L 11 AS 350/14 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 546/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 350/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung bei abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung.
I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.03.2014 - S 9 AS 546/13 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

III. Dem Kläger wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin W., A-Stadt, beigeordnet.



Gründe:


Das SG weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wenn es davon ausgeht, dass bei fehlender realitätsnaher Schätzung ein Abschlag entsprechend der im Regelbedarf für Haushaltsenergie enthaltenen Kosten vorgenommen werden darf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -; anderer Auffassung wohl noch BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 -).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dem Kläger war als Obsiegenden in der ersten Instanz für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Er bezieht noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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