L 9 KR 455/12 ZVW

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 715/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 455/12 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 nachgefordert wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu sieben Zwölftel und die Beklagte zu fünf Zwölftel; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten insoweit jeweils selbst. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu sieben Zwölfteln und die Beklagte sowie die Beigeladene zu 3) gesamtschuldnerisch zu jeweils fünf Zwölfteln; die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten insoweit jeweils selbst. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Feststellung von Versicherungspflicht und die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für eine Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Familienhelferin für das klagende Land in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999.

Die im Jahre 1958 geborene Beigeladene zu 1) erwarb am 21. November 1986 einen Studienabschluss als Diplompädagogin und am 14. November 1995 den als Diplompsychologin. Sie ist seit 1997 freiwilliges Mitglied der Beklagten.

Die Beigeladene zu 1) war seit Juli 1995 und bis einschließlich Dezember 1999 für den Kläger (Jugendamt T, Abt. Jugend und Sport) als Familienhelferin tätig. In einem bei den Akten des Klägers befindlichen "Personenblatt" wurde sie als "freie Mitarbeiterin" geführt. Im Juni 1999 bescheinigte ihr der Kläger, "durch Vermittlung des Jugendamtes T als Familienhelferin eingesetzt" zu sein.

Zu ihrem Einsatz als Familienhelferin kam es, wenn der Kläger auf Antrag eines Erziehungsberechtigten Leistungen nach den §§ 27, 31 des Sozialgesetzbuchs / Achtes Buch (SGB VIII; Hilfe zur Erziehung, Sozialpädagogische Familienhilfe) bewilligt hatte. In diesen Fällen erstellte der Kläger durch einen Sozialarbeiter zunächst Hilfepläne, in denen der Einsatz eines Familienhelfers vorgesehen und Aufgaben und Ziele der Hilfen formuliert wurden. Die Bewilligung erfolgte gegenüber dem antragstellenden Erziehungsberechtigten und bezog sich auf die Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Familienhelfers für bestimmte Zeiträume im Umfang der im Einzelnen bewilligten wöchentlichen Stunden. In den Bewilligungsbescheiden wurde der Name der Beigeladenen zu 1) genannt und darauf hingewiesen, dass mit ihr vom Kläger direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1) erhielt Durchschriften der Bescheide, verbunden mit dem Hinweis, dass das Familienhelfergeld je Stunde 26,40 DM betrage. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1) dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterschreiben waren. Der Kläger gewährte daneben auch Urlaubsabgeltung und einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 6,6 vom Hundert.

Ab dem 1. Januar 2000 war die Beigeladene zu 1) bis zum 31. Juli 2002 als angestellte Familienhelferin bei der Diakoniegemeinschaft B beschäftigt, die als freier Träger Leistungen der Familienhilfe für den Kläger erbrachte.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 wandte sich die Beigeladene zu 1) an die Beklagte und beantragte zu prüfen, ob ihre Tätigkeit als Honorarkraft der Abgabepflicht zur Sozialversicherung unterfalle. Um Beitragspflichten und eine Festeinstellung zu umgehen, habe der Kläger den Einsatz so geregelt, dass sie offiziell bei der Familie eingestellt sei, tatsächlich empfange sie Weisungen und Honorar aber vom Jugendamt.

Durch Bescheid vom 5. Juli 1999 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) gegenüber mit, dass sie nicht selbständig tätig, sondern sozialversicherungspflichtig sei. Gegenüber dem Kläger wiederholte sie mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 diese Feststellung der Versicherungspflicht. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1999 zurück. Die in der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII von den Trägern der freien und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eingesetzten Familienhelfer seien Arbeitnehmer und damit in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Das gelte auch für die Beigeladene zu 1).

Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 22. Juni 2001 (S 72 KR 1230/99) ab. In dem anschließenden Berufungsverfahren (L 9 KR 707/01) hob die Beklagte die angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin am 4. August 2004 auf, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass der Bescheid vom 13. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1999 dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche, weil er keine Angaben über die Beschäftigungsdauer, den Umfang der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt enthalte.

Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Dezember 2004 fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Die Beigeladene zu 1) sei in diesem Zeitraum für mehrere Betreuungsfälle im Umfang von 4 bis zu 14 Stunden in der Woche eingesetzt gewesen. Es seien Beiträge nachzuberechnen für 1995 aus 2.956,80 DM, für 1996 aus 32.662,40 DM, für 1997 aus 34.772,40 DM, für 1998 aus 27.086,40 DM und für 1999 aus 22.598,40 DM. Umgerechnet sei der Betrag von 23.507,94 Euro zu zahlen. Da die Beigeladene zu 1) sich einverstanden erklärt habe, die von ihr gezahlten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.630,88 Euro darauf anrechnen zu lassen, ermäßige sich der Nachforderungsbetrag auf 18.877,06 Euro Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beigeladene zu 1) bei ihm abhängig beschäftigt gewesen. Die Beitragsforderung sei auch noch nicht verjährt.

Dagegen richtet sich die am 24. März 2005 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage. Der Kläger führt an, die Beigeladene zu 1) sei weder in seine Betriebsorganisation eingebunden noch weisungsabhängig gewesen. Es habe weder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gegeben, noch habe die Beigeladene zu 1) einen Anwesenheitsnachweis führen müssen. Unerheblich sei, dass die Beigeladene zu 1) später als Familienhelferin in einem Angestelltenverhältnis tätig geworden sei. Es bestehe keine Verkehrsanschauung dazu, dass Einzelfallhelfer stets in abhängiger Beschäftigung tätig seien. Soweit Beiträge festgesetzt worden seien, werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 24. Januar 2007 aufgehoben. Die Beigeladene zu 1) habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert und auch nicht seinen Weisungen unterworfen gewesen. Der Kläger habe lediglich einen Hilfeplan erstellt, der eine Zielvorstellung enthalten habe. Vor dem Hintergrund, dass alle anderen Entscheidungen Sache der Beigeladenen zu 1) gewesen seien, falle auch der Umstand nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger ihr einen Zuschlag zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen und Urlaubsgeld gezahlt habe.

Gegen das ihr am 12. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. März 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten. Das Sozialgericht Berlin habe mit seinem Urteil vom 22. Januar 2001 (S 72 KR 1230/99) eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bestätigt. Der im anschließenden Berufungsverfahren zuständig gewesene Senat des Landessozialgerichts Berlin habe sich zur Frage einer abhängigen Beschäftigung nicht geäußert. Von einer freien Gestaltung der Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden, wenn der öffentliche Träger die Gesamtverantwortung trage. Auch habe die Arbeitszeit nur in gewissen Grenzen frei bestimmt werden können, die Stundenzahl sei durch den Bewilligungsbescheid vorgegeben worden. Das Mitspracherecht der Beigeladenen zu 1) folge aus der Natur der Sache, da es kontraproduktiv gewesen wäre, wenn die Chemie zwischen betreuter Familie und Familienhelfer nicht gestimmt hätte; es könne daher nicht als Indiz für eine weisungsfreie Tätigkeit herangezogen werden. Der Mangel der Unbestimmtheit, an dem der frühere in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin am 4. August 2004 aufgehobene Bescheid gelitten habe, sei durch den Bescheid vom 27. Dezember 2004 behoben worden. Der Senat des Landessozialgerichts habe damals auf die Möglichkeit des Erlasses eines neuen Bescheides, nicht aber auf eine mögliche Verjährung hingewiesen. Zumindest vom Erlass des Beitragsbescheides vom 13. Oktober 1999 an bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Berlin am 4. August 2004 sei die Verjährung gehemmt gewesen. Falls doch Verjährung anzunehmen sei, würde sich die Beitragsforderung auf 352,51 Euro ermäßigen. Der Kläger sei aber spätestens sei Dezember 1999 nicht mehr gutgläubig gewesen, so dass eine 30jährige Verjährungsfrist greife.

Mit Urteil vom 22. September 2010 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Der hiergegen von der Beklagten eingelegten Revision hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. April 2012 stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die bislang getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Familienhelferin eingesetzte Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht als Beschäftigte in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag. Es fehlten hinreichende Feststellungen dazu, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin überhaupt tätig geworden seien. Obwohl vom Kläger nach außen hin formal Selbstständigkeit gewollt gewesen sei, könnten Umstände darauf hindeuten, dass trotz der gewählten rechtlichen Konstruktion eine Beschäftigung vorgelegen habe. Von Bedeutung könne in diesem Zusammenhang etwa die Gewährung an sich typischer Arbeitgeberleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1) sein, nämlich einer "Urlaubsabgeltung" sowie die laufende Zahlung von Zuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung; zu den Hintergründen dafür fehlten Feststellungen. Hinzu träten Hinweise auf eine Vergütungshöhe, die sich kaum von derjenigen für angestellte Fachkräfte abgehoben haben dürfte. Vor diesem Hintergrund werde (ebenso in Bezug auf ein fehlendes Vergütungsausfallrisiko) festzustellen und zu klären sein, ob überhaupt typische Chancen und Risiken einer Selbstständigkeit bestanden hätten. Darüber hinaus sei prüfen, ob aus den Umständen gegebenenfalls ein die einzelnen familienbezogenen Einsätze übergreifendes Rechtsverhältnis herleitbar sei. Das sich anschließend ergebende Gesamtbild könne ebenfalls zu einem vom angefochtenen Urteil des Senats abweichenden Ergebnis führen.

Mit Schreiben vom 12. März 2013 hat der Senat auf dieser Grundlage den Kläger und die Beigeladene zu 1) zu den näheren Umständen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) befragt.

Der Kläger hat insoweit ausgeführt: Im gesamten Land Berlin sei im Zeitraum Dezember 1995 bis Dezember 1999 Familienhelfertätigkeit im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ausschließlich durch Honorarkräfte ausgeübt worden. Dies habe man genau so gewollt und auch umgesetzt. In den Jugendämtern habe es niemanden gegeben, der diese Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung als tariflich fest entlohnter Arbeitnehmer ausgeübt habe. Im streitigen Zeitraum habe es keinerlei Leistungsbeschreibung gegeben; das Berufsbild des Familienhelfers habe sich erst mit der Zeit geformt, insbesondere mit den steigenden Qualitätsanforderungen. Aus dem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zur Sozialpädagogischen Familienhilfe (AV-SPFH) lasse sich nichts für die Rechtsstellung der Familienhelfer ableiten. Im streitigen Zeitraum seien Familienhelfer in einem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis tätig geworden. Zwischen dem Leistungsberechtigten (dem Hilfeempfänger) und dem Familienhelfer habe ein privatrechtlicher Vertrag bestanden, der die zu erbringende Hilfeleistung und das vom Leistungsberechtigten dafür zu zahlende Entgelt geregelt habe. Für die Familienhelfer habe eine höchstpersönliche Leistungsverpflichtung bestanden, die Vertretungsregelungen ausgeschlossen habe. Sofern die vom Familienhelfer geleistete Hilfe geeignet und erforderlich gewesen sei, habe die Familie einen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jugendamt gehabt. Die zweite Seite des Dreiecks habe in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Jugendamt und dem Familienhelfer als Leistungserbringer bestanden, die dritte Seite in der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Leistungsberechtigtem und Jugendamt. Die gesamte Tätigkeit des Familienhelfers sei dadurch geprägt, dass er für die Familie tätig werde und nicht für das Jugendamt. Jeder Familienhelfer, so auch die Beigeladene zu 1), habe die Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen dürfen. Der Familienhelfer habe auch nicht gegen seinen Willen von einer Familie abgezogen und einer anderen zugeteilt werden können. Grundsätzlich hätten Familienhelfer nicht zwangsverpflichtet werden können. Soweit Familienhelfer bei freien Trägern beschäftigt gewesen seien, hätten sie nur den Weisungen des jeweiligen Trägers unterlegen; genaueres über den Inhalt von Verträgen zwischen freien Trägern und dort angestellten Familienhelfern sei allerdings nicht bekannt. Demgegenüber habe die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin des Jugendamtes den größeren Spielraum gehabt, weil sie an Anweisungen des Jugendamtes nicht gebunden und auch nicht in die Organisation des Jugendamts eingegliedert gewesen sei. Vielmehr habe das Ziel für Jugendamt und Familienhelfer darin bestanden, im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII ein gemeinsames Hilfekonzept zu entwickeln. "Teambesprechungen" im eigentlichen Sinne habe es nicht gegeben, denn es hätten keine "Teams" existiert, sondern lediglich das Jugendamt und eine große Anzahl unabhängiger Familienhelfer. Auch eine feste Besprechungsstruktur habe es nicht gegeben. Im Falle einer Krisensituation wie etwa einer Gefährdung des Kindeswohls habe man im Rahmen einer Hilfekonferenz in gemeinsamer Abstimmung sämtlicher Beteiligter nach einer Problemlösung gesucht. Der für jeden Einsatz vorliegende und primär auf den Hilfeempfänger bezogene Hilfeplan habe auch keine arbeitsvertragliche, sondern nur eine auftragsbezogene Weisung dargestellt, wie sie auch im freien Mitarbeiterverhältnis üblich sei. Ein Familienhelfer habe keine Sanktionen zu erwarten gehabt, wenn die Zielvorstellungen des Hilfsplans nicht oder nicht vollständig erreicht worden seien. Soweit der Familienhelfer einer "Berichtspflicht" unterlegen habe, handele es sich dabei nicht um eine Verpflichtung gegenüber dem Jugendamt; mit seinen regelmäßigen Berichten unterstütze der Familienhelfer vielmehr den Hilfeempfänger in seinem Bemühen, weitere Leistungen seitens des Jugendamtes zu erhalten. Sofern Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten, seien Familienhelfern auch externe Supervisionen bezahlt worden, dies allerdings nicht in eigener Durchführung durch das Jugendamt und nur auf ausdrücklichen Wunsch der Familienhelfer.

Maßgeblich für die Vergütung der Beigeladenen zu 1) als Familienhelferin sei die allgemeine Anweisung für Honorare im Geschäftsbereich Familie, Jugend und Sport (HonA) in der jeweils geltenden Fassung gewesen. Ihr Honorar habe auf dieser Grundlage (Anlage, Abschnitt B, Unterabschnitt I, Ziffer 3, "Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung und staatlicher Anerkennung als Psychologe") pro Stunde 26,40 DM betragen. Daneben habe das Land Berlin bis zum Ende des Jahres 2003 auf der Grundlage von Nr. 14 und 15 der HonA freien Mitarbeitern, "die als arbeitnehmerähnliche Personen ihren Lebensunterhalt mindestens überwiegend aus Honorartätigkeiten beim Land Berlin bestreiten", neben dem Honorar als freiwillige Leistung einen Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 14,5 % des abgerechneten Honorars gezahlt und Erholungsurlaub nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt. Hierdurch habe die soziale Sicherheit der arbeitnehmerähnlichen Personen verbessert werden sollen. Neben der sozialen Schutzbedürftigkeit habe eine wirtschaftliche Abhängigkeit des freien Mitarbeiters zum Land Berlin vorliegen müssen; hiervon sei man ausgegangen, wenn die Tätigkeit länger als einen Monat gedauert habe und nicht nur geringfügige Einkünfte (mehr als 195 Euro monatlich) erzielt worden seien. Damit habe man freie Mitarbeiter allein aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen, ohne dass diese zugleich Beschäftigte im Rechtssinne gewesen wären. Im Zuge der Berliner Haushaltsnotlage seien diese freiwilligen Zahlungen Ende 2003 auf der Grundlage eines Rundschreibens der Senatsverwaltung für Inneres vom 9. Dezember 2003 eingestellt worden.

Die Beigeladene zu 1) hat auf schriftliche Fragen des Senats im Wesentlichen erklärt: Ihrer Auffassung nach sei mit ihrem Einsatz als Einzelfallhelferin kein Vertragsverhältnis mit dem klagenden Land Berlin begründet worden. Rechtsverhältnisse hätten infolge der Kostenübernahme lediglich zwischen dem Land Berlin und den Hilfeempfängern bestanden; hiervon seien sämtliche Leistungen an sie als Familienhelferin umfasst gewesen. Die Bezahlung sei auf Honorarbasis erfolgt. Eine Überschreitung des wöchentlichen Stundenkontingents sei nicht zulässig gewesen. Der behördliche Sozialarbeiter habe einen Hilfeplan erstellt, der mit der Familienhelferin und den Hilfeempfängern besprochen worden sei und von der Familienhelferin habe umgesetzt werden müssen. Halbjährlich sei auf der Grundlage eines abzufassenden Helferberichts kontrolliert worden, wie die Hilfeempfänger sich entwickelten. Der Bericht sei mit dem Sozialarbeiter besprochen worden; bei Bedarf sei der Einsatz bei den Hilfeempfängern dann verlängert worden. Weisungen habe sie nicht unterlegen. Einzelne Einsätze hätten ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abgebrochen werden können; dies sei im Verlauf der Tätigkeit auch einmal vorgekommen, wobei sie die Entscheidung begründet habe. Gleichzeitig sei sie nie von einem Einsatz abgezogen worden.

Die Beklagte hält auch angesichts dieser Äußerungen an ihrem Standpunkt fest, die Beigeladene zu 1) habe in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Januar 2007 sei zutreffend. Die frühere gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht rechtskräftig geworden. Zudem werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Von einer 30jährigen Verjährungsfrist könne nicht ausgegangen werden, da für die Beigeladene zu 1) eine Versicherungspflicht bislang nicht bestandskräftig festgestellt worden sei. Die Hemmungswirkung des ersten von der Beklagten erlassenen Bescheides sei durch dessen Aufhebung rückwirkend entfallen. Überdies sei in ihm nur ein Status festgestellt und keine Beitragsforderung erhoben worden.

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert.

Die Beigeladene zu 3) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe sich nur unzureichend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen geäußert, unter denen die Beigeladene zu 1) tätig geworden sei. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) habe zumindest eine konkludente Vereinbarung über den Arbeitseinsatz bestanden. Sofern der Kläger meine, zwischen ihm und den Familienhelfern bestünden grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen, sei dies unzutreffend. Die Gewährung eines Zuschusses zu Kranken- und Rentenversicherung sei als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten.

Die Beigeladene zu 4) stellt keinen Antrag. Sie führt an, dass ein relevantes Unternehmerrisiko bei der Beigeladenen zu 1) nicht zu erkennen sei.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum Verfahren S 72 KR 1230/99 bzw. L 9 KR 707/01 sowie der Verwaltungsvorgänge des Klägers, der Beklagten und der Beigeladenen zu 4) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 25. April 2012 (§ 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gelangt der Senat nach seinen weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt und nochmaliger rechtlicher Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum (1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999) der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag (unten I.). Allerdings hat die von der Beklagten verfügte Nachforderung von Beiträgen nur in Bezug auf die Beiträge zur Rentenversicherung (für den gesamten streitigen Zeitraum) und für alle Zweige der Sozialversicherung für den Monat Dezember 1999 Bestand; im Übrigen erhebt der Kläger mit Erfolg die Einrede der Verjährung, so dass Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 nicht zu zahlen sind (unten II.).

I.1. Versicherungs- bzw. beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) bzw. § 168 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz – jeweils in den seinerzeit geltenden Fassungen – u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16f.).

2. Hieran gemessen übte die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Familienhelferin im streitigen Zeitraum im Rahmen einer Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV aus.

a) Aus den im SGB VIII getroffenen gesetzlichen Regelungen über die Familienhilfe lässt sich nichts für die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit einer Familienhelferin ableiten. Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs. 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. April 2012, B 12 KR 24/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 bis 21).

b) Auch das grundsätzlich als Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung fungierende Vertragsverhältnis der Beteiligten im engeren Sinne gibt noch keinen durchgreifenden Aufschluss über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ein schriftlicher (Rahmen-)Vertrag zwischen Kläger und Beigeladener zu 1) über ihre Tätigkeit als Familienhelferin wurde nicht geschlossen. Gleichwohl ist der Senat der Überzeugung, dass mit jeder auf die Beigeladene zu 1) übertragenen Familienhilfe ein konkludentes Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladener zu 1) entstanden ist, dessen Gegenstand der konkrete Einsatz als Familienhelferin und die Leistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1) waren. Die Auffassung des Klägers, zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) hätten vertragliche Beziehungen gar nicht bestanden, geht fehl. Neben dem öffentlich-rechtlich geprägten Verhältnis zwischen Kläger und Leistungsempfängern der Familienhilfe stand der Kläger auch in einer vertraglichen Beziehung zu den als Familienhelfern eingesetzten Personen; der Kläger hat hier nicht etwa nur Familienhelfer an die Leistungsempfänger "vermittelt". So wurde den Leistungsempfängern durch einen Bewilligungsbescheid mitgeteilt, dass die Kosten für den Einsatz eines Familienhelfers übernommen werden und dass der Kläger mit der als Familienhelferin eingesetzten Beigeladenen zu 1) direkt abrechne. Dem Leistungsempfänger wurde so verdeutlicht, dass es eine verbindliche Absprache zwischen Kläger und Familienhelferin gab. Belegt wird das Bestehen eines zumindest konkludenten Vertragsverhältnisses zwischen Kläger und Beigeladener zu 1) vor allem auch durch das beim Verwaltungsvorgang des Klägers befindliche Schreiben an die Beigeladene zu 1) vom 14. Juni 1999. Mit diesem als "Bescheinigung" bezeichneten Schreiben erläutert der Kläger die Eckdaten und Konditionen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1):

"Frau I G ist durch Vermittlung des Jugendamtes T als Familienhelferin eingesetzt. Der Stundensatz beträgt 26,40 DM brutto/netto zuzüglich 6,6 % Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag. Außerdem erhält Frau G ein Urlaubsentgelt nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der wöchentlich genehmigte Stundenumfang beinhaltet eine Stunde für Supervision sowie zwei Stunden für Vor- und Nachbereitung. Für jedes Kind, das im Haushalt der Eltern lebt, erhielt Frau G 20,-DM monatlich als Aufwendungsersatz. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden außerdem 9,6 % Zuschuss zur Rentenversicherung gezahlt."

c) Die in dieser "Bescheinigung" beschriebenen Leistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1) belegen in Zusammenhang mit den weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von Familienhelfern das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Die Höhe der vom Kläger geleisteten Vergütung hing ausschließlich von den Regelungen ab, die durch Verwaltungsvorschrift in der Anweisung für Honorare im Geschäftsbereich Familie, Jugend und Sport (HonA) fast nach Art eines Tarifvertrages mit nach Qualifikation und Aufgaben abgestaffelten Stundensätzen getroffen waren. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Familienhelferin war dort zu subsumieren unter die Anlage, Abschnitt B, Unterabschnitt I, Ziffer 3 "Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung und staatlicher Anerkennung als Psychologe". Die in der HonA genannten Vergütungssätze waren nicht weiter verhandelbar; die Beigeladene zu 1) war insoweit abhängig von den Vorgaben des Landes Berlin. In die Richtung einer abhängigen Beschäftigung weisen vor allem die für ein Arbeitsverhältnis typischen Zusatzleistungen nach Nr. 14 und 15 HonA, die auch die Beigeladene zu 1) erhalten hat. Dort heißt es:

"14. Freie Mitarbeiter, die als arbeitnehmerähnliche Personen ihren Lebensunterhalt mindestens überwiegend aus Honorartätigkeiten beim Land Berlin bestreiten, erhalten als Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Rentenversicherung zusätzlich 14,5 % des abgerechneten Honorars. 15. Freie Mitarbeiter, die arbeitnehmerähnliche Personen sind, erhalten Erholungsurlaub nach den gesetzlichen Vorschriften." Der dort verwendete Begriff der "arbeitnehmerähnlichen Person" ist dem Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen bzw. § 7 Abs. 1 SGB IV im Besonderen fremd, weil stets klare Zuordnungen zu treffen sind zwischen (entweder) abhängiger Beschäftigung oder Selbständigkeit. Die die Leistungen des Klägers regelnde Verwaltungsvorschrift gesteht durch die Begriffswahl der "Arbeitnehmerähnlichkeit" ein, dass es im Bereich der (gewollten) freien Mitarbeiterschaft zu Entwicklungen kommen kann, die einem Arbeitsverhältnis gleichen und die Sozialleistungen des Klägers nach sich ziehen sollen. Die Gewährung von Sozialleistungen ist indessen für eine selbständige Tätigkeit vollkommen untypisch.

Die abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) belegen auch die Ausführungsvorschriften des Senats von Berlin zur Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII, AV-SPFH) vom 16. August 1994. Diese Verwaltungsvorschriften enthalten zwar keine ausdrückliche Aussage zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern, sondern umschreiben nur die Aufgaben der Familienhilfe an und für sich sowie die Aufgaben der Jugendämter näher. Sie enthalten indessen klare und verbindliche Vorgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Familienhelferin und belegen ihre enge Anbindung an das Jugendamt. Auch insoweit war die Beigeladene zu 1) alles andere als "frei". Neben die Abhängigkeit von Vorgaben zu Vergütung und Sozialleistungen traten so Vorgaben für die Gestaltung der Tätigkeit an sich.

Zwar entstammten die im fraglichen Zeitraum vom Kläger eingesetzten Familienhelfer nicht unmittelbar dem Verwaltungs- und Organisationsgefüge des Jugendamtes; vielmehr gab es keine direkt beim Kläger bzw. bei dem Bezirksamt angestellten oder verbeamteten Familienhelfer. Aufgrund der genauen gesetzlichen Vorgaben zur Familienhilfe in § 31 SGB VIII wollte der Kläger aber offenbar die "von außen" kommenden Familienhelfer eng an sich binden und sie "an der kurzen Leine" führen. So ist in Nr. 3 Abs. 1 AV-SPFH geregelt, dass die Mitarbeiter des Sozialpädagogischen Dienstes eng mit den Familienhelfern zusammen zu arbeiten haben; letztere erhalten vom Sozialpädagogischen Dienst die notwendigen Informationen zu dem Einsatz in der Familie. Nach Nr. 4 Abs. 1 AV-SPFH liegt die Einsatzkoordination und Einsatzbegleitung der Familienhelfer bei dem Sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes. Hiervon umfasst sind die Kooperation mit anderen Fachdiensten, die Indikationsstellung, die fachorientierte Helferauswahl, die Planung des Hilfeangebots und die prozessbegleitende Beratung der Familienhelfer. Zudem, Nr. 4 Abs. 2 AV-SPFH, hat der Sozialpädagogische Dienst auch Supervision und Praxisberatung anzubieten. Nr. 5 AV-SPFH schließlich stellt bestimmte fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Familienhelfer auf, fordert die "Bereitschaft zur Reflexion des eigenen Handelns", hohe soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Supervision und Fortbildung. Besonders letztere Anforderungen gleichen typischerweise denen, die ein Arbeitgeber für Bewerber aufstellt, die er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses an sich binden will; dem Bereich selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit dürfte es fremd sein, von einem Auftragnehmer etwa Bereitschaft zur Selbstreflexion zu fordern. Insgesamt zeigen die zitierten Regelungen, dass der Kläger eingesetzte Familienhelfer eng in die Arbeit des Jugendamtes eingliedern wollte.

Insgesamt beobachtet der Senat hier ein vom Kläger verfolgtes Konzept, das die Vorteile abhängiger Beschäftigung (Weisungsabhängigkeit, Eingliederung, klare Vorgaben zu Lohn- und Sozialleistungen) mit den Vorteilen freier Mitarbeiterschaft (kein Beschäftigungsanspruch, hohe Flexibilität) kombinieren will. Damit korrespondiert auf der Seite der "freien Mitarbeiter" ein doppelter Nachteil, nämlich die fehlende Beschäftigungssicherheit auf der einen und die enge Kontrolle durch das Jugendamt bei klaren inhaltlichen und fachlichen Vorgaben auf der anderen Seite. Im Gesamtbild zeigt sich, dass der Kläger seinen Familienhelfern im fraglichen Zeitraum zwar das Etikett "freier Mitarbeiter" verleihen wollte, hierin aber aufgrund der Abhängigkeit, in die schon die rechtlichen Rahmenbedingungen die "freien Mitarbeiter" führten, ein Etikettenschwindel zu sehen ist.

d) Der Eindruck abhängiger Beschäftigung erhärtet sich schließlich mit dem Blick auf die tatsächlichen Umstände der von der Beigeladenen zu 1) geleisteten Arbeit als Familienhelferin.

Für jeden einzelnen Fall der Familienhilfe bestanden Rahmenbedingungen und Vorgaben durch einen vom Sozialarbeiter erstellten Hilfeplan, der sich auf die konkreten Gegebenheiten in der jeweiligen Familie bezog. So heißt es etwa unter "Aufgaben und Ziel der Hilfe" in dem am 22. Juni 1995 vom Jugendamt erstellten Hilfeplan für die Familie G.:

"Die Familienhilfe soll Frau G. bei der Erziehung und Betreuung der Kinder unterstützen. Dabei soll die Familienhelferin zu Frau G. eine Beziehung aufbauen, die es der Kindesmutter ermöglicht, mit der Familienhelferin Erziehungsfragen zu besprechen und Anregungen für die Strukturierung des Alltags zu überdenken und eventuell mit in den Tagesablauf einfließen zu lassen. Insgesamt sollte eine Veränderung im Erziehungsverhalten und in der Haushaltsführung bei der Kindesmutter erreicht werden, die es ihr ermöglichen, ihre Kinder alleine und eigenverantwortlich zu versorgen und zu erziehen."

Der Hilfeplan für die Familie K. vom 13. Januar 1997 enthält insoweit folgende Formulierungen:

"Entlastung und Unterstützung des Vaters in seiner Erziehungsarbeit und bei der Bewältigung des Alltags; Familienhelferin sollte den Kindern zumindest teilweise die fehlende Mutterfigur ersetzen; möglichst Integration der Kinder in sinnvolle Freizeitangebote; gelegentliche Unternehmungen mit allen Kindern, um dem Vater eine Ruhepause zu verschaffen."

Die Beigeladene zu 1) hatte sich so in ein vorgeformtes Hilfekonzept einzufügen, das aus der Feder des Sozialpädagogischen Dienstes des Jugendamtes stammte. Als Dienst höherer Art war ihre Tätigkeit als Familienhelferin zwar grundsätzlich weisungsfrei; gleichwohl hatte sie sich dem formulierten Hilfekonzept unterzuordnen und zu seinem Erfolg beizutragen. Dies unterscheidet ihre Tätigkeit stark von anderen helfenden Tätigkeiten zum Beispiel therapeutischer Art, die typischer Weise in freier Selbständigkeit verrichtet werden, wie etwa die Tätigkeit eines Psychotherapeuten. Die Beigeladene zu 1) indessen war nicht anders tätig als nach Art einer Verwaltungsmitarbeiterin, die im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde bestimmte ihr übertragene Aufgaben erledigt, dabei einem vorgegebenen Konzept zu folgen hat und enger Anbindung an ihre Behörde unterliegt. Hierin liegt zur Überzeugung des Senats abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV.

e) Ein ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko bestand für die Beigeladene zu 1) bei alledem nicht. Maßgebliches Kriterium ist insoweit, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit dem Risiko auch eines Verlustes "aufs Spiel gesetzt" wird, der Erfolg des Einsatzes von sächlichen oder persönlichen Mitteln also ungewiss ist (st. Rspr., vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 1980, 12 RK 76/79, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22). Die Beigeladene zu 1) setzte weder eigenes Kapital ein, noch floss ihr durch ihre Tätigkeit ein Unternehmergewinn zu. Nach allem bisher Gesagten war sie vielmehr wie eine typisch abhängig Beschäftigte tätig; der Versuch des Klägers, sie wie eine selbständig tätige freie Mitarbeiterin zu "deklarieren", läuft leer (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall der Umgehung des Sozialversicherungsrechts durch das Land Berlin das Urteil des Senats vom 9. Juli 2014, L 9 KR 513/12).

II. Unterlag die Beigeladene zu 1) danach im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht in den Sparten der Sozialversicherung, hat die Beklagte durch den Bescheid vom 27. Dezember 2004 (Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005) dem Grunde nach zu Recht die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.507,94 Euro verfügt. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV hat der Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu zahlen (§§ 28e Abs. 1 Satz 1, 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Beitragsansprüche, die – wie hier – nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen; sie entscheidet nicht nur über die Versicherungspflicht, sondern auch über die Beitragshöhe (§ 28h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Höhe nach begegnet die Beitragsnachforderung keinen rechtlichen Bedenken; die Beitragsnachberechnung ist als Anlage zum Bescheid vom 27. Dezember 2004 in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

Zu Recht erhebt der Kläger allerdings die Einrede der Verjährung, soweit die Beitragsnachforderung die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 umfasst; der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Monat Dezember 1999 ist dagegen nicht verjährt (unten 1.); soweit für den gesamten streitigen Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung betroffen sind, greift die Einrede der Verjährung aufgrund spezifisch rentenrechtlicher Regelungen ebenfalls nicht durch (unten 2.).

1. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung werden Beiträge, die – wie hier – nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist.

Hieraus ergibt sich für den streitigen Zeitraum 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 folgende Situation in Bezug auf den Eintritt der Verjährung:

• Die Beiträge für Dezember 1995 waren Mitte Januar 1996 fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt. • Die Beiträge für Januar bis November 1996 waren im jeweiligen Folgemonat fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt. • Die Beiträge für Dezember 1996 waren Mitte Januar 1997 fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt. • Die Beiträge für Januar bis November 1997 waren im jeweiligen Folgemonat fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt. • Die Beiträge für Dezember 1997 waren Mitte Januar 1998 fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 verjährt. • Die Beiträge für Januar bis November 1998 waren im jeweiligen Folgemonat fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 verjährt. • Die Beiträge für Dezember 1998 waren Mitte Januar 1999 fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verjährt. • Die Beiträge für Januar bis November 1999 waren im jeweiligen Folgemonat fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verjährt. • Die Beiträge für Dezember 1999 waren Mitte Januar 2000 fällig und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt.

Hiervon ausgehend war die Beitragsnachforderung für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Dezember 1995 bis 30. November 1999 bei Erlass des Bescheides der Beklagten vom 27. Dezember 2004 bereits verjährt. Denn nach § 52 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X) hemmt (nur) ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Dementsprechend führte nicht schon der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1999 (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1999) zur Hemmung bzw. (im bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Sprachgebrauch des Gesetzes) zur Unterbrechung der Verjährung, denn dieser Bescheid stellte seinem Verfügungssatz nach nur Versicherungspflicht fest und verfügte keine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Um die Hemmung der Verjährung nach § 52 Abs. 1 SGB X zu bewirken, muss ein Verwaltungsakt dagegen den Anspruch konkret feststellen und den zu fordernden Betrag genau beziffern (vgl. Krasney in Kasseler Kommentar, Rdnr. 8 zu § 52 SGB X). Dies erfolgte erstmals durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004. Zu diesem Zeitpunkt waren aber allein die Beiträge für Dezember 1999 noch nicht verjährt.

Unabhängig davon spricht zur Überzeugung des Senats nichts für den Lauf einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Vorsätzliches Vorenthalten in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Zahlungspflichtige in positiver Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an die Einzugsstelle abführt (vgl. nur Udsching in Hauck/Noftz, Rdnr. 4 zu § 24 SGB IV). Das Gesamtbild des Falles lässt für den Senat allerdings nur die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger ernsthaft annahm, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei nicht sozialversicherungspflichtig, selbst wenn er sich damit im Rechtsirrtum befand. Sofern Unklarheit besteht über das Vorliegen von Versicherungspflicht und auch Versicherungsfreiheit ernsthaft diskutabel ist (wie hier, was die Entscheidung des Senats vom 22. September 2010 zeigt), kann jedenfalls von vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung nicht die Rede sein.

2. Für die Beiträge zur Rentenversicherung greift die Einrede der Verjährung dagegen nicht. Während sie grundsätzlich auch der vierjährigen Verjährung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unterliegen, enthält allerdings § 198 Satz 2 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung eine Sondervorschrift zur Unterbrechung der Verjährung von Rentenversicherungsbeiträgen. Danach wird die Verjährung des Anspruchs auf Rentenversicherungsbeiträge auch (schon) durch ein Beitragsverfahren unterbrochen. Ein solches war aber schon mit dem Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1999 in Gang gesetzt, mithin zu einem Zeitpunkt, als die vierjährige Verjährung für keinen der streitigen Beitragsmonate abgelaufen war. Systematisch stellt § 198 Satz 2 SGB VI eine Ausnahme zu den in § 25 Abs. 2 SGB IV normierten allgemeinen Regelungen über die Unterbrechung bzw. Hemmung und den Neubeginn von Fristen dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2011, B 12 R 19/09 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16). Gleichzeitig kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der gesetzlich nicht definierte Begriff des "Beitragsverfahrens" grundsätzlich weit auszulegen ist (so aber ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 27. April 2010, B 5 R 8/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26). Unter diesen Begriff sind nämlich zumindest solche Verwaltungsverfahren zu fassen, die – wie hier mit Erlass des Bescheides vom 13. Oktober 1999 – auf die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und damit auf die ordnungsgemäße Beitragserhebung abzielen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2011, B 12 R 19/09 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; Udsching in Hauck/Noftz, Rdnr. 13 zu § 25 SGB IV).

Zugleich war das die Verjährung unterbrechende Beitragsverfahren nicht dadurch beendet, dass die Beklagte ihren Bescheid vom 13. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1999 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin am 4. August 2004 aufhob, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass der Bescheid dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche. Denn allen Beteiligten musste bewusst sein, dass es hiermit nicht sein Bewenden haben würde und dass die Beklagte nahtlos daran gehen würde, einen hinreichend bestimmten Bescheid zu der nach wie vor im Raum stehenden Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) zu erlassen. Die Umstände der Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1999 ließen nicht etwa auf ein abschließendes "Nachgeben" der Beklagten in der Sache schließen. Schließlich war mit der Aufhebung dieses Bescheides der Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 25. Mai 1999 auf sozialversicherungsrechtliche Bewertung ihrer Tätigkeit für den Kläger wieder offen, so dass auch schon aus diesem Grunde nicht von der Beendigung des Beitragsverfahrens ausgegangen werden konnte. Seine nahtlose Fortsetzung konkretisierte sich so denn auch mit dem Anhörungsschreiben vom 22. November 2004, das die Beklagte an den Kläger richtete und das in den Erlass des Bescheides vom 27. Dezember 2004 mündete. Von der "Durchführung des Beitragsverfahrens" hat die Beklagte danach zu keinem Zeitpunkt Abstand genommen. Der Inhalt der Verwaltungsakten zeigt vielmehr, dass die Beklagte auch nach ihrer Prozesserklärung vom 4. August 2004 weiter am Beitragsverfahren arbeitete und dies auch ohne schuldhaftes Zögern nach außen manifestierte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Quotierung berücksichtigt, dass der Kläger in Bezug auf die Frage der Versicherungspflicht unterliegt (anteiliger Streitwert: 5.000,- Euro) und rund der Hälfte der grundsätzlich zu Recht nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge (anteiliger Streitwert: 23.507,94 Euro) die erfolgreiche Einrede der Verjährung gegenüber steht. Weil die Beigeladene zu 3) sich durch eigene Antragstellung erst im Berufungs- und Revisionsverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO), war insoweit zu differenzieren; nur für diesen Verfahrensteil trägt sie gesamtschuldnerisch mit der Beklagten, in deren Lager sie steht, fünf Zwölftel der Verfahrenskosten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen verjährungsrechtlichen Fragen (oben II.) hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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