L 1 KR 256/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 480/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 256/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2012 nicht der Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für den Kläger.

Der Kläger ist als freier Träger vom Land Berlin (u.a.) beauftragt worden, Eingliederungshilfeleistungen nach den §§ 53ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erbringen. Hierfür verfügt er über mehrere ihm vertraglich als "freie Mitarbeiter" verbundene Einzelfallhelfer, festangestellte Einzelfallhelfer gibt es dagegen bei ihm nicht.

Der Beigeladene zu 1) ist staatlich anerkannter Sozialarbeiter. Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2012 war er für den Kläger als Einzelfallhelfer tätig. Jedenfalls zu Beginn dieser Tätigkeit studierte er nebenher und hatte einen Minijob in einer Sozialstation für Altenpflege.

Der Kläger stellte am 8. August 2007 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1). Vorgelegt wurde ein zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) geschlossener Vertrag über freie Mitarbeit. Der Kläger und der Beigeladene zu 1) beschrieben die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) dahingehend, dass ihr Gegenstand die Betreuung und Begleitung von behinderten Kindern und Jugendlichen sei. Zu Beginn der Hilfe würde bei einem Treffen zwischen Eltern, Sozialarbeiter (des Bezirksamts) und Einzelfallhelfer die Inhalte der Hilfe besprochen und schriftlich festgehalten. Dazu legte der Beigeladene zu 1) beispielhaft eine "Gemeinsame Übereinkunft und Hilfeplan" zwischen ihm, einem Mitarbeiter des Bezirksamtes und der Sorgeberechtigten des betroffenen Kindes vor. Es gäbe keine Vorgaben für die Mittel und Wege zur Erreichung des sozialpädagogischen Zieles. Von Zeit zu Zeit bespreche sich der Beigeladene zu 1) mit Eltern und Lehrern/Erziehern der Schule über das weitere Vorgehen. Vorgaben bezüglich der Zeitstunden gebe es in der durch das Bezirksamt erfolgten Kostenübernahme nur insoweit, als 75 v.H. personenbezogene und 25 v.H. nicht personenbezogene Stunden (Vor- und Nacharbeit) sein müssten. Einmal im Jahr sei ein Entwicklungsbericht zu erstellen. Der Kläger nehme keinen Einfluss auf die Planung der Hilfe. Der Beigeladene zu 1) stelle seine Stunden dem Kläger in Rechnung. Schriftliche (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Bezirksamt gebe es nicht, das Bezirksamt habe jedoch in Gesprächen mit dem Kläger eine Zusammenarbeit befürwortet. Beim Kläger gebe es kein Qualitätshandbuch betreffend die ambulante Eingliederungshilfe. Der Beigeladene zu 1) werde nicht als Familienhelfer im Rahmen des SGB VIII, sondern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII tätig. Zu letzterer gebe es keine Vereinbarung zwischen dem Bezirksamt und dem Kläger, welche das Vorgehen regle. Der Kläger sei zwar Leistungspartner des Bezirksamtes bei der Eingliederungshilfe, übertrage aber sämtliche Rechte und Pflichten auf seine Honorarkräfte.

Nach Anhörung des Klägers und des Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2008 fest, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit als ambulanter Betreuer seit dem 1. Januar 2005 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit der Aufnahme der Tätigkeit. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation eines Dritten erfolgt sei. Das Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf Ort und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Die Arbeitszeit sei nur scheinbar selbstbestimmt, weil sie den Bedürfnissen Dritter angepasst werden müsse. Der Beigeladene zu 1) unterliege zwar nach dem Mitarbeitervertrag in der Durchführung seiner Tätigkeit keinem Weisungsrecht des Auftraggebers. Er sei jedoch verpflichtet, sich an den Maßgaben des jeweiligen Hilfeplans zu orientieren und an die fachlichen Vorstellungen des Auftraggebers gebunden. Er habe danach Weisungen Dritter bei der Auftragserfüllung zu beachten und könne die Tätigkeiten und Maßnahmen nicht ausschließlich nach eigenem Ermessen bestimmen. Ein Unternehmerrisiko trage der Beigeladene zu 1) nicht. Seine Arbeitskraft werde nach der Anzahl der geleisteten Betreuungsstunden vergütet. Die eigene Arbeitskraft werde damit nicht mit der ungewissen Aussicht auf Erfolg eingesetzt. Der Beigeladene zu 1) könne den wirtschaftlichen Erfolg innerhalb eines Auftrags nicht durch gute Arbeitsleistung steigern, da der zeitliche Umfang und die Honorierung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits feststünden. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass im Vertrag keine Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden seien.

Der Kläger und der Beigeladene zu 1) erhoben Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung und Förderung durch den Beigeladenen zu 1) selbstständig festgelegt werde. Dieser habe auch auf die Bestimmung seiner Arbeitszeiten eigenen Einfluss. Auch trage er durchaus ein unternehmerisches Risiko, etwa weil die Familien die Zusammenarbeit jederzeit beenden könnten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) das Handbuch für Fallmanager/innen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem SGB XII anzuwenden seien. Der Kläger müsse dem Bezirksamt die Einhaltung von Qualitätsstandards, fachliche Begleitung und regelmäßige Evaluation gewährleisten. Er wirke an der Aufstellung des Hilfeplans selbst mit. Die Fallverantwortung, also die Entscheidung über die Ziele der Hilfeleistungen, das "ob", "wann", "wie" und "wie lange" der Maßnahmen, bleibe bei dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes. Der Kläger sei gegenüber dem Bezirksamt verpflichtet und auch der Adressat bei Änderungen des Hilfebedarfs. Der Kläger komme nicht umhin, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die von ihm beauftragten Einzelfallhelfer zu kontrollieren. Eine Weisungsfreiheit sei deswegen nur bedingt möglich. Da es sich bei der Tätigkeit um Dienste höherer Art handele, stehe der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, dass dem Beigeladene zu 1) bei der Ausführung der Arbeiten ggf. weitgehende Freiheiten eingeräumt würden. Durch den Einsatz als Einzelfallhelfer komme in klassischer Weise die Eingliederung in den betrieblichen Arbeitsablauf zur Geltung.

Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2009 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, dass von außen in ein freies Mitarbeiterverhältnis hinein getragene Sachzwänge oder hoheitliche Maßnahmen kein Indiz für eine Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in betriebliche Arbeitsabläufe seien.

Im Klageverfahren hat die Beklagte durch Bescheid vom 16. Januar 2012 festgestellt, dass für den Beigeladenen zu 1) in der seit dem 1. Januar 2005 ausgeübten Beschäftigung als ambulanter Betreuer bei dem Kläger Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger eine Beendigungsvereinbarung vom 1. Februar 2012 vorgelegt, wonach das zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) seit 1. Januar 2005 bestehende Vertragsverhältnis zum 31. Januar 2012 beendet worden ist. Das Sozialgericht hat den Beigeladenen zu 1) und die Geschäftsführerin des Klägers persönlich gehört.

Mit Urteil vom 11. Mai 2012 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2012 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung sei, wie sie im Rahmen des rechtlich zulässigen praktiziert werde. Die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) getroffene vertragliche Regelung spreche für eine selbständige Tätigkeit. Sie seien übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Die vereinbarte Weisungsunabhängigkeit sei nach Auffassung der Kammer auch tatsächlich gelebt worden. Die konkrete Gestaltung der Betreuung des behinderten Kindes sei durch den Beigeladenen zu 1) selbst erfolgt, ohne das er durch den Kläger oder den Träger der Sozialhilfe beaufsichtigt worden sei. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen. Er habe keine Vorgaben zur Arbeitszeit erhalten und nicht die Räumlichkeiten des Klägers genutzt. Von einer Verpflichtung zur Teilnahme an Teamsitzungen sei weder der Kläger noch der Beigeladene zu 1) ausgegangen, Berichte seien nur gegenüber dem Jugendamt erstellt worden. Der Beigeladene zu 1) sei aufgrund seiner Ausbildung zu selbständigem Handeln in der Lage gewesen. Er habe sich neben der Arbeit für den Kläger überwiegend seinem Studium gewidmet. Glaubhaft geworden sei, dass der Kläger die Vorgaben der AV Eingliederungshilfe nicht als Weisungsvorlage wahrgenommen und verwandt habe. Sie hätten deswegen für den zu beurteilenden Lebenssachverhalt keine Rolle gespielt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1) als ambulanter Einzelfallhelfer den §§ 54ff SGB XII unterlegen habe. Die weiteren Vorschriften des SGB XII über Qualitätssicherung beträfen nicht die ambulante Einzelfallhilfe sondern Einrichtungen. Der Kläger sei aber in Bezug auf die her streitige Tätigkeit nicht als Einrichtung im Sinne der §§ 75ff SGB XII anzusehen. Das (weitgehende) Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos schließlich ändere die Gesamtwürdigung ebenfalls nicht. Bei Dienstverhältnissen komme dem unternehmerischen Risiko nur eine weniger gewichtige Bedeutung zu.

Gegen das ihr am 4. Juni 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juni 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, dass das Urteil nicht überzeugen könne. Es seien noch nicht alle maßgebenden Umstände des Einzelfalles ermittelt worden. Entscheidend komme es darauf an, welche Leistungen der Kläger gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf zu erbringen hatte. Es sei zu klären, wie viele Einzelfallhelfer der Kläger abhängig beschäftige und warum der Beigeladene zu 1) nicht direkt von dem Bezirksamt beauftragt worden sei. Es gebe keine Veranlassung für die Annahme, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beteiligten abweichend von dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit und einem zwischen dem Kläger und dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf geschlossenen Vertrag gestaltet hätten. Der Vertrag über freie Mitarbeit enthalte Regelungen, die überwiegend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen würden. Es seien weder größere unternehmerische Freiheiten noch erhöhte Gewinnchancen festgestellt worden. Die Berechtigung, einzelne Aufträge ablehnen zu dürfen, sei ebenfalls kein Indiz für abhängige Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1) habe aber die ihm erteilten Aufträge sachgemäß und termingerecht erfüllen müssen, sei zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen, habe einem Wettbewerbsverbot unterlegen, habe diverse Berichts- und Nachweispflichten gehabt, sei zur regelmäßigen (2 Stunden im Monat) Supervisionen verpflichtet gewesen und habe für ein Stundenhonorar gearbeitet. Für eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter habe der Kläger gehaftet. Auf die vom Sozialgericht betonte inhaltliche Gestaltungsfreiheit komme es nicht an, weil es sich um eine funktionsgerechte dienende Teilhabe am Arbeitsprozess handle. Es solle noch Beweis erhoben werden, warum der Beigeladene zu 1) zu 2 Stunden Supervision im Monat verpflichtet wurde, warum er Fallberichte und ausreichende Aufzeichnungen zu fertigen hatte, wer ihn im Krankheitsfall vertrat und wie der Kläger die Einhaltung der von ihm gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf eingegangenen Qualitätsverpflichtungen sicherstellen wollte. Als Vertrag zwischen dem Kläger und dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sei jedenfalls der "Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales" anzusehen. Dort sei detailliert und verbindlich ein Verfahren zur Qualitätssicherung festgelegt. Die Leistungserbringer blieben für die Einhaltung der Standards verantwortlich. Die vereinbarten Qualitätssicherungspflichten ließen sich nur erfüllen, wenn die Mitarbeiter weisungsgebunden in die Betriebsorganisation eingebunden würden. Der genannte Berliner Rahmenvertrag begründe eine Weisungsbefugnis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Fehlen einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Bezirksamt sei nicht glaubhaft, da die Zahlungen des Bezirksamtes nicht direkt an den Beigeladenen zu 1) erfolgt seien. Auch sei nach der Beendigungsvereinbarung, die im Termin vor dem Sozialgericht übergeben worden sei, ausdrücklich eine Beschäftigung beendet worden. Im Übrigen sei der Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts bereits deswegen fehlerhaft, weil der Beigeladene zu 1) auch als Selbständiger mit einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig wäre.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Einen schriftlichen Vertrag zwischen ihm und dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf über Einzelfallhilfe gebe es nicht. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin sei überzeugend. Die Beklagte verkenne offenbar, dass vorliegend eine Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Betreuungshilfe nach § 54 SGB XII streitig sei. Er – der Kläger – beschäftige keine ambulanten Eingliederungshelfer im Angestelltenverhältnis. Gegen die Zulässigkeit der inhaltlich kaum bestimmten Beweisanträge der Beklagten bestünden Bedenken. Der von der Beklagten in Bezug genommene Rahmenvertrag betreffe stationäre Hilfen wie im betreuten Wohnen, finde aber keine Anwendung auf ambulante Eingliederungshilfen bei Kindern und Jugendlichen. Diese letzteren Leistungen seien auch mit Maßnahmen nach dem SGB VIII nicht zu vergleichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist mit der Maßgabe unbegründet, dass festgestellt wird, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2012 nicht der Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Februar 2009 und des Bescheides vom 16. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beigeladene zu 1) in der für den Kläger seit dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2012 ausgeübten Tätigkeit als Einzelfallhelfer wegen Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist. Diese Feststellungen hat die Beklagte durch Bescheid vom 16. Januar 2012 getroffen. Dieser Bescheid ist nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Denn er hat den Bescheid vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Februar 2009 ergänzt. Die ursprünglichen Bescheide erschöpften sich in der (unzulässigen) Feststellung eines einzelnen Elementes der Versicherungspflicht, nämlich der Feststellung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses und des Eintritts von Versicherungspflicht, ohne nach den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu differenzieren. Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element, hier das Vorliegen von Versicherungspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, zu einer vollständigen Feststellung ergänzt – und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht –, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 SGG mit ergänzt (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -, zitiert nach juris).

Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris RdNr. 16). Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand eine persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG, a.a.O.; BSG Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – juris Rdnr. 17).

Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Einzelfallhelfer um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handelt, die demnach grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) organisiert und ausgestaltet ist. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Einsätze, welche der Beigeladene zu 1) mit dem Kläger verabredet hatte (vgl. Urteil des BSG v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris RdNr. 22; Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – juris RdNr. 17). Auf die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1), die ihm angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.

Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Der zwischen dem Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene "Vertrag über freie Mitarbeit" spricht eindeutig dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich aus der in dem Vertrag vorgenommenen Einordnung der Tätigkeit als selbständige und freie Mitarbeit. Auch inhaltlich enthält der Vertrag keine Abreden, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechen würden. So begründet er insbesondere kein Weisungsrecht der Klägerin. Dies ist in § 1 Abs. 2 des Vertrags vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen worden. Soweit die Beklagte meint, dass sich aus dem Berliner Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII ein Weisungsrecht ergeben müsste, übersieht sie, dass dieser Vertrag nach seiner Ziffer 3.5 (mit Ausnahmen von Drogenabhängigen) nur solche Leistungen nach den §§ 53, 54 SGB XII betrifft, welche im Rahmen von Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen erfolgen. Der Beigeladene zu 1) hat hingegen eine ambulante Betreuungstätigkeit für Kinder und Jugendliche erbracht. Demnach ist der Berliner Rahmenvertrag schon sachlich nicht einschlägig.

Freilich kommt es nicht entscheidend auf die in den von dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) in ihrem Vertrag verwendeten Bezeichnungen an, denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und kann folglich nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Erheblich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris RdNr. 17; Urteil des BSG vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris RdNr. 17). Der Senat kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht feststellen, dass der Kläger andere Kräfte als den Beigeladenen zu 1) auch formal als Arbeitnehmer führt, obwohl sich deren Tätigkeit von der des Beigeladenen zu 1) nicht wesentlich unterschieden hat. Der Kläger hat keine fest angestellten Einzelfallhelfer. Das ergibt sich aus seiner unwidersprochen gebliebenen Einlassung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat.

Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Beigeladene zu 1) unabhängig von der im Vertrag formulierten freien Mitarbeit in Wahrheit einem Weisungsrecht des Klägers unterlegen hat, das geeignet wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entscheidet über das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Insoweit waren in dem Vertrag über freie Mitarbeit zwar in § 1 Abs. 3 Berichtspflichten gegenüber dem Bezirksamt und eine monatlich zu erfüllende Verpflichtung zur Supervision vereinbart. Der Kläger hat zu der Supervisionspflicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht indessen ausgeführt, dass die Regelungen zur Supervision tatsächlich nicht gelebt worden seien. Sie vermögen zudem auch in rechtlicher Hinsicht aufgrund ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit kein konkretes Weisungsrecht des Klägers zu begründen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Supervision ist nicht gleichbedeutend mit der Verpflichtung, inhaltliche Weisungen zu befolgen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) im Wege der Supervision tatsächlich nähere Anweisungen von dem Kläger für die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit erhalten hat. Er hat dazu nämlich vorgetragen, dass er die tatsächlich durchgeführte Supervision selbst organisiert und finanziert hat.

Ebenso wenig vermag eine gegenüber dem Bezirksamt bestehende Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Berichterstattung eine Weisungsbefugnis des Klägers zu begründen. Schon in tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger auf die Erfüllung der Berichtspflicht durch den Beigeladenen zu 1) keinerlei Einfluss genommen, wie sich aus den Angaben seiner Geschäftsführerin Frau R in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ergibt. Für den Senat ist auch keine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung ersichtlich, aufgrund derer das Bezirksamt den Kläger ausdrücklich verpflichten müsste, mit Einzelfallhelfern nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zusammen zu arbeiten. Auch tatsächlich ist nichts dafür ersichtlich, dass das Bezirksamt dem Kläger eine solche Vorgabe gemacht hatte. Zudem hat der Kläger in der Verhandlung vor dem Sozialgericht glaubhaft dargelegt, dass er die Arbeit des Beigeladenen zu 1) inhaltlich nicht kontrolliert hat. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage, die eine sehr eigenverantwortliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vielmehr bestätigt hat.

Zuzugeben ist der Beklagten indessen, dass schon nach § 58 SGB XII die Verantwortung für die Gewährung von Leistungen nach § 54 SGB XII beim Bezirksamt verblieben ist. Der Senat geht auch davon aus, dass im Verhältnis zum Bezirksamt der Kläger als Leistungserbringer anzusehen war. Denn unstreitig hat das Bezirksamt mit ihm abgerechnet und nicht mit dem Beigeladenen zu 1). Aus der sich aus der Beauftragung ergebenden Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Bezirksamt, die Einhaltung der Qualitätsstandards bezogen auf die fachliche Begleitung der zu erbringenden Leistung zu gewährleisten, ergibt sich aber nicht notwendig die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1). Denn diese Verpflichtung betrifft lediglich das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Bezirksamt, nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1). Eine Weisungsbefugnis im Auftragsverhältnis bedarf nämlich einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R - juris RdNr. 19).

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BSG etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rn 29 ). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris Rn 171). Auch für Einzelfallhelfer hat er dieses Kriterium bereits als maßgeblich herangezogen (Urt. v. 17. Januar 2014 – L 1 KR 175/12 – juris Rn 64).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe kommt es darauf an, ob der Beigeladene zu 1) im Wesentlichen frei, ohne inhaltliche Vorgaben seitens des Klägers in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit war. Dies ist hier der Fall.

Der Beigeladene zu 1) und der Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert, dass der Beigeladene zu 1) nach der Übernahme eines Falles keine Anweisungen des Klägers erhalten hat. Es hat weder Vorgaben hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bzw. der Dauer der Tätigkeit noch inhaltliche Vorgaben für ihre Ausgestaltung gegeben. Der Beigeladene zu 1) hat nach Annahme eines Auftrages selbständig die Art und Weise und die inhaltliche Ausgestaltung seiner Betreuung und Förderung des jeweiligen Kindes festgelegt. Entsprechend der konkreten Fehlleistung des Hilfebedürftigen hat er aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrungen einen Förderplan entwickelt und umgesetzt. Die entsprechende Vorgehensweise hatte er weder mit dem Kläger abzustimmen noch unterlag er insoweit Weisungen in dem Sinne, dass ihm Vorgaben gemacht wurden, wie er auf ein bestimmtes Verhalten der Hilfebedürftigen oder ein bestimmtes Beschwerdebild reagieren soll. Diese Fragen bleiben vielmehr dem Fachwissen des Beigeladenen zu 1) überlassen. Weder der Kläger als freier Träger noch das Bezirksamt haben konkrete Weisungen erteilt. Der von dem zuständigen Sozialamt ausgehende Auftrag bestimmte lediglich die Ziele der Einzelfallhilfe, gab aber deren Inhalte nicht vor. Nur der Beigeladene zu 1) bestimmte die Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes. Er hatte lediglich Entwicklungsberichte für das jeweilige Bezirksamt zu fertigen.

Danach steht für den Senat fest, dass die Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht im Widerspruch zu der im Rahmenvertrag deklarierten Weisungsfreiheit gestanden hat. Demnach sprechen der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und ihre Umsetzung hier für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko trug, weil er angesichts des im Rahmenvertrages vereinbarten Honorars von 21,00 EUR je Stunde nicht das Risiko trug, seine Arbeitskraft einzusetzen ohne davon einen Ertrag zu haben.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Den von der Beklagten formulierten Beweisanträgen war deswegen nicht nachzugehen, weil sie sich weder auf Tatsachen beziehen noch ein Beweismittel benennen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG sind nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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