L 34 AS 615/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 34150/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 615/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009.

Der 1966 geborene Kläger war selbständig tätig; am 04. Januar 2008 wurde aufgrund seines Antrags vom 26. September 2007 über sein Vermögen die Privatinsolvenz eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts (AG) Schöneberg vom 04. Januar 2008). Vom 01. März 2007 bis zur Kündigung seinerseits im September 2007 war er als PR-Agent/Musikkaufmann gegen ein monatliches Fixum von 300 EUR (bis zu 800 EUR) beschäftigt.

Ab dem 15. August 2007 war er unter der Anschrift GPlatz in B gemeldet. Er bewohnte dort zusammen mit A L eine von dieser bereits zum 01. Januar 2001 angemietete 69,68 m² große, mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Bruttokaltmiete belief sich im Jahr 2008 auf 394,00 EUR zzgl. eines Zuschlags für Untervermietung i. H. v. 13 EUR. Hinzu kamen monatliche Vorauszahlungen für die Versorgung mit Gas und Strom in Höhe von 118,00 EUR und 50,00 EUR. Laut einem – nach Angaben des Klägers rückdatierten - Untermietvertrag vom 05. Juli 2007 vermietete ihm A L ab dem 01. Juli 2007 ein Zimmer in der Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 380,00 EUR einschließlich aller Nebenkosten. Gemäß einer anderen vorliegenden Version des Vertrags begann die Untermiete zum 01. Juli 2008. Ab dem 03. April 2007 sowie ab dem 28. September 2007 und dem 22. Januar 2008 hielt der Kläger sich – nach eigenen schriftsätzlichen Angaben jeweils mehrmonatig – in Tansania auf. Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 kündigte die Zeugin L den Untermietvertrag zum 31. März 2009. Laut Anmeldebestätigung vom 28. April 2009 war der Kläger ab dem 01. Mai 2009 bei seinem Vater in 88471 Laupheim, Konrad-Adenauer-Str. 4 gemeldet. Ab dem 02. Mai 2009 hielt er sich erneut, und zwar insgesamt für zwei Jahre, in Tansania auf (Visum und Einreisestempel vom 02. Mai 2009; Verbis-Vermerk vom 22. März 2011). Seit dem 28. November 2011 ist er wieder in Berlin gemeldet.

Am 18. März 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei er u. a. als Bankverbindung das Konto der Zeugin L angab. Während er zunächst auf dem Formular in der Rubrik "Ich lebe zusammen mit:" die Variante "Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" angekreuzt und die zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.791,00 EUR beschäftigte A L benannt sowie sie an anderer Stelle als Person, mit der er in Bedarfsgemeinschaft lebe, angegeben hatte, wurde anlässlich eines Gesprächs beim Beklagten der Antrag durch Streichung der Partnerin geändert. Der Kläger gab nunmehr an, sich lediglich die Wohnung und die Miete mit A L zu teilen, nicht aber mit ihr in einer Partnerschaft zu leben. Auch teilte er mit, aufgrund der Kündigung seines Kontos (Kündigung der Pbank vom 26. November 2007) das Konto der Zeugin nutzen zu dürfen.

Mit Bescheid vom 06. Juni 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 18. März bis zum 30. September 2008 monatliche Leistungen unter Ansatz des Regelsatzes für eine allein stehende Person sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 358,25 EUR.

Auf Veranlassung des Beklagten erfolgte am 09. Juni 2008 um 18 Uhr ein unangemeldeter Hausbesuch durch den Prüfdienst. Dieser stellte fest, dass die Wohnung in ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer aufgeteilt und letzteres mit Doppelbett und zwei Kleiderschränken ausgestattet sei. In einem Kleiderschrank befinde sich Damen- und Herrenbekleidung; auch liege das Bettzeug des Klägers im Schlafzimmer. Im Wohnzimmer befänden sich zwei Sofas, ein Couchtisch, Regale, ein Fernseher und ein Schreibtisch mit PC. Im Übrigen sei weder im Bad noch in der Küche oder im Flur eine Trennung der jeweiligen Sachen ersichtlich. Der Kläger habe angegeben, überwiegend im gemeinsam genutzten Wohnzimmer auf dem Sofa und nur gelegentlich im Schlafzimmer zu schlafen sowie überwiegend für beide zu kochen und abzuwaschen.

Im Anhörungsverfahren erklärte der Kläger unter dem 02. Juli 2008 daraufhin, normalerweise auf einer Matratze im Wohnzimmer zu schlafen, die lediglich am Abend des Hausbesuchs in das Schlafzimmer geräumt gewesen sei, weil sie Freunde zum Fußballabend erwartet hätten. Im Übrigen hätten sie eine klarere Aufteilung der Wohnung nicht für notwendig erachtet, da er im Herbst 2007 viel Zeit bei seiner damaligen Freundin und in Afrika verbracht habe, wo er versucht habe, ein Musik-Projekt ins Leben zu rufen. Die Zeugin L und er seien seit vielen Jahren rein platonisch befreundet, beide in finanziellen Schwierigkeiten und hätten sich daher für diese Wohnform entschieden. Sollten die Kosten der Unterkunft gestrichen werden, sähen sie sich möglicherweise gezwungen, in eine größere, evtl. auch teurere Drei-Zimmer-Wohnung zu ziehen, um eine Nichtwirtschaftsgemeinschaft deutlicher zu machen. Auf das Bankkonto der Zeugin greife er ausschließlich aufgrund einer Notlage zurück. Er sei zusammen mit seinem Insolvenzverwalter bemüht, ein eigenes Konto zu eröffnen. Die Zeugin habe keinen freien Zugriff auf sein Geld und dürfe darüber auch nicht frei verfügen. Sie behalte die anfallende Mietbeteiligung ein, und das restliche Geld werde an ihn ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 versagte der Antragsgegner die Leistungen ab dem 01. August 2008 und lehnte eine weitere Leistungsgewährung ab diesem Tag mit Bescheid vom 01. September 2008 ab. Beide Bescheide nahm er auf den Widerspruch des Klägers unter dem 05. September 2008 zurück.

Mit Bescheiden vom 11. und 18. September 2008 lehnte er sodann die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II mangels Hilfebedürftigkeit ab. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 25. September 2008 Widerspruch ein und berief sich zur Begründung erneut darauf, mit der Zeugin nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben. Beide gestalteten ihren Tagesablauf völlig unabhängig voneinander ohne die für eine Partnerschaft typische Rücksichtnahme. Sein Bettzeug habe sich zum Zeitpunkt des Hausbesuchs lediglich wegen der erwarteten Gäste im Schlafzimmer und dort gesondert auf einem Stuhl befunden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008).

Am 30. Oktober 2008 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 Leistungen nach dem SGB II i. H. v. monatlich 708,89 EUR zu bewilligen.

Bereits am 01. Oktober 2008 hatte er beim SG Berlin beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 708,89 EUR monatlich zu bewilligen (Az. S 91 AS 30097/08 ER). Zur Begründung hatte er dabei ergänzend erklärt, dass es zur Benennung der Zeugin als Person, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, nur gekommen sei, weil sie gemeint hätten, dazu reiche das gemeinsame Leben in einer Wohnung aus. Nachdem ihm im Rahmen der Beratung beim Antragsgegner der Unterschied zwischen Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft erläutert worden sei, sei der Antrag geändert worden.

Das SG Berlin hatte mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war u. a. damit begründet worden, dass das Bewohnen derselben Wohnung lediglich eine Zwischenlösung darstelle, die voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2009 aufgelöst werde. Eine strikte Trennung der Zimmer sei zum einen deshalb nicht erfolgt, weil sein Aufenthalt in der Wohnung von vornherein nur als vorübergehend gedacht gewesen sei. Monatelang habe er sich tatsächlich gar nicht in der Wohnung aufgehalten. Zum anderen hätte eine strikte Trennung der Zimmer den Erwerb neuer Möbel erforderlich gemacht, was sich keiner von ihnen hätte leisten können. Seine wenigen Dinge befänden sich im Wohnzimmer, dabei handele es sich um Schreibtisch, Teppich, Sofa, Fernseher, Computer, Radiogerät sowie Regale mit Büchern, CDs und DVDs. Darüber hinaus befinde sich im Wohnzimmer eine Matratze mit Bettzeug, auf welcher er schlafe. Sie kochten zwar ab und zu gemeinsam, weil sie nicht allein essen wollten. Dies sei jedoch typisch bei Freunden. Das Waschen der Wäsche erfolge ebenso wie der Einkauf bestimmter Lebensmittel ausschließlich aus finanziellen Gründen gemeinsam. Über das Vermögen und Einkommen des Anderen könnten sie nicht verfügen. Das LSG hat die Beschwerde durch Beschluss vom 09. Dezember 2008 zu dem Az. L 26 B 2121/08 AS ER zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Der Senat habe keine Zweifel, dass der Kläger mit der Zeugin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dessen Behauptung, dass es sich bei der Zeugin nicht um seine Partnerin handele, halte er für widerlegt.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen Dasselbe vorgetragen wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ergänzend hat er – unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des 26. Senats vom 09. Dezember 2008 - erklärt, er habe nie mit der Zeugin zusammen in eine größere Wohnung ziehen wollen. Er habe mit seiner Äußerung lediglich die Unsinnigkeit der Sachlage darstellen wollen.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2010 in Abwesenheit des in Tansania aufenthältlichen Klägers A L als Zeugin gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2010 verwiesen.

Das SG hat der Klage durch Urteil vom 17. November 2010 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. September 2008 und 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2008 verpflichtet, dem Kläger vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in gesetzlich vorgesehener Höhe zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II, denn er sei hilfebedürftig i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB II gewesen. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin Lollert gelebt, so dass deren Einkommen bzw. Vermögen nicht nach § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen sei. Die vom Außendienst des Beklagten festgestellten Umstände in der gemeinsam bewohnten Wohnung am GPlatz , B seien von dem Kläger und der Zeugin nachvollziehbar dargelegt worden. Hierzu seien zur Überzeugung der Kammer vor allem die nachvollziehbaren Erläuterungen der Zeugin zugrunde zu legen. Diese habe angegeben, zu dem Zeitpunkt, als der Kläger bei ihr eingezogen sei, überlegt zu haben, die Wohnung aufzugeben, da diese ihr zu teuer gewesen sei. Der Kläger habe es ihr durch seine Mietzahlungen ermöglicht, die Wohnung noch eine längere Zeit zu behalten. Sie habe den Kläger bereits viele Jahre gekannt und sei mit ihm befreundet gewesen. Sie hätten wie in einer Wohngemeinschaft zusammengewohnt und auch gemeinsam mal eingekauft und gegessen. Trotzdem hätten sie ein völlig unabhängiges Leben voneinander geführt. Das Konto habe sie ihm lediglich zur Verfügung gestellt, weil er kein eigenes gehabt habe und damit überhaupt Zahlungen an ihn hätten erfolgen können. Es habe sich nur um sehr wenige Überweisungen gehandelt, dann habe er wieder ein eigenes Konto gehabt. Gemeinsame Freunde hätten sie nicht gehabt, sie habe jedoch die Eltern und die Schwester des Klägers kennen gelernt. Die Miethöhe sei so vereinbart worden, weil der Kläger aufgrund der Arbeitslosigkeit häufiger zu Hause gewesen sei, so dass der Großteil der Nebenkosten von ihm verursacht worden sei. Von Anfang an sei beabsichtigt gewesen, den Zeitraum des Untermietverhältnisses nicht auf Dauer auszudehnen. Es sei immer klar gewesen, dass der Kläger nach Afrika wolle. Bereits damals habe der Kläger eine Freundin gehabt, mit der er jetzt in Afrika zusammenlebe. Diese Ausführungen der Zeugin halte die Kammer für überzeugend. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass bei einer längeren Freundschaft eine freundschaftliche Beziehung auch insoweit bestehe, dass der Freund in der Wohnung untergebracht werde, im Gegenzug allerdings Kosten und Nebenkosten zahlen müsse und eine strikte Trennung z. B. der Lebensmittel nicht erfolge, da es sich nicht um eine fremde Person handele und auch hin und wieder einmal zusammen gegessen werde, ansonsten jedoch ein eigenständiges Leben stattfinde.

Gegen das am 23. März 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01. April 2011 Berufung eingelegt. Er hält den Vortrag der Zeugin nicht für glaubhaft. Die Aussage der Zeugin widerspreche in vielen Punkten den Erklärungen, die bereits schriftlich im Verfahren abgegeben worden seien. Es hätten sich ferner weitere eklatante Widersprüche ergeben.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unbegründet. Er und die Zeugin hätten zu keinem Zeitpunkt eine Bedarfsgemeinschaft gebildet. Auch die Höhe der Mietzahlung ergebe nichts anderes. Die Vereinbarung der Miethöhe sei Sache der Vertragsparteien und lasse keine Rückschlüsse auf das eventuelle Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zu. Bereits zum Zeitpunkt des Einzugs bei der Zeugin habe er geplant, nach Afrika zu ziehen.

Er habe im Jahr 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und hieraus noch Einkünfte erzielt. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Januar 2008 habe er von Einnahmen, die der Insolvenzverwalter ihm aus der Geschäftstätigkeit überlassen habe, gelebt, sich daneben aber wiederholt Geld von seinem Vater geliehen. Nachdem die Zeugin ihm gekündigt habe, habe er seine Möbel in einer von der Zeugin zum Zwecke der Aufbewahrung eigener Gegenstände angemieteten Garage kurzfristig untergestellt. Ein Bekannter von ihm – B A -, der bei einem Entrümpelungsunternehmen beschäftigt sei, habe die Möbel sodann – während seines Aufenthalts in Afrika – abgeholt und bei seinem Arbeitgeber untergestellt. Er legt Kopien der Beschlüsse des AG Schöneberg vom 04. Januar 2008 und 10. Februar 2009, der Kündigung vom 27. Februar 2009, der Mahnschreiben vom 04. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 sowie der Abteilung "Sichtvermerke/Visa" seines Reisepasses und einen selbst gezeichneten Grundriss der Wohnung vor.

Der Senat hat Meldeauskünfte des Klägers sowie der Zeugin eingeholt und die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 91 AS 30097/08 ER beigezogen. Darüber hinaus hat der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 ausführlich zum Sachverhalt gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. September 2008 und 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2008 verpflichtet, dem Kläger vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in gesetzlich vorgesehener Höhe zu bewilligen. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009. In dem streitigen Zeitraum bildete er mit der Zeugin Lkeine Bedarfsgemeinschaft.

Streitgegenständlich bei einer vollständigen Leistungsablehnung ist grundsätzlich die Zeit ab Antragstellung (hier am 18. September 2008 für die Zeit ab dem 01. Oktober 2008) bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R – in juris; Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R – ebenfalls in juris). Der Kläger hat hier jedoch den streitigen Zeitraum auf die Zeit bis zum 30. April 2009 (angegebener Auszug aus der Wohnung) beschränkt.

Der Kläger erfüllt in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der Kläger, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, ist erwerbsfähig und hatte jedenfalls im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Darüber hinaus war er auch hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Kläger verfügte nach Aktenlage im streitigen Zeitraum selbst über kein Einkommen oder Vermögen, um seinen Bedarf i. H. v. 724,67 EUR (351 EUR Regelsatz zuzügl. 380 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzügl. Warmwasserpauschale i. H. v. 6,33 EUR) zu decken. Die laut den Angaben des Klägers und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vertrag vom 05. April 2009 vom Vater des Klägers diesem zur Verfügung gestellten Mittel i. H. v. insgesamt 3.000 EUR sind als Darlehen und damit nicht als anrechenbares Einkommen zu qualifizieren. Dass der Kläger von weiteren Personen (etwa aus dem Freundeskreis) laufend Mittel erhalten hat, die geeignet waren, seinen gesamten Bedarf zu decken, ist nicht ersichtlich. Insbesondere durfte etwaiges Einkommen oder Vermögen der Zeugin L zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Entgegen der Auffassung des Beklagten bildete der Kläger im streitigen Zeitraum jedoch mit der Zeugin A L keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Nach dieser Vorschrift gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4).

Am 01. Oktober 2008 wohnten der Kläger und die Zeugin jedenfalls seit rund 13,5 Monaten in der Wohnung am GPlatz in B (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II). Für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sind in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen normiert, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R -, in juris Rn. 14 m. w. N.). Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II neben der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§ 20 SGB X bzw. § 103 SGG) - allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden (BT-Drucks 16/1410, 19) Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann. Ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist letztlich anhand der Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. Juni 2013 – L 7 AS 914/12 – in juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R -, in juris Rn. 13, 14).

Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Des Weiteren muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, Urteil vom 23. August 2012, a. a. O., Rn. 20).

Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II stellt damit auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R – in SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 Rn. 15; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 68/07 R – in SozR 4-4225 § 1 Nr. 1, Rn. 3; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 5/09 R – in juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R – in SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 Rn. 16). Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist dabei mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben (BSG, Urteil vom 23. August 2012 a. a. O. Rn. 22). Zusätzlich bedarf es des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 a. a. O. Rn. 23).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien konnte sich der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vom 17. November 2010 und der Befragung des Klägers am 24. Januar 2014 nicht davon überzeugen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass der Kläger und die Zeugin Lollert im streitigen Zeitraum vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bildeten. Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass der Kläger und die Zeugin im streitigen Zeitraum Partner waren noch dass sie gemeinsam wohnten und wirtschafteten.

Zwar hatten beide nach eigenen Angaben im streitigen Zeitraum auch sonst keine Partner, überzeugend haben beide jedoch eine intime Beziehung verneint und bekundet, lediglich gut miteinander befreundet gewesen zu sein und sich bei Einzug im Jahre 2007 seit vier bis sieben Jahren gekannt zu haben. Widersprüche hinsichtlich der Dauer der Freundschaft hat der Kläger bei seiner Befragung am 24. Januar 2014 in überzeugender Weise ausräumen können. Enge oder andauernde Verflechtungen der jeweiligen persönlichen Freundeskreise, der Familien oder gar eine regelmäßige enge gemeinsame Freizeitgestaltung der Klägers und der Zeugin sind weder geschildert worden noch aufgrund äußerer Umstände erkennbar. Ebenso wenig sind gemeinsame finanzielle Verpflichtungen oder Begünstigungen nachgewiesen.

Auch die räumliche Aufteilung der Wohnung am GPlatz und die Gestaltung des Zusammenwohnens sprechen zur Überzeugung des Senats nicht für das Bestehen einer Partnerschaft. Der Kläger hat bei seiner Befragung die Feststellungen des Prüfdienstes vom 09./10. Juli 2008 und die Angaben der Zeugin bestätigt. Soweit er vormals sowohl im Anhörungs- als auch im einstweiligen Rechtsschutz- und im Klageverfahren andere Angaben gemacht hat, hat er eingeräumt, dies nicht erklären zu können. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung plausibel und überzeugend die Hintergründe und seine Motivation für das Zusammenleben mit der Zeugin dargelegt. So hat er erläutert, dass nicht geplant gewesen sei, so lange bei der Zeugin zu wohnen. Vielmehr habe er ein Angebot eines Bekannten gehabt, die Leitung eines Hotels in Tansania zu übernehmen. Die Realisierung dieses Plans habe sich dann jedoch wesentlich länger – bis Anfang 2009 – hingezogen, als ursprünglich gedacht. Im Rahmen seiner Insolvenz und der damit verbundenen, für ihn persönlich schwierigen Zeit, in der er Ballast in Form von langfristigen Verpflichtungen habe abwerfen wollen, sowie zur Ermöglichung einer kurzfristigen Abreise nach Tansania sei es für ihn von Vorteil gewesen, bei der Zeugin einzuziehen. Das von ihm bei ihr bewohnte Wohnzimmer sei wenigstens doppelt so groß gewesen wie das zweite Zimmer und wesentlich schöner. Er hat eindrücklich sowohl sich selbst als auch die Zeugin als unkompliziert in Fragen des alltäglichen Zusammenlebens geschildert. Weder sei es daher problematisch gewesen, dass er das Wohnzimmer letztlich nicht zur alleinigen Verfügung hatte. Noch hätte es eines Putz- bzw. Kochplanes oder eines Abrechnungsbuches bedurft. Der Haushalt sei in pragmatischer Weise erledigt worden. Gerade der Umstand, dass der Kläger – und die Zeugin – eigentlich damit gerechnet hatten, dass er – der Kläger – bald nach Tansania gehen würde, macht die Umstände des Zusammenlebens als für beide Seiten (für die Zeugin als Mittel der Minderung der Mietkosten) vorteilhaft verständlich. Auch dass hier im Laufe der Zeit keine andere Gestaltung der Wohnsituation – etwa eine andere Aufteilung der Zimmer, eine striktere Trennung oder ein Umzug des Klägers in eine eigene Wohnung – erfolgte, ist für den Senat mit Blick auf das konkret verfolgte Ziel, nach Tansania zu gehen, nachvollziehbar.

Soweit der Kläger sich im Anhörungsverfahren unter dem 02. Juli 2008 dahingehend eingelassen hat, er und die Zeugin sähen sich, sollten die Kosten der Unterkunft gestrichen werden, möglicherweise gezwungen, in eine größere und evtl. auch teurere Drei-Zimmer-Wohnung zu ziehen, stellt dies keinen Beweis für das Bestehen einer Partnerschaft dar. Auch soweit er unter dem 27. März 2008 in dem Formular des Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst unter der Rubrik "Ich lebe zusammen mit:" die Zeugin als Partnerin in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft angegeben hat, mag dies zwar ein Indiz für eine Partnerschaft sein, nicht jedoch – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 und der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. November 2010 - für sich allein ein hinreichender Beweis. Die vereinbarte Miethöhe – selbst wenn man davon ausginge, dass die Miete überhöht gewesen wäre – lässt keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu. Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Befragung überzeugend dargetan, weshalb die Höhe der Miete aus seiner Sicht gerechtfertigt war.

Auch der Beklagte vermochte keine Beweise für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin im streitigen Zeitraum zu erbringen. Allein der Prüfbericht vom 10. Juni 2008 ist nicht geeignet, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu beweisen. Dies gilt ebenso für den Vortrag des Beklagten, es existierten Widersprüche in den Aussagen.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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