L 9 SO 474/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 SO 132/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 474/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Eine Energiekostennachforderung begründet bei dezentraler Warmwasserbereitung einen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen nach § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII, wenn und soweit feststeht, dass die Nachforderung auf den Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung beruht.
2.
Werden der Energiebedarf und die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung nicht über eine technische Vorrichtung gesondert erfasst, scheiden zusätzliche Leistungen nach § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII in der Regel aus.
3.
Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt SGB XII wegen einer Stromkostennachforderung scheidet aus; insoweit kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.09.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme einer Stromkostennachforderung in Höhe von 49,79 Euro und die Bewilligung höherer laufender Leistungen in Gestalt der Differenz zwischen den von ihr geschuldeten monatlichen Abschlägen für die Stromversorgung und den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Haushaltsstrom.

Die im Januar 1960 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.03.2010 Leistungen der Sozialhilfe, seit dem 01.04.2010 aufstockend neben einer zunächst befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 30.06.2011 in Höhe von monatlich 563,07 Euro netto und ab dem 01.07.2011 in Höhe von 568,66 Euro netto an die Klägerin ausgezahlt wurde.

Die Klägerin bewohnt eine 62,50 m² große 3-Zimmer-Wohnung in I, die mit Gas beheizt wird und für die sie eine monatliche Bruttowarmmiete (inklusive Heizkostenvorauszahlung) in Höhe von 430,44 Euro bis zum 30.06.2010, in Höhe von 435,44 Euro bis zum 30.06.2011 und in Höhe von 446,44 Euro ab dem 01.07.2011 zu zahlen hatte.

In der Wohnung der Klägerin wird das Wasser im Badezimmer durch einen Durchlauferhitzer erwärmt. Ihre Küche wird lediglich mit kaltem Wasser versorgt. Es gibt keine Vorrichtung, um den Stromverbrauch des Durchlauferhitzers isoliert zu erfassen. Die Klägerin badet einmal in der Woche und duscht einmal in der Woche ca. 10 Minuten. Zusätzlich wäscht sie sich zweimal pro Woche die Haare und pro Tag mehrmals die Hände. Sie verfügt über folgende stromverbrauchende Geräte: Licht, Föhn, Radio, TV, Bügeleisen, Telefon, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Spülmaschine, Mikrowelle, Staubsauger. Für die gesamte Stromversorgung hatte die Klägerin von Oktober 2010 bis September 2011 monatlich 38,- Euro und ab Oktober 2011 monatlich 42,- Euro an Vorauszahlungen an ihren Stromversorger, die N AG, zu leisten.

Mit Bescheiden vom 15.03.2010, 26.08.2010 und 23.09.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin laufenden Leistungen in Höhe von 797,44 Euro für März 2010, in Höhe von 232,49 Euro für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.07.2010 und in Höhe von 237,49 Euro für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 28.02.2011. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte sie jeweils den geltenden Regelsatz, den von der Klägerin zu zahlenden Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und zog hiervon den Zahlbetrag der Rente ab. Durch gesonderte Bescheide übernahm die Beklagte eine Nebenkostennachforderung des Vermieters der Klägerin als Zuschuss und eine Stromkostennachforderung als Darlehen (Bescheide vom 21.07.2010 und vom 23.09.2010). Der Widerspruch der Klägerin gegen die nur darlehensweise Übernahme der Stromkostennachforderung blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.11.2010). Klage erhob die Klägerin hiergegen nicht.

Mit Bescheid vom 10.02.2011 bewilligte die Beklagte zunächst auch für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 29.02.2011 Leistungen in Höhe von 237,49 Euro monatlich, wobei sie dieses Mal klarstellte, dass es sich um Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch handele. Mit Bescheid vom 16.06.2011 übernahm sie eine Nebenkostennachfordeurng des Vermieters in Höhe von 133,08 Euro als Zuschuss.

Wegen der zum 01.01.2011 erfolgten Erhöhung des Regelsatzes auf 364,- Euro monatlich, der zum 01.07.2011 erhöhten Miete und der Erhöhung der Rente zum 01.07.2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2011 Leistungen in Höhe von 242,49 Euro für Januar 2011, in Höhe von 244,37 Euro monatlich für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 30.06.2011, in Höhe von 255,37 Euro für Juli 2011 und in Höhe von 249,78 Euro monatlich für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 29.02.2012. Widerspruch legte die Klägerin gegen diesen Bescheid nicht ein.

Mit Bescheid vom 10.08.2011 erhöhte die Beklagte diese Leistungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 um monatlich jeweils 8,37 Euro wegen des bei der Klägerin seit dem 01.01.2011 anzuerkennenden Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung. Widerspruch legte die Klägerin gegen diesen Bescheid nicht ein.

Am 11.10.2011 beantragte die Klägerin unter Vorlage der Rechnung ihres Stromversorgers vom 21.09.2011 die Übernahme der darin ausgewiesenen und zum 06.10.2011 fällig werdenden Nachforderung in Höhe von 49,79 Euro als Beihilfe. Sie betonte ausdrücklich, die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der Nachforderung nicht zu beantragen.

Mit Bescheid vom 14.10.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Übernahme einer Stromkostennachzahlung als Beihilfe komme nicht in Betracht, weil im monatlich gewährten Regelsatz bereits ein Anteil zur Deckung des Bedarfes an Haushaltsstrom enthalten sei. Daneben sehe das SGB XII keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe zur Deckung einer Nachforderung von Strom kosten vor. Möglich sei eine Übernahme der Nachforderung als Darlehen gem. § 37 Abs. 1 SGB XII, die - falls jetzt doch gewünscht - kurzfristig beantragt werden könne.

Unter dem 02.11.2011 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die ihr monatlich zusätzlich zum Regelsatz gewährte Warmwasserpauschale in Höhe von 8,37 Euro sei nicht ausreichend und nach den gesetzlichen Vorgaben seien die Stromkosten für die Warmwasserzubereitung in voller Höhe vom Leistungsträger zu übernehmen. Deshalb habe die Beklagte sowohl die Nachforderung des Stromversorgers in Höhe von 49,79 Euro als auch weitere 16,32 Euro für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2011 zu erstatten. Der Betrag von 16,32 Euro ergebe sich, wenn man von dem tatsächlich von der Klägerin an den Stromversorger gezahlten monatlichen Abschlag (38,- Euro) den im Regelsatz für Haushaltsenergie enthaltenen Betrag (28,27 Euro) und die Warmwasserpauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII (8,37 Euro) abziehe und das Ergebnis mit 12 multipliziere.

Mit Bescheid vom 14.02.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 28.02.2013, wobei sie ab dem 01.03.2012 den auf 374,- Euro erhöhten Regelsatz und einen auf 8,60 Euro erhöhten Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung berücksichtigte.

Nach Beteiligung sozial erfahrender Dritter wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 den Widerspruch gegen ihren "Bescheid vom 14.10.2011" als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Regelsatz umfasse in vollem Umfang auch die Aufwendungen für die Haushaltsenergie. Es obliege der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht der Klägerin, ihren Stromverbrauch zu steuern und zu entscheiden, ob sie mit dem ihr eingeräumten Budget für Strom auskommen wolle. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zulässig, zusätzliche Bedarfe wie etwa erhöhte Stromkosten im Rahmen des Regelbedarfs oder der Warmwasserpauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII bedarfserhöhend zu berücksichtigen. In der Begründung des Widerspruchsbescheids erwähnte die Beklagte lediglich die Stromkostennachforderung vom 21.09.2011. Zur Erhöhung der laufenden Leistungen in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 äußerte sie sich nicht.

Die Klägerin hat am 29.03.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Sie hat im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt, bereits der von ihr dargelegte sparsame Umgang mit Warmwasser führe zu einem Strombedarf für die Warmwasserbereitung, der durch die Warmwasserpauschale nicht zu decken sei. Deshalb sei es an der Beklagten, nachzuweisen, dass der Warmwasserverbrauch der Klägerin über das ihr zustehende Maß hinausgehe. Nur wenn dies nachgewiesen werden könne, müsse sie sich mit der gesetzlichen Pauschale abfinden. Wenn das Gericht in einem Hinweis unter Rückgriff auf verschiedene Statistiken davon ausgehe, dass der Anteil des für die Warmwasseraufbereitung verwendeten Stroms statistisch 25% betrage und sie mit der Warmwasserpauschale in der Lage gewesen sei, sogar mehr als 25% ihres Strombedarfs zu finanzieren, so treffe dieser 25%-Anteil bei ihr gerade nicht zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Stromkosten in Höhe von 66,11 Euro für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2011 sowie die für die Zeit von Januar bis einschließlich Februar 2012 bisher ungedeckten Stromkosten zuschussweise zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin hinsichtlich ihres Warmwasserverbrauchs mitgeteilten Umstände seien nicht geeignet, einen Warmwasserbedarf zu begründen, den die Klägerin mit der Warmwasserpauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII nicht finanzieren könne. Es sei überdies nicht auszuschließen und liege angesichts des vorgetragenen wirtschaftlichen Umgangs mit Warmwasser sogar nahe, dass die Klägerin mit den im Regelsatz enthaltenen Haushaltsstrombestandteilen nicht angemessen gewirtschaftet habe.

Mit Urteil vom 20.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit erstmals mit der Klageschrift das Begehren der Klägerin deutlich geworden sei, die Beklagte zur Übernahme der laufenden, aus dem Regelsatzanteil für Haushaltsenergie und der Warmwasserpauschale ungedeckten Stromkosten auch für die Zeit ab dem 01.01.2012 in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sei die Klage unzulässig, weil es insoweit schon an einer überprüfbaren Entscheidung der Beklagten fehle. Denn in den streitgegenständlichen Bescheiden habe die Beklagte allein über die Übernahme der Nachforderung in Höhe von 49,79 Euro aus Oktober 2011 und - bei Auslegung des Widerspruchsbescheids aus dem objektivierten Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB mit Blick auf die Widerspruchsbegründung vom 28.11.2011 - die Frage entschieden, ob der Klägerin eine weitere Nachzahlung in Höhe von 16,32 Euro für die Zeit von Januar bis Dezember 2011 zustehe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Im Hinblick auf § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 SGB XII ("soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht") erlaube die Norm zwar die Festlegung eines von der vorgegebenen Pauschale abweichenden Bedarfs bis zur Höhe der tatsächlichen angemessenen Kosten. Sie erlaube auch die Übernahme einmaliger Nachforderungen - wie der Nachforderung des Stromversorgers gegen die Klägerin aus September 2011 - durch den Sozialhilfeträger. Ein im Einzelfall abweichender Bedarf i.S.v. § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 SGB XII als Voraussetzung für die Gewährung eines über die Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 hinausgehenden Mehrbedarfs habe sich bei der Klägerin zur Überzeugung der Kammer und entgegen der Auffassung der insoweit beweisbelasteten Klägerin jedoch nicht nachweisen lassen. Schon wegen des von der Klägerin geschilderten, überaus sparsamen Verbrauchsverhaltens erscheine das Vorliegen eines solchen abweichenden Bedarfs bei der Klägerin der Kammer zweifelhaft. Darüber hinaus lehne sich die Höhe des Mehrbedarfs an die Rechtsprechung des BSG zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht an, wonach von den Kosten für Unterkunft und Heizung ein Abzug eines Anteils von 30% der im geltenden Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom bei Leistungsberechtigten, die ihr Warmwasser über eine zentrale Warmwasserversorgung erhalten, vorzunehmen gewesen sei. Auch heute noch lasse sich belegen, dass bei dezentraler Warmwassererzeugung ein Anteil von etwa 30% des verwendeten Stroms zur Warmwasserbereitung diene (Verweis auf die Erläuterung des Vermittlungsausschluss zum Regelungsvorschlag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, zitiert nach Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, S.70). Nach der Stromverbrauchsstatistik des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft eV. (BDEW) verbrauche ein Einpersonenhaushalt mit einfacher Ausstattung (elektrischer Kochherd, Kühl-/Gefriergerät, Waschmaschine) und elektrischer Warmwassererzeugung jährlich rund 2.050 Kilowattstunden (kWh) Strom. Nach allen verfügbaren Informationen (Angaben zu durchschnittlichen Stromverbrauchsmengen nach Haushaltsgröße von Stromversorgern und Beratungsdienstleistern im Internet) belaufe sich der Stromverbrauch eines vergleichbaren Einpersonenhaushalts ohne elektrische Warmwassererzeugung auf jährlich rund 1.550 kWh. Danach erhöhe sich der durchschnittliche Stromverbrauch im Einpersonenhaushalt durch die elektrische Warmwassererzeugung um rund 500 kWh jährlich oder etwa ein Drittel. Angesichts eines Stromverbrauchs der Klägerin von 2.147 kWh im Abrechnungszeitraum vom 03.09.2010 bis zum 06.09.2011 entspreche ihr Verbrauch fast genau dem statistischen Durchschnitt der Ein-Personen-Haushalte mit dezentraler Warmwasserbereitung. Im Hinblick auf das von der Klägerin geschilderte überaus sparsame Verbrauchsverhalten seien für die Kammer keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, warum gleichwohl gerade bei der Klägerin ein höherer Anteil dieses Gesamtverbrauchs als in der Mehrbedarfspauschale vorgesehen für die Warmwasserbereitung verwendet worden sein solle. Vielmehr sei umgekehrt davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Warmwasserbedarf aus der ihr gewährten Pauschale bestreiten könne. Letztlich liege es - wie das BSG bereits zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht festgestellt habe - in der Logik eines Systems von Pauschalen, dass die konkret anfallenden Kosten rein faktisch nur berücksichtigt werden könnten und auch rechtlich nur zu berücksichtigen seien, wenn ihre konkrete Erfassung möglich sei. Im Übrigen sei typisierend zu unterstellen, dass mit den vom Gesetzgeber auf Grundlage fundierter Statistiken vorgegebenen Pauschalen - sei es in Form des zunächst auch die Kosten der Warmwasserbereitung enthaltenden Regelsatzes, sei es in Form der Pauschale nach § 30 Abs. 7 SGB XII - auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden könnten.

Gegen dieses ihrer früheren Prozessbevollmächtigten am 01.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 04.11.2013 "die entsprechenden Rechtsmittel" eingelegt. Sie meint, das SG habe verkannt, dass bei ihr eine regelmäßige Bedarfsunterdeckung vorliege. Auch wenn sie den genauen Mehrbedarf nicht beziffern könne, müsse zu ihren Gunsten von einem Mehrbedarf ausgegangen werden. Eine Kürzung des Haushaltsenergiebedarfs unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen sei unzulässig. Im Übrigen meint sie, der Bedarf für Haushaltsenergie und dezentrale Warmwasserbereitung sei nicht ordnungegemäß ermittelt worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.09.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 zu verurteilen, ihr höhere Sozialhilfe wegen der Stromkostennachforderung in Höhe von 49,79 Euro aus Oktober 2011 sowie im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 29.02.2012 monatlich höhere Sozialhilfe in Höhe der Differenz zwischen den von ihr zu zahlenden monatlichen Abschlägen für die Stromversorgung und dem hierfür in den gewährten Leistungen enthaltenen Anteil zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat mit Richterbrief vom 10.04.2014 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen erhalten. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, das Verfahren bis zur Entwicklung einer verfassungskonformen Rechtsprechung ruhend zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratungen des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung der Berufsrichter des Senats zulässig, aber nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich, da sämtliche streitgegenständlichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Der Senat durfte trotz des Antrags der Klägerin, das Verfahren ruhend zu stellen, über die Berufung entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 114 SGG liegen offensichtlich nicht vor. Eine Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) scheidet schon deshalb aus, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Beklagten fehlt.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des SG nach Maßgabe von §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht. Die Klägerin begehrt nach ihrem erstinstanzlich gestellten und nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sinngemäß auch im Berufungsverfahren weiterverfolgten Antrag zum einen die Übernahme der im Oktober 2011 fällig gewordenen Stromkostennachforderung in Höhe von 49,79 Euro, die im Schreiben der N AG vom 21.09.2011 angefordert wurde und aus dem Zeitraum vom 03.09.2010 bis zum 06.09.2011 resultiert. Zum anderen begehrt sie die Gewährung höherer monatlicher Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 29.02.2012 und damit in der Sache die Korrektur der diesen Zeitraum zuletzt regelnden Bescheide vom 06.07.2011 (Regelung in Bezug auf den Regelsatz) und vom 10.08.2011 (Regelung in Bezug auf den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung) gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Sinngemäß klagt sie insoweit unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Gewährung zusätzlicher Leistungen in Höhe der Differenz zwischen ihren jeweils monatlich gegenüber der N AG geschuldeten Stromabschlägen und dem im Regelsatz für Haushaltsstrom enthaltenen statistischen Anteil zuzüglich der Pauschale für die dezentrale Warmwasserbereitung ein. Unter Berücksichtigung von monatlichen Abschlägen in Höhe von 38,- Euro bis einschließlich September 2011 und in Höhe von 42,- Euro ab Oktober 2011 einerseits und des nach dem Vortrag der Klägerin im Regelsatz von 364,- Euro, den die Beklagte auch im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2012 in unveränderter Höhe weiter gewährt hat, enthaltenen Anteils für Haushaltsstrom von 28,27 Euro sowie des gewährten Zuschlags für die dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 8,37 Euro andererseits beträgt der Wert des Streitgegenstandes insoweit 39,04 Euro (9 Monate x 1,36 Euro + 5 Monate x 5,36 Euro).

Es liegt jedoch ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vor, wonach die Berufung ungeachtet des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, wenn sie laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Mit ihrem sinngemäß auf die Korrektur der Bescheide vom 06.07.2011 und vom 10.08.2011 gerichteten Begehren macht die Klägerin für den von diesen Bescheiden geregelten Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 29.02.2012 monatlich um 1,36 Euro (bis September 2011) bzw. um 5,36 Euro (ab Oktober 2011) höhere laufende Leistungen geltend. Die Berufung betrifft damit laufende Leistungen für 14 Monate.

b) Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Sie ist unabhängig von der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG insbesondere fristgerecht eingelegt worden, weil die Monatsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG wegen des Feiertags am 01.11.2013 und des anschließenden Wochenendes gemäß § 64 Abs. 3 SGG erst am 04.11.2013 geendet hat.

2. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a) Die auf Gewährung höherer Leistungen für Oktober 2011 durch Übernahme der Stromkostennachforderung in Höhe von 49,79 Euro gerichtete Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 06.07.2011 und 10.08.2011 für Oktober 2011 (Monat der Fälligkeit der Stromkostennachforderung) gemäß § 48 Abs. 1 SGB X und die Gewährung der allein begehrten zuschussweisen höheren Leistungen insoweit (vgl. zur Anwendung von § 48 Abs. 1 SGB X bei Heiz- und Betriebskostennachforderungen BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 15). Der Senat schließt sich - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen - nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Die Ausführungen der Klägerin gehen zum großen Teil an der vom SG zutreffend dargelegten Rechtslage vorbei. Auf die vom SG zutreffend wiedergegebenen geltenden Rechtsvorschriften geht sie nicht ein. Deshalb verkennt sie auch, dass sie mit ihrem Begehren nur dann Erfolg haben kann, wenn sie sich auf eine Norm des geltenden - einfachen - Rechts stützen kann. Nur dann läge wegen der Stromkostennachforderung eine im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X wesentliche Änderung zu ihren Gunsten vor. Insoweit kommen nur § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII (von den vorgesehenen Pauschalen abweichender Bedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung im Einzelfall - insoweit geht es um die Abänderung des allein den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung regelnden Bescheids vom 10.08.2011) und § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII (Erhöhung des Regelsatzes wegen eines unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarfs - insoweit geht um die Abänderung des u.a. den Regelsatz regelnden Bescheid vom 06.07.2011) in Betracht. Wie das SG zutreffend darlegt hat, liegen die Voraussetzungen beider Vorschriften jedoch nicht vor.

aa) Nach der vom SG zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats kann sich aus § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII zwar im Einzelfall auch ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe ergeben, wenn die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung vom Energieversorger erstmalig in einer Summe für einen vergangenen Zeitraum erhoben werden (dazu die Beschlüsse des Senats vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B -, juris Rn. 4 ff.; und - L 9 AS 541/13 B -, juris Rn. 7, jeweils zur parallelen Vorschrift des § 21 Abs. 7 SGB II). Dementsprechend muss auch - ebenso wie bei Heizkosten - die Übernahme einer Nachforderung im Hinblick auf die Kosten der dezentralen Warmwasserbereitung nach § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII möglich sein. Dies gilt jedoch nur, soweit eine Nachforderung nachweislich tatsächlich die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung betrifft, wobei die Nichterweislichkeit nach Ausschöpfung der möglichen Ermittlungen von Amts wegen zu Lasten des Sozialhilfeempfängers geht, der sich auf die für ihn günstige Anwendung von § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII beruft. Eine Feststellung der tatsächlichen Kosten der dezentralen Warmwasserbereitung ist möglich, wenn die Warmwasserbereitung gesondert von der übrigen Energieversorgung erfolgt, z.B. über eine allein der Erwärmung des Wassers dienende Gastherme (so der Sachverhalt, der den zitierten Beschlüssen des Senats zugrunde lag).

Eine entsprechende Feststellung, ob und inwieweit die im Schreiben der N AG vom 21.09.2011 für den Zeitraum vom 03.09.2010 bis zum 06.09.2011 geltend gemachte Stromkostennachforderung gerade die Kosten der dezentralen Warmwasserbereitung betrifft, ist hier nicht möglich. Die Warmwasserbereitung erfolgt in der Wohnung der Klägerin über einen Durchlauferhitzer, dessen Stromverbrauch nicht gesondert erfasst wird. Schon deshalb können die genauen Kosten der dezentralen Warmwasserbereitung nicht genau festgestellt werden.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen, insbesondere eine Schätzung mit sachverständiger Hilfe, kommen nicht in Betracht. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der zum 01.01.2011 eingeführten Regelung des § 30 Abs. 7 SGB XII kommen dann, wenn die genauen Kosten der dezentralen Warmwasserbereitung nicht feststehen, die in § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB XII festgesetzten Pauschalen zu Anwendung. Dies schließt im vorliegenden Fall, in dem die Pauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz Nr. 1 SGB XII seit dem 01.01.2011 fortlaufend monatlich gewährt wurde, die auch nur teilweise Übernahme der Stromkostennachforderung nach § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII von vorneherein aus.

Die normierten Pauschalen sind offensichtlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht festgesetzt worden. Danach war bei zentraler Warmwasserbereitung über die zentrale Heizungsanlage grundsätzlich ein pauschaler Abzug von den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung zu übernehmenden Heizkosten vorzunehmen, weil die Warmwasserbereitungskosten auch in der Regelleistung enthalten waren und ohne den Abzug eine unzulässige Doppelleistung insoweit erfolgt wäre. Die Höhe der Pauschale hat das BSG dadurch bestimmt, dass es 30% der bei der Ermittlung der ursprünglichen Regelleistung von 345,- Euro statistisch zugrunde gelegten Kosten für Haushaltsenergie angesetzt hat (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, juris Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 26). Für das Sozialhilferecht (§ 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) wurde nichts anderes angenommen (vgl. Link, in: jurisPK-SGB XII, § 29 SGB XII i.d.F. v. 02.12.2006, Rn. 131 ff.) Überträgt man diesen Ansatz auf die nunmehr dem Regelbedarf zugrunde liegenden statistischen Werte für Strom (vgl. § 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und vor allem BT-Drucks 17/3404, S. 55), erhält man annäherungsweise den in § 30 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz Nr. 1 SGB XII festgesetzten Wert. Nach der Rechtsprechung des BSG war der pauschale Abzug nur dann nicht vorzunehmen, wenn die konkreten Wassererwärmungskosten mit Hilfe technischer Vorrichtungen separat erfasst werden konnten (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R -, juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass unter der Geltung des § 30 Abs. 7 SGB XII die Warmwasserbereitungskosten nur dann nicht pauschal, sondern konkret zu bestimmen sind, wenn die konkreten Wassererwärmungskosten durch eine technische Vorrichtung genau bestimmt werden können. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Pauschalen. Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und sollen gerade dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtungen nicht konkret ermitteln lassen (zum Ganzen bereits der Beschluss des Senats vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B -, juris Rn. 11 und 14).

Ein Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen kann sich bei fehlender Erfassung der genauen Kosten der dezentralen Warmwasserbereitung allenfalls dann ergeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen höheren unabweisbaren Verbrauch bestehen, z.B. weil der Betroffene krankheitsbedingt einen höheren Bedarf an warmem Wasser hat oder die Warmwasserbereitung über völlig veraltete Installationen erfolgt (vgl. insoweit Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 30 Rn. 120). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist der Warmwasserverbrauch der Klägerin, wie bereits das SG festgestellt hat, eher unterdurchschnittlich. Wenn die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag lediglich einmal in der Woche badet, einmal in der Woche ca. 10 Minuten duscht und sich zweimal pro Woche die Haare wäscht, lässt dies nicht darauf schließen, dass ihr Bedarf über den gesetzlich fixierten Pauschalen liegt.

Soweit die Klägerin einen höheren Bedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung zu "errechnen" versucht, geht dies aus mehreren Gründen fehl. Zum einen bezieht sich der vorstehend erwähnte Prozentsatz (30%) auf die in die Regelbedarfsbemessung eingeflossenen, statistisch ermittelten Kosten für Haushaltsenergie und damit weder auf die Summe aus diesem statistischen Anteil und der Pauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz Nr. 1 SGB XII, wie die Klägerin in ihrer Berufungsschrift mathematisch fehlerhaft annimmt, noch auf den konkret von der Klägerin geschuldeten monatlichen Stromabschlag. Zum anderen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass ihre über der Summe aus dem statistischen Anteil für Haushaltsenergie und der Pauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz Nr. 1 SGB XII liegenden monatlichen Stromabschläge auch darauf zurückzuführen sein können, dass ihr Stromverbrauch im Übrigen überdurchschnittlich ausfällt. Für letzteres sprechen gerade ihr niedriger Warmwasserverbrauch und der Umstand, dass sie über einige Geräte (Spülmaschine und Mikrowelle) verfügt, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich sind.

Die von der Klägerin im Übrigen erhobenen Einwände gegen die Bemessung der Pauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz Nr. 1 SGB XII richten sich in der Sache unmittelbar gegen das Gesetz selbst. Mit ihrem Begehren könnte die Klägerin insoweit nur durchdringen, wenn die gesetzliche Regelung gegen Verfassungsrecht verstoßen würde. Hierfür ist nichts ersichtlich. Eine nachvollziehbare und substantiierte verfassungsrechtliche Argumentation lassen die eher von Unmutsäußerungen geprägten Ausführungen der Klägerin nicht erkennen. Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG rügt, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die in die Regelbedarfsbemessung eingeflossenen, in Abteilung 04 der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 statistisch erfassten Ausgaben für Strom die Kosten der Erwärmung von Wasser über den Haushaltsstrom durch einen Durchlauferhitzer notwendigerweise mitumfassen. Heraus genommen wurden lediglich Haushalte, die mit Strom heizen (vgl. dazu BT-Drucks 17/3404, S. 55 f.). Von daher erschließt sich nicht, warum die in § 30 Abs. 7 SGB XII vorgesehene Gewährung zusätzlicher Leistungen neben dem Regelsatz gegen Verfassungsrecht verstoßen soll.

bb) Die Klägerin kann wegen der Stromkostennachforderung vom 21.09.2011, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der geforderten monatlichen Abschläge aus einem höheren Stromverbrauch resultiert und bei der es sich deshalb nicht um Schulden im Sinne von § 36 SGB XII handelt, auch keine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII beanspruchen. Vielmehr stellt die Stromkostennachforderung einen einmaligen Bedarf dar, der unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SGB XII allenfalls die Gewährung eines von der Klägerin ausdrücklich nicht begehrten Darlehens, nicht aber die Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII rechtfertigen kann.

Bereits zu § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Vorgängervorschrift zur § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung und § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung, hat das BVerwG entschieden, dass diese Vorschrift nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden Bemessung der Regelsatzleistungen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 5 C 55.92 -, juris, 1. Leitsatz). Für § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. und § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt SGB XII n.F. kann nichts anderes gelten (vgl. insoweit auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.01.2008 - L 23 B 199/06 SO NZB, L 23 B 199/06 SO PKH -, juris Rn. 5). Soweit hiergegen eingewandt wird, das SGB XII habe die Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Bedarfen weitgehend aufgegeben (so Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 86), wird verkannt, dass infolge der Integration der einmaligen Bedarfe in den Regelsatz im Rahmen der sog. Ansparkonzeption die Vorschrift des § 37 Abs. 1 SGB XII eingeführt wurde, damit unvorhergesehene Bedarfsspitzen durch Gewährung eines Darlehens aufgefangen werden können (vgl. hierzu Becker, in: jurisPK-SGB XII, § 37 Rn. 10 m.w.N.; Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 37 Rn. 4). Würde § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII auch einmalige Bedarfe erfassen, entstünde ein unauflösbarer Normenwiderspruch, da sowohl § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII als auch § 37 Abs. 1 SGB XII einen "unabweisbaren" Bedarf voraussetzen. Die Beschränkung des § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII auf laufende Bedarfe folgt für das seit dem 01.01.2011 geltende Recht auch aus einer "harmonisierenden Auslegung" zum SGB II (dazu im Allgemeinen BSG, Urt. v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R -, juris Rn. 37 ff.). § 21 Abs. 6 SGB II sieht zusätzliche zuschussweise Leistungen ausdrücklich nur bei laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfen vor. Bei einmaligen Bedarfen bleibt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II. Im SGB XII kann im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nichts anderes gelten.

Die sinngemäßen Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelsatzbemessung, insbesondere in Bezug auf den Bedarf für Haushaltsenergie, gehen ebenfalls fehl. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die für die Klägerin anzusetzende Regelbedarfsstufe 1 den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG genügt. Der 14. Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris Rn. 19 ff. ausführlich dargelegt. Der 4. Senat des BSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urt. v. 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R -, juris Rn. 21 ff.). Auch der Senat hält die Ausführungen des 14. Senats des BSG für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG die gegen die zitierte Entscheidung des 14. Senats des BSG eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 -).

Im Übrigen wird eine zu niedrige Bemessung des Bedarfs für Haushaltsenergie keinesfalls dadurch indiziert, dass die Klägerin tatsächlich höhere Ausgaben für Strom hat. Abgesehen davon, dass die Klägerin, wie bereits ausgeführt, über einige Geräte (Spülmaschine und Mikrowelle) verfügt, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich sind, ist der verfassungsgemäßen Bemessung des Regelbedarfs nach dem sog. Statistikmodell immanent, dass der individuelle Bedarf des jeweiligen Sozialhilfebeziehers von den statistisch ermittelten Beträgen, aus denen der Regelsatz gebildet wurde, abweichen kann und auch regelmäßig abweichen wird. Bei dem Regelsatz handelt es sich um eine Pauschale, die lediglich zur rationalen Ermittlung aus bestimmten statistisch ermittelten Teilbeträgen zusammen gesetzt wird. Den einzelnen Teilbeträgen, die in § 5 Abs. 1 RBEG aufgeführt sind, kommt jedoch keine rechtlich selbstständige Bedeutung dergestalt zu, dass sie jedem Hilfebedürftigen stets uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Die regelsatzrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssen, sondern erst in ihrer Summe ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Bei der hier nach den vorstehenden Ausführungen vorliegenden verfassungsmäßigen Anwendung des Statistikmodells kann der Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist (so deutlich BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a -, juris Rn. 205). Warum für die Klägerin etwas anderes gelten sollte, erschließt sich nicht.

b) aa) Soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 29.02.2012 höhere laufende Leistungen begehrt, ist die Klage insgesamt unzulässig. Ihr sinngemäß auf eine Korrektur der Bescheide vom 06.07.2011 und vom 10.08.2011 gemäß § 44 SGB X gerichtetes Begehren insoweit kann die Klägerin nur mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs 4, § 56 SGG verfolgen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R -, juris Rn. 9). Diese ist nur statthaft, wenn und soweit über den im Verwaltungsverfahren gestellten Überprüfungsantrag eine ablehnende Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X ergangen ist. Daran fehlt es hier. Im Bescheid vom 14.10.2011, den allein die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin angefochten hat, hat die Beklagte nur eine einmalige Beihilfe im Hinblick auf die Stromkostennachforderung in Höhe von 49,79 Euro und damit in der Sache eine Korrektur der Bescheide vom 06.07.2011 und vom 10.08.2011 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X für den Monat Oktober 2011 abgelehnt. Über die Gewährung höherer laufender Leistungen ab 01.01.2011 gemäß § 44 SGB X hat die Beklagte erkennbar nicht entschieden, zumal die Klägerin ihr diesbezügliches Begehren erstmals mit ihrem Widerspruch vom 31.10.2011 geltend gemacht hat. Entgegen der Auffassung des SG enthält aber auch der Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 keine ablehnende Entscheidung über den zusammen mit dem Widerspruch vom 31.10.2011 gestellten Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X. Das sinngemäße Begehren der Klägerin, unter Abänderung der Bescheide vom 06.07.2011 und vom 10.08.2011 rückwirkend ab dem 01.01.2011 höhere laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, wird weder im Tenor noch in den Gründen des Widerspruchsbescheids erwähnt. Sowohl der Tenor als auch die Gründe des Widerspruchsbescheids befassen sich ausschließlich mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.2011 und gehen auch nur auf die im Schreiben der N AG vom 21.09.2011 geforderte Stromkostennachzahlung ein. Aus Sicht eines objektiven Empfängers bestehen deshalb keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe über das mit dem Widerspruch vom 31.10.2011 gestellte Überprüfungsbegehren entschieden. Der Antrag der Klägerin insoweit ist daher noch offen und harrt der Entscheidung durch die Beklagte.

Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG zulässig. Die Untätigkeitsklage ist im sozialgerichtlichen Verfahren allein auf Bescheidung gerichtet. Die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch eindeutig und unmissverständlich einen Leistungsantrag gestellt. Einer Rechtsanwältin muss der Unterschied zu einer Klage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 56 SGG bekannt sein. Für eine Umdeutung der Klage unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist kein Raum.

bb) Im Übrigen könnte die Klägerin mit ihrem ausdrücklich verfolgten Begehren auch in der Sache nicht durchdringen.

Die Klägerin hat entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu a) aa) keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren laufenden Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserbereitung gemäß § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII im Jahre 2011. Vielmehr kommen gerade in Fällen wie dem vorliegenden die Pauschalen des § 30 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz SGB XII zur Anwendung.

Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII scheidet im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 29.02.2012 ebenfalls aus. Es fehlt zum einen an einem erheblich über dem durchschnittlichen Bedarf liegenden Bedarf in Bezug auf die von ihr geschuldeten monatlichen Abschläge für den Haushaltsstrom. Nach Abzug der gesondert gewährten Pauschale für die dezentrale Warmwasserbereitung nach § 30 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz Nr. 1 SGB XII liegen die Aufwendungen der Klägerin nur geringfügig (1,36 Euro bzw. 5,36 Euro, siehe oben 1.) über den in die Regelbedarfsbemessung eingeflossenen statistisch erfassten Verbrauchsausgaben für Strom. Es ist der Klägerin zuzumuten, diese Mehrausgaben durch Einsparungen in anderen Bereichen im Rahmen des pauschalen Regelsatzes zu kompensieren. Zum anderen liegt auch kein unabweisbarer Bedarf vor. Die Klägerin kann und konnte durch ihr Verbrauchsverhalten ihre Stromkosten beeinflussen. Zwingende, insbesondere gesundheitliche Gründe für einen erhöhten Stromverbrauch, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc) Ein Anspruch auf Änderung der Bescheide vom 06.07.2011 und vom 10.08.2011 steht der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 SGB X nur in Bezug auf den zum 01.01.2012 auf 374,- Euro erhöhten Regelsatz zu, der auch zum Ansatz einer höheren Pauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz Nr. 1 SGB XII ab dem 01.01.2012 führt. In Ermangelung einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten insoweit ist hierüber jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Klägerin ist gehalten, ihren insoweit berechtigten Anspruch im Verwaltungsverfahren zu verfolgen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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