L 4 SO 303/11

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 SO 241/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 303/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 53/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Tätigkeit eines Gebärdendolmetschers während des Grundschulunterrichts der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte schulpflichtige Kinder nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zu übernehmen.

Bei der 2003 geborenen Klägerin wurde eine Hörbehinderung mit einer Resthörigkeit nach Hörgeräteversorgung beiderseits seit dem dritten Lebensjahr festgestellt. Die Resthörigkeit wurde nicht mit einem Cochlea-Implantat versorgt, da die Eltern der Klägerin diesen medizinischen Eingriff nicht vornehmen lassen wollten. Ausweislich der Kopie des Schwerbehindertenausweises der Klägerin wurden bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt und ihr die Nachteilsausgleiche "H" (hilflos), "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) sowie "Gl" (gehörlos) zuerkannt. Im Rahmen der Frühförderung erbrachte der Beklagte Eingliederungsleistungen zur Übernahme der Kosten zur Einrichtung eines Integrationsplatzes und die Beschäftigung eines Integrationshelfers in dem von der Klägerin besuchten katholischen Kindergarten "D." in A-Stadt vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2010. Der Beklagte übernahm die Kosten für die Hausspracherziehung der Klägerin und den Gebärdenspracheunterricht der Eltern.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 beantragten die Eltern der Klägerin die Kostenübernahme eines Gebärdendolmetschers für die Unterrichtsstunden der zum Sommer 2010 schulpflichtigen Klägerin. Im Antrag wurde ausgeführt, der Schulbesuch (Grundschule) sollte in der (privaten) E-Schule in E-Stadt erfolgen. Die Klägerin sei auf diese Kommunikationsart angewiesen. Die nächstgelegene Hörgeschädigten-Schule in F-Stadt (H-Schule) hätte Fahrzeiten von täglich 2mal 1,5 Stunden zur Folge, dort könne kein durchgängiger Unterricht in deutscher Gebärdensprache garantiert werden. Es bestehe die Gefahr der Unterforderung. Der Schulweg zur E-Schule in E-Stadt würde 3 Minuten betragen, die Klägerin könne dort mit ihren Freunden sozialen Umgang haben und von ihren Eltern gebärdensprachlich gefördert werden. Sie könne Wissen auf dem Niveau einer normalen Regelschule erlernen.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie müsse sich zunächst an der für ihre Wohnadresse zuständigen Grundschule anmelden. Voraussichtlich werde ein sonderpädagogisches Überprüfungsverfahren erforderlich. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 und 29. Januar 2010 gab die Klägerin an, sich zur Schuleingangsuntersuchung in der G-Schule vorgestellt zu haben und dort für schulreif befunden worden zu sein. Die amtsärztliche Untersuchung sei am 30. November 2009 durchgeführt worden, auch sei das sonderpädagogische Gutachten von der H-Schule in F-Stadt erstellt worden. Bei der am 26. November 2009 bei der Klägerin an der H-Schule in F-Stadt durchgeführten sonderpädagogischen Überprüfung wurde ausweislich der aktenkundigen Unterlagen u. a. festgestellt, dass die Klägerin ausschließlich in Gebärdensprache kommuniziere.

Das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis teilte den Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2010 mit, dass nach der sonderpädagogischen Überprüfung ihrer Tochter ein sonderpädagogischer Förderbedarf gegenwärtig nicht festgestellt werde. Es bestehe jedoch ein besonderer Förderbedarf im Bereich Hören. Die Klägerin könne ab dem 1. August 2010 die allgemeinbildende Schule bzw. wie von den Eltern gewünscht die private allgemeinbildende E-Schule in E-Stadt besuchen. Hinsichtlich der Forderung eines Gebärdensprachedolmetschers sei rein vorsorglich darauf hinzuweisen, dass das staatliche Schulamt die Kosten dafür nicht übernehmen könne. Es sei Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 SGB IX an den Sozialhilfeträger zu stellen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 forderte der Beklagte von der Klägerin erstmals explizit die Übersendung eines fachärztlichen Befundberichts einer Fachklinik für Phoniatrie und Pädaudiologie aus dem Jahr 2010 zur Resthörigkeit und der Chance von Sprachentwicklung bei Resthörigkeit sowie eines logopädischen Berichts zur Sprachentwicklung, den Behandlungszielen und den zukünftigen Chancen zur Wortschatzerweiterung (aus dem 2. Quartal 2010) mit Fristsetzung bis 15. August 2010 an. Auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I wurde dabei hingewiesen.

Von der Klägerin wurde einen pädagogisch-audiologischer Kurzbericht vom 28. Juni 2010 übersandt.

Mit Bescheid vom 17. August 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers für den Schulbesuch der Klägerin sowohl wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I als auch deswegen ab, weil die beantragte Maßnahme nicht geeignet sei, den Eingliederungszweck zu erreichen. Anstelle der angeforderten Unterlagen habe die Klägerin lediglich einen "pädagogisch-audiologischen Kurzbericht" übersandt. Dieser erfülle nach Mitteilung des Gesundheitsamtes des Beklagten nicht die Anforderungen eines fachärztlichen Befundberichts zur Resthörigkeit und zu den Chancen von Sprachentwicklung. Unabhängig davon gehe aus den Stellungnahmen von Fachgutachten hervor, dass bei der Klägerin eine Resthörfähigkeit und positive Entwicklung der Lautsprachigkeit gegeben seien. Bei dem Besuch der privaten Regelschule werde sie jedoch nur gebärdensprachlich unterrichtet, der Lautspracherwerb werde dabei unaufhaltbar vernachlässigt. Insbesondere werde die Gefahr gesehen, dass die Klägerin durch die einseitige Festlegung auf eine Gebärdensprachekommunikation in ihrem zukünftigen Leben durchgängig auf die Unterstützung von Gebärdensprachedolmetschern angewiesen sein werde. Dies entspreche nicht dem Integrationsziel der Eingliederungshilfe. In der Förderschule in F-Stadt werde neben der schulischen, mit Regelschulen leistungsgleichen Förderung auch der Förderung des Spracherwerbs eine wesentliche Bedeutung eingeräumt. Dazu komme auch eine Gebärdensprachförderung, die zwar nicht in allen Fächern möglich sei, aber zusätzlich stattfinde. Gerade weil bei der Klägerin noch eine Resthörfähigkeit vorhanden sei, die bei geeigneter medizinisch-therapeutischer Förderung noch eine verbesserte lautsprachliche Entwicklung ermögliche, werde hierin eine größere nachhaltige Förderung gesehen, die geeignet sei, ein unabhängiges, selbstbestimmtes und partizipatives Leben zu ermöglichen. Dagegen werde die Einzelintegration eines gehörlosen Kindes in eine Regelschule derzeitiger Organisation und pädagogischer Prägung für keine geeignete Maßnahme gehalten. Die von der Klägerin gewünschte Form und das von ihr gewünschte Maß an Hilfe seien nicht geeignet, sie optimal, wirksam und nachhaltig zu fördern.

Den hiergegen am 23. August 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2010 als unbegründet zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid führte er aus, die Klägerin sei verpflichtet, Beweisurkunden, namentlich über notwendige fachärztliche Untersuchungen zu übersenden. Dies sei als unumgänglicher Schritt zu betrachten, um eine unabhängige, objektive und breit angelegte Möglichkeitenvielfalt zu erlangen, aus der dann die am besten geeignete Integrationsmöglichkeit für die Klägerin herausgefiltert werden solle. Niemand spreche ihr hierbei die Letztentscheidung ab. Das staatliche Schulamt sei ihrem Wunsch nachgekommen, sie der E-Schule zuzuweisen. Dies sei nach rein schulrechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden. Der gesetzliche Auftrag der Integration, welcher zur Finanzierung der Sozialbehörde obliege, habe jedoch andere Ansätze als rein rechtliche. Ohne die von der Klägerin angeforderten medizinischen Unterlagen sei jedoch eine Aussage zur Zielerreichung einer dauerhaften Integration nicht möglich. Zudem würden in mehreren bereits vorhandenen Gutachten die Resthörfähigkeit der Klägerin und die positive Entwicklung der Lautsprachigkeit hervorgehoben. Hierbei handele es sich um eine gute Möglichkeit für die Klägerin, mit Menschen in direkten Kontakt zu treten, welche nicht der Gebärdensprache mächtig seien. Als gehörloses Kind unter hörenden Kindern mit anderen Kommunikationsformen laufe die Klägerin Gefahr, die kognitiven und emotionalen Bedürfnisse sowie die sprachliche Identität zu vernachlässigen. Auch würde dies dem Integrationsziel der Eingliederungshilfe und den Zielen einer zeitgemäßen Inklusion widersprechen. Der Antrag auf Kostenübernahme eines Gebärdensprachedolmetschers sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der gesetzlich geforderten Kriterien, welche nicht prüfbar seien, abgelehnt worden. Der Bescheid vom 17. August 2010 sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2010 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe aufgrund der bisherigen intensiven Förderung durch den Beklagten sowie seitens ihrer Eltern (zusätzliche regelmäßige lautsprachliche Förderung durch Logopäden) einen Wissens- und Sprachstand erreicht, der über dem vergleichbarer hörbeeinträchtigter Kinder ihres Alters liege. In der zuständigen Förderschule in F-Stadt wäre sie unterfordert. Zudem finde dort kein durchgängiger Unterricht in Gebärdensprache statt. Diese Sprache sei jedoch in Deutschland als eigenständige Sprache anerkannt. Sie habe somit einen Rechtsanspruch darauf, auch in dieser Sprache unterrichtet zu werden, für die sie sich entschieden habe. Dies ergebe sich bereits aus dem durch die Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK). Dies binde auch die regionale und lokale staatliche Ebene. Erstmals sei sie unter dem 26. Juli 2010 aufgefordert worden, eine Fachklinik aufzusuchen und weitere medizinische Untersuchungen durchführen zu lassen. Der Beklagte maße sich nicht nur an, ihren Erziehungsberechtigten vorzuschreiben, in welcher Form sie zu kommunizieren habe, sondern übe auch Druck auf ihre Erziehungsberechtigten dahingehend aus, einen von diesen nicht gewünschten medizinischen Eingriff an ihr vornehmen zu lassen (Einsatz eines Cochlea-Implantats). Ihr könne nicht zugemutet werden, sich gegen ihren Willen ein Cochlea-Implantat einsetzen zu lassen. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums Würzburg vom 15. September 2010 ergebe sich, dass weitere Untersuchungen in dieser Richtung keine anderen Ergebnisse zu Tage fördern würden und ihr diese nur zuzumuten seien, wenn ein Cochlea-Implantat eingesetzt würde. Sie sei am 15. September 2010 in die Regelschule E-Schule in E-Stadt eingeschult worden. Der Unterricht werde von Gebärdensprachedolmetschern begleitet. Voraussetzung für die Beschulung sei die Anwesenheit dieser Dolmetscher während des Unterrichts. Ihr könne nicht zugemutet werden, die Dolmetscherkosten von ca. 480,00 EUR/Schultag selbst zu finanzieren. Die Chancen, bei inklusiver Beschulung einen Schulabschluss zu bewerkstelligen, erhöhten sich um ein Vielfaches. Die Quote jener behinderter Schüler, die segrativ beschult worden seien und keinen Schulabschluss erwerben würden, liege bei deutlich über 80 %. Zudem komme es im Hinblick auf eine angemessene Förderung auf den individuellen Bedarf an, der durch den Besuch der Förderschule für Hörgeschädigte in F-Stadt nicht gedeckt werde. Sie erhalte eine gesonderte logopädische Förderung, die den fehlenden Sprachunterricht mehr als ausgleiche. Sie könne deshalb eine ihrer individuellen Situation angemessene Schulbildung nur in der allgemeinen Schule im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts erhalten. Die Klägerin hat einen logopädischen Kurzbericht vom 6. August 2010, eine ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums Würzburg vom 14. September 2010 sowie eine Bescheinigung des Steuerberaters J. vom 13. September 2010 vorgelegt.

Der Beklagte hat auf seinen Vortrag im parallel durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 30 SO 229/10 R; L 7 SO 209/10 B ER) Bezug genommen. Dort hat er ausgeführt, die gemäß § 53 ff. SGB XII erforderlichen Feststellungen könnten nicht getroffen werden, solange die Klägerin die hierzu maßgeblichen fachärztlichen Befundberichte nicht vorlege. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin in einer Regelgrundschule unterrichtet werden solle, vielmehr handele es sich um einen Privatschule. Die Frühförderung sei von ihm in vollem Umfang finanziert worden, wobei der Gebärdenspracheunterricht für die gesamte Familie in einem Umfang bewilligt worden sei, der das übliche Maß sogar überschreite. Aus dem Hessischen Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung könne kein Anspruch auf Unterrichtung in deutscher Gebärdensprache abgeleitet werden. Aus dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes ergebe sich lediglich, dass aus schulrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen einen Besuch der Privatschule bestünden. Die Entscheidung, welche Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu finanzieren seien, treffe der Beklagte in eigener Verantwortung. Die Aufforderung, weitere ärztliche Unterlagen vorzulegen, sei nicht zu beanstanden. Angesichts der Kosten von jährlich 70.000,00 EUR - was bei einer Schulzeit von 13 Jahren und moderaten Kostensteigerungen einen Betrag von rund 1.000.000,00 EUR ausmache – sei der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet zu prüfen, ob andere kostengünstigere Maßnahmen zur Verfügung stünden. Die strikte Ablehnung der Erziehungsberechtigten der Klägerin hinsichtlich eines Cochlea-Implantats sei nicht nachvollziehbar. Sinnvoll sei eine solche Maßnahme nur bis zum 7. Lebensjahr. Eine spätere Implantation sei nur möglich bei Personen, die nicht von Geburt an gehörlos seien. Ohne ein solches Implantat könne sich die Klägerin dauerhaft nur in Gebärdensprache verständlich machen. Auf diese Weise erfolge gerade keine Integration in die Gesellschaft, sondern die Benachteiligung werde manifestiert. Bei einer erfolgreichen Implantation und anschließendem Spracherwerb wäre es indessen möglich, dass die Klägerin anschließend die Regelschule besuche, ohne der Unterstützung eines Gebärdensprachedolmetschers zu bedürfen. Dass die Klägerin selbst eine Implantation ablehne, sei im Hinblick auf deren Lebensalter nicht nachvollziehbar. Soweit sich die gesetzlichen Vertreter der Klägerin darauf beriefen, dass ihrem Wunsch- und Wahlrecht zu entsprechen sei, frage sich, wo das Wahlrecht der Klägerin bleibe, ob sie in die Lage versetzt werden möchte, zu hören oder nicht. Das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten findet dort seine Grenze, wo dies mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stünden. Es sei fraglich, ob die Klägerin mit Verwendung der deutschen Gebärdensprache überhaupt in der Lage sei, dem Unterricht zu folgen. Es sei dem kinder- und jugendärztlichen Dienst bislang nicht ermöglicht worden, die Geeignetheit des jetzigen Schulbesuchs der Klägerin zu beurteilen.

Das SG hat den Beklagten im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 verpflichtet, die Kosten eines/einer im Schulunterricht der Klägerin an der E-Schule in E-Stadt übertragenden Gebärdensprachedolmetschers/-in im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ab 20. September 2010 zu übernehmen (Az. S 30 SO 229/10 ER). Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (HLSG) diesen Beschluss insoweit abgeändert, als es den Beklagten verpflichtet hat, die Kosten eines Gebärdendolmetschers im Schulunterricht der Klägerin an der E-Schule in E-Stadt vorläufig bis 29. Juli 2011, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen. Im Übrigen hat das HLSG die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Dieser hatte beantragt, seine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung auf das Ende des Schuljahres 2010/2011 zu begrenzen, verbunden mit der Möglichkeit einer kontinuierlichen Leistungs- und Erfolgskontrolle (Az.: L 7 SO 209/10 B ER).

Mit Urteil vom 30. September 2011 hat das SG den Beklagten verurteilt, die Kosten für die Tätigkeit eines Gebärdendolmetschers im Grundschulunterricht der Klägerin an der E-Schule in E-Stadt im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu übernehmen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat es ausgeführt, Leistungen der Eingliederungshilfe seien nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX die Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch von weiterführenden Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Nach § 12 Nr. 1 Eingliederungsverordnung (EinglVO) umfasse die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Begleitung der Klägerin durch eine(n) Gebärdensprachedolmetscher/-in im Schulunterricht sei als sonstige Maßnahme zu Gunsten der körperlich behinderten Klägerin sowohl erforderlich als auch geeignet, ihr den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Nach dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis vom 8. Juni 2010 stehe es der Klägerin frei, die private und allgemein bildende E-Schule in E-Stadt zu besuchen. Es handele sich dabei nicht um einen Zuweisungsbescheid wie z. B. für eine Förderschule. Das staatliche Schulamt habe ausdrücklich hervorgehoben, dass bei der Klägerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf gegenwärtig nicht festgestellt worden sei. Daraus folge, dass die Schulbehörde den Erziehungsberechtigten der Klägerin überlassen habe, die schulrechtliche Möglichkeit der Beschulung an der E-Schule zu nutzen. Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht sei vom Beklagten als Träger der Sozialhilfe zu respektieren (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2007, Az.: 5 C 35/06 Juris Rn. 21). Daraus folge, dass der Beklagte die Klägerin aus dem schulrechtlichen Aspekt nicht auf den Besuch einer anderen Schule, somit auch nicht auf den Besuch der H-Schule in F-Stadt als Förderschule verweisen könne. Eine Verweisung der Klägerin auf den Besuch der Förderschule stehe dem Beklagten ferner weder unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EinglVO zu noch im Hinblick auf den Status quo der Behinderung der Klägerin mit so genannter Resthörigkeit. Zwar stelle sich gerade bei Maßnahmekosten, die durch eine persönliche Assistenz während des Schulbesuchs entstehen, die Frage des Verhältnisses des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes zum Schulrecht. Besuche ein behindertes Kind wie im vorliegenden Fall die Klägerin eine Regelschule und ergebe sich ein spezieller Betreuungsbedarf, könne der Hilfesuchende nicht darauf verwiesen werden, er könne sich selbst durch einen Wechsel auf eine Sonderschule helfen, solange schulrechtlich eine solche Einweisung nicht bestehe. Zudem habe der Beklagte im Bescheid vom 17. August 2010 selbst eingeräumt, dass eine gebärdensprachliche Förderung an der Förderschule für Hörgeschädigte nicht in allen Fächern möglich sei, was letztlich bedeute, dass die Klägerin beim Besuch dieser Schule von Teilen des Unterrichts ausgeschlossen wäre. Dass die Begleitung des Schulunterrichts durch Gebärdensprachedolmetscher erforderlich sei, sei die Konsequenz des vom Beklagten verfolgten und durch entsprechende Kostenübernahme intensiv geförderten Eingliederungskonzeptes. Davon umfasst gewesen sei sowohl der im Kindergarten "D." eingerichtete Integrationsplatz und die Beschäftigung eines Integrationshelfers, so dass die Klägerin schon seinerzeit in einer regulären Kindertagesstätte die Kommunikationsform der Gebärdensprache als einziges Kind praktiziert habe. Darüber hinaus habe der Beklagte über 3 Jahre hinweg die Kosten für die Gebärdensprachekurse für die gesamte Familie der Klägerin getragen. Seit dem Beginn der Frühförderung der Klägerin sei ihre Eingliederung somit vom Gebrauch der Gebärdensprache geprägt gewesen. Der Beklagte setze sich deshalb in Widerspruch zu den von ihm selbst maßgeblich geschaffenen Tatsachen, wenn er nunmehr die Auffassung vertrete, im Rahmen des Schulbesuchs sei der Einsatz der Gebärdensprache nicht erforderlich bzw. geeignet. Der Erforderlichkeit der Begleitung des Schulunterrichts durch Gebärdensprachedolmetscher stehe auch nicht entgegen, dass durch den Einsatz eines so genannten Cochlea-Implantats die vom Beklagten mitbestimmte alleinige Ausrichtung der Klägerin auf den Gebrauch der Gebärdensprache möglicherweise rückgängig gemacht werden könnte. Eine Verpflichtung der Klägerin bzw. ihrer Erziehungsberechtigten, dem Eingriff zuzustimmen, sei zur Überzeugung des SG schon mit den Grundrechten unvereinbar. Denn sowohl das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) seien im Kernbereich tangiert, wenn eine bestimmte Willensbetätigung wie hier die Verweigerung der Zustimmung zu einem medizinischen Eingriff erhebliche Rechtsnachteile zur Folge hätte. Daraufhin laufe jedoch die Argumentation des Beklagten hinaus, der den Einsatz eines Gebärdensprachedolmetschers im Hinblick auf die Option zum Einsatz eines Cochlea-Implantats nicht für erforderlich halte. Einen Fall der Gefährdung des Kindeswohls, welcher allein das Eingreifen staatlicher Stellen in die Willensbildung der Erziehungsberechtigten rechtfertigen könnte, vermöge das SG in der Ablehnung der Vornahme des genannten medizinischen Eingriffs nicht zu erkennen. Es könne daher dahinstehen, ob und welche Sachverständige eine Indikation für ein Cochlea-Implantat sähen und für die weitere Sprachentwicklung der Klägerin als erfolgversprechend einstuften. Schließlich stelle der Einsatz eine(s) Gebärdensprachedolmetschers/-in im Unterricht eine geeignete (sonstige) Eingliederungsmaßnahme im Sinne des § 12 Nr. 1 EinglVO dar. Diese Einschätzung werde durch die seither vorgenommenen Beurteilungen auch bestätigt, wie den Bericht der Klassenlehrerin vom 5. Oktober 2010, das Zwischenzeugnis der E-Schule vom 18. Februar 2011 sowie das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 1 vom 29. Juni 2011. Gleichwohl halte es das SG im Hinblick auf den stets möglichen Eintritt wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen für geboten, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber turnusmäßig durch Vorlage geeigneter Beurteilungen (etwa Zwischen-/Jahreszeugnisse) die weitere Entwicklung ihrer Eingliederung nachweise.

Gegen das ihm am 24. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte um 24. November 2011 Berufung bei dem HLSG eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das SG habe die begehrte Maßnahme ohne Weiteres als geeignet beurteilt, obwohl die erforderlichen medizinischen Fragestellungen wegen der Verweigerung einer Schweigepflichtentbindung seitens der Eltern der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hätten. Immerhin halte es das SG für geboten, dass durch Vorlage der Beurteilungen die Weiterentwicklung der Eingliederung nachgewiesen werde. Bei den genannten Unterlagen könne es sich ausschließlich um Schulzeugnisse sowie Stellungnahmen der eingesetzten Gebärdensprachedolmetscher bzw. Logopäden handeln. Hier sei anzumerken, dass dieser Personenkreis über die erforderliche medizinische Sachkunde nicht verfüge, zum anderen stelle eine Beurteilung durch die genannten Personen schlussendlich eine Beurteilung der eigenen Arbeit dar, einmal ganz davon abzusehen, dass diese Tätigkeit auch noch vergütet werde. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass dem Beklagten, dessen Mitarbeiter über die erforderliche Qualifizierung verfügten, eine eigene Beurteilung der Entscheidungsgrundlagen verwehrt werde. Es sei schon der Ansatz unzutreffend, bei der Integration der Klägerin allein auf den derzeitigen Schulbesuch abzustellen und nicht auch auf die späteren Integrationsmöglichkeiten im Erwerbsleben. Zum Inhalt und Umfang der erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen werde auf die Stellungnahme der Leiterin des Kinder- und jugendärztlichen Dienstes, Dr. med. K. vom 8. November 2011 verwiesen. Abschließend werde auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2011 (Az. L 8 SO 165/11 B) hingewiesen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig und hat schriftsätzlich mit Eingang bei dem HLSG am 23. Dezember 2011 u. a. den Antrag gestellt, die beantragten Leistungen für die gesamte Schulzeit der Klägerin zu gewähren, einen Artikel: "Die neuen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt "Kommunikation" oder "Der flexible bilinguale Unterricht" sowie ein Zwischenzeugnis der E-Schule vom 17. Februar 2012 vorgelegt.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 28. März 2012 hat der Senat Befundberichte der Dr. F., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom April 2012, der Dr. L., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom April 2012, des Dr. D., Facharzt für Allgemeinmedizin vom 26. April 2012 und des Dr. E., Facharzt für HNO-Heilkunde vom 16. Mai 2012, eingeholt.

Der Beklagte hat einen ärztlichen Bericht des Ltd. Medizinaldirektors Dr. M. vom 25. Juni 2012 über den von diesem am 18. Juni 2012 durchgeführten Unterrichtsbesuch an der E Schule über 2,5 Stunden vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, die Klägerin kommuniziere im Wesentlichen über die Gebärdendolmetscherin, eine Kommunikation mit den Mitschülern erfolge über einfache Gebärdengesten. Lautsprachlich habe sie sich nicht geäußert. Die Klägerin erfahre kaum bzw. gar keine lautsprachlichen Elemente im Unterricht, durch das Nichttragen von Hörgeräten sei dies auch nicht zu erwarten. Im Gegensatz zum Schulzeugnis vom 17. Februar 2012 habe im Praxisbesuch nicht festgestellt werden können, dass eine eigene sprachliche Kommunikation durch die Klägerin im Alltag erfolge. Nach Angaben der Klassenlehrerin werde einmal wöchentlich Logopädie durchgeführt, hier bedürfe es aus amtsärztlicher Sicht zwingend der Einbindung der Logopädie in verstärkter Form.

Die Klägerin hat im Folgenden einen Bericht des mobilen sonderpädagogischen Dienstes der N-Schule N-Stadt vom 15. Dezember 2011 über eine Unterrichtshospitation am 6. Dezember 2011 zu den Akten gereicht. Dort wurde ausgeführt, die Klägerin habe sich am Unterricht beteiligt und regelmäßig gemeldet. Dabei sei sie von sich aus auf alle Lehrkräfte zugegangen, bei ihrer Klassenlehrerin und auch der Sportlehrerin habe sie es alleine versucht, bei einer weiteren Lehrerin habe sie auf die Dolmetscherin Frau O. als Kommunikationsunterstützung zurückgegriffen. In den Pausensituationen hätten verschiedene Kontakte zwischen der Klägerin und ihren Mitschülern beobachtet werden können. Die Kommunikation habe über einfache Gebärden stattgefunden, nur bei Unklarheiten sei die Dolmetscherin hinzugeholt worden. Im Ergebnis scheine die integrative Beschulung der Klägerin an der E-Schule mit Gebärdendolmetschern, zusammen mit der häuslichen und logopädischen Förderung, aus hörgeschädigtenpädagogischer Sicht weiter sinnvoll zu sein. Des Weiteren ist das Jahreszeugnis der E-Schule vom 31. Juli 2012 zu den Akten gereicht worden.

Der Beklagte hat eine Stellungnahme von Dr. K. vom 11. Dezember 2012 zu den Akten gereicht, in der diese ausführt, dass sich ärztlicherseits nach wie vor die Frage stelle, welches Resthörvermögen bei der Klägerin bestehe, das genutzt werden könne, um die Sprachfähigkeit zu entwickeln. Im Hinblick auf die notwendige Förderung sei zu berücksichtigen, dass in allen sprachlichen Fächern, insbesondere auch Deutsch, grammatikalische Strukturen von der Klägerin nur schwer entwickelt werden könnten, da die Grammatik der Spontansprache mit den grammatikalischen Strukturen der Gebärdensprache nicht übereinstimme. Aus schulärztlicher Sichtweise sei für die künftige Entwicklung der Klägerin erforderlich, dass eine medizinische Fachdiagnostik durch eine Phoniatrie und Pädaudiologie regelmäßig erfolge und dass eine unabhängige logopädische Beurteilung den Stand der sprachlichen Entwicklung des Kindes erfasse.

Der Senat hat sodann ein Gutachten bei der Sachverständigen Prof. Dr. G., Fachärztin für HNO-Heilkunde, Phoniatrie und Pädaudiologie vom 15. Oktober 2013 eingeholt, das diese auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 1. Oktober 2013 erstattet hat. Die Sachverständige hat bei der Klägerin als Gesundheitsstörungen eine Gehörlosigkeit beiderseits, eine audiogen bedingte lautsprachliche Entwicklungsbehinderung sowie eine Kieferanomalie festgestellt. Die Klägerin sei beidseitig gehörlos. Man könne davon ausgehen, dass es sich um eine angeborene Hörstörung handele, die Diagnose sei bei der Klägerin mit 3 Jahren 1 Monat gestellt worden. Das physiologische Zeitfenster zur Aussprossung der Nervenzellen und damit zur Entwicklung der Hörfähigkeit und der Hörbahnreifung sei zum Zeitpunkt der Diagnosestellung weit überschritten gewesen und könne als nahezu abgeschlossen gelten. Die Klägerin habe eine Gebärdensprachkompetenz erworben, die durch das Erlernen der Gebärden aufgebaut worden sei. Ihre kognitiven Fähigkeiten müssten als besonders hoch eingeschätzt werden, da sie einen guten Schriftspracherwerb vorweise. Man könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass durch die Stimulierung des Hörsystems entweder durch Power-Hörgeräte oder durch eine cochleäre Implantation eine Hörbahnreifung erfolgen würde. Nur über eine gute Hörfähigkeit sei der Erwerb der Lautsprache möglich. Die Klägerin sei ausschließlich auf Gebärden angewiesen und sei auch nicht in der Lage, von den Lippen abzulesen. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, lautsprachliche Anforderungen trotz langsamer Artikulation zu verstehen. Aus dieser Tatsache ergäben sich Widersprüche in den vorliegenden Berichten der Lehrer und Therapeuten. So könne zum Beispiel die Bewertung im Zwischenzeugnis (Bl. 202 Gerichtsakte), wonach die Klägerin Worte zunehmend verständlich artikulieren könne, durch die eigene Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Dies treffe auch auf die Bewertung der grammatikalischen Kenntnisse zu, da sämtliche Informationen im Schulunterricht von der Klägerin über einen Gebärdendolmetscher gespiegelt würden und dann lautsprachlich vom Gebärdendolmetscher übermittelt würden. Daher bleibe auch die Bewertung dieser Kenntnisse unklar. Aufgrund der dargelegten Fähigkeiten könne durch weitere logopädische Übungen die Aussprache und lautsprachliche Kompetenz nicht verbessert werden. Die Klägerin könne nur über Gebärdendolmetscher kommunizieren. Diese Form der Kommunikation werde sowohl im Elternhaus als auch im Schulalltag genutzt. Der Einsatz der Gebärden habe dazu beigetragen, dass die Klägerin die Schriftsprache beherrsche. Die Fähigkeit des Lesens habe im Rahmen der Untersuchung nicht geprüft werden können, da diese Leistung von einem Gebärdendolmetscher übersetzt werden müsse. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass mit dem Erwerb der Schriftsprache eine Möglichkeit für die Klägerin bestehe, zukünftig Informationen z. B. über Computer oder Internet einzuholen. Über diese Möglichkeit der Information sei ein stetiger Wissenszuwachs zu erwarten. Da ca. 90 % der Menschen lautsprachlich kommunizierten, sei die Kommunikationsfähigkeit der Klägerin gegenüber hörenden Menschen ohne Kenntnisse der Gebärdensprache eingeschränkt. Eine Integration sei nur über einen Gebärdendolmetscher möglich und erforderlich. Eine Begleitung mittels Gebärdendolmetscher werde zeitlebens für bestimmte Situationen für die Klägerin notwendig bleiben. Die Entscheidung, ob die Klägerin selbständig ihr Leben bestreiten könne, müsse von anderer Stelle bewertet werden.

Der Beklagte hat eine Reihe von Einwänden gegen das Gutachten erhoben. Es stelle sich die Frage, in welcher Funktion Frau H. an der Begutachtung mitgewirkt habe. Die Sachverständige hätte sich eines vereidigten unabhängigen Dolmetschers bedienen müssen. Die Klägerin sei nicht von Geburt an gehörlos gewesen, sondern habe bis zum Alter von 18 Monaten eine normale Sprachentwicklung genommen. Es dränge sich auf, dass die Aussagen zur Sprach- und Hörentwicklung unzutreffend seien. Auch die Methodik erscheine fragwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem Kind, das immerhin das 4. Schuljahr besuche, eine schriftlich zu lösende Aufgabe nicht auch schriftlich gestellt werden könne. Aus dem Gutachten ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vorgelegten Zeugnisse offensichtlich unzutreffend seien. Es stelle sich die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf die inhaltlich offensichtlich unzutreffenden Beurteilungen zur Weitergewährung der Hilfe überhaupt verpflichtet sei. Die Einschätzung der Gutachterin, die Klägerin sei zur Integration auf einen Gebärdendolmetscher angewiesen, könne nicht nachvollzogen werden. Diese Maßnahme fördere nicht die Integration der Klägerin, sondern isoliere sie. Die bis dato aufgelaufenen Kosten für die Gebärdensprachdolmetscher beliefen sich auf annähernd 200.000,00 EUR, wobei nun ein deutlich höheres Stundenentgelt gefordert werde, was die Unverhältnismäßigkeit der Kosten weiter verschärfe. Sollte es zutreffen, dass die Klägerin nicht lesen könne, so dokumentiere dies die Ungeeignetheit der geförderten Maßnahme. Sollte sie das Lesen beherrschen, ergäben sich kostengünstigere Möglichkeiten, die Klägerin in den Unterricht zu integrieren. Es wäre denkbar, dass die jeweilige Lehrkraft im Unterricht ein Wireless-Headset trage, das mit einem Spracherkennungssystem verbunden sei. Die Klägerin könnte dann auf dem Bildschirm eines Laptops die von der Lehrkraft gesprochenen Worte zeitgleich unmittelbar ablesen. Ihre Unterrichtsbeiträge könnte sie schriftlich niederlegen und von dem jeweils neben ihr sitzenden Mitschüler vorlesen lassen. Ein derartiges Vorgehen wäre integrativer als die ständige Betreuung durch einen Gebärdendolmetscher. Durch die Nutzung eines PC und eines internetfähigen Handys mit Whatsapp-Funktion wäre die Klägerin in der Lage, mit sämtlichen Mitschülern auch nach Schulschluss zu kommunizieren.

Der Senat hat zu den Einwänden des Beklagten eine ergänzende Stellungnahme bei der Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 2. Dezember 2013 eingeholt. Diese hat ausgeführt, für die Bewertung der lautsprachlichen Entwicklung der Klägerin bestehe kein Unterschied, ob sie noch fraglich mit 1 1/2 Jahren gehört habe oder von Geburt an eine bestehende Schwerhörigkeit vorgelegen habe. Aus klinischer Erfahrung müsse man von einer angeborenen Hörstörung ausgehen, da laut Anamnese keine schwerwiegenden anderen Erkrankungen bestanden hätten. Eine Integration bzw. Integrationsmöglichkeit hinsichtlich lautsprachlicher Kompetenz bestehe nicht. Im Umgang mit lautsprachlich kommunizierenden Menschen sei die Klägerin auf einen Gebärdensprachedolmetscher angewiesen. Die von dem Beklagten angeregten Fördermaßnahmen wären durchaus zu erprobende Möglichkeiten, worüber ihr allerdings Erfahrungen fehlten, so dass sie hierzu keine Stellung nehmen könne. Voraussetzung wäre eine sichere Lesekompetenz der Klägerin. Um diese Fähigkeiten exakt zu ermitteln, wäre die Hinzuziehung eines autorisierten Gebärdendolmetschers erforderlich, weil die Aufgabenvermittlung erschwert sei und damit auch die Bewertung des Lesesinnverständnisses. Frau H., die bei der Untersuchung als Gebärdendolmetscherin fungiert habe, habe ihre Begutachtung in keiner Weise beeinflusst.

Die Klägerin hat im Folgenden u. a. darauf hingewiesen, dass sie ab dem fünften Schuljahr voraussichtlich in einem Gymnasium eingeschult werde. Sie habe in einem Mathematikwettbewerb der vierten Klassen den dritten Platz erreicht. Sie hat eine "Information über den Leistungsstand" vom 14. Januar 2014 (Bl. 383 G-Akte) vorgelegt, die der Einschätzung für die zum fünften Schuljahr anstehende Schulwahl diene.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Urteil des SG vom 30. September 2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 17. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Kostenübernahme für die Tätigkeit eines/r Gebärdensprachedolmetschers/in bei Durchführung der inklusiven Beschulung in der E Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe.

In zeitlicher Hinsicht hatte der Senat nur über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme, wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2014 ergibt, zu entscheiden. Bei unbefristeter Ablehnung eines Antrags wie hier durch die Bescheide des Beklagten ist grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verstrichene Zeitraum entscheidungserheblich. Entgegen der in der Berufungserwiderung zum Ausdruck kommenden Auffassung der Klägerin ist hier nicht die Frage der Kostenübernahme der beantragten Leistungen für die gesamte Schulzeit Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen hat auch das erstinstanzliche Gericht nur über die Kostenübernahme für die Tätigkeit eines/r Gebärdensprachedolmetschers/in für den Grundschulunterricht der Klägerin in der E-Schule in E-Stadt entschieden. Hiergegen hat nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin - fristgerecht - Berufung eingelegt.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der unterlassenen Mitwirkung im Sinne des § 66 SGB I beim Erlass der Bescheide vorgelegen haben, da die Klägerin bzw. ihre Erziehungsberechtigten zwischenzeitlich der erforderlichen Mitwirkung nachgekommen sind und der Beklagte im Übrigen den Anspruch zeitgleich auch in der Sache - zu Unrecht - abgelehnt hat. Die Klägerin kann sich hinsichtlich des Anspruchs auf Übernahme der Kosten eines/r Gebärdendolmetschers/in für den Grundschulunterricht auf die Anspruchsgrundlage des § 53 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII stützen. Gemäß § 53 Abs.1 und 3 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin zum berechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII gehört. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglVO -). Vorliegend ist die begehrte Eingliederungshilfemaßnahme, die Kostenübernahme für die Tätigkeit eines Gebärdensprachedolmetschers im Grundschulunterricht der Klägerin an der E-Schule in E-Stadt, zur Erreichung des Teilhabeziels erforderlich und geeignet. Nach den Feststellungen des Staatlichen Schulamts (Schreiben vom 8. Juni 2010) besteht bei der Klägerin ein besonderer Förderbedarf im Bereich Hören.

Zur Erforderlichkeit der Übertragung des Unterrichtsgeschehens durch Gebärdendolmetscher hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass das Förderkonzept der Beklagten den Schwerpunkt schon im Vorschulalter frühzeitig auf den Erwerb gebärdensprachlicher Kompetenzen der Klägerin gesetzt hat. Die Klägerin hat im Folgenden während der gesamten Grundschulzeit unter simultaner Übersetzung durch Gebärdendolmetscher/innen am Unterricht teilgenommen. Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens der Frau Dr. G. vom 15. Oktober 2013 und deren ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass jedenfalls derzeit keine adäquate alternative Unterrichtsmöglichkeit für die Klägerin besteht. Der Senat hält die medizinischen Feststellungen der Sachverständigen für schlüssig und nachvollziehbar. Es bestehen entsprechend der Stellungnahme der Sachverständigen vom 2. Dezember 2013 keine Hinweise, dass die Teilnahme von Frau H. als Gebärdensprachedolmetscherin das Gutachten inhaltlich beeinflusst hat. Zweifel an den medizinischen Feststellungen ergeben sich auch nicht durch die Annahme der Sachverständigen, die Klägerin sei seit Geburt schwerhörig. Aussagekräftige ärztliche Berichte über eine normale Entwicklung des Hörvermögens ab Geburt lassen sich den aktenkundigen Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr sprach die Klägerin bei der Untersuchung in der Klinik für Kommunikationsstörung in Mainz am 21. Dezember 2006, in der ein dringender Verdacht auf hochgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits und eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt wurde, kein einziges Wort, nur nach Aussage der Mutter sei sie in der Lage gewesen, 4 bis 6 Wörter zu sprechen. Unabhängig davon hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Bewertung der lautsprachlichen Entwicklung der Klägerin kein Unterschied bestehe, ob sie fraglich mit 1 ½ Jahren noch gehört habe oder von Geburt an eine Schwerhörigkeit vorgelegen habe. Auch wenn die Klägerin bis zum 18. Lebensmonat noch eine normale Sprachentwicklung genommen hätte, weil sie fraglich gehört habe, wäre diese Entwicklungsphase nicht ausreichend gewesen um eine normgerechte Sprachentwicklung zu erreichen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist ferner nicht mehr zu erwarten, dass zum jetzigen Zeitpunkt durch Stimulierung des Hörsystems entweder durch Power-Hörgeräte oder durch eine cochleäre Implantation noch eine Hörbahnreifung erfolgen kann, ebenso wenig ist danach eine Verbesserung der bisher erworbenen lautsprachlichen Kompetenz durch logopädische Übungen zu erwarten. Zum Begriff der Resthörigkeit hat die Sachverständige in diesem Zusammenhang für den Senat nachvollziehbar Folgendes ausgeführt: Nach der Einteilung der Schweregrade von Hörverlusten wird u. a. als mittelgradiger Hörverlust eine Einschränkung der Hörfähigkeit von 40 bis 69 dB bewertet, als hochgradiger, an Taubheit grenzender Hörverlust eine Einschränkung der Hörfähigkeit zwischen 70 und 94 dB. Bei einem Hörverlust von über 95 dB wird von einer Resthörigkeit gesprochen. Der Begriff der "Resthörigkeit" kann nach den Ausführungen der Sachverständigen irreführend sein, da er vermittelt, dass noch "ein zur Verfügung stehender Hörrest" besteht, in Wirklichkeit entspreche die Resthörigkeit einer Gehörlosigkeit. Die Bewertung in der Einteilung Schwerhörigkeitsgrade kommt laut Dr. G. dadurch zustande, dass nur ein bestimmter Bereich der Hörfähigkeit durch objektive Hörprüfmethoden zu erfassen ist (zwischen 500 Hz und 4000 Hz). Da bei den objektiven Prüfmethoden der Bereich unter 500 Hz nicht sicher diagnostizierbar ist und möglicherweise in diesem Bereich noch einzelne Sinneshaarzellen existieren, werde von Resthörigkeit gesprochen. Allerdings ist nach den Feststellungen der Sachverständigen dieses so genannte Restgehör in den meisten Fällen nicht nutzbar, weil auch Hörgeräte diesen Tieftonbereich nicht gut verstärken könnten. Es wäre danach eindeutiger, im Falle einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Hörstörung nicht von einem "Restgehör", sondern von Gehörlosigkeit zu sprechen. Im Ergebnis kann daher trotz zeitweise positiver Entwicklungsansätze der Klägerin im lautsprachlichen Bereich (vgl. so z. B. die Ausführungen im Förderkonzept der Diplom-Pädagogin N. vom 30. April 2009 – Bl. 62/2 Verwaltungsakte) derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese das Unterrichtsgeschehen - auch bei einer weiteren Förderung der lautsprachlichen Kompetenz - qualitativ genauso gut verfolgen und mit eingebunden werden könnte wie durch die Inanspruchnahme eines/r Gebärdensprachedolmetschers/in. Der Senat hält auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen den entscheidungserheblichen Sachverhalt für ausermittelt, und weitere Untersuchungen und Gutachten wie von Frau Dr. K. mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 angeregt für die Entscheidungsfindung derzeit nicht für erforderlich. Die Frage, ob die Klägerin ein ausreichendes Lesesinnverständnis entwickelt hat oder nicht - was von der Sachverständigen bei der Begutachtung nicht festgestellt werden konnte - mag für den künftigen Förderbedarf der Klägerin sowie den künftigen Umfang der Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe von Bedeutung sein, ändert aber nichts an dem derzeitigen Angewiesensein der Klägerin auf die Unterrichtsübertragung durch Gebärdendolmetscher im Grundschulunterricht.

Eine der Klägerin zumutbare Alternative zur Durchführung der inklusiven Beschulung mittels Gebärdendolmetscher/innen stellt zur Überzeugung des Senats auch nicht die öffentliche Förderschule, die P-Schule in F-Stadt dar. Dabei kann dahinstehen, ob der Förderbedarf der Klägerin im Bereich Hören durch einen Wechsel auf diese öffentliche Förderschule gedeckt werden könnte. Ein Verweis der Klägerin auf die Möglichkeit des Besuchs einer anderen Schulform widerspricht dem Kerngedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG), der eine regelmäßige Beschulung behinderter Menschen in der allgemeinen Schule als inklusive Beschulung vorsieht. Dieser Regelungszweck darf nicht mittelbar durch den Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts unterlaufen werden, zumal die schulrechtliche Regelung letztlich auf das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II, S. 1419) zurückgeht, also in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformiertes Völkerrecht (Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention). Vielmehr hat das Sozialrecht die schulrechtliche Wertung hinzunehmen und bei der Leistungsgewährung zu beachten (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Juni 2013, L 4 SO 60/13 B ER, Juris Rn. 11).

Die Durchführung der inklusiven Beschulung der Klägerin mittels Übertragung des Unterrichts durch Gebärdensprachdolmetscher/innen ist auch zur Erreichung des Teilhabeziels geeignet. Dies wird durch die von der Klägerin eingereichten Zwischen- und Jahreszeugnisse der E-Schule sowie u. a. durch den Bericht des mobilen sonderpädagogischen Dienstes der N-Schule N-Stadt über eine Unterrichtshospitation vom 15. Dezember 2011 belegt. Danach ist die Klägerin jedenfalls mittels Gebärdensprache und Gebärdendolmetscher/innen in der Lage, sich auch aktiv am Unterricht zu beteiligen und während des Unterrichts mit den Mitschülern zu kommunizieren. Eine Kommunikation mit den Mitschülern findet auch unmittelbar mittels einfacher Gebärden statt, was für eine Integration in die Klassengemeinschaft spricht. Der Geeignetheit steht insoweit auch nicht die Stellungnahme des Ltd. Medizinaldirektors Dr. M. vom 25. Juni 2012 entgegen, der im Wesentlichen die fehlenden lautsprachlichen Kommunikationsmöglichkeiten der Klägerin bemängelt. Hier sind der Klägerin aufgrund der eingeschränkten lautsprachlichen Kompetenz - wie anhand des Sachverständigengutachtens oben aufgezeigt - Grenzen gesetzt, was jedoch nichts an der grundsätzlichen Geeignetheit der Begleitung der Klägerin durch Gebärdensprachdolmetscher/innen im Grundschulunterricht ändert. Die vorgelegten Zeugnisse belegen auch ausreichend die Lernfortschritte der Klägerin in den unterrichteten Fächern sowie deren Integration in die Klassengemeinschaft. Die Zeugnisse verlieren nach Auffassung des Senats insgesamt auch nicht dadurch ihre Aussagekraft, dass einzelne Feststellungen insbesondere zu den lautsprachlichen Kompetenzen von der Sachverständigen aufgrund ihrer Untersuchung nicht nachvollzogen werden konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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