L 9 SO 50/13

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 22 SO 159/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 50/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Kostenübernahme bei Unterbringung in teilstationären Einrichtungen.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Kostenübernahme bei der Unterbringung einer eingliederungshilfebedürftigen Person in einer teilstationären Einrichtung folgt aus direkter Anwendung von § 98 Abs. 2 SGB XII oder analoger Anwendung von § 98 Abs. 2 oder Abs. 5 SGB XII.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten, die ihr im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme für Frau T R entstanden sind.

Die 1983 geborene Hilfeempfängerin T R wohnte zunächst in S und bezog dort Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Zum 20. Oktober 2006 zog sie nach K und wohnte dort bis zum 12. April 2010 in einer Wohngruppe der sozialtherapeutischen Einrichtung für Frauen "L ". Auch dort bezog Frau R weiterhin SGB II-Leistungen. Zudem erhielt sie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), in Form der Wohnbetreuung. Die Fachärztin für Psychiatrie und Physiotherapie U S hatte zuvor im Rahmen ihres ärztlichen Gutachtens vom 10. Oktober 2006 bestätigt, dass für die Hilfeempfängerin eine teilstationäre Wohngruppe die geeignete Maßnahme sei.

In der Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Verein zur Förderung des Gesundheitswesens e. V. betreffend die Wohngruppe "L " wird diese grundsätzlich dem Einrichtungstyp "teilstationäre Wohngemeinschaft/Wohngruppe für Menschen mit einer seelischen Behinderung" zugeordnet. In den einzelnen Regelungen wird jeweils von "teilstationärer Betreuung", "teilstationärer Eingliederungshilfe", "teilstationärem Angebot" sowie "teilstationäre Einrichtung" gesprochen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 beantragte die Hilfeempfängerin die Kostenüber-nahme beim Beklagten. Dieser leitete den Antrag mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 an die Klägerin weiter, da er der Auffassung war, es handele sich bei der Wohngruppe "L " um eine teilstationäre Einrichtung; daher sei die Zuständigkeit der Klägerin gegeben.

Die Klägerin übernahm für die Folgezeit die Kosten als zweitangegangene Trägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 beantragte sie beim Beklagten eine Kostenerstattung, da sie der Ansicht war, es handele sich bei der (zukünftigen) Wohnbetreuung um eine Form der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten. Obwohl im Rahmen der Leistungsvereinbarung der Einrichtung "L " mit dem überörtlichen Träger des Landes Schleswig-Holstein diese als "teilstationäre Einrichtung" bezeichnet sei, handele es sich um ambulante Hilfsangebote. Der Einrichtungstyp "teilstationäres Wohnen" sei seinerzeit in Schleswig-Holstein landesintern aus Gründen der Kostenträgerschaft geschaffen worden. Die Bezeichnung als teilstationäres Angebot ändere dabei jedoch nichts an dem ambulanten Charakter der erbrachten Betreuungsleistungen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in den Leistungsvereinbarungen klargestellt werde, dass die Leistungsberechtigten in der Regel mit dem Einrichtungsträger einen entsprechenden Mietvertrag abschlössen und die Mietkosten für den persönlich genutzten Wohnraum gesondert, z. B. von den Leistungsberechtigen selbst oder dem örtlichen Sozialhilfeträger, übernommen würden. Die Bereitstellung von Wohnraum sei also nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarung. Dies sei auch in der Wohngruppe "L " der Fall.

Mit Schreiben vom 1. November 2006 teilte der Beklagte mit, dass dem Antrag auf Kostenerstattung nicht entsprochen werden könne. Er begründete dies damit, dass es sich bei der Einrichtung "L " nicht um eine ambulante Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII, sondern um eine teilstationäre Einrichtung handele und deshalb die Klägerin der zuständige Sozialhilfeträger gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei. Der Gesetzgeber habe in § 13 SGB XII bewusst eine Unterscheidung in Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und in teilstationären oder stationären Einrichtungen vorgenommen.

Nachdem die Klägerin den Beklagten nochmals zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, lehnte dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das bereits entsandte Ablehnungsschreiben im November 2006 erneut die Kostenerstattung ab. Nachdem das Betreuungsverhältnis zwischen der Hilfeempfängerin und der Einrichtung "L " mit dem 12. April 2010 beendet worden war, erfolgte keine weitere Kostenübernahme über das vorgenannte Datum hinaus seitens der Klägerin gegenüber der Einrichtung "L ".

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben, mit der sie die Kostenerstattung für den Zeitraum vom 20. Oktober 2006 bis zum 12. April 2010 geltend gemacht hat, für den sie insgesamt 82.838,08 EUR für die Eingliederungshilfe der Hilfeempfängerin aufgewendet hat. Die Klägerin hat sich zur Begründung weiterhin darauf berufen, dass es sich bei der sozialtherapeutischen Einrichtung "L " um eine ambulante Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII handele, so dass der Beklagte als zuletzt für die Hilfeempfängerin zuständig gewesener Träger weiterhin örtlich zuständig bleibe und ihr – der Klägerin – ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 102 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), gegen den Beklagten zustehe. Aber selbst wenn man von einer teilstationären Maßnahme ausgehe, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit für teilstationäre Einrichtungen in § 98 SGB XII eine Regelungslücke vorliege. Nach den Zuständigkeitsbestimmungen des § 98 SGB XII sei für Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhielten, der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform örtlich zuständig gewesen sei bzw. gewesen wäre. Hinsichtlich der Zuständigkeit für stationäre Maßnahmen richte sich diese nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die Einrichtung. Wenn der Gesetzgeber bei ambulant betreuten Wohnformen und bei stationären Maßnahmen die Zuständigkeit des vor Beginn dieser Maßnahmen zuständigen Sozialhilfeträgers geregelt habe, spreche nach Sinn und Zweck dieser Regelungen alles dagegen, dass sich die Zuständigkeit für teilstationäre Maßnahmen davon abweichend nach § 98 Abs. 1 SGB XII richten solle. Demgemäß sei der Beklagte der örtlich zuständige Sozialhilfeträger und damit zur Kostenerstattung verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr 82.838,08 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung auf die zugrundeliegende Leistungsvereinbarung verwiesen, aus der sich aufgrund der genauen Beschreibung der Maßnahmen ergebe, dass in der Einrichtung "L " teilstationäre Leistungen erbracht würden. Es sei ersichtlich, dass die Hilfeempfängerin nach einem Konzept untergebracht worden sei, das eine sozialtherapeutisch begleitete Wohnsituation bei regelmäßiger, wenn auch unterschiedlich intensiver Betreuung durch Mitarbeiter der Einrichtung mit dem Ziel eingeschlossen habe, den Empfänger der Hilfe zu selbständiger und selbst bestimmter Lebensgestaltung zu befähigen. Solange dieses Therapieziel noch nicht erreicht gewesen sei, habe die Verantwortung für die tägliche Lebensgestaltung der Hilfeempfängerin beim Träger der Wohngruppe gelegen. Auch wenn der Nutzungsvertrag für die Unterkunft rechtlich selbständig geschlossen worden sei, habe für die Bewohner doch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Betreuungsleistungen bestanden. Wenn man jedoch vom Vorliegen einer teilstationären Maßnahme ausgehe, sei die Klägerin örtlich für die Leistungen zuständig. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts überzeuge nicht. Es sei nicht von einer unbewussten Regelungslücke seitens des Gesetzgebers auszugehen, da nach dem Gesetzeswortlaut in den Fällen der teilstationären Betreuung eindeutig auf den tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin abzustellen sei. Auch müsse kein Ausgleich aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden, da der Einrichtungsträger nach seinen eigenen Vorgaben in der Leistungsvereinbarung ohnehin vornehmlich Frauen, die sich im Zuständigkeitsbereich der Klägerin aufhielten, aufnehmen wolle.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 4. Juni 2013 der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Klägerin, die aufgrund der Regelungen in § 14 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), vorläufig Leistungen erbracht habe, nachdem der Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe der Leistungsempfängerin an sie, die Klägerin, weitergeleitet gehabt habe, habe einen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewendeten Kosten der Eingliederungshilfe in Höhe von 82.838,08 EUR. Der geltend gemachte Anspruch richte sich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 102 Abs. 1 SGB X.

Tatsächlich zuständiger Träger der Sozialhilfe sei der Beklagte. Dieses ergebe sich aus den Regelungen des § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII in analoger Anwendung. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hätten oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hätten. Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII sei für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhielten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen sei oder gewesen wäre. Demgegenüber normiere § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass für die Sozialhilfe örtlich der Träger der Sozialhilfe zuständig sei, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhielten. Demnach wäre, wenn die Hilfeempfängerin Leistungen der ambulanten Wohnbetreuung oder stationäre Leistungen erhalten hätte, der Beklagte der örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen. Käme es hingegen auf den tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin an, wäre die örtliche Zuständigkeit der Klägerin gegeben.

Die Hilfeempfängerin habe vorliegend weder ambulante noch stationäre Leistungen erhalten. In der Einrichtung "L " seien der Hilfeempfängerin teilstationäre Leistungen erbracht worden. Hierfür sprächen die Umstände der Wohnbetreuung durch die Einrichtung "L ". Dieses ergebe sich zum einen daraus, dass die entsprechende Leistungsvereinbarung für die Einrichtung ausschließlich das Erbringen von teilstationären Leistungen vorsehe und auch das für die Klägerin erstellte psychiatrische Gutachten von einem entsprechenden teilstationären Betreuungsbedarf der Hilfeempfängerin ausgehe. Aber auch bei Betrachtung der tatsächlichen Umstände, unter denen die Hilfeempfängerin in der Einrichtung gelebt habe, würden die Hinweise auf teilstationäre Elemente deutlich gegenüber den lediglich ambulanten Elementen überwiegen. So sei die gesamte Konzeption der Betreuung auf eine ganzheitliche Begleitung der Bewohner angelegt. An fünf Tagen die Woche sei eine Mitarbeiterin der Einrichtung für acht Stunden täglich dort anwesend. Die Teilnahme an tages- und wochenstrukturierenden Maßnahmen sowie an Gruppenangeboten wie Kochgruppen, Gesprächsgruppen oder Gruppen zur Freizeitgestaltung sei für die Bewohner verbindlich. Auch wenn sie den Nutzungsvertrag für die Wohnräume gesondert abschlössen und die Kosten hierfür nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht würden, bestehe für die Bewohner weder die Möglichkeit, das Betreuungsangebot unter Anmietung einer anderen Wohnung anzunehmen, noch die Wohnräume der Einrichtung zu mieten, auf die Betreuung jedoch zu verzichten.

Die Kammer folge jedoch der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 12/10 –, dass auch für Leistungen in teilstationären Einrichtungen die Rechtsfolge aus § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII heranzuziehen sei. Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift setze voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke bestehe und eine vergleichbare Interessenlage bei hinreichend ähnlichen Sachverhalten vorliege. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bejahe diese Voraussetzungen hinsichtlich der Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Erbringung teilstationärer Leistungen im Vergleich zu stationären Leistungen und Leistungen der ambulanten Wohnbetreuung, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dieses würde der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich werde – die Einrichtungsorte vor zu hohen Kosten zu schützen –, widersprechen. Mit der Einfügung des § 98 Abs. 5 SGB XII habe die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden sollen, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig gewesen sei.

Dazu hat das Sozialgericht im Einzelnen ausgeführt:

"Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass ansonsten in Fällen, in denen ein Hilfeempfänger, der bei positiver Entwicklung seinem Eingliederungsziel nach und nach näher kommt und dadurch eine Verringerung des Hilfeangebotes erreichen kann, bei einem Wechsel von einer stationären in eine teilstationäre Maßnahme mit anschließender ambulanter Betreuung durch den Zwischenschritt der teilstationären Betreuung in die neue Zuständigkeit des Trägers am Einrichtungsort gelangen und dort auch für die ambulanten Maßnahmen verbleiben würde. Dies würde tatsächlich dem Zweck des Schutzes der Einrichtungsorte zuwiderlaufen.

Dagegen lässt sich jedoch rechtstechnisch einwenden, dass § 98 SGB XII an sich keine Regelungslücke enthält, da es für alle Fälle, die nicht von den in den Abs. 2 bis 5 explizit genannten Ausnahmeregelungen erfasst sind, die Auffangregelung des Abs. 1 gibt. Geht man von dem Grundsatz aus, dass Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen und nur in seltenen Fällen analogiefähig sind, würde es für die nicht ausdrücklich geregelten Fälle bei der Grundzuständigkeit des Trägers des tatsächlichen Aufenthaltsortes verbleiben. Dieses Ergebnis ließe sich auch rechtshistorisch stützen, da der Gesetzgeber die Ausnahmen für stationäre Leistungen und ambulant betreute Wohn-möglichkeiten mit großem zeitlichen Abstand eingeführt hat. Während die gesonderte Zuständigkeit für stationäre Leistungen bereits seit dem 1. Januar 1994 Eingang in das Bundessozialhilfegesetz (BSGH) gefunden hat, gibt es die Regelung für die ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten erst seit dem 1. Januar 2005. Daraus könnte man schließen, dass der Gesetzgeber jeweils auf ein zahlenmäßig relevantes und akutes Problem mit der entsprechenden Zuständigkeitsänderung reagiert hat. Im Umkehrschluss könnte das zu der Annahme führen, dass der Gesetzgeber für die teilstationären Betreuungsleistungen keinen akuten Handlungsbedarf hat erkennen können und somit bewusst von einer entsprechenden Ausnahmeregelung für diesen Betreuungstyp abgesehen hat (so auch VG Bayreuth, Urteil vom 18. August 2003 – B 3 K 01.65, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf Schellhorn/Schellhorn, BSHG 2002, Rdnr. 90 zu § 97 BSHG, der davon ausging, dass der Gesetzgeber wohl wegen des örtlich begrenzten Einzugsbereichs zwar für stationäre Einrichtungen, jedoch nicht für teilstationäre einen Handlungsbedarf gesehen hat; ähnlich auch Söhngen in: Juris-PK § 98 Rn. 32, unter Annahme, dass teilstationäre Leistungen nur teilzeitig, also nur tagsüber oder nachts erbracht würden – unter dieser Annahme würde ein tatsächlicher Aufenthalt im Rahmen einer teilstationären Maßnahme am Einrichtungsort in der Regel gar nicht begründet werden). Auch ist zu beachten, dass das SGB XII und auch der § 98 SGB XII seit der Einführung bereits mehrfach geändert wurden (§ 98 SGB XII zuletzt zum 1. Januar 2013) und die hier zugrundeliegende Problematik bereits seit dem Jahr 2005 (s. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER, zitiert nach juris) Eingang in die Rechtsprechung gefunden, diese jedoch bislang nicht zu einer Gesetzesanpassung geführt hat.

Unter Abwägung dieser für und wider eine Analogie sprechenden Argumente hat die Kammer sich für die analoge Anwendung der Abs. 2 und 5 des § 98 SGB XII entschieden. Dabei hat die oben dargestellte Problematik, dass ein zwischenzeitlicher teilstationärer Aufenthalt zwischen stationärer und ambulanter Betreuung ansonsten den Schutz der jeweiligen Träger der Einrichtungsorte durchbrechen würde, den Ausschlag gegeben."

Der Beklagte hat gegen das ihm am 18. Juli 2013 zugestellte Urteil am 15. August 2013 Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, es gebe gegen den vom Sozialgericht dargestellten Sachverhalt nichts zu erinnern; das gelte auch über weite Teile hinsichtlich der vom Sozialgericht in seiner Entscheidung dargelegten Auffassung. Das Gericht folge seiner Ansicht – der des Beklagten – zur Einstufung der Hilfe als teilstationäre und sodann zunächst auch zur Zuständigkeit der Klägerin für die der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe, bis es dann – der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts folgend – umschwenke und (allein) mit Blick auf den Gesetzeszweck, den Schutz der Einrichtungsorte, im Rahmen einer Abwägung zu der Ansicht gelange, dass (wohl doch) seine – des Beklagten – Zuständigkeit gegeben sei, und zwar in analoger Anwendung der Absätze 2 und 5 des § 98 SGB XII. Diese Auffassung überzeuge nicht.

Es sei nicht vonnöten, einen Sonderfall zum Schutz der Einrichtungs- bzw. Anstaltsorte vor übermäßiger finanzieller Belastung – wie bei (voll-)stationärer Versorgung oder ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten – auch bei teilstationärer Versorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 5 des § 98 SGB XII zu kreieren. Insoweit werde, wie auch bereits erstinstanzlich ausgeführt, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. August 2003 – B 3 K 01.65 – mit dem dortigen Hinweis auf Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 2002, Rdnr. 90 zu § 97 BSHG verwiesen. Desgleichen laute auch Ziff. 4.2 Abs. 1 Satz 2 der "Gemeinsamen Richtlinien der Bayerischen Bezirke zum Vollzug der Hilfe nach §§ 67 69 Sozialgesetzbuch XII sowie zum Vollzug der Bayreuther Vereinbarung" wie folgt: "Für teilstationäre Leistungen richtet sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.".

Bestätigt werde seine – des Beklagten – Auffassung auch durch die Ausführungen von Schoch in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2005, III., Kap. 27, Rdnr. 9, wo es mit wünschenswerter Deutlichkeit heiße: "Bei der offenen Hilfe, also außerhalb stationärer Einrichtungen (bisher außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen) und stationärer wird die örtliche Zuständigkeit weiterhin (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, bisher § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG) durch den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten begründet.". Mit "teilstationärer" sei offensichtlich "teilstationärer Hilfe" und nicht "teilstationärer Einrichtungen" gemeint; anderenfalls ergäben die weiteren Ausführungen von Schoch zu einem vom Gesetzgeber beabsichtigten "Schutz der Einrichtungs- bzw. Anstaltsorte" bei stationärer Versorgung (vgl. § 98 Abs. 2 SGB XII) ab Satz 2 seiner Ausführungen keinen Sinn. Nach alledem sei sich der Gesetzgeber der Folgen für die Einrichtungsträger in Form eventuell übermäßiger finanzieller Belastungen durchaus bewusst; mithin liege – an-ders als vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht angenommen gerade keine unbewusste Regelungslücke für die örtliche Zuständigkeit bei teilstationären Leistungen vor.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Kiel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin Bezug genommen; diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 82.838,08 EUR, die sie für die Unterbringung der Hilfeempfängerin T R in der Sozialtherapeutischen Wohngruppe für Frauen "L " für den Zeitraum ihrer dortigen Unterbringung aufgewandt hat. Insoweit wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die umfassenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet der Rehabilitationsträger, der für die Leistung zuständig ist, dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Reha¬bilitationsträger für die Leistung zuständig ist. § 14 Abs. 4 SGB IX normiert für den zweitangegangenen Träger einen den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 bis 105 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), vorgehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewandt hat (Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 14 Rdn. 24 ff unter Berufung auf BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R). Die Vorschrift begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse der raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsberechtigten abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür als Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig zu sein (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Ja¬nuar 2012 – L 4 SO 67/11, recherchiert bei juris, Rdn. 22).

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 SGB IX sind hier gegeben. Die Klägerin ist nach der fristgerechten Weiterleitung des Leistungsantrages durch den Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX im Außenverhältnis zur Leistungsberechtigten zuständig geworden und hat als zweitangegangener Rehabilitationsträger vorläufig gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IX die Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Klägerin hat den Anspruch gegenüber dem Beklagten auch innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Für die Zeit ab Aufnahme der Hilfeempfängerin in der Wohngruppe (20. Oktober 2006) bis zum 30. April 2007 hatte die Klägerin die Kostenübernahme durch Bescheid vom 16. Oktober 2006 erklärt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 war die Kostenübernahme für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 geregelt worden und mit Bescheid vom 2. April 2008 für die Zeit ab dem 1. Mai 2008. Weitere Bescheide über die Hilfebewilligung waren am 28. Mai 2009 und am 18. November 2009 ergangen. Bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 sowie mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 2008 hatte die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch beim Beklagten geltend gemacht. Verjährung nach § 113 SGB X ist angesichts der Klageerhebung am 30. De¬zember 2010 nicht eingetreten.

Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und 5 des § 98 SGB XII.

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist.

Bejahte man mit der Klägerin das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII; denn er ist bzw. wäre vor Eintritt der Hilfeempfängerin T R in die Wohngruppe der sozialtherapeutischen Einrichtung "L " in Kiel gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin sich vorher in dessen Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Sie wohnte bis zum Einzug in die Wohngemeinschaft "L " in S , mithin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich bei der sozialtherapeutischen Einrichtung "L " um eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit oder – wovon der Beklagte und das Sozialgericht, wie von diesem im angefochtenen Urteil mit nachvollziehbaren Argumenten belegt, ausgehen – um eine teilstationäre Einrichtung handelt; denn auch beim Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der Norm.

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten bei der Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung gegeben, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme und auch die zwei Monate davor im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER – und in seinem Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 12/10 – (jeweils veröffentlicht bei juris) ausgeführt hat und woran er weiterhin festhält, gilt für teilstationäre Einrichtungen dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen; denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rdnr. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher als in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung mit geringster ebenso wie mit höchster Kostenlast (gemäß § 98 Abs. 5 S. 1 bzw. § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII) eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Einrichtungen mit "mittlerer" Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen; denn eine "teil"-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.

Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. etwa § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier zur Zuständigkeit des Beklagten führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wären zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich wird. Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT Drs. 15/1514, S. 67 zu § 93 SGB XII a.F.; vgl. insoweit auch die entsprechend heranzuziehende Argumentation zur Frage der örtlichen Zuständigkeit beim Übertritt von einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung innerhalb einer "gemischten Einrichtungskette" im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 – 4 L SO 67/11 –, recherchiert bei juris, sowie im Urteil des Senats vom 12. März 2014 zum Aktenzeichen L 9 SO 85/12).

Die vorstehenden Argumente werden auch nicht durch die – vom Beklagten für seine Rechtsauffassung im Einzelnen benannten – gegenläufigen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth und in der Kommentierung von Schellhorn und von Schoch entkräftet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG; der Senat misst der Frage der rechtlichen Einordnung einer teilstationären Unterbringung in § 98 SGB XII, die sich in einer Mehrzahl von Fällen stellt, grundsätzliche Bedeutung bei.
Rechtskraft
Aus
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