L 4 AS 233/14 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 887/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 233/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ab dem 1. April 2014.

Der 1964 geborene Antragsteller stellte erstmals am 1. März 2013 beim Antrags- und Beschwerdegegner einen SGB II-Leistungsantrag. Er gab an, bislang habe er seinen Lebensunterhalt aus Lohn bestritten. Aktuell erziele er kein Einkommen. Geldanlagen oder sonstige Vermögenswerte besitze er nicht. Aufgrund der Insolvenz seiner früheren Fa. habe er kein eigenes Konto und bitte um Überweisung der Leistungen auf das Konto eines Kontoinhabers namens H. bei der V. W. e.G. (Konto-Nr.: ). Eine Einkommensbescheinigung für den Monat Februar 2013 bestätigt ausgehend von einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 455 EUR ein am 15. des Folgemonats fälliges Nettoentgelt von 405,21 EUR. Die Einkommensbescheinigung ist im Vordruckfeld "Datum/Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Beauftragten" vom Antragsteller und einer weiteren Person unterschrieben und mit dem Stempelaufdruck: "K. GbR, W., W." versehen. Eine von denselben Ausstellern erstellte Einkommensbescheinigung nach § 312 Dittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) enthält folgende Eintragungen zum Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate:

Januar 2012 B. GmbH Bruttoarbeitsentgelt: 1.100 EUR

Februar bis September 2012 UG 700 EUR

Januar und Februar 2013 455 EUR

Ausweislich der notariellen Beurkundung vom 31. Januar 2012 hat H. die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit der Fa. UG (im Folgenden: UG) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Friseursalons. Nach einem Schreiben an das Amtsgericht Stendal (Registergericht) ist der Antragsteller Geschäftsführer der UG, die ihren Sitz in "W, D." hat. Erläuternd führte der Antragsteller im Schreiben vom 28. März 2013 aus, nach seiner Firmeninsolvenz seien sämtliche Konten gekündigt worden und er könne kein neues Konto eröffnen. Er besitze daher keine Kontoauszüge der letzten drei Monate. Die Bankverbindung sei ihm "vorläufig von jemand anderen zur Verfügung gestellt worden". Bei der Fa. K. handele es sich um die Steuerberatungs- und Lohnabrechnungsfirma der UG.

Weiter gab der Antragsteller zu seinen Wohnverhältnissen an, er bewohne eine 50 m² große Dreiraumwohnung in der D., für die er eine monatliche Gesamtmiete von 360,50 EUR zahlen müsse. Nach dem am 25. Februar 2013 abgeschlossenen Mietvertrag zwischen H. als Vermieterin, für die als Anschrift ebenfalls D. in W. angegeben ist, befindet sich die aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC bestehende Wohnung im ersten Stock des Hauses. Das Mietverhältnis beginne am 1. März 2013; eine Kaution sei nicht zu leisten; neben der Kaltmiete von 222,50 EUR seien Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 48 EUR und auf die Heizkosten von 90 EUR auf das Konto der Vermieterin mit der Konto-Nr. der S.W. zu erbringen. Die Betriebskosten würden jährlich durch den Vermieter abgerechnet.

Daraufhin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Mai 2013 Leistungen in Höhe von 517,08 EUR für März 2013 und 751,29 EUR monatlich für die Zeit von April bis August 2013. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28. August 2013, in dem der Antragsteller erklärte, es hätten sich keine Änderungen ergeben, bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. September 2013 Leistungen in Höhe von 751,29 EUR für die Monate September bis November 2013 und von 738,37 EUR für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014. Ab Dezember 2013 berücksichtigte der Antragsgegner nur noch die von ihm als angemessen erachteten Heizkosten.

Nachdem der Antragsteller zu Meldeterminen am 16. und 23. August nicht erschienen war, teilte er am 13. September 2013 telefonisch mit, seit 1. September 2013 für die Fa. P. W. als Bauleiter in Österreich zu arbeiten und daher Meldetermine nicht wahrnehmen zu können. Auf Aufforderung legte er den mit der Fa. P. (Anschrift: D. in W.) geschlossenen auf den Monat September 2013 befristeten Arbeitsvertrag, der von H. als Arbeitgeber unterschrieben war. Nach Vorlage der ebenfalls von H. unterschriebenen Einkommensbescheinigung für September 2013, nach der das Bruttoarbeitsentgelt von 1.200 EUR zu einem Auszahlungsbetrag von 919,24 EUR geführt hatte, änderte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. November 2013 die Leistungsbewilligung für den Monat Oktober 2013 auf einen Betrag von 132,05 EUR ab.

Nach einer vom Antragsgegner eingeholten Auskunft aus dem Gewerberegister war die B. GmbH unter der Betriebsstätte D. in W. und mit dem Antragsteller als Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter im Zeitraum vom 2. bis 24. Februar 2012 eingetragen. Nach einer weiteren Auskunft ist die Fa. UG (haftungsbeschränkt) seit dem 30. März 2012 unter der Betriebstätte D. W. mit dem Antragsteller als Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter eingetragen. Am 23. Dezember 2013 veranlasste der Antragsgegner einen Hausbesuch, um die Wohnverhältnisse, die angemeldeten Gewerbe (Firmenschilder) und das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen. Mit Veränderungsmitteilung vom 10. Januar 2014 gab der Antragsteller eine Änderung seiner Bankverbindung an. Die Leistungen sollten nunmehr auf das Konto der H. bei der S.W. (das Konto, auf das der Antragsteller die Miete zu zahlen hat) überwiesen werden.

Am 3. März 2014 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag. Mit Bescheid vom 1. April 2014 bewilligte der Antragsgegner für den Bewilligungszeitraum von März bis einschließlich August 2014 vorläufig Leistungen auf den Regelbedarf von 391 EUR. Zur Begründung führte er aus, die Bewilligung könne nur vorläufig erfolgen, da eine Klärung der Wohnsituation bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der familiären Situation und der sich daraus ggf. ergebenden Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch nicht abschließend erfolgt sei.

Dagegen legte der Antragsteller unter dem 1. April 2014 Widerspruch ein. Er führte aus, der SGB II-Leistungsträger sei verpflichtet, den Bedarf zeitnah zu decken, dies gelte auch für die KdU. Er habe weder seine Mitwirkungspflichten verletzt, noch sei eine Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten.

Der am 27. März 2014 durchgeführte Hausbesuch beim Antragsteller ergab nach dem Ermittlungsbericht folgendes: Der Antragsteller habe am 20. März 2014 einen Hausbesuch zunächst verweigert, dann aber erklärt, die Wohnverhältnisse könnten nach vorheriger Terminabsprache überprüft werden. Zum vereinbarten Termin habe der Antragsteller "sein Büro", welches er als "Wohnung" "hergerichtet" habe, gezeigt. Es handele sich um einen ca. 38 m² großen Raum im Erdgeschoss des Hauses mit einer über den Hof erreichbaren Außentoilette mit einem Vorraum. Eine Dusche oder Badewanne und Waschmaschine seien nicht vorhanden gewesen. In dem Büroraum habe sich eine Singleküche (1m) befunden. Im Kühlschrank habe sich Wurst, Käse und Alkohol befunden. Der Esstisch sei mit Holzbrettchen, Messer, Glas und Brotkorb hergerichtet gewesen der Kleiderschrank dürftig bestückt. Ein Schlafplatz (Matratze auf dem Boden) befinde sich hinter dem Kleiderschrank. Ein Fernseher sei nicht vorhanden. Der Antragsteller habe angegeben, er wolle einen Durchbruch zur Toilette bauen. Er habe Stromzähler, Wasser- und Gasuhr nicht vorzeigen können. Eine Türklingel sei nicht vorhanden. Auf dem Anwesen befänden sich Firmenschilder der Firmen B. und UG. Auf dem Briefkasten des Antragstellers war folgende Beschriftung angebracht: "Paketsendungen und Warenlieferungen für P., H., R. bitte melden unter Telefon: " Dazu habe der Antragsteller auf Nachfrage erklärt, er sei für diese Firma nicht tätig, er nehme Waren lediglich im Rahmen von Nachbarschaftshilfe entgegen. Auf Frage zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft habe der Antragsteller angegeben, es handele sich nur um nachbarschaftliche Verhältnisse.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geltend gemachten KdU und führte aus: Der Hausbesuch habe erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich bei der vom Antragsteller angegebenen Wohnung tatsächlich um seinen Hauptwohnsitz handele. Dies resultiere insbesondere aus den Differenzen zwischen den Angaben im Mietvertrag und den vorgezeigten Räumlichkeiten. Es sei davon auszugehen, die vom Antragsteller im Leistungsantrag angegebene Wohnung nicht so existiere, wie sie im Mietvertrag und der Mietbescheinigung beschrieben worden sei. Ungeklärt sei, wo der Antragsteller tatsächlich wohne und mit wem er ggf. zusammenlebe. Mit weiterem Schreiben vom 17. April 2014 hat der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert, weitere Unterlagen, die Kopie des Ableseprotokolls der Zählerstände bei Bezug der Wohnung, die Jahresrechnung des Stromversorgers für das Jahr 2013, eine Kopie des Anstellungsvertrags und der Kündigung als Geschäftsführer der UG bis zum 4. Mai 2014 vorzulegen.

Bereits am 10. April 2014 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Leistungen für die KdU geltend gemacht. Er hat ausgeführt, der Antragsgegner habe – anders als zuvor – ohne nachvollziehbare Begründung für den Bewilligungsabschnitt ab April 2014 keine KdU-Leistungen mehr bewilligt. Er sei dringend auf diese Leistungen angewiesen. Seine Vermieterin habe die Mietzahlungen bereits angemahnt. Seine Wohnsituation sei geklärt; er lebe allein. Dazu habe der Antragsgegner einen Hausbesuch durchgeführt. Der Mietvertrag habe vorgelegen. Auf Hinweis des SG zu den Anforderungen an den Anordnungsgrund hat er ergänzt, die Vermieterin habe einen Mahnbescheid angekündigt. Bis zur fristlosen Kündigung sei es nur noch eine Frage der Zeit. Die Vorgehensweise des Antragsgegners bringe ihn in eine Notlage. Das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei unzumutbar. Es müsse verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, die sich nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig machen ließen. Zum Beleg hat er die Kopie des Schreibens seiner Vermieterin vom 7. April 2014 vorgelegt, in dem die Mietzahlungen angemahnt und für den Fall weiterer Nichtzahlungen die Kündigung des Mietverhältnisses angekündigt wird.

Mit Beschluss vom 22. April 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit es um Leistungen für die KdU gehe, müsse der Verlust der Unterkunft akut drohen. Dies sei erst ab Zustellung einer Räumungsklage der Fall. Bislang sei lediglich eine Kündigung des Mietvertrags in Aussicht gestellt. Da ein Wohnungsverlust nicht konkret drohe, könnten die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Gegen den ihm am 24. April 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26. Mai 2014, einem Montag, Beschwerde eingelegt und die Abgabe einer Beschwerdebegründung angekündigt. Auf diesbezügliche Nachfragen der Berichterstatterin vom 11. und 23. Juni 2014 hat sich am 30. Juni 2014 der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller gemeldet, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt und um Akteneinsicht gebeten. Weiter hat er das Schreiben der Vermieterin vom 5. Mai 2014 vorgelegt, mit dem das Mietverhältnis fristlos gekündigt und der Antragsteller aufgefordert wird, die Wohnung zu räumen und am 22. Mai 2014 zu übergeben. Dazu hat er ausgeführt, ein Anordnungsgrund liege vor, wenn das Mietverhältnis gekündigt worden und die Erhebung einer Räumungsklage zu befürchten sei.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2014 aufzuheben und den Antrags- und Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen im angegriffenen Beschluss zum Anordnungsgrund für zutreffend. Zudem bestehe kein Anordnungsanspruch. Nach den bisherigen Ermittlungen sei nicht von einem echten Mietverhältnis auszugehen. Vermutlich sei H. die Partnerin des Antragstellers. Der Mietvertrag sei passend zum ersten Leistungsantrag im März 2013 geschlossen worden. Er gehe davon aus, dass es sich um einen Scheinvertrag handele, der allein dazu diene, SGB II-Leistungen zu erlangen.

Unter dem 5. Mai 2014 hat der Antragsteller ein Ableseprotokoll der Zählerstände (Wasser und Strom) zum 25. Februar 2013, den Geschäftsführer-Vertrag mit der UG (ab 1. Januar 2013, Vergütung 455 EUR) und den von ihm unterschriebenen "Aufhebungsvertrag" der UG vom 27. Februar 2013 beim Antragsgegner vorgelegt und sich zu den Schreiben vom 17. April 2014 geäußert: Die Jahresabrechnung Strom werde vom Vermieter erstellt. Es existiere eine Vereinbarung über die Abrechnung nach Zwischenzähler. Es gebe nur eine Abweichung gegenüber dem Mietvertrag, das sei die Lage der Wohnung im ersten Stock. Dieser Formfehler sei nicht relevant. Die Wohnflächenangabe des Antragsgegners sei fehlerhaft. Die Einrichtungsgegenstände seien Leihgaben. Inzwischen habe er die Wohnungsklingel (hinter der Wandverkleidung), den Wasserzähler (im Schacht hinter der Singleküche) und den Stromzähler (in einer Abtrennung in der Wohnküche) gefunden und fotografiert. Die Wohnung sei vollständig eingerichtet; die Angaben im Hausbesuchsbericht seien teilweise fehlerhaft und aufgrund von Auslassungen unseriös. Der Antragsteller hat Fotos der Zähler und der Einrichtung vorgelegt.

Dem Antragsteller ist am 1. Juli 2014 antragsgemäß die Verwaltungsakte des Antragsgegners zur Einsichtnahme übersandt worden. Er hat sich seither nicht mehr geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 750 EUR gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Die vom Antragsteller begehrten KdU-Leistungen (zuletzt wurden mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 347,58 EUR bewilligt) übersteigen bei dem zugrunde zu legenden sechsmonatigen Bewilligungszeit die Beschwerdewertgrenze.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich aus dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RN 16b). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden.

Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die begehrten KdU-Leistungen nicht schlüssig dargelegt. Zudem hat er die vom Antragsgegner ermittelten Indizien, die gegen den geltend gemachten KdU-Leistungsanspruch sprechen, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren durch einen substantiierten Vortrag entkräftet.

Nach § 19 Abs. 1 SGB II in der geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Leistungen für die KdU werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Gesetz verwendet in § 22 Abs. 1 SGB II nicht den Begriff der Wohnung, sondern spricht von Unterkunft, sodass neben dem Hauptanwendungsfall der hier auch geltend gemachten Kosten für eine Mietwohnung auch andere Unterkunftsarten denkbar sind. In jedem Fall meint Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II einen bewohnbaren und auch tatsächlich bewohnten Raum als Stätte privaten Lebens. Anerkannt werden die KdU nur für eine einzige Unterkunft des Leistungsberechtigten, die zu Wohnzwecken auch tatsächlich genutzt wird (vgl. BSG, Urteil v. 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, juris RN 15). § 22 Abs. 1 SGB II ist keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten ausschließlich beruflich genutzter Räume (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 RN 40) oder der Aufwendungen für eine Wohnung, die zwar früher angemietet wurde, tatsächlich aber nicht (mehr) oder nur gelegentlich genutzt wird (ders., a.a.O., RN 44).

Bei Mietverhältnissen setzt sich der Unterkunftsbedarf aus mehreren Bestandteilen, üblicherweise dem Mietzins (Nettokaltmiete), den sog. kalten Betriebskosten sowie ggf. den Heizkosten zusammen. Übernahmefähig sind die tatsächlichen Kosten; ihre Höhe ergibt sich im Normalfall aus dem Mietvertrag. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Angemessenheitsgrenze sind zu übernehmen, wenn sie aufgrund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen sind. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung der Miete üblicherweise Wohnungslosigkeit droht.

Vorliegend kann nach dem derzeitigen Gesamtstand des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller einer rechtlich verbindlichen, ernsthaften Mietzinsforderung seiner Vermieterin für eine tatsächlich genutzte Unterkunft ausgesetzt ist.

Jedenfalls für die laut Mietvertrag angemietete 50 m² große Dreizimmerwohnung im ersten Stock des Hauses D. muss der Antragsgegner die vom Antragsteller geltend gemachte Gesamtmiete von 360,50 EUR nicht – auch nicht anteilig – berücksichtigen, denn diese Unterkunft bewohnt der Antragsteller nach den Feststellungen beim Hausbesuch nicht. Mangels tatsächlicher Nutzung der angemieteten Wohnung als Unterkunft durch den Antragsteller besteht kein KdU-Leistungsanspruch. Daher kommt eine Berücksichtigung des mietvertraglich vereinbarten Mietzinses nicht in Betracht.

Ausweislich der Erkenntnisse beim Hausbesuch bewohnt der Antragsteller nicht eine im Obergeschoss gelegene Dreiraumwohnung, sondern einen im Erdgeschoss des Hauses gelegenen (einzelnen) Büroraum, dessen Größe der Antragsgegner mit 38 m² geschätzt hat, sowie davon getrennt (erreichbar über den Hof) eine Toilettenraum mit Vorraum, der nicht mit Dusche oder Badewanne ausgestattet ist. Eine Küche gehört nach dem vom Antragsteller vorgezeigten Wohnraum ebenfalls nicht zu seiner Unterkunft. Die vom Antragsteller beim Hausbesuch vorgezeigten Räume sind ersichtlich nicht diejenigen, welche Gegenstand des Mietvertrags sind. Es stimmen weder Lage (Etage) und Zuschnitt noch Ausstattung (Küche, Bad) überein. Da die mit Mietvertrag angemietete Wohnung nicht genutzt wird, kann eine etwaig zu zahlende Miete nicht als KdU anerkannt werden.

Ob dem Antragsteller Aufwendungen für den (angeblich) als Unterkunft genutzten Büroraum entstehen und wie hoch diese sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Antragsteller hat im Verfahren keine Angaben dazu gemacht, weshalb er eine andere Unterkunft nutzt als die von ihm angemietete. Damit ist ein KdU-Leistungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Den Feststellungen beim Hausbesuch, die der Antragsgegner dem Antragsteller im Schreiben vom 17. April 2014 erläutert und um Stellungnahme gebeten hat, ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten, und er hat auch die vorgefundene Wohnsituation nicht weiter erläutert, obwohl dazu Anlass besteht. Seine Angaben im Schreiben vom 5. Mai 2014 an den Antragsgegner sind nicht geeignet, die bestehenden Unstimmigkeiten auszuräumen. Insoweit ist bezeichnend, dass der Antragsteller (nunmehr) die Versorgungszähler gefunden hat, die er laut vorgelegtem Ableseprotokoll bereits am 25. Februar 2013 persönlich abgelesen hatte, aber beim Hausbesuch nicht finden konnte. Dasselbe gilt für das Auffinden der Wohnungsklingel der angeblich bereits seit über einem Jahr bewohnten Unterkunft.

Die vorgezeigten Räumlichkeiten sind keine abgeschlossene Wohnung im Sinne der mietvertraglichen Regelung. Insoweit liegt nicht nur ein "kleiner Formfehler" hinsichtlich der Lage der Wohnung vor. Sollten mit dem Mietvertrag die vom Antragsteller vorgezeigten Räume gemeint gewesen sein, bildet er die tatsächlichen Verhältnisse und die regelungsbedürftigen, besonderen tatsächlichen Umstände (Stromversorgung und Abrechnung, Heizkostenanteil, Nutzung von Gewerberaum als Wohnraum, geplanter Umbau und dessen Finanzierung) nicht ab.

Auch der Senat hat nach den Feststellungen im Hausbesuchsbericht Zweifel daran, dass der vorgezeigte Büroraum vom Antragsteller tatsächlich als Unterkunft im Sinne des dauerhaften Bewohnens eines privaten Rückzugsraums genutzt wird. Die wenigen Spuren einer Wohnnutzung, die behelfsmäßige Abtrennung eines Schlafbereichs, das Matratzenlager, die fehlende Möglichkeiten zum Duschen oder Wäschewaschen, das Fehlen von Fernseher und sonstigen privaten Gebrauchs- und Haushaltsgegenständen sprechen eher für eine behelfsmäßige Übernachtungsgelegenheit und sind nicht allein mit mangelnden finanziellen Mittel zu erklären.

Angesichts des Befunds beim Hausbesuch erscheinen auch die weiteren leistungsrelevanten Lebensumstände des Antragstellers klärungsbedürftig. Die Person H. taucht sehr häufig im Privat- und Geschäftsleben des Antragstellers auf. Sie ist nicht nur seine Vermieterin, sondern auch bereits mehrfach seine Arbeitgeberin gewesen. Sie ist die Gründerin der UG, deren Geschäftsführer der Antragsteller von Februar 2012 bis Februar 2013 war (der vorgelegte Anstellungs- und Aufhebungsvertrag bezieht sich nur auf die Monate Januar und Februar 2013), und wohl auch Inhaberin der Fa. P. W., für die der Antragsteller im September 2013 als Bauleiter angestellt und in Österreich tätig war. Sie ist auch Eigentümerin des Anwesens, auf dem die frühere Fa. (B. GmbH) des Antragstellers ihren Betriebssitz hatte. Zudem wickelt der Antragsteller nach seinen Angaben seinen Zahlungsverkehr über ihre Girokonten bei der V. und später bei der S.W. ab.

Angesichts des Umstandes, dass H. vielfältige Rollen im Leben des Antragstellers spielt, hätte es diesem oblegen, zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weitergehende, erläuternde Angaben zu machen. Der Antragsteller hat jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren seine Lebenssituation bzw. seine Wohnverhältnissen offen gelegt. Auch auf das ausführliche Schreiben des Antragsgegners vom 17. April 2014, in dem die bestehenden Widersprüche zwischen mietvertraglicher Vereinbarung und tatsächlichen Feststellungen beim Hausbesuch im Einzelnen aufgezeigt und die sich daraus ableitenden weiteren Fragen nach den Lebensverhältnissen des Antragstellers angedeutet wurden, hat er keine überzeugenden Erklärungen gegeben. Angaben zu seiner Beziehung zu H. hat er nicht gemacht.

Damit hat der Antragsteller insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass er rechtlich wirksam zu Mietzahlungen verpflichtet ist, die als KdU zu bewerten wären. Insoweit hilft auch die Vorlage des Kündigungsschreibens der Vermieterin vom 5. Mai 2014 nicht weiter. Denn es bezieht sich auf die mit Mietvertrag vom 25. Februar 2013 angemietete Wohnung in der ersten Etage des Hauses D. Jedoch kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für eine Wohnung, die der Antragsteller ersichtlich und nach eigenen Angaben nicht bewohnt, keine existentielle Notlage des Antragstellers auslösen. Damit liegt auch kein Anordnungsgrund vor. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Da die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte, war Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO nicht zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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