S 12 KR 189/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 189/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine Beitragserhebung in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2013 im Streit.

Der Kläger ist seit 1. April 2002 bei der Beklagten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) krankenversichert, bei der Pflegekasse der Beklagten pflegeversichert. Seit 1. Februar 2013 leitet sich beides aus einer Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab.

Im Rahmen einer Prüfung der vom Kläger zu zahlenden Beiträge hatte dieser dabei bereits im Juli 2012 darauf hingewiesen, im Jahr 2011 ausweislich seines Einkommensteuerbescheides 2011 vom 2. Juli 2012 u.a. auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, hier dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des von ihm bewohnten Hauses gehabt zu haben, die 3.678,00 Euro betragen hatten, was monatlich einem Betrag von 306,50 Euro entsprochen hatte. Dabei waren diese Einkünfte dann im vorgenannten Einkommensteuerbescheid auch ausdrücklich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer festgesetzt worden. Im Oktober 2012 hatte der Kläger seine Einkommenssituation gegenüber der Beklagten schließlich dann auch nochmals als nach wie vor unverändert bezeichnet.

All dies mit der Folge, dass die Beklagte als Krankenkasse und zugleich im Namen ihrer Pflegekasse gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 28. Februar 2013 Beiträge ab 1. Februar 2013 auf monatliche Einkünfte aus Gewerbe bei einer Bemessungsgrundlage von monatlich 306,50 Euro in der GKV in Höhe von 47,51 Euro monatlich und in der Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 6,28 Euro monatlich geltend machte. In einem erläuternden Schreiben vom selben Tag hierzu führte die Beklagte zur Begründung dann noch aus, dass der Kläger dort seit 1. Februar 2013 als Rentner versichert sei. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien unter bestimmten Voraussetzungen dabei auch aus weiteren Einnahmen (Versorgungsbezüge wie z.B. Betriebsrenten, ausländische Renten oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Gegen den Bescheid vom 28. Februar 2013 legte der Kläger mit Eingang am 4. März 2013 Widerspruch ein. Er führte aus, dass die von der Beklagten zur Beitragserhebung insoweit herangezogenen Einkünfte, die sich aus seinem letzten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 ergeben würden, der Höhe nach zwar nach wie vor aktuell und zutreffend seien, es sich bei diesen Einkünften um den Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses handele, welcher steuerlich als gewerblicher Gewinn zu behandeln sei, seines Erachtens gewerbliche Einkünfte jedoch nicht grundsätzlich, sondern lediglich nur dann versicherungspflichtig seien, wenn es sich um "Arbeitseinkommen" aus einer gewerblichen Tätigkeit handele, was beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht gegeben sei.

Unter dem 5. März 2013 führte die Beklagte zum Widerspruch des Klägers dann weiter erläuternd aus, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner neben dem Zahlbetrag der gesetzlichen Rente sowie dem Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen auch das Arbeitseinkommen gehöre. Das Arbeitseinkommen sei nach § 15 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, beurteile sich insoweit nach dem Einkommensteuerrecht. Zum Arbeitseinkommen zählten hiernach auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Beitragseinstufung dürfe die Beklagte nur den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid heranziehen. Die dort aufgeführten Werte würden entsprechend den zuvor genannten gesetzlichen Regelungen berücksichtigt. Für die Beitragseinstufung finde die Entstehung/Herkunft dieser Werte keine Berücksichtigung. Nach dem der Beklagten vorliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 habe der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.678,00 Euro bzw. von 306,50 Euro monatlich erzielt. Da die gesetzlich vorgegebene Beitragspflichtgrenze von derzeit 134,75 Euro monatlich insoweit überschritten werde, unterlägen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger hielt seinen Widerspruch anschließend ausdrücklich aufrecht. Insoweit hielt er daran fest, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage und die Einnahmen hieraus seines Erachtens nichts mit Einkommen zu tun hätten, wofür er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage seinen daher nicht als Arbeitseinkommen zu werten. Die Tatsache, dass die Finanzbehörde diese Einnahmen als gewerblich einstufe, dürfte insoweit für die Heranziehung zur Krankenversicherung unerheblich sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Februar 2013 durch den hierfür zuständigen Widerspruchsausschuss als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, bei versicherungspflichtigen Rentnern würden nach § 237 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) würden die Vorschriften der Krankenversicherung analog auch für die Soziale Pflegeversicherung gelten. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung selbst würden nach § 255 Abs. 1 SGB V von der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Zahlung der Altersrente des Klägers einbehalten und weitergeleitet. Die Beiträge aus der Rente vergleichbare Einnahmen und Arbeitseinkommen seien vom Versicherten selbst zu tragen und die aus dem Arbeitseinkommen selbst zu zahlen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Arbeitseinkommen sei nach § 15 SGB IV schließlich der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, beurteile sich nach dem Einkommensteuerrecht. Hiernach zählten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Arbeitseinkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft sowie Einkünfte aus Gewerbetrieben. Personen, die sonst nicht unternehmerisch tätig seien, würden Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn sie den in ihrer Photovoltaikanlage erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) komme es dabei nicht auf die Höhe der erzielten Umsätze an. Selbst bei geringen Umsätzen würden Betreiber von Photovoltaikanlagen daher zu Unternehmern. Dabei würden Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Aus dem der Beklagten vorliegenden Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 vom 2. Juli 2012 ergäben sich sodann die o.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Zuordnung als beitragspflichtige Einnahme sei es sodann unerheblich, um welche Art von Gewerbetrieb es sich hierbei handele. Gemäß den o.a. Ausführungen würden grundsätzlich u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen. Die monatliche beitragspflichtige Einnahme aus Gewebebetrieb von 306,50 Euro überschreite schließlich auch die Beitragsuntergrenze des Jahres 2013 von 134,75 Euro (§ 237 Satz 2 i.V.m. § 226 Abs. 2 SGB V). Folglich unterliege der monatliche Betrag von 306,50 Euro der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Beim Kläger finde zur Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz von 15,5 v.H. Anwendung, § 248 Satz 1 i. V. m. § 241 SGB V. Sodann habe der Kläger laut Datenbestand ein Kind, so dass zur Pflegeversicherung kein Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen sei. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung betrage folglich insgesamt 2,05 v.H., § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Hieraus ergäben sich die o.a. monatlichen Beiträge auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur GKV in Höhe von 47,51 Euro und zur Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 6,28 Euro, mithin in Höhe von insgesamt 53,79 Euro monatlich.

Der Kläger hat am 9. Juli 2013 durch seine Prozessbevollmächtigte Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der diese die Aufhebung der angefochtenen Bescheide geltend macht. Arbeitseinkommen sei ein sozialrechtlicher Begriff, welcher durch die Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht definiert werde. Daher sei eine Prüfung nach Sozialversicherungskriterien notwendig, um zu entscheiden, ob von einer selbstständigen Arbeit und hieraus resultierenden Einkünften auszugehen sei. Es finde keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht statt. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein berücksichtigungsfähiges Arbeitseinkommen vorliege. Die Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht und die damit verbundene Umgestaltung des § 15 SGB IV und der Wegfall der Regelung "bei der Ermittlung des Gewinns seien steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen" sei aus Gründen der Praktikabilität erfolgt. Allerdings werde weiter davon ausgegangen, dass eine Überprüfung möglich und geboten sei und ein steuerrechtlich gewerbliches Einkommen unter Umständen dem sozialrechtlichen Begriff des Arbeitseinkommens gemäß § 15 SGB IV nicht unterliege. Der Einbau einer Photovoltaikanlage und der daraus resultierende Gewinn oder Verlust sei nicht mit einem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu vergleichen, sondern vielmehr mit einer Kapital-Investition. Daher seien diese Einkünfte dem Arbeitseinkommen nicht hinzuzuschlagen. Arbeitseinkommen sei geprägt durch das Ziel, Einkommen, welches einer Arbeitsleistung oder einer regelmäßigen unternehmerischen Tätigkeit entspreche, für die Berechnung von Krankenkassenbeiträgen heranzuziehen. Im Gegensatz zu Beiträgen von freiwillig Versicherten, welche auch aufgrund sämtlicher Einkünfte berechnet würden, blieben Einkünfte aus Quellen, welche mit einer Arbeitsleistung nicht verbunden seien, hier unbeachtet. Das Einkommen aus einer Photovoltaikanlage sei nicht durch Arbeitsleistung geprägt, sondern entspreche einer einmaligen Investition. Laufende Arbeiten seien bis auf eine gelegentliche Reinigung und das Ablesen der Zählerstände nicht durchzuführen. In diesen Arbeiten sei eine "unternehmerische Tätigkeit" nicht ersichtlich, welche den Erlös aus einer Anlage entscheidend prägen sollte. Die Führung eines Betriebes zeichne sich dadurch aus, dass laufend neue zukunftswirksame Entscheidungen getroffen werden müssten. Dieses unternehmerische Geschick präge die Entwicklung eines Betriebes und beeinflusse das daraus zu erzielende Einkommen. Gleichzeitig zeichne den Gewerbetreibenden aus, dass er immer wieder neu über den Einsatz von privaten Mitteln in seinem Betrieb entscheiden müsse und sein unternehmerisches Risiko immer wieder neu zu beurteilen sei. Dies sei beim Betreiben einer Photovoltaikanlage nicht der Fall.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, wobei sie zur Begründung zunächst wiederholend auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist. Der Einbau einer Photovoltaikanlage und der daraus resultierende Gewinn oder Verlust sei nicht nur eine Kapitalinvestition, sondern führe auch dazu, dass Personen, die sonst nicht unternehmerisch tätig seien, Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) würden, und zwar dann, wenn sie - wie hier - regelmäßig in ihrer Photovoltaikanlage Strom erzeugten, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werde. Mit dem BFH komme es dabei nicht auf die Höhe der erzielten Umsätze an. Selbst bei geringen Umsätzen würden Betreiber von Photovoltaikanlagen daher zu Unternehmern. Dabei würden Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) darauf hinweise, dass Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV nur Einkünfte erfasse, die aus einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrührten und alle aus anderen Quellen stammenden Einnahmen nicht umfasse, diene dies nur der Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechneten insoweit immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein müsse, seien nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG seien Gewinne in diesem Sinne jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 EStG), sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13 ff. EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 15 ff. EStG). Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasse deshalb mit dem Landessozialgericht Baden-Württemberg alle durch diesen Begriff des Gewinns in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage, mit der Strom zur Einspeisung in das Netz erzeugt werde, stelle also grundsätzlich einen Gewerbebetrieb dar. Der Betrieb erfolge nämlich selbstständig, also auf eigene Rechnung und Gefahr des Anlagenbetreibers, so dass dieser sowohl das Unternehmerrisiko trage als auch Unternehmerinitiative entfalte. Zudem stelle der Betrieb einer Photovoltaikanlage auch eine nachhaltige, nämlich auf Wiederholung angelegte Tätigkeit dar, da der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom im Allgemeinen kontinuierlich in das Versorgungsnetz einspeise. Des Weiteren erfülle der Betrieb einer Photovoltaikanlage weder die Voraussetzungen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 13 EStG noch die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG. Er gehe ferner über eine reine Vermögensverwaltung hinaus, da der Anlagenbetreiber – auch wenn seine Vergütung in weiten Teilen gesetzlich festgeschrieben sei – prinzipiell wie ein Händler am Markt tätig werde und sich nicht allein auf das bloße Halten eines Wirtschaftsgutes beschränke. Auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege beim Betrieb einer Photovoltaikanlage grundsätzlich vor, da der Anlagenbetreiber sich grundsätzlich mit seiner Tätigkeit über den internen privaten Bereich hinaus erkennbar nach Außen an den allgemeinen Markt wende. Dass der erzeugte Strom im Wesentlichen oder sogar ausschließlich nur von einem Kunden, dem Netzbetreiber, abgenommen werde, sei unschädlich, da auch Leistungen an einen einzigen Arbeitnehmer bzw. Vertragspartner eine Marktteilnahme zu begründen vermögen würden, sofern die Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspreche. Schließlich werde auch die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig vorliegen. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stelle somit keine Kapitalinvestition dar, sie sei vielmehr durch unternehmerische Tätigkeit und Handlung geprägt. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage trage ein unternehmerisches Risiko. Die Beitragserhebung sei vorliegend daher zu Recht erfolgt. Dies umso mehr, als sich der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitseinkommens nicht mit dem engeren steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit decke, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 18 EStG. Stattdessen erfasse er steuerrechtlich u.a. auch Nebeneinkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV würden die steuerrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung der Einkünfte dann aber auch für die Zuordnung zum Arbeitseinkommen gelten. Daher zählten zum Arbeitseinkommen grundsätzlich alle Einkünfte, die nach den §§ 13 bis 18 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen seien. Insoweit könnten sogar Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Kläger zum Sachverhalt nochmals befragt hat, wobei die streitigen Beiträge seit 1. Januar 2014 zunächst nicht mehr erhoben werden, weil die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb ausweislich des aktuellen Einkommensteuerbescheides 2012 selbst negativ waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die hier streitige Beitragserhebung ist für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2013 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt, wobei sich die Kammer zur Begründung hierfür die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zu Eigen macht, vollinhaltlich auf diese Ausführungen Bezug nimmt und danach nicht zuletzt auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren gemäß § 136 SGG von einer weiteren ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht.

Folgendes sei jedoch noch ausgeführt:

Welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, beurteilt sich nach den von der Beklagten in Bezug genommen Rechtsvorschriften nach dem Einkommensteuerrecht. Dabei ist eine tatsächliche Tätigkeit unerheblich. Ebenso kann nur die steuerliche Zuordnung im Einkommensteuerrecht für die Beitragsberechnung maßgebend sein und nicht die interne Zuordnung bzw. Aufteilung. Insoweit stellen sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch solche aus selbstständiger Tätigkeit aufgrund der maßgeblichen steuerlichen Veranlagung Arbeitseinkommen dar. Maßgeblich ist mit der Beklagten hierfür allein § 15 Abs. 1 SGB IV, der eine Legaldefinition von Arbeitseinkommen für alle Bereiche der Sozialversicherung enthält. Arbeitseinkommen ist danach der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist als Einkommen Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Diese Vorschrift nimmt also schon ihrem Wortlaut nach Bezug auf das EStG und verweist auf den Gewinn, wie er nach dem EStG (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 bis 7k EStG) ermittelt wird. Insoweit ergibt sich aus diesem Wortlaut daher bereits eindeutig, dass die Regelungen des Einkommensteuerrechts für die Beurteilung, ob eine Einkunftsart Arbeitseinkommen darstellt, maßgeblich sind und dies gleichermaßen für die Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten untereinander gilt, also auch hier deren einkommensteuerrechtliche Zuordnung maßgebend ist. Daneben ist eine sozialversicherungsrechtliche Auslegung nicht statthaft. Insoweit wird der in der Sozialversicherung verwendete Begriff des Arbeitseinkommens allein durch das Einkommensteuerrecht ausgefüllt. Dies bedeutet, dass steuerrechtlich als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen als "Arbeitseinkommen als aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen ist. Ebenso sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG als Arbeitseinkommen zu bewerten, also mit der Beklagten auch die hier streitigen Einkünfte. Dies umso mehr, als es sich bei der hier maßgeblichen Betrachtungsweise um eine typisierend einkommensteuerrechtliche Betrachtung handelt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2006, B 10 KR 2/04 R m.w.N.).

Darauf, ob der Kläger hier typischerweise seine Arbeitskraft einsetzt, kommt es nach alledem nicht an. Vorliegend entscheidend bleibt allein, dass er mit der Beklagten und der von dieser zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 80/07 und weiter Urteil vom 24. Oktober 2012, X R 36/10) eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete, auch steuerrechtlich als solche zu wertende, wirtschaftliche unternehmerische, gewerbliche Tätigkeit entfaltet und aus dieser hier auch beitragsrelevant Gewinne erzielt hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R).

Mit dem BFH ist eine Photovoltaikanlage insoweit nichts anderes als ein Herstellungsbetrieb, in dem Strom erzeugt wird und der – wie hier – durch den Verkauf des Stromes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung dient, wobei das hiermit verbundene Unternehmerrisiko als solches dann auch und allein der Kläger trägt (vgl. hierzu auch Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6.November 2013, 2 K 1198/13).

Mit dem BSG (wie vor) können die vom Kläger genannten Entscheidungen des BSG insoweit dann auch nicht auf den Rechtssatz gestützt worden, dass für das Vorliegen von Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entscheidend sein soll, dass der Betroffene seine eigene Arbeitskraft eingesetzt hat. Dies bereits deshalb, weil es sich insoweit und auch bei der vom Kläger insoweit zitierten Rechtsprechung um Ausnahmefälle gehandelt hat, in denen es - was vorliegend gerade nicht der Fall ist - bereits an einem unternehmerischen Bezug fehlte, also ohne dass die Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des § 15 SGB IV grundsätzlich an die Begriffe des Steuerrechts anzuknüpfen ist, aufgegeben worden wäre.

Entscheidend bleibt bei alledem also auch hier das steuerrechtlich ausgewiesene Einkommen des Klägers in dem von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheid, an dem sich der Kläger aus den o.a. Gründen heraus auch vorliegend festhalten lassen muss.

Insoweit gilt vorliegend im Übrigen auch hinsichtlich der Höhe der steuerrechtlich festgestellten Gewinne nichts anderes als bei hauptberuflich Selbstständigen, da ansonsten Manipulationen Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009, B 12 KR 21/08 R sowie weiter BSG, u.a. Urteile vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R und vom 30. März 2011, B 12 KR 18/09 R, Hess. LSG, Urteil vom 28.04.2011, L 8 KR 328/08, Thüringer LSG, Urteil vom 28. Februar 2012, L 6 KR 81/08, LSG Hamburg, Urteil vom 19. April 2012, L 1 KR 34/10).

Abzustellen bleibt also allein darauf, dass das hier streitbefangene Arbeitseinkommen nach dem insoweit allein maßgebenden Steuerbescheid steuerlich als Einkommen des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer deklariert und dann auch als solches veranlagt worden ist.

Die Klage war nach alledem nach Grund und Höhe abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 144 Abs. 1 und Abs. 2 SGG, nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes 750, Euro nicht übersteigt und auch keine Beitragserhebung für mehr als ein Jahr im Streit ist, wobei die Kammer weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu erkennen vermochte noch die Abweichung ihrer Entscheidung von einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der die Entscheidung der Kammer beruhen würde.
Rechtskraft
Aus
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