L 6 KR 1091/13 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 16 KR 220/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1091/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Beklagte auf Weiterzahlung von Krankengeld streitig.

Der Beschwerdeführer ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und stellte bei dieser am 16. August 2012 einen Antrag auf Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, ab dem 11. Juli 2012 arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Bei der Antragstellung quittierte der Beschwerdeführer u.a. den Hinweis der Beklagten zur mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Krankengeldes. Im Anschluss an die Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit erhielt er von der Beklagten Krankengeld.

Der behandelnde Orthopäde des Beschwerdeführers bestätigte am 30. Oktober 2012 das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 2. November 2012, woraufhin die Beklagte die Zahlung von Krankengeld zu diesem Datum einstellte. Am 5. November 2012 bescheinigte der Hausarzt Dr. G. dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. November 2012.

Mit Bescheid vom 16. November lehnte die Beklagte die weitere Zahlung von Krankengeld ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Beschwerdeführers vom 20. November 2012, dem eine Kopie des Auszahlscheines mit dem von Dr. G. hinzugefügten Vermerk "durchgehen au" beigefügt war, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2013 zu-rück.

Am 28. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Be-gründung hat er ausgeführt, dass die Praxis seines Hausarztes am 2. November 2012 ge-schlossen gewesen sei, so dass er sich bedingt durch das dazwischen liegende Wochenende erst am 5. November 2012 habe wieder vorstellen können. Dr. G. habe auch bestätigt, dass er über den 2. November 2012 hinaus seit dem 11. Juli 2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) würden lediglich den Fall der erstmaligen Entstehung des Einzelanspruchs betreffen. Das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit könne durch eine Ex-post-Beurteilung nachgewiesen werden.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. Juni 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld nur bis zum 2. November 2012 bestanden habe, da der Beschwerdeführer erst wieder ab 5. November 2012 arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte am 2. November 2012 aber einen anderen Arzt aufsuchen können. Hierüber sei er auch belehrt worden.

Gegen den seiner Bevollmächtigten am 17. Juni 2013 zugestellten Beschluss hat der Be-schwerdeführer am 2. Juli 2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das SG habe den Auszahlschein vom 5. November 2012 falsch interpretiert. Dieser bescheinige nicht, dass er erst wieder ab dem 5. November 2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sondern dass er seit 11. Juli 2012 fortlaufend und ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dieser Auszahlschein sei als Folgebescheinigung anzusehen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Juni 2013 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. A. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte wendet sich gegen die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ist der Auffassung, dass die Versicherung des Klägers mit Anspruch auf Krankengeld mangels rechtzeitiger Verlängerung der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit mit dem 2. November 2012 geendet hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des SG (Az.: S 19 KR 417/11) und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem SG.

Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerde-führers zum Erfolg führen kann. Sie bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt des Beschwerdeführers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

Nach dem sich aus der Gerichts- und Behördenakte sowie dem Vortrag des Beschwerdeführers ergebenden Sachstand ist bei summarischer Überprüfung ein Klageerfolg im Verfahren der ersten Instanz derzeit nicht wahrscheinlich und erfordert auch keine weiteren Ermittlungen des SG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des SG Bezug genommen.

Auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes. Ab-gesehen davon, dass der Auszahlschein vom 5. November 2012 auch im Hinblick auf den angefügten Vermerk des Dr. G. eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor dem 5. November 2012 gerade nicht bestätigt, sondern dem Wortlaut nach erst ab dem 5. November 2012, kommt es hierauf nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) vgl. u.a. Urteil vom 4. März 2014 - Az.: B 1 KR 17/13 R, nach juris) ist die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des vorhergehenden Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich festzustellen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V gelte nur für die erstmalige Bewilligung, ist unrichtig. Tatsächlich hängt der Anspruch auf Krankengeld nach der zitierten Rechtsprechung des BSG für jeden Bewilligungsabschnitt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 Satz 1 SGB V ab. Da der Beschwerdeführer da-nach frühestens ab 6. November 2012 wieder einen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte, endete seine Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Ablauf des 2. November 2012. Eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit würde, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, bereits daran scheitern, dass der Beschwerdeführer nicht alles getan hat, eine rechtzeitige Feststellung zu erlangen. Wie dem Aktenvermerk der Beklagten vom 26. November 2012 in deren Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist, hat Dr. G. telefonisch bestätigt, dass der Vertretungsarzt für die Zeit der Praxisschließung um den 2. November 2012 herum benannt und für die Patienten erkennbar war. Es wäre dem Beschwerdeführer danach zumut-bar gewesen diesen oder einen anderen Arzt, notfalls auch die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses, aufzusuchen. Dass er dies ohne nachvollziehbare Begründung unter-lassen hat, fällt ihm zur Last.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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