S 22 AS 127/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 22 AS 127/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Konkrete Wohnungsangebote zur Prüfung der objektiven und subjektiven Möglichkeit der Kostensenkung müssen in der Verwaltungspraxis tatsächlich zusicherungsfähig sein. Prüft der
Grundsicherungsträger die Angemessenheit von Wohnungsangeboten der Leistungsempfänger entgegen der Rechtsprechung des BSG getrennt nach Nettokaltmiete, kalten Betriebskosten
und Heizkosten muss er zu Prüfung der objektiven Kostensenkung sich auch daran festhalten lassen und Angebote vorlegen, die seinen selbst aufgestellten Kriterien entsprechen.

2. Zur Frage der Ermittlung der Höhe der kalten Betriebskosten in einem schlüssigen Konzept.
1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 25.07.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.12.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.2013 (W xxxx/12 und W xxxx/12) und der Widerspruchsbescheide vom 13.12.2012 (W xxxx/12 und W xxxx/12) verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2012 eine Bruttokaltmiete in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt auf den Maximalwert von 418 EUR zu erstatten.

2. Der Beklagte trägt von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger 8/10.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2012.

Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger bezog im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bestand aus der 1985 geborenen Klägern zu 1 sowie der am x.x.2004 geborenen Klägerin zu 2.

Die Kläger bewohnten eine 67,57 qm große Wohnung in 09350 Lichtenstein, OT R. Die zu entrichtende Kaltmiete betrug 314,08 EUR, die Kläger schuldeten aus dem Mietvertrag weiter eine Vorauszahlung von 102,00 EUR (bis 31.10.2011) und ab dem 01.11.2011 in Höhe von 75,33 EUR auf die kalten Betriebskosten, so dass bis Oktober 2011 insgesamt 416,08 EUR Bruttokaltmiete und ab November 2011 389,41 EUR zu entrichten waren. Daneben mussten die Kläger bis Oktober 2011 Heizkosten in Höhe von 87,70 EUR und ab November 2011 in Höhe von 96,30 EUR bezahlen. Der Beklagte berücksichtigte hiervon zuletzt ausgehend von einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 59 qm eine Nettokaltmiete in Höhe von 267,- EUR und kalte Betriebskosten in Höhe von 75,09 EUR. Die Heizkosten wurden unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Abrechnung durch den Vermieter in tatsächlicher Höhe übernommen und stehen nicht im Streit.

Die den streitigen Zeitraum betreffenden Leistungsbewilligungen wurden bestandskräftig. Mit Antrag vom 27.06.2012 begehrten die Kläger die Überprüfung der Leistungsgewährung im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft sowie der Berücksichtigung einer Versicherungspauschale für die Klägerin zu 2, für die eine Unfallversicherung bestand.

Mit Bescheiden vom 25.07.2012 lehnte der Beklagte die Änderung der Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum ab. ab. Sowohl die Wohnfläche als auch die zu zahlende Bruttokaltmiete seien nicht angemessen. Dabei berief sich der Beklagte auf die Tabellenwerte der Übergangsregelung zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom 02.12.2011 unter Vorgriff auf die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau zur einheitlichen Leistungsgewährung für Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 01.07.2012. Nach dieser Verwaltungsvorschrift sind für einen 2- Personenhaushalt in Lichtenstein (Vergleichsgebiet 2) maximal 59 qm Wohnfläche mit einer Nettokaltmiete von 267,- EUR angemessen. Die kalten Betriebskosten wurden gesondert in Höhe von 1.10 EUR pro qm festgelegt (Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau vom 10.06.2009 mit Übergangsregelung des Landkreises Zwickau vom 08.05.2012).

Mit dem am 03.08.2012 erhobenen Widerspruch wenden sich die Kläger gegen Ablehnung. Durch insgesamt vier Widerspruchsbescheide vom 12.12.2012 (W xxxx/12 und W xxxx/12) und vom 13.12.2012 (W xxxx/12 und W xxxx/12) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er verweist auf die Festlegungen in den Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich der begehrten Versicherungspauschale fehle es an der Notwendigkeit einer Unfallversicherung zugunsten der Klägerin zu 2.

Mit den am 09.01.2013 erhobenen Klagen (S 22 AS 127/13, S 22 AS 128/13, S 22 AS 129/13 und S 22 AS 130/13) verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf die Werte der Richtlinie berufen könne, da diese nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erstellt wurde. Im Übrigen seien die vom Beklagten benannten konkreten Wohnungsangebote nach der eigenen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht zusicherungsfähig, da die Nebenkosten über den Richtwerten von 1.10 EUR für kalte und 1,20 EUR für warme Nebenkosten lägen. Soweit die Wohnung F. Straße 25a, 2. Obergeschoss, benannt wurde, sei diese mit 49,60 qm zu klein für eine Bedarfsgemeinschaft mit einem schulpflichtigen Kind, im Übrigen wäre ausgehend von der aktuellen Wohnung bei einem Umzug ein Schulwechsel der Klägerin zu 2 erforderlich.

Die Verfahren S 22 AS 127/13 bis 130/13 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Ent-scheidung unter Führung dieses Verfahrens verbunden. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Beschränkung auf die Kosten für die Unterkunft vorgenommen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung seines Überprüfungsbescheide vom 25.07.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.12.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.2013 (W xxxx/12 und W xxxx/12) und der Widerspruchsbescheide vom 13.12.2012 (W xxxx/12 und W xxxx/12), den Klägern im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2012 eine Bruttokaltmiete in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt auf den Maximalwert von 418 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Es wurde die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Verfahren wurde zunächst am 11.12.2013 erörtert. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verwaltungsakte des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist begründet, die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Wider-spruchsbescheides sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als dass der Beklagte die Bruttokaltmiete der Kläger unter Verweis auf seine Verwaltungsvorschriften abgesenkt hat. Die vom Beklagten benannten konkreten Wohnungsangebote wären nach seiner Verwal-tungspraxis nicht zusicherungsfähig gewesen oder aber, bezogen auf das Angebot der Wohnung F. Straße 25a, 2. Obergeschoss, subjektiv für die Kläger zur Kostensenkung durch Umzug ungeeignet.

a) Streitgegenstand sind nach der von den Klägern vorgenommenen Beschränkung ausschließlich die Kosten für Unterkunft und Heizung. Es handelt sich dabei um abtrennbare Teile der Leistungsverfügung, die aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit der Leistungsträger getrennt voneinander zur Überprüfung gestellt werden können (ständige Rechtsprechung des BSG für Zeiträume vor 2011 seit BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Die Kammer sieht keinen Anlass, aufgrund der ab dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage hiervon abzuweichen, da das wesentliche Unterscheidungsmerkmal - die getrennte Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Regelbedarfe und der kommunalen Träger für die Kosten der Unterkunft und Heizung und der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II- nach wie vor besteht (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 L 2 AS 2313/13). An dem Vorliegen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 22 SGB II an die einkommens- und vermögenslose und in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerinnen bestehen keine Zweifel.

b) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Folglich sind die Aufwendungen nicht in beliebiger Höhe vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, sondern werden der Höhe nach begrenzt. Diese Begrenzung hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Die Angemessenheitsprüfung hat grundsätzlich in zwei Stufen zu erfolgen; zunächst ist abstrakt festzustellen, welche Wohnungsgröße und welcher Wohnungsstandard und auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab abzustellen ist, daraus ist in einem weiteren Schritt ein angemessener Mietwert zu ermitteln und zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte eine solche Wohnung tatsächlich anmieten kann.

aa) Bei der Feststellung des Mietwertes ist die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung zu wählen, um dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb des die Angemessenheit des Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung ergebenden Produkts tatsächlich frei wählen zu können. Es sind insbesondere alle kalten Betriebskosten einzubeziehen, da es bei der Bestimmung der abstrakt im Vergleichsraum angemessenen Betriebskosten nicht darauf ankommt, ob existenzsicherndes Wohnen in gedachten Wohnungen möglich ist. Ziel der abstrakten Prüfung ist vielmehr die Abbildung der Wirklichkeit, also die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt im Vergleichsraum zu ermitteln. Daher sind in die Bestimmung der kalten Betriebskosten beispielsweise auch Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung, der Hausreinigung und Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Kosten einer Gemeinschaftsantenne/eines Kabelanschlusses und Kosten eines Aufzuges miteinzubeziehen und zwar gerade auch dann, wenn sonstige zuverlässige Daten nicht vorliegen. Nur so kann nämlich sichergestellt werden, dass eine ausreichende Anzahl an Wohnungen im unteren Preissegment tatsächlich vorhanden ist. Dabei ist es hinzunehmen, dass aufgrund der Berücksichtigung von Betriebskosten, die typischerweise in höherpreisigen Segmenten anfallen eine Tendenz zu höheren Kosten besteht und zwar solange, wie eine differenzierte Datenlage, also eine Auswertung eines Teilsegments des Wohnungsmarktes mit vernünftigen Aufwand nicht möglich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B a AS 77/12 R, Rz. 31 zitiert nach juris).

bb) Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob die vom Beklagten erhobene Nettokaltmiete von 267,- EUR diesen Anforderungen genügt, da insbesondere keine Bruttokaltmieten ermittelt wurden und die Regelungen zu den Werten der als angemessen zu erachtenden Betriebskosten mit den Anforderungen an eine wie oben beschriebene schlüssige Erhebung kaum in Einklang zu bringen sein dürften. Ob die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau vom 01.07.2012 zur einheitlichen Leistungsgewährung für Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie die darauf basierenden Tabellenwerte der Übergangsregelung zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom 02.12.2011 sowie die Festlegungen zu den erstattungsfähigen kalten Betriebskosten aus der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau vom 10.06.2009 mit Übergangsregelung des Landkreises Zwickau vom 08.05.2012 letztlich den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerecht werden, braucht aber nicht entschieden zu werden, da der Beklagte keine konkrete Wohnung benennen konnte, die den Werten des eigenen Konzepts entspricht und deren Bezug den Klägern als Maßnahme der Kostensenkung subjektiv möglich und zumutbar ist.

cc) In denjenigen Fällen, in denen die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsempfängers höher sind als die vom Grundsicherungsträger ermittelten (im Idealfall schlüssigen) Werte, hat der Berechtigte zunächst Anspruch auf Übernahme der vom Grundsicherungsträger als angemessen angesehenen Aufwendungen. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger eine Kostensenkung objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Es ist also zu prüfen, ob tatsächlich eine Wohnung zu dem ermittelten abstrakten Preis im örtlichen Vergleichsraum anmietbar ist oder ob sonstige Möglichkeiten zur Kostensenkung bestehen (etwa Untervermietung). Existiert eine Wohnung zum ermittelten abstrakten Mietpreis ist als nächstes zu prüfen, ob in der Person des Leistungsempfängers oder der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft ein Grund vorliegt, der die Kostensenkung etwa durch Umzug unzumutbar erscheinen lässt. Ist dies der Fall, muss der Grundsicherungsträger zunächst regelmäßig für 6 Monate die erhöhten Aufwendungen tragen, sofern der Berechtigte ordnungsgemäß zur Senkung der Kosten aufgefordert wurde (Kostensenkungsaufforderung). Nach Ablauf der im Gesetz aufgeführten Regeldauer von 6 Monaten kommt eine Weiterzahlung der erhöhten Aufwendungen nur in Betracht, wenn besondere, grundrechtsrelevante Härtefälle vorliegen. Dazu gehört etwa der Umstand, dass im Haushalt dies Leistungsempfängers schulpflichtige minderjährige Kinder wohnen, denen ein Schulwechsel in nicht zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, Rz. 35 zitiert nach juris mit weiteren Beispielen).

Ausgehend davon bestehen für die Kläger trotz ordnungsgemäßer Kostensenkungsaufforderung (Bl. 71 der Akte) keine Möglichkeiten, ihre Aufwendungen zu senken. Mit Ausnahme des vom Beklagten vorgelegten Angebots in der F. Straße 25a (Nettokaltmiete 245,- EUR, Nebenkosten 125,- EUR bei 49,60 qm verteilt auf 2 Zimmer) waren die weiteren benannten Wohnungen nach dem Verwaltungshandeln des Beklagten für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zusicherungsfähig im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II. Nach der auch vom Beklagten eingeräumten Praxis erfolgt bei der Prüfung einer Zusicherung eine getrennte Betrachtung der einzelnen Mietbestandteile (Nettokaltmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten). Danach wären die vom Beklagten vorgelegten Angebote zwar hinsichtlich der Nettokaltmiete aber nicht im Hinblick auf die Betriebskosten zusicherungsfähig gewesen, da bei einer hälftigen Aufteilung der als Nebenkosten aufgeführten Summe aus kalten und warmen Kosten der vom Beklagten im streitigen Zeitraum angewandte Grenzwert von 1,10 EUR pro qm abstrakt angemessener Wohnungsgröße überschritten worden wäre. Damit ist es dem Beklagten aber auch verwehrt, derartige Angebote als konkrete Wohnungsangebote den Klägern gegenüber anzuführen. Hinsichtlich des Wohnungsangebots F. Straße 25a (Nettokaltmiete 245,- EUR, Nebenkosten 125,- EUR bei 49,60 qm verteilt auf 2 Zimmer) bestehen bereits Bedenken, ob 2 Zimmer auf 49,60 qm für eine Bedarfsgemeinschaft mit einem schulpflichtigen Kind im Alter von 9 Jahren angemessen sind. Jedenfalls scheidet diese Wohnung aus, da ein Umzug dorthin nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen der Kläger einen Schulwechsel der Klägerin zu 2 nach sich ziehen würde, der nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des BSG für die Kläger subjektiv unzumutbar ist und eine besondere Härte darstellt, der die Erstattung der höheren Aufwendungen auch für einen längeren als Monate dauernden Zeitraum rechtfertigt.

c) Kommt eine Kostensenkung aus objektiven und/oder subjektiven Gründen nicht in Frage, werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen erstattet. Diese werden nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa zuletzt Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R, Rz. 25, zitiert nach juris) durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Dabei ist ein Sicherheitszuschlag von 10 v.H. einzubeziehen (BSG vom 12.12.2013 a.aO., Rz. 27, 28, zitiert nach juris). Für den Wohnort der Kläger ist die Mietenstufe 2 heranzuziehen, so dass sich eine Bruttokaltmiete bei 2 Personen in Höhe von 380,- EUR ergibt. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages sind die Aufwendungen für die Bruttokaltmiete daher auf einen Betrag von 418,- EUR begrenzt. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe übernommen.

Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten waren daher entsprechend des Klage-antrages abzuändern und der Beklagte zur Zahlung weiterer Aufwendungen für die Unterkunft zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu berücksichtigen war, dass die Kläger zunächst auch den Abzug einer Versicherungspauschale vom Einkommen der Klägerin zu 2 aufgrund bestehender Unfallversicherung begehrt haben. Nachdem eine Beschränkung auf die Kosten der Unterkunft erfolgte, wurde durch das Gericht von der sich an sich ergebenden Gesammtunterliegensquote von 30 v.H. (390,- EUR für 13 Monate x 30 EUR) ausgehend von einem Gesamtwert 1.326 EUR (bestehend aus 390,- EUR Versicherungspauschale und 936,- EUR höheren KdU) nur eine Quote in Höhe von 20 v.H. zu Lasten der Kläger berücksichtigt.

Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus den §§ 143, 144 SGG.
Rechtskraft
Aus
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