L 5 KR 32/14 NZB

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 16 KR 40/13
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KR 32/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Fehlen einer Regelung über die Erstattung der Kosten für die Beschaffung des Lichtbildes für die elektronische Gesundheitskarte bedeutet, dass diese Kosten von den Versicherten selbst zu tragen sind (LSG Rheinland-Pfalz 20.03.2014 – L 5 KR 32/14 NZB).
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG). In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kosten für die Beschaffung eines Lichtbildes für die elektronische Gesundheitskarte in Höhe von 24,40 EUR zu übernehmen. Durch Gerichtsbescheid vom 30.01.2014 hat das SG Mainz die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 und Verurteilung der Beklagten zur Übernahme dieser Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat das SG nicht zugelassen. Mit seiner am 17.02.2014 bei Gericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil weder vom Gesetzgeber noch vom Gericht erster Instanz eine eindeutige Regelung angegeben worden sei, dass der Versicherte die Kosten für Passbilder tragen müsse. Verfahrensfehlerhaft habe das SG zudem die Vorschrift des § 67 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unbeachtet gelassen, wonach die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände den Übergang zur elektronischen Kommunikation unterstützen sollten. Es sei demnach recht und billig, wenn derjenige, der die Daten erhebe und damit noch Einsparungen und Gewinne erziele, auch die Kosten tragen müsse.
Die Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung war.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der auf eine Geldleistung von 24,40 EUR gerichteten Klage die in § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestimmte Grenze von 750,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung daher der Zulassung bedarf. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Vorliegend geht es darum, ob die Beklagte die Kosten zu übernehmen hat, die dem Kläger für die Beschaffung des Lichtbildes entstehen bzw entstanden sind, welches gemäß § 291 Abs 2 S 1 SGB V neben weiteren Merkmalen Bestandteil der Krankenversichertenkarte ist. Diese Frage lässt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus der Gesetzessystematik entnehmen, so dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Nach § 15 Abs 6 S 1 SGB V erhält jeder Versicherte die Krankenversichertenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Eine weitergehende Kostenerstattung durch die Krankenkasse für dem Versicherten im Zuge der Ausstellung der Krankenversichertenkarte entstehende Kosten sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor. Da die Krankenkasse Kosten nur erstatten darf, soweit es das Gesetz vorsieht (vgl § 13 Abs 1 SGB V), bedeutet dieses Fehlen einer Regelung über die Erstattung etwa der Kosten für die Beschaffung des Lichtbildes, dass diese Kosten von den Versicherten selbst zu tragen sind. Die rechtlichen Modalitäten sind insoweit eindeutig und werfen keine weitergehenden Rechtsfragen auf, die einer grundsätzlichen Klärung bedürftig wären.
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) liegt ebenfalls nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Die vom Kläger insoweit gerügte Nichtberücksichtigung der Regelung nach § 67 SGB V betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG, nicht das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Abgesehen davon ist sein Einwand auch in der Sache nicht nachvollziehbar, da sich § 67 SGB V auf die "Kommunikation unter den Leistungserbringern" bezieht, der Kläger jedoch nicht Leistungserbringer der Kasse, sondern deren Versicherter ist.
Sonstige Zulassungsgründe sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs 4 S 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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