L 6 KR 27/12

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 6 KR 3419/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 27/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.143,30 Euro streitig.

Die 1978 geborene Klägerin war seit dem 22. November 1999 bei der G. S. M. GmbH als Produktionsarbeiterin beschäftigt. Wegen eines Impingement-Syndroms am rechten Schulter-gelenk war sie seit dem 22. August 2007 bis März 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. März 2008 bis 31. Juli 2008 sollte sie an einem anderen Arbeitsplatz eingearbeitet werden. Vom 1. Juni bis 13. Juni 2008 war sie erneut arbeitsunfähig erkrankt. Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23. Juni 2008 - Erstbescheinigung - bescheinigte die Dipl.-Med. N. der Klägerin ab 22. Juni 2008 Arbeitsunfähigkeit. Die G. S. M. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis.

Ab dem 21. Juli 2008 zahlte die Beklagte der Klägerin Krankengeld. Anfang September und am 25. September 2008 gingen Zahlungen der Beklagten auf dem Konto der Klägerin mit dem Zusatz "Krankengeld siehe Schreiben vom 01.09.2008", "Krankengeld siehe Schreiben vom 22.09.2008" (Gutschrift in Höhe von 993,90 Euro am 25. September 2008) bzw. am 26. September 2008 der G. S. M. GmbH mit dem Zusatz "Gehalt/Rente Entgelt 09/2008" in Höhe von 1.580,40 EUR ein.

Am 16. Januar 2009 schlossen die Klägerin und die G. S. M. GmbH vor dem Arbeitsgericht Nordhausen einen Vergleich, der u.a. folgende Vereinbarungen beinhaltete: " 3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach §§ 9, 10 KSchG einen Betrag in Höhe von 1.890,25 Euro. 4. Die Parteien vereinbaren weiter, dass die Klägerin die von der Beklagten gezahlte Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall (Gegenstand der Widerklage) in Höhe von 529,34 EUR netto und den von der Beklagten gezahlten Lohn für den Monat September 2008 in Höhe von 1.580,41 Euro netto behalten darf. "

Unter dem 23. September 2009 teilte die Beklagte die Klägerin u.a. mit, sie habe von ihrem Arbeitgeber 1.580,41 Euro Entgelt erhalten; für diesen Zeitraum sei bereits Krankengeld in Höhe von 1.143,30 Euro gezahlt worden. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)). Aufgrund der Zahlung der Arbeitgeberin für den Monat September 2008 habe somit kein Anspruch auf Krankengeld bestanden. Sie bitte um Mitteilung inwieweit sie das zu Unrecht gezahlte Krankengeld zurückzahle. Hiergegen wandte die Klägerin ein, sie habe sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der Arbeitgeberin auf eine Abfindung in Höhe von insgesamt 4.000 Euro geeinigt, wobei lediglich aus Praktikabilitäts-gründen der Nettobetrag, der ihr im Monat September 2008 fälschlicherweise gezahlt wurde, bei ihr verblieben sei. Es sei nicht auf eine Lohnforderung gezahlt worden, sondern auf eine Abfindungszahlung, welche bei der Zahlung von Krankengeld nicht zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 erläuterte die Beklagte nochmals ihre Rechtsauffassung.

Mit Bescheid vom 5. März 2010 forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung des Krankengeldes für den Monat September 2008 in Höhe von 1.143,30 Euro. Im Wider-spruchsverfahren teilte sie unter dem 7. April 2010 "in Ergänzung unseres Schreibens vom 5. März 2010" mit, der Anspruch auf Krankengeld ruhe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, soweit Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Sie habe im September 2008 sowohl Krankengeld als auch Arbeitsentgelt erhalten. Das überzahlte Arbeitsentgelt habe sie nicht zurückgezahlt, die Arbeitgeberin habe im Vergleich vom 16. Januar 2009 auf eine Rückzahlung verzichtet. Dies führe zu einer Besserstellung. Nach Abwägung dieser Belange sowie ihrer Verpflichtung zum rechtmäßigen Handeln und verantwortungsbewussten Umgang mit den Beiträgen der Versicherten hebe sie die Ausgangsentscheidung hin-sichtlich der Zahlung von Krankengeld für den Monat September 2008 auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bewilligung von Krankengeld sei nach § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht berufen. Überzahlte Leistungen seien nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.

Mit Urteil vom 4. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld sei § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Der Vergleich treffe eine eindeutige Regelung bezüglich der Höhe der Abfindung. Da die Klägerin im Monat September 2008 tatsächlich Arbeitsentgelt erzielt habe, komme § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zur Anwendung.

Im Berufungsverfahren hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest, sie habe eine Abfindung in Höhe von 4.000 Euro erhalten. Dies ließe sich auch aus der Addition der im Vergleich genannten Beträge herleiten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Juli 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2010, ergänzt durch Bescheid vom 7. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie die Ent-scheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2010, ergänzt durch Bescheid vom 7. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 1. bis 30. September 2008 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt, vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Abrechnungszeitraums (Satz 3).

Die Beklagte hat die Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld für den Monat September 2008 in den angefochtenen Bescheiden auf § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Die damit getroffene Regelung (Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld) unterliegt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts. Aus diesem Grunde ist die im Entscheidungssatz zum Ausdruck kommende Regelung gerichtlich unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeitsregelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts. Die Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB X anstelle des allein in Betracht kommenden § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X betrifft die Begründung, nicht aber den Entscheidungssatz des Rücknahmebescheides vom 5. März 2010, ergänzt durch Bescheid vom 7. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010. Zwar ist Rechtsfolge des § 45 Abs. 1 SGB X die "Rücknahme", während § 48 SGB X die "Aufhebung" eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes umfasst. Entscheidend für die getroffene Regelung ist aber, dass die der Bewilligung des Krankengeldes für September 2008 zu Grunde liegenden Verwaltungsakte nicht mehr Rechtsgrund für den Bezug und das Behaltendürfen des bewilligten Krankengeldes bleiben. Soweit bei einer Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB X eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, setzt dies das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme voraus und dann - sofern nicht eine Ermessensreduzierung vorliegt - eine Ermessensentscheidung. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ohne atypischen Fall vor, handelt es sich nicht um eine andere Regelung als die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rücknahme der Bewilligung von Krankengeld. Die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X müssen daher nicht erfüllt sein. Eine Umdeutung eines Verwaltungsaktes kommt nur in Betracht, wenn die Regelung selbst (d.h. der Entscheidungssatz) betroffen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juni 2000 - Az.: B 11 AL 85/99 R m.w.N., nach juris). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Gewährung von Krankengeld erfolgt durch Verwaltungsakt. Soweit kein förmlicher Bescheid - wie hier - ergeht, kann die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schlüssig "in anderer Weise" durch die Auszahlung der Leistung erfolgen. Ist Grundlage der Bewilligung eine auf eine bestimmte Zeit beschränkte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so liegt darin regelmäßig typischerweise die Befristung der Leistung (vgl. Brandts in Kasseler Kommentar, Stand: März 2013, § 44 Rn. 85, 86 m.w.N.).

Der Verwaltungsakt über die Zahlung von Krankengeld ist nachträglich rechtswidrig geworden. Das Krankengeld für den Monat September 2008 ist bis zum 25. September 2008 auf dem Konto der Klägerin eingegangen. Die Zahlung der G. S. M. GmbH, bezeichnet als Ent-gelt für September 2008, ist erst am 26. September 2008 auf dem Konto der Klägerin eingegangen. Laut Lohnabrechnung vom 18. September 2008 hat die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge für das gezahlte Arbeitsentgelt entrichtet.

Durch die Zahlung des Arbeitsentgelts ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, weil dies nachträglich zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führte. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. § 49 Abs. 1 (mit Ausnahme der Nr. 5) SGB V ist eine Folge der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes und darauf ausgerichtet, mehrfache Zahlungen von Entgelt und/oder Entgeltersatzleistung zu verhindern oder das Krankengeld nicht zu zahlen, sobald ohnehin kein Arbeitsentgelt erzielt würde. Es soll damit eine Übersicherung vermieden werden. Der Doppelbezug von zwei identischen Leistungen ist sozialpolitisch unerwünscht und wird sogar als nicht gerechtfertigte Begünstigung angesehen. Zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gehören alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung, d.h. aus nichtselbstständiger Arbeit. Gleichgültig ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Erfasst wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt nur laufendes, nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Versicherte "erhalten" Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei tatsächlichem Bezug (vgl. Brandts, a.a.O., § 49 Rn. 1, 6, 7, 11). Die Klägerin hatte im September 2008 tatsächlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für Monat September 2008 erhalten, so dass nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für den Monat September 2008 eintrat. Ob sie auf das Arbeitsentgelt einen Anspruch hatte, ist rechtlich unerheblich. Ob ein Ruhen des Anspruchs wieder entfallen könnte, wenn nachträglich eine Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der Versicherten getroffen wird, die das Arbeitsentgelt als Abfindung nach §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und damit als einmaliges Arbeitsentgelt deklariert, bedarf keiner Entscheidung. Dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 16. Januar 2009 lässt sich nach seinem eindeutigen Wortlaut eine solche Vereinbarung nicht entnehmen. Vielmehr beträgt nach Ziffer 3 die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach §§ 9, 10 KSchG 1.890,25 Euro. Bezüglich des Lohnes für September 2008 vereinbarten die Parteien des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits, dass die Klägerin den gezahlten Lohn in Höhe von 1.580,41Euro netto behalten darf (Ziffer 4).

Anhaltspunkte für einen atypischen Fall sind nicht ersichtlich, deshalb hatte die Beklagte bei einer auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützten Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld kein Ermessen auszuüben. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass der Leistungsträger den Verwaltungsakt in der Regel rückwirkend aufhebt, dass er jedoch in atypischen Fällen hiervon absehen darf. Die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines atypischen Falles ist gerichtlich voll überprüfbar. Er wird angenommen, wenn Merkmale vorliegen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Monat September 2008 Arbeitsentgelt und eine Sozialleistung als Lohnersatzleistungen erhalten. Dies entspricht dem Normalfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

Die Beklagte hat der Klägerin durch Schreiben vom 23. September und 2. Dezember 2009 vor Erlass des Bescheides vom 5. März 2010, ergänzt durch Bescheid vom 7. April 2010 jeden-falls die für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, so dass die Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld für den Monat September 2008 nicht an einer fehlenden Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes scheitert (§ 24 Abs. 1 SGB X).

Nach § 50 Abs. 1 SGB X hat die Klägerin bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 1.143,30 EUR zu erstatten. Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung hat diese nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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