L 7 AS 536/11 NZB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 36 AS 5285/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 536/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R, RdNr. 18) ist hinreichend geklärt, dass im Rahmen der Instandhaltung anfallende Kleinreparaturen nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören.
I. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren vom Beklagten im Wege der Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die rückwirkende Bewilligung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozilagesetzbuch (SGB II).

Die 1977 geborene Klägerin zu 1) ist Mutter des 2001 geborenen Klägers zu 2) und der 2007 geborenen Klägerin zu 3). Sie mieteten gemäß Mietvertrag vom 15.12.2006 ab dem 01.01.2007 eine 78 m² große Wohnung in Z an, für die eine Grundmiete i.H.v. 360,00 EUR monatlich sowie Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten i.H.v. 110,00 EUR monatlich zu zahlen waren. § 10 Abs. 3 des Mietvertrages lautete wie folgt:

"An den Kosten kleinerer Instandhaltungen und Reparaturen, die während der Mietdauer erforderlich werden, hat sich der Mieter im Einzelfall bis maximal 75 EUR, jedoch jährlich nicht über einen Betrag von mehr als 6 % der Nettojahresmiete zu beteiligen, falls die Schäden nicht von anderen Vertragspartnern zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen und Reparaturen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 200 EUR."

Durch Bescheid des Beklagten vom 04.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.11.2007 waren den Klägern für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen i.H.v. insgesamt 745,25 EUR monatlich bewilligt worden. Hiervon entfielen 273,25 EUR auf Kosten der Unterkunft und Heizung.

Am 28.11.2007 erfolgte die Reparatur des Spülkastens in der Mietwohnung der Kläger, für die der Klägerin zu 1) durch den die Reparatur ausführenden Betrieb mit Rechnung vom 29.11.2007 ein Betrag i.H.v. 73,45 EUR berechnet wurde.

Am 17.01.2008 beantragte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten die Übernahme dieser Kosten unter Hinweis darauf, dass sie mietvertraglich zu deren Tragung verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 19.02.2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die beantragten Kosten nicht den Mehrbedarfen des § 23 SGB II unterfielen und die Kosten für die Reparatur von Hausrat und Einrichtungsgegenständen im Regelsatz enthalten seien.

Am 23.04.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Überprüfung des vorgenannten Bescheides mit der Begründung, Aufwand für nach dem Mietvertrag zu tragende Kosten für kleinere Reparaturen sei vom Beklagten als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II zu übernehmen. Durch Bescheid vom 04.03.2009 erhielt der Beklagte die im Bescheid vom 19.02.2008 getroffene Entscheidung aufrecht. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien bereits auf den nach der Richtlinie des Landkreises angemessenen Wert begrenzt worden, sodass keine weiteren Kosten hierfür zu übernehmen seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 23.03.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 als unbegründet zurück.

Am 23.10.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage mit dem Ziel der Erstattung des Betrages von 73,45 EUR erhoben. Zur Begründung hat er nach einem Hinweisschreiben des SG vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob ein Rückgriff darauf zulässig sei, dass in die Regelleistung ein Betrag für Wohnungsinstandhaltung eingeflossen sei, weil sich dann ein Leistungsempfänger nur alle paar Jahre einen Handwerker leisten könne. Die Angemessenheitsfrage der Wohnkosten sei nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 23.02.2010 nicht mehr streitig.

Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2011 abgewiesen. Ein Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft bestehe nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt sei (BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, RdNr. 20, juris). Die vorliegend geltend gemachten Kosten seien jedoch bereits in der Regelleistung enthalten. Hier handle es sich nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um eine sogenannte Kleinreparatur, die – wie in Mietverträgen häufig – auf die Kläger abgewälzt worden sei. Der Begründung der Regelsatzverordnung zu § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) könne entnommen werden, dass "Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" aus der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen und "voll anerkannt" worden seien. Es entspreche sowohl der herrschenden sozialrechtlichen Literatur als auch der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R, juris), dass Kleinreparaturen für die Wohnung nicht § 22 SGB II unterfielen. Das BSG, dem das SG folge, habe in dem zitierten Urteil in RdNr. 22 festgestellt, dass Aufwendungen für auf den Mieter abgewälzte Kleinreparaturen in der Regelleistung enthalten seien.

Am 17.06.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihm am 31.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid Beschwerde eingelegt und macht geltend, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Gerichtsbescheid des SG weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und beruhe auf dieser Abweichung. Im Gerichtsbescheid habe das SG festgestellt, dass die streitgegenständliche Kostenbelastung auf einer im Mietvertrag enthaltenen Kleinreparaturklausel beruhe. Es handle sich daher um eine sich aus dem Mietvertrag ergebende Zahlungsverpflichtung. Das BSG habe in seinem Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R, RdNr. 20, – Folgendes entschieden: "Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind maßgeblich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit. In diesem Rahmen besteht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kosten. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben". Diesem Rechtssatz widerspreche die angefochtene Entscheidung.

Die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob Kleinreparaturkosten vom Leistungsträger des SGB II zu übernehmen seien, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Allein dadurch, dass das BSG in dem vom SG zitierten Urteil die dort nicht entscheidungserhebliche Frage angesprochen und ausgeführt habe, dass die Größenordnung der von der EVS bzw. RSV erfassten Beträge dafür spreche, dass mit Instandhaltung und Reparatur der Wohnung im Sinne der Einbeziehung in den Regelsatz keine Aufwendungen für mietvertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen – auch nicht in Form eines Eigenanteils – gemeint seien, sondern nur Aufwendungen des Mieters für kleinere Reparaturen, wie z. B. Beseitigung kleinerer Schäden, sei eine solche Klärung noch nicht erfolgt. Selbst dann, wenn die Kleinreparaturen grundsätzlich von der Regelleistung umfasst sein sollten, sei immer noch ungeklärt, ob diese Kosten nicht wenigstens zum Teil – soweit sie nicht von der Regelleistung umfasst sind – im Rahmen des § 22 SGB II zu übernehmen seien.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.05.2011 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, durch das Urteil des BSG vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R – sei die Rechtsfrage hinreichend geklärt. Bedenken gegen die Einbeziehung von Anteilen für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" in die Bemessung der Regelleistung habe das BSG nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte des Beklagten (Bl. 1-153) verwiesen.

II.

Die statthafte und zulässige, insbesondere noch innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert des Beschwer-degegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Streitgegenstand ist vorliegend die Übernahme der bisher nicht erstatteten Kosten der Kläger für eine Kleinreparatur in ihrer Mietwohnung in Höhe von 73,45 Dieser Betrag liegt unter der 750,00 EUR-Grenze. Die Berufung bedurfte somit der ausdrücklichen Zulassung, die vom Sozialgericht nicht ausgesprochen wurde.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 RdNr. 28). Soweit die Kläger meinen, das SG habe prüfen müssen, ob ein Teil der geltend gemachten Kosten die Grenze der in den Regelsatz aufgenommenen Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung sprenge und deshalb über § 22 SGB II zu übernehmen sei, machen sie nur ein solches Einzelinteresse geltend. Soweit die Kläger meinen, dass die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht geklärt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das BSG in dem Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R, RdNr. 18 – Folgendes ausgeführt hat:

"Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nur, soweit der Bedarf nicht dadurch anderweitig gedeckt ist, dass bestimmte Kosten bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst sind (vgl zur Warmwasserbereitung Urteil des 14. Senats des BSG vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, RdNr 20). Richtig ist auch, dass sich die Höhe der Regelleistung an der EVS 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 2003 sowie an der RSV orientiert (vgl Urteil des Senats vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 50). Weiter trifft es zu, dass sowohl der EVS (vgl Frommann NDV 2004, 246 ff) als auch der Begründung zur RSV (BR-Drucks 206/04) entnommen werden kann, dass Anteile für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen sind (vgl auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 20 RdNr 24; BSG Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, RdNr 26 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Instandhaltung bedeutet Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache, also Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (BGH NJW-RR 2006, 84; NJW 2007, 1356; Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 535 RdNr 38)."

Damit wird hinreichend verdeutlicht, dass im Rahmen der Instandhaltung anfallende Kleinreparaturen nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören, zumal das BSG in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R, juris, RdNr. 18) nochmals in Abgrenzung zu Kosten einer Einzugsrenovierung ausdrücklich festgehalten hat, dass Kosten für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" in dem Regelsatz enthalten sind.

Auch die herrschende sozialrechtliche Literatur und obergerichtliche Rechtsprechung geht hiervon aus (Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2014, § 22 RdNr. 39; Frank in GK-SGB II, Stand Februar 2014, § 22 RdNr. 13; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.03.2008 – L 8 SO 118/05 ER, juris, RdNr. 3 f.; a.A. Berlit in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 RdNr. 34 unter Hinweis auf die diesbezüglich abweichende Auffassung gegenüber dem Urteil des BSG vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R).

Damit ist die hier aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG geltend macht, das Sozialgericht weiche in dem Gerichtsbescheid von der Entscheidung des BSG ab und beruhe auf dieser Abweichung, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Um eine Abweichung i.S. des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (wie auch des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 30 mit Verweis auf § 160, RdNrn. 10 ff) zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Sozialgerichts einerseits und in einer Entscheidung des (hier: Sächsischen) Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzuzeigen. Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt wurde und nicht etwa nur ungenaue bzw. mehrdeutige Rechtsausführungen die Entscheidung bestimmen. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Berufungsgericht die ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben werde.

Einen von der zitierten Rechtsprechung des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das Sozialgericht offensichtlich nicht aufgestellt. Denn dort wird nur davon gesprochen, dass "grundsätzlich" die vollen tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen nach § 22 SGB II, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben, zu übernehmen sind. Dem hat das SG nicht widergesprochen, sondern lediglich die Rechtsprechung des BSG, aus der sich für die vorliegende Fallgestaltung ergebende Abweichung von diesem Grundsatz ergibt, angewandt.

Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bezeichnet, geschweige denn dargelegt, dass er vorliegt und dass darauf die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Dr. Anders Wagner Weinholtz
Rechtskraft
Aus
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