S 81 KR 1278/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
81
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1278/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Das Verfahren ist am LSG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 1 KR 118/14 anhängig
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 4. Mai 2009 bis 18. August 2010 nicht der Versicherungspflicht in der Renten- , Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 4. Mai 2009 bis 18. August 2010 der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Zahnarztpraxis mit Sitz in B. Für die Abrechnung der Vergütung gegenüber Privat- und Kassenpatienten bedient sich die Klägerin freier Mitarbeiter, welche Abrechnungsdienstleistungen anbieten. Die Beigeladene zu 1) bietet speziell für Zahnärzte Abrechnungsdienstleistungen an, da sie auf diesem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügt.

Aufgrund eines Inserates der Beigeladenen zu 1) kam diese mit der Klägerin in Kontakt und nahm am 4. Mai 2009 ihrer Tätigkeit für die Praxis auf. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen, jedoch wurde vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) auf Basis einer selbständigen Tätigkeit für die Klägerin nach jeweils individueller Terminvereinbarung Abrechnungsleistungen in der Praxis der Klägerin erbringen soll. Die Vertragsparteien vereinbart und ferner, dass die Beigeladene zu 1) Rechnungen ohne die Ausweisung von Umsatzsteuer stellen, selbst für die Pflege- und Krankenversicherung sorgen wird, ihre Tätigkeit stundenweise mit einem Stundensatz von 32 EUR abrechnen und nur in Räumen der Klägerin tätig sein wird.

Am 14. Mai 2011 stellte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag. Am 18. August 2010 endete die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.

Nach Anhörung der Beteiligten erließ die Beklagte am 24. Oktober 2011 einen Statusfeststellungsbescheid, mit welchem sie die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin aufgrund einer abhängigen Beschäftigung feststellte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen würden.

Auf den hiergegen am 18. November 2011 erhobenen Widerspruch erließ die Beklagte am 25. Juni 2012 einen Widerspruchsbescheid, mit welchem sie die angegriffene Entscheidung bestätigte. Sie begründete die Feststellung der Versicherungspflicht damit, dass die Beigeladene zu 1) ausschließlich am Betriebssitz des Arbeitgebers tätig sei, die Betriebsmittel vom Arbeitgeber gestellt würden, eine freie Arbeitszeiteinteilung aufgrund der Einschränkungen durch die Praxisöffnungszeiten nicht möglich sei und es an einem Unternehmerrisiko fehle, da eine erfolgsunabhängige Stundenvergütung vereinbart sei.

Mit der am 19. Juli 2012 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Beklagten. Sie trägt vor, dass die Beigeladene zu 1) unabhängig von den Öffnungszeiten der Praxis für die Klägerin tätig sein konnte und ihre Arbeitszeit frei gestaltete. So war sie ausweislich der Abrechnungen in manchen Monaten nur 1,25 Stunden, in anderen Monaten 33,25 Stunden tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinem Weisungs- oder Direktionsrecht unterworfen gewesen, die Tätigkeit in Räumen der Klägerin sei allein aus Datenschutzgründen erfolgt. Eine Bitte der Klägerin, regelmäßige in der Praxis zu arbeiten, habe die Beigeladene zu 1) unter Berufung auf die Freiheit ihrer Zeiteinteilung abgelehnt. Hierzu legt die Klägerin E-Mail-Korrespondenz vor. Sie ist der Ansicht, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 aufzuheben und festzustellen, dass Frau S. K. keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei den Klägerinnen in der Zeit vom 4. Mai 2009 bis 18. August 2010 ausgeübt hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladene zu 1) stellte keinen Antrag. Sie schließt sich dem Vortrag der Klägerin an und trägt ergänzend vor, dass sie die Kompetenz für die privatzahnärztliche Vergütungsabrechnung stellte, welche der Klägerin fehlte. Mindestens in einem Fall habe sie zur Abwendung einer Vergütungsminderung nacharbeiten müssen, als Unstimmigkeiten bei einer Abrechnung auftraten. Sie sei für bis zu fünf erweitere Arbeitgeber tätig gewesen und habe für die von ihr im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit angebotene Dienstleistung auch Werbung geschaltet.

Das Gericht hat Frau P. K., eine der Ärztinnen der Klägerin, sowie die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014 zu den Einzelheiten der Zusammenarbeit und der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) befragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten in Kopie übersandte Verwaltungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne Anwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese hierauf in der Terminsmitteilung hingewiesen worden waren (vgl. § 126 SGG).

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage und Feststellungsklage zulässig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Nach § 55 SGG kann mit der Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klägerin hat über die Anfechtung des angegriffenen Bescheides hinaus ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Sozialversicherungsstatus´ der Beigeladenen zu 1).

Die Beklagte hat im Bescheid vom 24. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -; § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI; § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.

Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.

Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze, Würdigung und Gewichtung der Gesamtumstände handelte es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin nicht um eine abhängige Beschäftigung, weil nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung, § 7a Abs. 2 SGB IV, über welche sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft hat (§ 124 Abs. 1 SGG), die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, nicht überwiegen; vielmehr die dagegen sprechenden Umstände deutlich überwiegen.

Nach Überzeugung der Kammer stellt sich die vertragliche Vereinbarung nicht als Arbeits-, sondern als Dienstvertrag dar, da die Elemente eines Arbeitsvertrages nur untergeordnet vorhanden sind. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurde kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Für die Beurteilung der vertraglichen Beziehung konnte das Gericht daher nur auf die eingereichten Unterlagen sowie die Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zurückgreifen. Die Vertreterin der Klägerin sowie die Beigeladene zu 1) gaben übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft an, dass eine Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Rahmen einer freien Mitarbeiterschaft ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden sollte. So kamen die Vertragspartner über ein, dass eine Stundenvergütung nur für geleistete Tätigkeiten gezahlt werde, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch Urlaubsgeld nicht von der Klägerin geschuldet war und die rechtliche Möglichkeit bestand, die Arbeitszeit nach Abstimmung frei einzuteilen. Ferner war vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) über ihre Leistung eine Rechnung stellen und die Versteuerung sowie die Sozialbeiträge selbst übernehmen werde.

Nach Überzeugung der Kammer war auch die tatsächliche Zusammenarbeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht durch eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1) gekennzeichnet.

Für eine abhängige Beschäftigung spricht zwar, wie die Beklagte zutreffend in den angegriffenen Bescheiden herausgearbeitet hat, dass die Beigeladene zu 1) ausschließlich in den Räumen der Klägerin und auf deren Betriebsmitteln tätig und damit in gewisser Weise in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war. Jedoch spricht die Kammer diesem Umstand kein bedeutendes Gewicht bei, da die Arbeit in der Zahnarztpraxis äußeren Zwängen folgte. Die Klägerin ist verpflichtet, in besonderer Weise die Patientendaten zu schützen und kann nur in sehr begrenztem Umfang nach Einwilligung der Versicherten Leistungsdetails an private Dienstleistungsunternehmen übersenden, vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2008, B 6 KA 37/07 R.

Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass Frau K. die Abrechnungen kursorisch überprüfte und die zu erledigende Arbeit zuteilte, was im geringen Maße für ein Weisungsrecht sprechen könnte. Gegen ein Unternehmerrisiko spricht auch, dass erfolgsunabhängig eine Stundenvergütung vereinbart und gezahlt wurde.

Jedoch überwiegen die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit deutlich. Nach Überzeugung der Kammer liegen mit Ausnahme der Tätigkeit in den Räumen und auf den Rechnern der Klägerin keine weiteren Anhaltspunkte für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin vor, da es im Übrigen an einem arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beteiligten fehlte. Die Beigeladene zu 1) erledigte die für sie vorgesehenen Abrechnungen eigenständig. Ihre Abrechnungen waren nicht zur weiteren Bearbeitung durch die Klägerin bestimmt, für die Abrechnung der Klägerin war es nicht erforderlich, dass die Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung standen. Die von der Beigeladenen zu 1) geschuldeten Beiträge konnte diese unabhängig von der übrigen Arbeit der Klägerin erbringen.

Nach Überzeugung der Kammer unterlag die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin auch keinem Weisungsrecht. Hinsichtlich der Art der Ausübung haben die Vertreterin der Klägerin sowie die Beigeladene zu 1) nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass allein die Beigeladene zu 1) über das rechtliche und tatsächliche Know-how verfügte, um schwierige Abrechnungsdetails zu erledigen. Insoweit fehlte der Klägerin die Möglichkeit, der Beigeladenen zu 1) die Art und Weise der Aufgabenerledigung vorzugeben und diese zu kontrollieren. Auch hinsichtlich der Zeit und Dauer der Tätigkeitsausübung unterlag die Beigeladene zu 1) keinem Weisungsrecht. Nachvollziehbar vorgetragen - und durch Vorlage der Korrespondenz belegt - war sie nicht bereit, sich den zeitlichen Wünschen der Klägerin unterzuordnen. Aus den Abrechnungen ist zudem ersichtlich, dass sie mal vormittags, mal nachmittags und auch am Wochenende für die Klägerin tätig war. Nachvollziehbar hat die Beigeladenen zu 1) angegeben, aufgrund einer anderen abhängigen Beschäftigung und aufgrund der Kinderbetreuung in besonderem Maße an einer freien Arbeitszeiteinteilung interessiert gewesen zu sein und diese gegenüber der Klägerin auch durchgesetzt zu haben. Die Vertreterin der Klägerin räumte ein, dass sie ihre Vorstellungen über die Einteilung der Arbeitszeit in die Verhandlungen mit der Beigeladenen zu 1) nicht habe durchsetzen können.

Nach Überzeugung der Kammer fehlt es auch nicht in einem Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1). Als Gegenstück zur freien Arbeitszeiteinteilung trug sie das Risiko, weniger Aufträge von der Klägerin zu erhalten und daher geringere Verdienste zu erzielen. Dass eine unabhängige Stundenvergütung vereinbart war, spricht nicht gegen Unternehmerrisiko, da eine solche Vereinbarung üblicherweise bei Dienstverträgen geschlossen wird. Für ein Unternehmerrisiko spricht auch der von der Beigeladenen zu 1) geschilderte und der Klägervertreterin bestätigte Umstand, dass die Beigeladenen zu 1) beim Streit über Abrechnungsdetails Leistungen nach zu leisten hatte, um eine Vergütungsminderung abzuwenden. Darüber hinaus ist die Kammer überzeugt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Dienste als Unternehmerin auch am Markt anbot und werbend auftrat. Zudem hatte sie weitere Auftraggeber und finanzierte die Fortbildung selbst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten Beigeladener können nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO dem Unterlegenen aus Billigkeit auferlegt werden. Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht und die Kosten der Beigeladenen nicht von der Kostentragungslast ausgenommen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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