S 14 AL 112/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 14 AL 112/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ausnahmsweise kann auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichtet werden, wenn ein Arbeitsloser zu einer Einladung krankheitsbedingt nicht erscheinen kann.
Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, die z. B. in der Situation kurz vor dem Weihnachtsfeiertag ihre Ursache haben können.
Die Bescheide der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Sperrzeit vom 23.12.2011 bis 29.12.2011 festgestellt und die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 269,71 EUR von dem Kläger verlangt wird.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im notwendigen Umfange zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen des Eintritts einer einwöchigen Sperrzeit und der damit verbundenen Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld.

Mit Schreiben vom 29.11.2011, dem eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, forderte die Beklagte den Kläger auf, zu einem Termin am Donnerstag, dem 22.12.2011 um 13:00 Uhr bei der Agentur für Arbeit in Dillenburg zu erscheinen. Ausweislich des Schreibens wollte die Mitarbeiterin C. mit dem Kläger seine aktuelle berufliche Situation besprechen.

Am 22.12.2011 um 9:48 Uhr rief der Kläger bei der Agentur für Arbeit in Dillenburg an und teilte mit, er sei arbeitsunfähig. In einem von dem Mitarbeiter D. der Beklagten über dieses Gespräch gefertigten Vermerk wurde der Kläger dabei ausdrücklich "auf ggf. eintretende Rechtsfolgen bei Nichterscheinen ohne wichtigen Grund und Nachweispflicht" hingewiesen.

Am 10.01.2012 rief der Kläger erneut bei der Agentur für Arbeit an und teilte mit, dass er von seinem Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erhalten habe, da der Arzt nicht da gewesen sei. Er werde versuchen, sich vom Arzt noch eine AUB ausstellen zu lassen und bringe diese zu einem neuen Termin am 19.01.2012 mit.

Am 03.02.2012 fand ausweislich eines Vermerks in der Leistungsakte der Beklagten ein weiterer Telefonkontakt statt. Die Mitarbeiterin E. der Beklagten hielt in diesem Vermerk fest, der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses eintrete, da keine AUB vorliege.

Mit Bescheid vom 03.02.2012 stellte die Beklagte eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis vom 23.12.2011 bis 29.12.2011 fest und verlangte von dem Kläger in einem weiteren Bescheid mit dem gleichen Datum die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 269,71 EUR.

Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, der Kläger habe einen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen nicht nachweisen können. Er habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Der Kläger hat gegen den Sperrzeitbescheid und den Erstattungsbescheid, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 jeweils am 29.05.2012 Klage erhoben. Das Gericht hat die beiden Klagen gemäß § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger trägt vor, er habe am 22.12.2011 Durchfall und Erbrechen gehabt. Er sei mehr auf der Toilette als im Bett gewesen und habe Schweißattacken gehabt. Er habe sich fiebrig gefühlt und sei total schlapp gewesen. Er sei daher auch nicht in der Lage gewesen, an diesem Tag selbst zum Arzt zu gehen. Seine Frau sei auf der Arbeit gewesen und er habe deshalb den Termin bei der Beklagten absagen müssen. Am nächsten Tag sei er zu seinem Hausarzt Dr. F gegangen. Die Praxis sei zu gewesen. Er sei dann zu dessen Vertreterin Frau G. gegangen. Diese Praxis sei auch geschlossen gewesen. Zum ärztlichen Notdienst sei er dann nicht gefahren, weil er davon ausgegangen sei, dass die Erkrankung nicht so schwerwiegend gewesen sei, um deshalb den ärztlichen Notdienst zu bemühen. Die Krankheit habe so ungefähr bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag gedauert. Nach dem Ende des Weihnachtsurlaubs seines Arztes habe er dort wieder vorgesprochen. Sein Arzt habe ihm dann aufgrund der schon zurückliegenden Zeit gesagt, er könne ihm keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausstellen.

Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 insoweit aufzuheben, als darin eine Sperrzeit von einer Woche festgestellt und die Erstattung von Arbeitslosengeld von dem Kläger verlangt wird.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und verweist auf die Weisungslage. Die Leistungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobenen Klagen sind zulässig.

Sie sind auch begründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 sind insoweit rechtswidrig, als darin eine Sperrzeit von einer Woche festgestellt und die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 269,71 EUR von dem Kläger verlangt wird.

Eine Sperrzeit ist hier nicht eingetreten. Zwar sieht § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung, die bis zum 31.03.2012 gegolten hat (a. F.) eine einwöchige Sperrzeit für den Fall vor, dass ein Arbeitsloser einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Eine solche Sperrzeit tritt jedoch nur dann ein, wenn ein Arbeitsloser für sein Verhalten keinen wichtigen Grund darlegen und nachweisen kann. Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert wird, dass ein anderes Verhalten bei der Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.

Der Kläger kann sich hier auf einen wichtigen Grund berufen. Er war an dem Tag, an dem er bei der Beklagten hätte erscheinen sollen, akut erkrankt und deshalb nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen. Dies hatte er auch der Beklagten so mitgeteilt. Eine von ihm geforderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte er infolge des Weihnachtsurlaubs seines Hausarztes nicht vorlegen. Die Kammer kann die entsprechende Darstellung des Klägers vom damaligen Geschehensablauf nachvollziehen und hält diese Darstellung, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholt hat, für glaubhaft. Der Kläger hat in dieser mündlichen Verhandlung auf das Gericht glaubwürdig gewirkt. Seine Aussage war frei von Widersprüchen. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass hierdurch ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen ausreichend nachgewiesen ist und ausnahmsweise auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichtet werden kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es dahinstehen, ob die Meldeaufforderung überhaupt den Anforderungen entspricht, die § 309 Abs. 2 SGB III an solche Aufforderungen stellt. Nach dieser Vorschrift kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der
1. Berufsberatung
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Aus einer Einladung, die - wie hier - deshalb erfolgt, um mit einem Arbeitslosen die aktuelle berufliche Situation zu besprechen, lässt sich ein Meldezweck im Sinne von § 309 Abs. 2 SGB III nicht ohne Weiteres erkennen. Hierzu ist die Einladung viel zu allgemein gehalten.
Da die Sperrzeit schon zu Unrecht festgestellt worden ist, kann es auch dahinstehen, ob der angefochtene Erstattungsbescheid schon deshalb rechtswidrig ist, weil diesem Bescheid keine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vorausgeht. Eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X setzt nämlich voraus, dass ein Verwaltungsakt zuvor aufgehoben worden ist. Das Gericht kann hier nicht erkennen, dass eine solche Aufhebung erfolgt ist. In dem in der Leistungsakte der Beklagten vorhandenen Bescheid über die Sperrzeit wird nur die Änderung des Leistungsanspruchs festgestellt, eine Aufhebung ist in diesem Bescheid, so wie er sich in der Beklagtenakte befindet, nicht enthalten.

Da die Sperrzeit aber schon dem Grunde nach nicht hätte festgestellt werden dürfen, ist das Gericht der Frage, ob möglicherweise der Bescheid vom 03.02.2012 eine zweite Seite hatte, die nicht in der Leistungsakte der Beklagten enthalten ist, nicht weiter nachgegangen. Hierauf kam es infolge der Rechtswidrigkeit der Sperrzeit nicht mehr an. Ebenso ist es für das Gericht ohne Bedeutung, welche Weisungen bei der Beklagten bestehen. Solche Weisungen sind für das Gericht unbeachtlich. Die Kammer würde sich wünschen, dass auch die Beklagte bei einem infolge der Weihnachtsfeiertage doch atypischen Sachverhalt sich nicht auf Weisungen zurückzieht, sondern verständnisvoll mit einem Arbeitslosen umgeht, zumal es bei dem Termin am 22.12.2011 offensichtlich ja nicht um ein konkretes Arbeitsangebot, sondern mehr um die allgemeine Situation des Klägers ging.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht wird. Das Gericht hat auch keinen Anlass gesehen, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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