L 3 AL 1/13 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AL 817/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 1/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Persönliche Arbeitslosmeldung bedeutet, dass derjenige, der sich arbeitslos melden will, in eigener Person bei der Agentur für Arbeit erscheinen muss.
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 7. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren. In der Hauptsache begehrt sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Die Klägerin bezog ab 3. Juli 2010 Arbeitslosengeld. Sie teilte der Beklagten am 13. August 2010 telefonisch und am 20. August 2010 schriftlich mit, dass sie ab 1. September 2010 eine Beschäftigung in einem Call-Center mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden aufnehme. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2010 die Bewilligung mit Wirkung ab dem 1. September 2010 auf.

Da das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen war, meldete sich die Klägerin am 6. September 2010 wieder arbeitslos, woraufhin ihr die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2010 Arbeitslosengeld ab 6. September 2010 bewilligte.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30. September 2010 Widerspruch ein. Ihr stehe Arbeitslosengeld bereits ab dem 1. September 2010 zu. Arbeitsbeginn sei nicht am 1. September 2010 gewesen. Am 2. September sei sie lediglich geschult worden. Ihr sei ein Teilzeitarbeitsvertrag vorgelegt worden, wonach sie erst ein Arbeitsentgelt erhalten sollte, wenn sie selbständig telefonieren könne. Am selben Tag habe sie ihren jetzigen Bevollmächtigten wegen des ihr vorgelegten Arbeitsvertrages aufgesucht. Da er stark beschäftigt gewesen sei, habe sie ihn am Freitag, den 3. September 2010, anrufen sollen. Weil sie keinen Rückruf erhalten habe, habe sie am nächsten Tag gegen 12.00 Uhr selbst angerufen. Ihr Bevollmächtigter habe ihr geraten, den Arbeitsvertrag nicht zu unterschreiben. Daraufhin habe sie bei der Agentur für Arbeit angerufen. Das Gespräch habe im Computer vermerkt werden sollen, was aber nicht geschehen sei. Die Dame am Telefon habe ihr empfohlen, sich am kommenden Montag erneut arbeitsuchend zu melden. Dies hätte sie ohnehin getan, da es Freitagnachmittag, nach 12.00 Uhr, gewesen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010 zurück. Die Klägerin habe sich mit ihrer Beschäftigungsanzeige selbst abgemeldet. Erst am 6. Oktober habe sie mitgeteilt, dass sie die Arbeit nicht aufgenommen habe.

Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin hat am 3. Dezember 2010 Klage erhoben, mit der sie Arbeitslosengeld bereits ab dem 1. September 2010 begehrt. Ferner hat sie einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Klägerbevollmächtigte trägt ergänzend vor, dass die Klägerin wegen des geringen Einkommens, das sie aus der beabsichtigen Beschäftigung erzielt hätte, Mitte August 2010 beim Jobcenter vorgesprochen habe. Dort sei ihr erklärt worden, dass der Antrag erst bearbeitet werden könne, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit abmelden würde. Es sei verlangt worden, dass sie dies veranlasse. Dem sei sie nachgekommen. Auf Grund dieser fehlerhaften Beratung stehe ihr ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Arbeitslosmeldung zum 3. September 2010 zurückwirke. Denn die Klägerin habe an diesem Tag gegen ca. 11.45 Uhr bei der Agentur für Arbeit angerufen. Sprechzeiten hätten an diesem Freitag nicht mehr stattgefunden. Die Klägerin könne sich gleichwohl vorstellen, die Sache auf sich beruhen zu lassen, wenn die Frage der außergerichtlichen Kosten geklärt werden könne.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 abgelehnt. Die Klägerin habe sich erst am 6. September 2010 arbeitslos gemeldet. Diese Meldung könne im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht zum 1. September 2010 fingiert werden. Zum einen könne eine Willenserklärung wie die Arbeitslosmeldung nicht fingiert werden. Zum anderen könne die Beklagte nicht zu einer rechtswidrigen Amtshandlung verpflichtet werden. Ferner habe keine fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit vorgelegen, was die Rückwirkung der Arbeitslosmeldung ermöglicht hätte.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 2. Januar 2013 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht zutreffend gewürdigt, dass sich die Klägerin am 3. September 2010 rechtzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt habe. Diese Vorgehensweise entspreche § 38 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III).

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss vom 7. Dezember 2012 aufzuheben und ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu gewähren.

Die Staatskasse hat sich zur Beschwerde geäußert. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde vom 2. Januar 2013 ist zulässig, insbesondere statthaft. Maßgebend ist § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2008 [BGBl. I S. 1127]). Die seit 25. Oktober 2013 geltende Fassung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]) findet nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechtes keine Anwendung. Dieses gebietet, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 = BVerfG 87, 48 = NJW 1993, 1123; Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009 – L 3 B 261/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15).

Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG a. F. ausgeschlossen, weil das Sozialgericht bei der Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneinte. Sie ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG a. F. ausgeschlossen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG a. F. war die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies galt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG a. F. auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Der Wortlaut dieses zweiten Halbsatzes war eindeutig. Die Regelung konnte deshalb nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ist auch ein Rückgriff auf die Beschwerdeausschlussregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG oder in Verbindung mit § 202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11). Aus diesem Grund ist vorliegend der Wert des Beschwerdegegenstandes in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO) fehlt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. oder 3. September 2010 bis zum 5. September 2010. Maßgebend sind diesbezüglich die Regelungen des SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hatten gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1 SGB III a. F. Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos waren, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hatten. Arbeitslos war gemäß § 119 Abs. 1 SGB III a. F. ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemühte, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit).

Die Klägerin war ab dem 1. September 2010 nicht mehr arbeitslos in diesem Sinne. Denn auf Grund ihrer Mitteilung vom August 2010, dass sie zum 1. September 2010 eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ausübe (zu für die Beschäftigungslosigkeit unbeachtlichen Beschäftigungen: § 119 Abs. 3 SGB III a. F.), stand sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 21. April 2010 – L 1 AL 175/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 60).

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllte die Klägerin erst wieder am 6. September 2010. An diesem Tag hatte sie sich entsprechend § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.

Der Telefonanruf am 3. September 2010 genügte nicht für eine persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne von § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F ... Denn persönlich im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass derjenige, der sich arbeitslos melden will, in eigener Person bei der Agentur für Arbeit erscheinen muss. Zwar ist der Begriff "persönlich" im allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig. Er kann zum Beispiel bedeuten, dass etwas an eine Person gebunden oder nicht übertragbar ist. In diesem Sinne würde die Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung lediglich bedeuten, dass sich der Arbeitslose nicht vertreten lassen kann; die Form der Arbeitslosmeldung bliebe davon unberührt. In diesem Sinne versteht der Gesetzgeber auch die Regelungen im SGB III, die die Pflicht zu einer persönlichen Meldung beinhalten. Dies ergibt sich aus einer Regelung betreffend die Minderung der Leistungsfähigkeit. Nach dem seit 1. April 2013 geltenden § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III (zuvor: § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung kann die leistungsgeminderte Person, wenn sie sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden kann, die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 4 SGB III; § 125 Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F.). Der Gesetzgeber geht jedoch bei den Regelungen im SGB III, die die Pflicht zu einer persönlichen Meldung beinhalten (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 124a Abs. 2 Nr. 2, § 125 Abs. 1 Satz 3 und 4; § 309 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 Satz 2; § 325 Abs. 2 Satz 2; 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III a. F.; seit 1. April 2013: § 38 Abs. 1 Satz 1, § 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 144 Abs. 2 Nr. 2; § 145 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 309 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 Satz 2, § 325 Abs. 2 Satz 2, 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III), über den Bedeutungsgehalt des Vertretungsausschlusses hinaus. Dies verdeutlicht spätestens die Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III, die zum 1. Januar 2009 in Kraft trat (vgl. Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]). Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich frühzeitig nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III reicht zur Wahrung dieser Meldefristen eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Der Gesetzgeber unterscheidet in der Vorschrift des § 38 SGB III zwischen einer Anzeige einerseits und einer persönlichen Meldung andererseits. § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III enthält aber keine allgemeine Regelung, sondern gilt nur für die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. In allen anderen Fällen verbleibt es dabei, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Agentur für Arbeit erscheinen muss.

Das Sozialgericht führte auch zutreffend aus, dass die Voraussetzungen des § 122 Abs. 3 SGB III a. F. nicht vorliegen. Danach wirkte eine persönliche Arbeitslosmeldung, wenn die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit war, an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit war, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. Die Agentur für Arbeit Dresden war jedoch am Freitag, dem 3. September 2010, dienstbereit. Es endeten lediglich die Öffnungszeiten an den Freitagen um 12.00 Uhr. Dies war der Klägerin auf Grund der entsprechenden Angaben in der Fußzeile der an die adressierten Schreiben der Agentur für Arbeit Dresden bekannt. Die Klägerin war mithin nicht gehindert, sich bereits am 3. September 2010 persönlich arbeitslos zu melden. Dass sie dies nicht tat, beruht nicht auf der fehlenden Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit, sondern an der Zeitdauer, die die Beratung zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt beanspruchte. Ein solcher Fall wird aber nicht von § 122 Abs. 3 SGB III a. F. erfasst.

Ein Anspruch auf das begehrte Arbeitslosengeld folgt auch nicht aus § 324 Abs. 2 Satz 1 SGB III oder § 325 Abs. 2 SGB III. Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann Arbeitslosengeld auch nachträglich, das heißt nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III), beantragt werden. Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitslosengeld für die Zeit vor der Antragstellung erbracht werden dürfte (vgl. Hassel, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 324 Rdnr. 13). Maßgebend für die Frage der Leistungserbringung sind vielmehr die Regelungen in § 325 Abs. 2 SGB III. Gemäß § 325 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird Arbeitslosengeld nicht rückwirkend geleistet. Lediglich wenn die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit ist, wirkt gemäß § 325 Abs. 2 Satz 2 SGB III ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück. Vorliegend war die Agentur für Arbeit Dresden aber am 3. September 2010 dienstbereit.

Schließlich verneinte das Sozialgericht zutreffend einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (zu den Voraussetzungen: Sächs. LSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – L 3 AL 100/12 – JURIS-Dokument Rdnr. 33; Hassel, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 323 Anh Rdnr. 28 ff.). Denn eine Begebenheit tatsächlicher Art wie die nicht rechtzeitige Arbeitslosmeldung kann nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (vgl. Nachweise zur Rechtsprechung des BSG bei Hassel, a. a. O., Rdnr. 38). Zwar hielt das Bundessozialgericht im Beschluss vom 10. Juli 2003 die Rechtsfrage, ob im Rahmen des Herstellungsanspruches unter der Geltung des § 122 Abs. 1 SGB III a. F. die persönliche Arbeitslosmeldung entbehrlich sei, wenn dem zuständigen Arbeitsamt die Kenntnis des Eintritts des Leistungsfalles zurechenbar bekannt sei, für klärungsbedürftig (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2003 – B 11 AL 45/03 B – JURIS-Dokument Rdnr. 5 und 8). Seit 1. Januar 2009 folgt jedoch aus der Sonderregelung des § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber in allen anderen Fällen eine Arbeitslosmeldung in Form einer persönlichen Meldung fordert. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf nicht mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch umgangen werden.

II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
Saved