Schritt dürfte auch in Einklang mit der neuen Regelung von § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II zu bringen sein, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten wohl nur eine möglichst umfassende Abbildung des Wohnungsmarkts gewährleisten wollte. Es dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein, auch das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlin in LPK-SGB II 4. Aufl. § 22 c) Rn. 19). Hinzu kommt, dass § 22 c) SGB II keine Aussage über die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ohne Satzung trifft. Im nächsten Schritt hat das IWU die in die Berechnung einbezogenen Verträge anhand des Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex für Sachsen inflationiert. Eine solche Inflationierung zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG nicht für notwendig erachtet und auch der Reformgesetzgeber scheint diesen Schritt nicht zu fordern, vgl. § 22 c) Abs. 1 Satz 3 SGB II. Durch diesen Schritt werden die vorhandenen Daten jedoch ebenfalls zu Gunsten der Leistungsempfänger an das aktuelle Preisniveau angepasst. Die auf den Seiten 16 und 17 vorgenommene Standardisierung der Datensätze auf Bruttokaltmieten anhand der KBU-Daten ist notwendig, um eine Vergleichbarkeit der Daten herzustellen. Hierbei auf die Daten der KBU 2010 zurückzugreifen erscheint sinnvoll und unter Berücksichtigung einer ausreichenden Menge valider Daten geschehen zu sein. In der nun folgenden ‚deskriptiven Auswertung der Quadratmetermieten’ (Seite 18) durch Bildung so genannter Flächenkorridore berechnet das IWU Mittelwerte für die verschiedenen Wohnungsgrößensegmente. Hierfür bildet es um die Grenzwerte der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen Korridore von 20 m², um mit den vorhandenen Daten wahrscheinlichere Ergebnisse zu erzielen, als dies durch die Berechnung mit strikten Wohnflächengrenzen möglich wäre. Das IWU geht damit über die vom BSG als schlüssig angesehene Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittels hinaus und schafft Wohnflächenkorridore, zur Plausibilisierung der Mietspiegelwerte. Die Tabelle auf Seite 18 schafft durch die Bildung sich überlappender Flächenkorridore ein Modell, das nicht nur unplausible Ergebnisse unwahrscheinlicher macht, sondern auch Werte zum Ergebnis hat, die über den Grenzen liegen, die man bei Zugrundelegung des vom BSG vorgeschlagenen Berechnungsmodus’ erhielte. Die Berechnung dieser Mittelwerte beinhaltet auch deswegen zusätzliche Vorteile für die Leistungsbezieher, weil in dieser Tabelle nur Datensätze aussortiert worden sind, die nicht den einem Leistungsbezieher zumutbaren Standard erreichen. Es fand also nur eine Selektion nach ‚unten’ statt. Hingegen beinhalten diese Werte sämtliche Datensätze, die möglicherweise einen Standard oder eine Wohnlage haben, die nicht mehr einfachen Verhältnissen entsprechen und die nach den Kriterien des BSG damit gar keine Berücksichtigung gefunden hätten – also keine Selektion nach ‚oben’. Die Mittelwerte liegen nach allem tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Das IWU geht nun weiter in seiner Berechnung, um die Auswertung des Mietspiegels auf das Angebot pro Monat umzurechnen. Die Bildung von Eignungsklassen auf den Seiten 19-22 erscheint konsequent."

- Der Ansatz des IWU, die abstrakte Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einzubeziehen, ist aus Sicht des Senats – wie bereits im Beschluss vom 29.05.2012 (L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 41) ausgeführt – nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Überlegung, dass es wenig sinnvoll sei, "abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte" (vgl. S. 5 des Gutachtens; von Malottki, info also 2012, S. 99, 101; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 – L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 150, 152; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R), berücksichtigt das IWU folglich bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine "abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen" (von Malottki, info also 2012, S. 99, 101). Die Angemessenheitsgrenze wird damit nicht allein durch eine Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ermittelt. Vielmehr liegt die Angemessenheitsgrenze nach dem Gutachten an der Stelle, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment trifft (stark vereinfacht auf S. 42 des Gutachtens abgebildet). Durch die Einbeziehung der Nachfrageseite in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze beabsichtigt das Gutachten zu gewährleisten, dass mit den maximal zu gewährenden Leistungen für die Bruttokaltmiete auch eine Wohnung konkret angemietet werden kann (von Malottki, info also 2012, S. 99, 101 ff.; vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R, RdNr. 26). Es soll für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger ein angemessenes Wohnungsangebot suchen (von Malottki, info also 2012, S. 99, 100 ff.). Dem BSG lag bisher noch kein zu überprüfendes Konzept eines SGB II-Leistungsträgers vor, bei dem die Nachfrageseite bereits bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete berücksichtigt worden ist. Es ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, die Verfügbarkeit im Sinne einer ausreichenden tatsächlichen Anmietbarkeit für alle Nachfrager auf der abstrakten Ebene des gesamten Wohnungsmarktes zu beurteilen und hieran eine zudem notwendige Einzelfallprüfung, die (auch) in der Person des Leistungsempfängers liegende Diskriminierungsprobleme (z.B. Migranten, Menschen mit Suchtproblemen) auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigt, anzuschließen. Die Rechtsprechung des BSG sieht nämlich selbst eine solche "abstrakte Verfügbarkeit" von ausreichendem Wohnraum vor, indem angenommen wird, dass es in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine allgemeine Wohnungsnot gibt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr. 36) bzw. dass jedenfalls die Existenz eines qualifizierten Mietspiegels grundsätzlich indiziert, dass davon ausgegangen werden kann, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für Unterkunft gibt (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, RdNr. 30). Die Einbeziehung der nach Wohnungsgrößen differenzierten abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze gewährleistet grundsätzlich, "dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Leistungsberechtigten am Ort tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können" (Berlit, in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RdNr. 57). Da sowohl Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren können, ist es auch aus diesem Grund sinnvoll, die Nachfrageseite bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für alle Wohnungsgrößen differenziert zu berücksichtigen. Das Modell des IWU bietet damit durch die Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze – im Vergleich zu anderen Modellen – sogar den Vorteil, dass es die Angemessenheitsgrenze nach Wohnungsgrößen differenziert empirisch ableitet und nicht lediglich normativ setzt. Der vom Sozialgericht Dresden im Beschluss vom 16.12.2011 (S 10 AS 6969/11, juris, RdNr. 28; ebenso SG Dresden, Urteil vom 10.09.2013 – S 49 AS 8234/10, juris, RdNr. 85) angesprochenen Problematik – im Falle des Sinkens der Nachfrage durch Leistungsempfänger, beispielsweise weil der Arbeitsmarkt boomt und dadurch viele Menschen aus dem Leistungsbezug fallen, könnte plötzlich auch die Angemessenheitsgrenze sinken, ein bislang angemessen wohnender Leistungsempfänger könnte aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nunmehr unangemessen wohnen, obgleich das Preisniveau möglicherweise gleich geblieben oder gar gestiegen sei – setzt das IWU die Verhinderung dieser Konsequenz durch Festlegung eines Mindestperzentils (vgl. hierzu S. 4, 5 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2013) entgegen. Nach Auffassung des Senats ist das Konzept des IWU ungeachtet dessen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Leistungsberechtigte, denen die Angemessenheit der Kosten ihrer Unterkunft vom zuständigen Leistungsträger bestätigt worden ist, eine Verschiebung der Angemessenheitsgrenze innerhalb der Geltungsdauer des Konzepts zu ihren Ungunsten keine Auswirkungen auf die zu bewilligenden Kosten der Unterkunft hat. Der Argumentation der 49. Kammer des Sozialgerichts Dresden, das Modell des IWU überlasse es Angebot und Nachfrage, einen sog. "Marktpreis" für Wohnraum zu bilden, von dem es erwarte, dass dieser den einfachen Wohnstandard abbilde, dabei sei dem Charakter der Angemessenheitsgrenze als Obergrenze entsprechend zu definieren, ab wann kein einfacher, sondern ein gehobener Standard vorliege, folgt der Senat nicht. Zum einen bildet sich der Mietpreis jeder neu anzumietenden Wohnung durch das auf dem Wohnungsmarkt herrschende Angebot und die Nachfrage heraus (vgl. von Malottki, info also 2012, S. 99). Er stellt folglich keinen sog. "natürlichen Preis" dar, der ausschließlich durch die Höhe der Aufwendungen für die Produktion eines bestimmten Gutes (hier: Wohnung) ausgedrückt wird. Zum anderen steht es nach der Produkttheorie des BSG dahin, ob einzelne Faktoren der konkreten Wohnung – wie z.B. Ausstattung und Lage – für sich genommen unangemessen sind, solange sich die tatsächlichen Kosten im Rahmen des Produkts bewegen (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 – L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 121; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNrn. 36 f.). Ein Leistungsempfänger hat nach der Rechtsprechung des BSG folglich Anspruch auf die Kosten einer Unterkunft des gehobenen Standards, wenn eine Wohnung einfachen Standards nicht verfügbar ist. Das BSG hat im Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R (RdNrn. 36 f.) die vom Bayerischen LSG vorgenommene "Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises" nicht beanstandet. Das Bayerische LSG hat die "unteren 20 % des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht". Die Auffassung der 49. Kammer des Sozialgerichts Dresden, die Leistungsbezieher würden gezwungen, alle zumutbaren Wohnungen, von der niedrigsten Bruttokaltmiete her aufzufüllen, verfängt nicht, weil – worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 24.10.2013 zu Recht hingewiesen hat – die Konkurrenz anderer Nachfrager im niedrigpreisigen Segment berücksichtigt ist.

- Der Senat sieht auf der Grundlage der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 28.11.2013 keinen Anlass, die fachlich begründete Entscheidung des IWU, Angebot und Nachfrage in der Zeiteinheit eines Monats gegenüberzustellen, zu beanstanden.

- Die Berücksichtigung von Bedarfsgemeinschaften, die unangemessen wohnen und demzufolge umziehen müssen, lediglich zu 1/6 auf der Nachfrageseite (S. 37 des Gutachtens; S. 24 der ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2013; S. 9 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2013) ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Faktor berücksichtigt, dass die unangemessen wohnenden Leistungsempfänger nicht sofort im Monat nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung umziehen müssen, sondern für jede umzugswillige Bedarfsgemeinschaft innerhalb von sechs Monaten eine anmietbare Wohnung zur Verfügung steht. Das IWU hat für den Senat nachvollziehbar erläutert: "Ob man nun davon ausgeht, dass alle in der ersten Woche ihres Leistungsbezugs umziehen, alle in der letzten Woche oder alle gleichmäßig verteilt auf sechs Monate, bleibt mathematisch das Gleiche. Bei Neufällen ist die Verteilung auf sechs Monate ohnehin zwingend. Andernfalls würden an einen Neubezieher von Leistungen 6 Wohnungen vergeben Pro Monat werden rechnerisch also alle Neuzugänge eines Monats versorgt. Dies ist rechnerisch das Gleiche, als wenn ein Sechstel der Neuzugänge (innerhalb) von sechs Monaten versorgt wird" (S. 24 der ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2013). Zudem werden Bedarfsgemeinschaften, die unangemessen wohnen und trotz Kostensenkungsaufforderung innerhalb der Frist des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II nicht umziehen, sondern den vom Grundsicherungsträger nicht übernommenen Teil der Miete z.B. aus dem Vermögensfreibetrag zahlen, nach Ablauf von sechs Monaten innerhalb der Frist wiederum mit einer Wohnung versorgt. Dies geschieht – worauf das IWU auf S. 25 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2013 für den Senat nachvollziehbar hingewiesen hat – ungeachtet dessen, dass in der Realität womöglich zahlreiche Überschreiter gar nicht umziehen (wollen) und daher praktisch gar nicht nachfragerelevant werden.

- In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht hat der Senat keine Bedenken, auf der Angebotsseite eine nicht unerhebliche Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen zu berücksichtigen, die in Plattenbauweise überwiegend in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden sind und – je nach konkretem Bautyp – eine Wohnungsgröße von ca. 26 m² haben. Der Senat, erachtet diese Wohnungen, in denen auch Nichtleistungsempfänger wohnen, nicht für unzumutbar für alleinstehende Leistungsempfänger. Er teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass dieser Wohnungstyp, der in ganz Sachsen weit verbreitet ist, "schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, aber eben gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse angesehen werden" kann und berücksichtigt dabei den standardisierten günstigen Zuschnitt dieser Wohnungen, der dazu beiträgt, dass einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen noch genügt wird (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RdNr. 28).

- Die Berücksichtigung eines einheitlichen Mehrfachinseratefaktors von 1,42 für alle Wohnungsgrößen ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die Umrechnung auf das Angebot pro Monat in den Eignungsklassen auf S. 23 des Gutachten bemängelt, weil bezüglich der Erhebung der der Berechnung des Mehrfachinseratefaktors von 1,42 zugrunde liegenden Daten zwar angegeben wird, sie entstammten der Metadatenbank "www.immodaten.net", das IWU gebe jedoch nicht an, welcher örtliche Vergleichsraum zugrunde gelegt wurde. Zudem sei nicht dargelegt, Daten welchen Alters und welcher Menge in die Berechnung eingeflossen sind. Dies hat das IWU in der Stellungnahme vom 23.07.2013 (S. 6) nachgeholt. Danach betrafen die der Metadatenbank "www.immodaten.net" entnommenen Daten zum Mehrfachinseratefaktor ausschließlich das Jahr 2009 und den örtlichen Vergleichsraum Dresden. Es wurden Daten des kompletten Jahres 2009 zugrunde gelegt. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

Zudem kritisierte das Sozialgericht, dass "ein einheitlicher Mehrfachinseratefaktor über alle Wohnungsgrößen verwendet worden ist, weil hiermit gegen den Grundsatz verstoßen werde, dass grundsätzlich nach Wohnungsgrößen zu differenzieren ist". Das IWU hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012 (S. 7 f.) ausgeführt, zwar seien die Mehrfachinseratefaktoren differenziert nach Wohnungsgrößen erhoben worden. Angesichts der Tatsache, dass es "keine statistisch signifikanten Unterschiede" gegeben habe, sei über alle Wohnungsgrößen hinweg mit einem einheitlichen Faktor gearbeitet worden. Das Sozialgericht hat daraufhin beanstandet, es mache sich in Anbetracht der Bedeutung dieses Gewichtungsfaktors bemerkbar, mit welchem exakten Multiplikationsfaktor gerechnet werde. Auf Veranlassung des Senats hat das IWU in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2013 den Mehrfachinseratefaktor differenziert nach Wohnungsgrößen angegeben und ausgeführt, der Berücksichtigung des einheitlichen Mehrfachinseratefaktors von 1,42 liegen etliche Annahmen zugunsten der Leistungsempfänger zugrunde (z.B. die Kappung von Inserierungszeiträumen am Rande des Untersuchungszeitraums, die zu einer Unterschätzung der Länge der Inserierungsdauer führt; Rekodierung von überlangen Inserierungszeiträumen auf einen Monat). Die Mehrfachinseratefaktoren differenziert nach Wohnungsgrößen betragen unter Zugrundelegung der ermittelten Inserierungsdauern (ohne Korrekturen zugunsten der Leistungsempfänger) für die Eignungsklasse 1 1,60, die Eignungsklasse 2 1,75, die Eignungsklasse 3 1,77, die Eignungsklasse 4 1,72 und die Eignungsklasse 5 1,91.

Der Senat hat nach Vorlage der Berechnungen des IWU (ergänzende Stellungnahme vom 23.07.2013), nach denen die Bruttokaltmiete unter Berücksichtigung der nach Wohnungsgrößen differenzierten Mehrfachinseratefaktoren berechnet wurde, keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Landeshauptstadt Dresden ihrem Konzept einen einheitlichen Mehrfachinseratefaktor von 1,42 zugrunde gelegt hat. Den ganz geringfügigen Abweichungen der nach Wohnungsgrößen differenzierten Faktoren von diesem Faktor wird nachvollziehbar durch Annahmen zugunsten der Leistungsempfänger Rechnung getragen, sodass hierdurch im Ergebnis keine Benachteiligung von Leistungsempfängern eintritt. Die Zugrundelegung des einheitlichen Mehrfachinseratefaktors von 1,42 hat nämlich höhere Angemessenheitsgrenzen für Ein- bis Fünf-Personen-Haushalte zur Folge (vgl. Tabelle der ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2013 und Tabelle 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2013).

Insgesamt hat das Sozialgericht offen gelassen, ob die Berücksichtigung eines Mehrfachinseratefaktors erforderlich ist. Das IWU erachtet den Faktor für notwendig, um die Bestandsgröße des dauerhaften Leerstandes und die Strömungsgröße "Fluktuation an Angeboten" bezüglich frei werdender Wohnungen rechnerisch gleich zu behandeln (S. 27 der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 17.05.2013). Würde der Mehrfachinseratefaktor weggelassen, würde der dauerhafte Leerstand jeden Monat und der durch Fluktuation entstehende Neuzugang an Wohnungen lediglich alle 1,42 Monate berücksichtigt. Daher ist die fachlich begründete Annahme des IWU, dass es nicht sachgerecht erscheint, Annoncen und Leerstand für unterschiedlich lange Zeiträume in die Berechnung einzubeziehen (S. 27 der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 17.05.2013), für den Senat nachvollziehbar.

- Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29.05.2012 (L 7 AS 24/12 B ER, RdNr. 45) entschieden, dass nach seiner Auffassung keine durchschlagenden Bedenken bestehen, die Leerstandserhebungen der Landeshauptstadt Dresden (S. 24 ff. des Gutachtens; S. 8 der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012; S. 13 der ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2013) in die Berechnungen einzubeziehen. Die Landeshauptstadt Dresden hat für das IWU-Gutachten – im Gegensatz zu anderen Modellen – differenzierte konkrete Erhebungen zum strukturellen Leerstand durchgeführt, während andere Modelle hierzu lediglich Berechnungen auf der Basis von Statistiken bzw. Schätzungen vornehmen. Der Senat hat insbesondere keine durchgreifenden Bedenken gegen die Befragung verschiedener Wohnungsunternehmen, mithin professioneller Vermieter, nach "marktaktivem" Leerstand. Auch das Sozialgericht hat bereits eingeräumt, dass es auch aus seiner Sicht unwahrscheinlich, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sei, dass eine nennenswerte Anzahl dieser Leerstände den Eignungsklassen 1 und 2 der Dresdner Mietspiegeltabelle zuzuordnen ist, weil die Anzahl dieser unzumutbar ausgestatteten Wohnungen durch die Sanierungstätigkeit seit 1990 deutlich zurückgegangen ist. Dies gilt nach Auffassung des Senats umso mehr als das IWU "nach Zimmerzahl und Miethöhe unangemessene Marktsegmente" nicht berücksichtigt hat (S. 26 des Gutachtens). Der Senat lässt in seine Beurteilung einfließen, dass das IWU mit den Annahmen, die Leerstandsquote bei nicht-professionellen Vermietern entspreche derjenigen, die bei professionellen Vermietern erhoben wurde (S. 13 der ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2013; S. 8 der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012), und leer stehende Wohnungen von Privatvermietern hätten das gleiche Preisniveau wie vermietete Wohnungen (S. 8 der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012), Annahmen zugunsten der Leistungsempfänger getroffen hat. Die zusätzliche Argumentation des IWU, die "befragten Unternehmen dürften kaum ein Interesse daran haben, fälschlicherweise nicht marktaktive Wohnungen als marktaktiv zu melden, da damit erstens ein größeres Angebot in die Berechnung einginge (Folge: niedrigere Angemessenheitsgrenze) und zweitens die billigen ‚Schrottwohnungen‘ das Preisniveau in der Berechnung zusätzlich nach unten drücken", ist für den Senat nachvollziehbar (S. 13 der ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2013). Des Weiteren hat das IWU argumentiert, "dass sich die Bestände von professionellen Wohnungsunternehmen sowieso nur auf die Baujahre ab 1918 beziehen – mit deutlichen Schwerpunkten zwischen 1949 und 1989. In diesen Baualtern waren Bad und Heizung technischer Standard. Fehlende Bäder sind ein Phänomen von Kleinwohnungen in Gebäuden mit Baualtern vor 1918. Die Untersuchung kann deshalb nicht ausschließen, dass in geringster Menge derartige Substandardwohnungen mit in die Auswertung gelangten, dies ist jedoch von quantitativer Irrelevanz. Es ist Kennzeichen jeder empirischen Untersuchung, dass in Einzelfällen Fehler, z.B. durch fehlerhaftes Ausfüllen von Fragebögen – gemacht werden. Solange die Fehler nicht systematisch werden, darf dies kein Hinderungsgrund werden, auf empirische Daten zurückzugreifen" (S. 13 der ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2013). Durchschlagende Bedenken hiergegen sieht der Senat nicht. Den Senat überzeugt im Rahmen seiner Prüfung schlussendlich, dass der unter Berücksichtigung der von der Landeshauptstadt Dresden vorgenommenen Leerstandserhebungen ermittelte, sich aus der Bruttokaltmiete von 294,83 EUR ergebende gerundete Quadratmeterpreis von 6,55 EUR/m2 (siehe unten im Rahmen der abschließenden Einschätzung des modifizierten Modells des IWU) etwa dem Median von 6,58 EUR/m2 der quadratmeterbezogenen Auswertung der Mietspiegel-Neuvertragsmieten nach Perzentilen (Tabelle 2 des IWU-Gutachtens, S. 18) entspricht und die sich aus der Tabelle 2 des IWU-Gutachtens ergebenden Werte tendenziell zu hoch sind, weil in dieser Tabelle noch keine Selektion der Daten "nach oben" vorgenommen worden ist (Näheres hierzu unten im Rahmen der abschließenden Einschätzung des modifizierten Modells des IWU). Zur vollständigen Klarstellung empfiehlt der Senat allerdings, künftig bei vergleichbaren Erhebungen eine Definition des Begriffs "marktaktiv" beizufügen und darin klarzustellen, dass Substandardwohnungen hierzu nicht gehören.

Der Senat hält jedoch die Beanstandungen des Sozialgerichts gegen die Herangehensweise des IWU hinsichtlich folgender Punkte, die zur Unschlüssigkeit des Konzeptes der Landeshauptstadt Dresden in seiner ursprünglichen Form führen, für gerechtfertigt:

- Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29.05.2012 (L 7 AS 24/12 B ER, juris, RdNr. 40) die Einwände des Sozialgerichts gegen die Verwendung der Daten des Mikrozensus’ 2006 im Rahmen der Berücksichtigung der Konkurrenz durch andere Nachfrager (S. 28 f. des Gutachtens) im niedrigpreisigen Segment für beachtlich gehalten. Diese Auffassung wird durch die neueste Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 29) bestätigt, denn das Konzept der Landeshauptstadt Dresden bietet unter Einbeziehung dieser Daten nicht mehr die hinreichende Gewähr dafür, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergibt (BSG, Urteile vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R, RdNr. 16; vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R, RdNr. 26; vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 29).

- Die Kritik des Sozialgerichts, für eine Selektion der unter-25-jährigen Leistungsempfänger (S. 33. des Gutachtens; S. 22 der ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2013; S. 10 der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012) fehle eine gesetzliche Grundlage im SGB II, teilt der Senat. Denn für unter-25-jährige Hilfeempfänger, die durch einen früheren Auszug bei den Eltern oder durch frühere Berufstätigkeit etc. bereits eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und nicht mehr bei ihren Eltern leben, gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über-25-jährige Leistungsberechtigte (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 – L 16 AS 127/10, RdNr. 159 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Das Sozialgericht Dresden hat im Urteil vom 10.09.2013 (S 49 AS 8234/10, juris, RdNr. 131) zutreffend ausgeführt:

"Das SGB II kennt die im Gutachten zugrunde gelegte Prämisse nicht, dass diese Personen auf Zimmer in Wohngemeinschaften verwiesen werden dürften. Zwar können bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze anders als beim Existenzminimum die Lebensgewohnheiten vergleichbarer Personenkreise berücksichtigt werden (LSG Hamburg, Beschluss vom 25. August 2005 - L 5 B 201/05 ER AS -, juris (Rn. 14)), was hier vor allem junge Volljährige, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und sich noch in der beruflichen Orientierungsphase oder der Ausbildung befinden sind, die als Studenten, Auszubildende oder Praktikanten ganz überwiegend nur über ein geringes Einkommen verfügen und sich daher auf preiswerte Unterkünfte, insbesondere kleine möblierte Wohnungen, einzelne Zimmer, auch in Wohnheimen oder Wohngemeinschaften, beschränken müssen. Hieraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass für junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II beziehen nichts anderes gelten könne (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Oktober 2009 - L 11 B 465/09 AS ER -, juris (Rn. 8)), denn dass bei in Ausbildung befindlichen Personen Wohnheimzimmer, Zimmer in Wohngemeinschaften oder möblierte Wohnungen prägend sind, hat gänzlich andere Gründe. Erwachsenen Auszubildenden und Studierenden steht über Studentenwerke oder gemeinnützige Organisationen eine große Zahl an Wohnheimen als Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung, die für Leistungsbezieher nach dem SGB II nicht zugänglich sind. Auszubildende und Studierende bewohnen solche Unterkünfte auch regelmäßig nur am Studienort. Das Wohnheim- oder WG-Zimmer ist, selbst wenn der Betreffende seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegt, typischerweise nicht sein einziges und eigentliches Zuhause, sondern eine zweckbezogene Unterkunft neben einer weiteren bei seinen Eltern. Auch wird die Unterkunft am Ausbildungs- oder Studienort nicht dauerhaft beibehalten, sondern von vornherein nur für eine absehbare Dauer. Daher nimmt der Betroffene von sich aus auch Einschränkungen in Kauf, die ihm bei einem dauerhaften und einzigen Lebensmittelpunkt nicht möglich wären. Schließlich führen gerade diese Umstände dazu, dass bei der Bemessung von Ausbildungsentgelten die Unterkunftskosten entsprechend niedriger veranschlagt werden. Hieraus kann für unter-25-jährige Leistungsbezieher nach dem SGB II kein Nachteil erwachsen." - Das IWU hat – wie es auf S. 16 der Stellungnahme vom 17.05.2013 und S. 10 der Stellungnahme vom 23.07.2013 einräumt – als "anerkannte Überschreiter" (S. 32 f. des Gutachtens), die aus der Nachfrage herausgerechnet wurden, neben Personen, die eine unangemessen teure Wohnung bewohnen, aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssen, sondern die vollen Unterkunftskosten erhalten, auch Personen gezählt, die nach erfolgter Kostensenkungsaufforderung während der Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die tatsächliche Miete erstattet erhalten. Letztere sind jedoch durchaus nachfragerelevant. Eine Selektion dieser Gruppe aus der Nachfrage ist daher nicht gerechtfertigt. (2.) Der Senat hat angesichts dessen den Beklagten aufgefordert, ein um die benannten Schwächen bereinigtes Modell des IWU vorzulegen und damit der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNr. 22 und vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, RdNr. 25), nach der zunächst die Ermittlungen des Beklagten aufzugreifen und um Schwächen zu bereinigen sind, entsprochen (Prinzip der freien Methodenwahl des Grundsicherungsträgers; vgl. auch BT-Drucks. 17/3404, S. 102). Das derart modifizierte Modell des IWU erfüllt nach Auffassung des Senats die nach der Rechtsprechung des BSG an ein schlüssiges Konzept zu stellenden Anforderungen. Dem Modell liegen nun folgende Maßgaben zugrunde: - die der Metadatenbank "www.immodaten.net" entnommenen Daten zum Mehrfachinseratefaktor betreffen ausschließlich den örtlichen Vergleichsraum der Landeshauptstadt Dresden,

- es sind hinreichend aktuelle Daten ausreichender Menge in die Berechnung des Mehrfachinseratefaktors eingeflossen,

- der einheitliche Mehrfachinseratefaktor von 1,42 beruht auf fachlich-inhaltlich begründeten Annahmen zugunsten der Leistungsempfänger,

- zu den "anerkannten Überschreitern" gehören nur Personen, die eine unangemessen teure Wohnung bewohnen, aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssen, und die vollen Unterkunftskosten erhalten, nicht jedoch Personen, die nach erfolgter Kostensenkungsaufforderung während der Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die tatsächliche Miete erstattet erhalten,

- die Daten des Mikrozensus’ 2006 im Rahmen der Berücksichtigung der Konkurrenz durch andere Nachfrager werden – da diese nicht hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergegeben werden – durch aktuelle Daten, die ausschließlich im örtlichen Vergleichsraum erhoben wurden, ersetzt (hier: Sonderauswertung der Kommunalen Bürgerumfrage 2010),

- eine Selektion der unter-25-jährigen Leistungsempfänger wird nicht vorgenommen.

Nach diesem Modell des IWU (ergänzende Stellungnahme vom 12.11.2013) ergeben sich folgende Bruttokaltmieten für die Landeshauptstadt Dresden:

Haushaltsgröße 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen

Brutto-kaltmiete 294,83 359,22 445,27 513,89 593,21 Zum Vergleich: IWU-Gutachten 2011 276,00

347,00 430,00 512,00 598,00 Anstieg in EUR 18,83 12,22 15,27 1,89 -4,79 Anstieg in Prozent 6,82 % 3,52 % 3,55 % 0,37 % -0,80 %

Die Angemessenheitsgrenzen für Ein- bis Vier-Personen-Haushalte liegen nach dem modifizierten Modell des IWU über denen des ursprünglichen Modells. Da die Angemessenheitsgrenze für einen Fünf-Personen-Haushalt mit 593,21 EUR unter der vom Beklagten mit 598,00 EUR beschlossenen liegt, besteht kein Grund diese zu beanstanden.

Es ergeben sich daher für die Landeshauptstadt Dresden folgende angemessene Bruttokaltmieten:

Haushaltsgröße 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen

angemessene Bruttokaltmiete 294,83 359,22 445,27 513,89 598,00

Der Senat ist überzeugt, dass es sich bei diesen Werten um angemessene Aufwendungen für die Unterkunft in der Landeshauptstadt Dresden handelt, die es einerseits den Leistungsempfängern ermöglichen, eine Unterkunft zu diesen Bruttokaltmieten zu finden, und andererseits die vom kommunalen Träger aufzubringenden öffentlichen Mittel nach oben begrenzen. Hierbei berücksichtigt er abschließend folgende Gesichtspunkte:

Der sich aus der Bruttokaltmiete von 294,83 EUR für den Ein-Personen-Haushalt der Klägerin ergebende gerundete Quadratmeterpreis von 6,55 EUR/m2 bei 45 m2 Wohnfläche entspricht in etwa dem Median von 6,58 EUR/m2 der quadratmeterbezogenen Auswertung der Mietspiegel-Neuvertragsmieten nach Perzentilen (Tabelle 2 des IWU-Gutachtens, S. 18). Der Senat (Beschluss vom 29.05.2012 – L 7 AS 24/12 B ER, RdNr. 48) hat ebenso wie das Sozialgericht (Beschluss vom 16.12.2011 – S 10 AS 6969/11 ER, juris, RdNr. 49) bereits festgestellt, dass die sich aus der Tabelle 2 des Gutachtens ergebenden Werte tendenziell eher zu hoch sind, weil – so das Sozialgericht – "noch keine Selektion der Daten ‚nach oben‘ vorgenommen worden ist. In dieser Tabelle sind Datensätze, die möglicherweise bei der Berechnung des BSG gar keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil sie über dem Standard des SGB II liegen, noch enthalten." Die Werte der Tabelle "liegen also tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter." Die sich aus der Tabelle ergebenden Werte beinhalten zudem "bereits erhebliche Sicherheitsreserven", "indem über die Rechtsprechung des BSG hinaus Altverträge keine Berücksichtigung fanden, die einbezogenen Verträge zusätzlich inflationiert wurden und indem alle danach verbleibenden Daten in die Berechnung eingeflossen sind, ohne nach oben zu selektieren" (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16.12.2011 – S 10 AS 6969/11 ER, juris, RdNr. 49).

Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt werden, nach der die Bildung von Eignungsklassen (S. 20 des IWU-Gutachtens) unter Berücksichtigung von Wohnungen ab 24 m2 für einen Ein-Personen-Haushalt zu einer zu niedrigen Angemessenheitsgrenze führe. Die Tabelle 2 des IWU-Gutachtens legt derartige Eignungsklassen nicht zugrunde, sondern arbeitet vielmehr mit Flächenkorridoren, für den Ein-Personen-Haushalt mit einem solchen von 35 bis 55 m2. Nach dieser Tabelle liegt der Median bei 6,58 EUR/m2, das vom Bayerischen LSG (Urteil vom 11.07.2012 – L 16 AS 127/10, juris, RdNrn. 196, 203. 218; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 37) für maßgeblich erachtete 20-Prozent-Perzentil liegt in Dresden mit 6,02 EUR/m2 deutlich unter dem sich nach dem modifizierten IWU-Modell ergebenden Wert von 6,55 EUR/m2, ebenso wie das 30-Prozent-Perzentil mit 6,23 EUR/m2 und sogar das 40-Prozent-Perzentil mit 6,41 EUR/m2.

Die Entwicklung zwischen der angemessenen Bruttokaltmiete nach dem im streitigen Zeitraum geltenden modifizierten IWU-Modell von 294,83 EUR und der Bruttokaltmiete nach dem für spätere Zeiträume geltenden IWU-Gutachten vom 27.03.2013 von 304,79 EUR ist angesichts der seit der Erhebung für das Gutachten vom 24.10.2011 erfolgten Erhöhung von Mieten und der Verringerung des Leerstandes plausibel, zumal die o.g. Kritikpunkte am ursprünglichen IWU-Gutachten im IWU-Modell vom 27.03.2013 nicht mehr enthalten sein dürften.

Angesichts dessen hat der Senat keine Bedenken, unter Berücksichtigung des einfachen Wohnungsstandards eine angemessene Bruttokaltmiete von 294,83 EUR für den Ein-Personen-Haushalt der Klägerin (entspricht einem gerundeten Quadratmeterpreis von 6,55 EUR bei 45 m2 Wohnfläche) auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu Grunde zu legen.

Zu weiteren Ermittlungen besteht daher kein Anlass.

(3.) Der Senat greift nicht auf die vom Sozialgericht erarbeiteten alternativen Modelle zurück (vgl. Modell der 40. Kammer in dem der zu treffenden Entscheidung zugrunde liegenden Urteil vom 01.06.2012; basierend auf dem Beschluss der 10. Kammer vom 16.12.2011 – S 10 AS 6969/11, juris, RdNrn. 47 ff.; Modell der 49. Kammer, Urteil vom 10.09.2013 – S 49 AS 8234/10, juris, RdNrn. 145 ff.).

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 25; vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr. 21; vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R, RdNr. 29; vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, RdNrn. 24 f.; vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNr. 26; vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNr. 22) ist es Angelegenheit und Verantwortung des Grundsicherungsträgers, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die Verwaltung ist dabei nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt (vgl. S. Knickrehm, a.a.O., S. 91). Es besteht vielmehr bei der Erstellung schlüssiger Konzepte eine Methodenvielfalt des Grundsicherungsträgers (BT-Drucks. 17/3404, S. 102; S. Knickrehm, Rechtlicher Rahmen und Methodenvielfalt bei der Erstellung schlüssiger Konzepte für die Referenzmiete im SGB II, Workshop der Kommission SGB II des Deutschen Sozialgerichtstags e.V. am 21.11.2013 in Erfurt). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verwaltung auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten selbst am besten einschätzen kann, welche Vorgehensweise für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten geeignet ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNrn. 18 ff.). Daher mögen auch andere Modelle als das des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft in der Landeshauptstadt Dresden möglich sein. Sofern der Grundsicherungsträger allerdings ein schlüssiges Konzept vorlegt oder ein zunächst nicht schlüssiges Konzept nachbessert und um die festgestellten Schwächen bereinigt (BSG, Urteile vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R, RdNr. 29 und vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNr. 22), ist auf dieses zurückzugreifen (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 – L 16 AS 127/10, RdNr. 126). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in diesem Falle nicht befugt, dem Grundsicherungsträger vorzuschreiben, nach welcher Methode er die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln hat.

Bei dem Modell der 49. Kammer (Urteil vom 10.09.2013 – S 49 AS 8234/10, juris, RdNrn. 145 ff.) handelt es sich um ein vollständig vom ursprünglichen IWU-Modell losgelöstes eigenes Modell. Das Modell der 40. Kammer stellt – obwohl teilweise auf das ursprüngliche IWU-Modell zurückgreifend – ebenfalls ein eigenes Modell in diesem Sinne dar. Es basiert nämlich auf den eigenen alternativen Vorstellungen der 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden, die diese im Beschluss vom 16.12.2011 (S 10 AS 6969/11, juris, RdNrn. 47 ff.) formuliert hat. Dieses Modell hat sich der Beklagte nicht zu eigen gemacht (vgl. hierzu und zu den Kritikpunkten des IWU vor allem hinsichtlich der fehlenden Anmietbarkeit und ausreichenden Häufigkeit sowie der Gefahr der Ghettoisierung insbesondere für größere Haushalte S. 11 ff. der ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2012 und S. 14 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2013).

(4.) Die Gefahr einer Ghettoisierung besteht nach dem modifizierten IWU-Modell nicht. Das BSG hat im Urteil vom 10.09.2013 (B 4 AS 77/12 R, RdNrn. 29) eine Ghettoisierung angesichts von angemessenen Wohnungen in 18 von 26 Stadtbezirken des örtlichen Vergleichsraums (bzw. 19 von 25 Stadtbezirken, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 – L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 209, nach dem lediglich in sechs von 25 Stadtbezirken keine Wohnungen mit einer Bruttokaltmiete von 450,00 EUR vorhanden waren) verneint. Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat keine grundlegenden Bedenken, dass beim Vorhandensein von angemessenen Wohnungen in allen Ortsamtsbezirken der Landeshauptstadt Dresden (siehe Tabelle 4 der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 09.05.2012) und einer Verteilung auf das Stadtgebiet entsprechend der Abbildung 1 der ergänzenden Stellungnahme vom 09.05.2012 die Gefahr einer Ghettoisierung bestehen könnte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das IWU die ergänzende Stellungnahme vom 09.05.2012 aufgrund einer niedrigeren Bruttokaltmiete erstellt hat. Angesichts des nunmehr angewandten modifizierten Modells des IWU, das einen höheren Wert ergibt, gestaltet sich das Ergebnis für die Leistungsempfänger noch günstiger.

(5.) In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, RdNrn. 33 f.) geht der Senat davon aus, dass keine Bedenken dagegen bestehen, die im Rahmen der Bürgerumfrage 2010 mit durchschnittlich 1,16 EUR/m2 ermittelten kalten Betriebskosten zugrunde zu legen (ebenso Sozialgericht Dresden, Urteil vom 10.09.2013 – S 49 AS 8234/10, juris, RdNr. 19).

(6.) Es war im maßgeblichen Bewilligungszeitraum hinreichend angemessener Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum vorhanden. Die Klägerin hat keine den Senat überzeugenden Gründe vorgebracht, aus denen ihr die Anmietung einer angemessenen Wohnung konkret nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung durch ihre Prozessbevollmächtigte vorgetragen, die Anmietung einer preiswerteren Wohnung sei – allerdings in einem nicht so begehrten Ortsamtsbezirk – möglich gewesen.

Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 38) und unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen LSG vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 220) kann bei einem Modell wie dem des IWU, das die Verfügbarkeit bereits auf abstrakter Ebene unter Zugrundelegung des Datensatzes eines qualifizierten Mietspiegels prüft, und abstrakt sicher stellt, dass für jeden potentiell Nachfragenden ein Wohnungsangebot vorhanden ist, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch konkret hinreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist.

Der Beklagte hat zudem im modifizierten Konzept das vom Bayerischen LSG im Urteil vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10, juris, RdNrn. 150, 152; bestätigt vom BSG mit Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R) als maßgeblich angesehene Perzentil von einem Fünftel der Wohnungen im Bereich der maßgeblichen Haushaltsgröße deutlich überschritten, indem es bereits im ursprünglichen Modell von einem Perzentil von 31 Prozent (Tabelle 1 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2013) ausgegangen ist. Nach dem modifizierten Modell des IWU liegt das Perzentil noch höher.

Ungeachtet dessen, kann diese abstrakte Grundannahme vorliegend auch konkret für den streitgegenständlichen Zeitraum durch die vom Beklagten als Anlage zur Stellungnahme vom 23.05.2012 übersandten Aufstellungen der Belegungsrechtswohnungen bestätigt werden. Das IWU weist in seiner Stellungnahme vom 23.07.2013 zu Recht darauf hin, dass Wohnungen mit Belegungsrechten lediglich einen sehr kleinen Teil des Marktes darstellen. Der Senat hat keine Zweifel, dass ausreichend Wohnungen sowohl vor dem hier streitigen Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012, nämlich im Zeitraum vom November 2010 bis Oktober 2011 (konkret: bereits 536 Belegungsrechtswohnungen), als auch im streitigen Zeitraum selbst (konkret: bereits 331 Belegungsrechtswohnungen) zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung tatsächlich anmietbar waren. Der Beklagte ist in seiner Stellungnahme vom 23.05.2012 noch von einer angemessenen Bruttokaltmiete von 276,00 EUR ausgegangen. Die konkret anmietbare Zahl der Belegungsrechtswohnungen war angesichts einer angemessenen Bruttokaltmiete von 294,83 EUR sogar noch höher.

dd) Die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerin ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vom Beklagten zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft ungeachtet dessen, ob sie die angemessene Referenzmiete überschreiten, solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der Klägerin war es möglich und zumutbar, die Aufwendungen durch Wohnungswechsel zu senken. Sie ist im Jahr 2008 ohne eine Zusicherung des Leistungsträgers in ihre jetzige Wohnung umgezogen, obwohl sie vom Beklagten mit dessen Schreiben vom 07.04.2008 (Band III, 1. Falz) bereits vor dem Umzug darauf hingewiesen worden war, dass er die Kosten der Unterkunft und Heizung für nicht angemessen hielt. Auch hat die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag die Kenntnis von der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft bestätigt. Mit den Bewilligungsbescheiden vom 22.05.2008 brachte der Beklagte zudem hinreichend deutlich zum Ausdruck, welche Kosten der Unterkunft und Heizung er für angemessen erachtet. Einer weiteren Kostensenkungsaufforderung bedurfte es hiernach nicht mehr, weil deren Zweck, die Klägerin aufzuklären und zu warnen, erreicht war (BSG, Urteile vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R, RdNr. 39 und vom 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, RdNr. 18). Die Klägerin war über die vom Beklagten als zutreffend befundene Angemessenheitsgrenze hinreichend informiert (BSG, Urteile vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, RdNr. 42; vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, RdNr. 22; vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R, RdNr. 19; vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, RdNr. 35; vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R, RdNr. 39; vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, RdNr. 21; vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R, RdNr. 21; vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R, RdNrn. 13, 15; vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, RdNrn. 29 f.). Individuelle Gründe, warum der Klägerin eine Kostensenkung durch Umzug in eine andere Wohnung, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar war, konnten nicht festgestellt werden. Ihr war vielmehr ein Umzug im örtlichen Vergleichsraum in eine Wohnung mit angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zumutbar, insbesondere standen keine gesundheitlichen Gründe entgegen (vgl. BSG, Urteile vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, RdNr. 36 und vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, Rdnrn. 27 ff.). Auch im Übrigen waren Anhaltspunkte für eine subjektive Unzumutbarkeit nicht gegeben (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, RdNrn. 27 ff).

Des Weiteren war im streitigen Zeitraum die Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II längst verstrichen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, RdNr. 27).

Die von der Klägerin abgegebene Erklärung, sie werde die Mehrkosten für die Wohnung übernehmen, entfaltet keine Wirkungen für den streitgegenständlichen Zeitraum. Grundsätzlich ist zwar nach § 46 Abs. 1 1. Halbsatz Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) der Verzicht auf Sozialleistungen zulässig. Dieser Verzicht wirkt jedoch gemäß § 46 Abs. 1 2. Halbsatz SGB I nicht in die Zukunft, so dass die Klägerin von ihrer Bereitschaft, die Mehrkosten zu der vom Beklagten für angemessen angesehenen Miete aus der Regelleistung zu finanzieren, für die Zukunft wieder Abstand nehmen kann. Die Abstandnahme betrifft nur nach dem Zugang des Widerrufs (vgl. § 130 BGB) fällige Leistungen (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand: 10/2011, § 46 SGB I, RdNr. 13). Dies hat die Klägerin durch die Widerspruchseinlegung und die Klageerhebung in den vor dem hier streitigen Zeitraum liegenden beiden Leistungszeiträumen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung. Die Vorschrift betrifft seit 01.01.2011 stattfindende Kostensenkungsverfahren. Vorliegend wird jedoch ein Höhenstreit geführt. Ungeachtet dessen erteilte der Beklagte der Klägerin die Hinweise auf die aus seiner Sicht angemessene Miete und die Unangemessenheit der Miete für die nunmehr bewohnte Wohnung aus Anlass ihres Umzuges im Jahre 2008. § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II galt damals noch nicht. Im Übrigen bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit eines Umzugs in eine preiswertere Wohnung. Die Klägerin musste oder wollte sowieso aus der gemeinsam mit dem damaligen Ehemann bewohnten Wohnung ausziehen. Im Übrigen dient die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers "ausschließlich den Interessen der kommunalen Träger und begründet keine subjektiven Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten" (BT-Drucksache 17/3404, S. 98). Anwendungsbereiche des § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II sind nach dem Willen des Gesetzgebers Fälle, in denen "absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet, weil eine Arbeit aufgenommen wird oder der Rentenbezug unmittelbar bevorsteht" (BT-Drucksache 17/3404, S. 98). Anhaltspunkte hierfür bestanden bei der Klägerin weder 2008 noch bestehen diese heute.

c) An der Angemessenheit der tatsächlichen Heizkosten der Klägerin (vgl. zur Höhe oben unter III. 2. a)) bestehen keine Zweifel, weil die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin – ein kommunaler Heizspiegel existiert für Dresden nicht – unter den oberen Grenzwerten des bundesweiten Heizspiegels 2012 für das Abrechnungsjahr 2011 bzw. des bundesweiten Heizspiegels 2013 für das Abrechnungsjahr 2012 liegen (vgl. BSG, Urteile vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R, RdNr. 19 und vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, RdNrn. 20 ff.). Das Produkt (vgl. BSG, Urteile vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R, RdNr. 43 und vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, RdNr. 43) aus angemessener Wohnfläche von 45 m2 und dem Wert für extrem hohe Heizkosten aus dem bundesweiten Heizspiegel 2012 für Erdgas (für ein Wohnhaus der Gebäudefläche von 822,17 m2) von 15,20 EUR beträgt 684,00 EUR/Jahr bzw. 57,00 EUR/Monat (45 m2 x 15,20 EUR = 684,00 EUR: 12 Monate = 57,00 EUR/Monat). Das Produkt aus der Wohnfläche von 45 m2 und dem Wert für extrem hohe Heizkosten aus dem bundesweiten Heizspiegel 2013 für Erdgas von 16,50 EUR liegt bei 742,50 EUR/Jahr bzw. 61,88 EUR/Monat (45 m2 x 16,50 EUR = 742,50 EUR: 12 Monate = 61,88 EUR/Monat).

Das im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung abgegebene "Teilanerkenntnis" des Beklagten setzt für eine Erledigung des Rechtsstreits durch seine Annahme voraus, dass es sich um einen teilbaren Streitgegenstand bzw. Anspruch handelt, über den ein Teilurteil ergehen könnte (BSG, Urteile vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNr. 10 und vom 09.06.2011 – B 8 SO 20/09 R, RdNr. 22; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 101, RdNr. 20; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: 1/2013, § 101 Nr. 3 d)). Die Warmwasserkosten stellen jedoch keinen (von den Leistungen der Grundsicherung gem. § 19 Abs. 1 SGB II bzw. von den Kosten der Unterkunft und Heizung) teilbaren Streitgegenstand bzw. Anspruch dar. Über sie kann daher kein Teilurteil ergehen. Im Übrigen sind die Kosten der Warmwasserbereitung für die Wohnung der Klägerin bereits in den Heizkosten enthalten, für die der monatliche Abschlag vollständig übernommen wird.

d) Im Übrigen wird – soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat – ergänzend auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

3. Der Klägerin stehen für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 über den bereits bewilligten Betrag von 688,90 EUR und für Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von 698,90 EUR weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 12,70 EUR monatlich zu. Ein niedrigerer Leistungsanspruch konnte nicht ausgeurteilt werden, weil der Beklagte mit seiner unselbstständigen Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung lediglich die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts insoweit begehrt hat, als es den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von mehr als 12,70 EUR monatlich zu zahlen. Daher ist das Urteil des Sozialgerichts, soweit es den Beklagten verurteilt hat, über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von 688,90 EUR bzw. 698,90 EUR weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 12,70 EUR monatlich zu zahlen, mit der Anschlussberufung des Beklagten – anders als mit der ursprünglich eingelegten und zurückgenommenen Berufung – nicht angegriffen worden.

Angesichts der nach Auffassung des Senats im Vergleich zur Entscheidung des Sozialgerichts niedrigeren berücksichtigungsfähigen Heizkosten ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01.06.2012 trotz der vom Senat angenommenen höheren Kosten der Unterkunft zurückzuweisen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts entsprechend abzuändern.

IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Der Senat hat zur Ermittlung der Kostenquote das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen zugrunde gelegt, wobei er den vom Beklagten zunächst mit Einlegung der Berufung (nicht Anschlussberufung) gestellten Antrag, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren und das erstinstanzlich abgegebene Teilanerkenntnis bei der Kostenentscheidung für das Klageverfahren berücksichtigt hat.

2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung des BSG – wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt – noch ungeklärt ist, ob zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch eine Berechnungsmethode verwendet werden kann, die nicht lediglich das zur Verfügung stehende Angebot analysiert, sondern die konkrete Nachfrage nach Wohnraum berücksichtigt und die Angemessenheitsgrenze an dem Punkt festlegt, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage nach Wohnungen in diesem Segment trifft.

Weinholtz Brügmann Dr. Anders
Rechtskraft
Aus
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