S 11 U 1929/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1929/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 14. Mai 2012 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Der am 1971 geborene Kläger war arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelte ihm die Agentur für Arbeit F. einen Vermittlungsvorschlag eines Arbeitsplatzes als Bauhelfer bei der Firma S ... In dem Schreiben ist vermerkt: "Bewerben Sie sich bitte umgehend schriftlich oder per E-Mail mit folgenden Anlagen: Lebenslauf, Zeugnisse. Der Ansprechpartner ist Herr T ..." Dem Schreiben ist ein Antwortformular beigefügt in dem der Kläger anzugeben hatte, ob er sich "beworben/vorgestellt" habe und ob er eingestellt bzw. nicht eingestellt (und die Gründe hierzu) worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Aktenseite 60/61 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Am 14. Mai 2012 fuhr der Kläger von seiner Wohnung (W. Weg 13, F.) mit dem Fahrrad zur Firma S. zu einem Vorstellungsgespräch. Auf dem Rückweg stieß er mit einem PKW zusammen und zog sich unter anderem schwerste Hirnverletzungen zu. Mittlerweile ist er pflegebedürftig (Pflegestufe III) und lebt in einem Pflegeheim. Wegen der Einzelheiten des Weges wird auf die Ausdrücke aus dem Routenplaner auf Aktenseite 86 der Verwaltungsakte und Aktenseiten 27/28 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Agentur für Arbeit R. teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 1. Oktober 2012 mit, der Kläger sei am Unfalltag keiner Meldepflicht und auch keiner Weisung, Aufforderung, Bitte, Empfehlung oder einer ähnlichen Erklärung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, nachgekommen.

Mit Bescheid vom 30. September 2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 14. Mai 2012 ab, da es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Kläger sei keiner an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit gefolgt, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, als er verunglückte.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er sei mit der Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs einer Obliegenheit gegenüber der Agentur für Arbeit gefolgt. Auch gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers (zugleich Betreuerin) habe die zuständige Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit nach dem Unfall erklärt, der Kläger habe sich bei der Firma S. vorstellen müssen.

Die Agentur für Arbeit F. erklärte gegenüber der Beklagten auf nochmalige Nachfrage, ihre Kunden seien immer aufgefordert, sich aktiv um eine Stelle zu bemühen. Hierzu erhielten sie zum einen passende Stellen, seien aber andererseits auch verpflichtet, sich selbständig umzuhören bzw. sich zu bewerben. Daher sei die Aussage der Lebensgefährtin des Klägers auch korrekt, der Kläger sollte sich bei der Firma S. vorstellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte dabei in der Begründung, es sei keine Einzelaufforderung ergangen, sich persönlich bei der Firma S. vorzustellen.

Der Kläger hat am 17. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, zum Unfallzeitpunkt bereits eine Stelle bei der Firma P. in R. konkret in Aussicht gehabt zu haben. Sein Interesse an dem Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit für eine Stelle bei der Firma S. sei daher verhalten gewesen, auch weil der Arbeitsantritt in die Zeit seines geplanten Heimaturlaubs gefallen wäre. Seine Lebensgefährtin habe den Vermittlungsvorschlag jedoch durchgelesen und seine Annahme bestätigt, dass er sich auf die Stelle bewerben müsse. Er habe daraufhin schriftlich Kontakt mit Herrn T. aufgenommen und das Vorstellungsgespräch verabredet. Als sich aus dieser Bewerbung ein Vorstellungsgespräch ergeben habe, sei er als verständiger Arbeitssuchender selbstverständlich davon ausgegangen, dass er verpflichtet sei, dieses wahrzunehmen, anderenfalls würde er gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Es entspräche auch nicht der Lebensrealität im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens, die Aufforderung zur schriftlichen Bewerbung vom Vorstellungsgespräch abzutrennen und zu unterstellen, dass die Agentur für Arbeit lediglich eine schriftliche Bewerbung erwarte und das sich daraus ergebende Vorstellungsgespräch dann nicht mehr von ihrem Willen und ihrer Aufforderung umfasst sei. Entscheidend sei der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten. Die Agentur für Arbeit habe gegenüber seiner Lebensgefährtin bestätigt, man sei klar davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag um eine Einzelaufforderung gehandelt habe, der er Folge zu leisten habe. Ob dem Schreiben vom 8. Mai 2012 eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt worden sei, sei auch nach einer Nachfrage bei der Agentur für Arbeit nicht zu klären gewesen. Er habe den nach seiner Kenntnis einfachsten und kürzestem Weg zur Firma S. genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 14. Mai 2012 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend und verweist zur Begründung insbesondere auf den Widerspruchsbescheid. Seinen im "Merkblatt für Arbeitslose" dargestellten Mitwirkungspflichten sei der Kläger durch die schriftliche Bewerbung nachgekommen. Das Vorstellungsgespräch sei davon nicht mehr umfasst.

Der Vorsitzende hat Darstellungen zum Verlauf des vom Kläger am Unfalltag zurückgelegten Weges mit Hilfe eines Routenplaners erstellt und zu den Akten genommen.

Die Agentur für Arbeit F. hat auf Anfrage des Gerichts unter dem 25. August 2014 eine Auskunft erteilt. Daher lasse sich nicht feststellen, ob der Vermittlungsvorschlag mit oder ohne Rechtsfolgenbelehrung übermittelt worden sei. Außerdem sind Ausdrucke aus verbis zur Vermittlung des Klägers sowie das dem Kläger bei der Arbeitslosmeldung ausgehändigtes "Merkblatt für Arbeitslose" übermittelt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Vorfall vom 14. Mai 2012 ein Arbeitsunfall war. Hierfür ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die richtige Klageart (BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; BSG, Urteil vom 5. Juli 2011, B 2 U 17/10 R, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, B 2 U 8/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).

Die Klage ist auch begründet. Der Vorfall vom 14. Mai 2012 ist ein Arbeitsunfall. Der angefochtene Bescheid, der dies verneint, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, B 2 U 4/13 R, für SozR vorgesehen).

Der Kläger erlitt am 14. Mai 2012 einen Unfall. Er war dabei auch nach den Vorschriften des SGB VII versichert.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die Regelung über den Versicherungsschutz von Arbeitslosen nach der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei die zur Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b RVO ergangene Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin herangezogen werden kann, jedenfalls soweit es nicht spezifische Änderungen betrifft (BSG, Urteil vom 11. September 2001, B 2 U 5/01 R, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 25/06 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 11).

Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSG, Urteil vom 12. Mai 2009, B 2 U 8/08 R, juris).

Der Kläger unterlag zum Unfallzeitpunkt als Arbeitsloser der Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Der Kläger folgte auch einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, als er verunglückte.

Die Aufforderung muss im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen und es muss sich um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten - die persönliche Vorsprache/Meldung - vom Arbeitslosen erwartet (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, B 2 U 45/02 R, juris). Ausreichend für eine Aufforderung ist eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der Agentur für Arbeit, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde. Maßstab ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 11. September 2001, a.a.O.; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, a.a.O.).

Aus Sicht des Klägers erwartete die Agentur für Arbeit von ihm, dass er sich mit Herrn T. von der Firma S. in Verbindung setzt. Ziel war die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. - als Vorstufe hiervon - die Prüfung, ob der Kläger für die angebotene Arbeitsstelle geeignet ist und er bereit ist, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Hiervon konnte der Kläger - gemessen an der Sichtweise eines "verständigen Beteiligten" - auch ausgehen, da ihn die Agentur für Arbeit aufgefordert hatte, sich bei der Firma S. zu bewerben sowie von ihm eine entsprechende Rückmeldung per Formular erwartete. Ob dem Vermittlungsvorschlag auch eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, ist dabei nicht erheblich. Der Kläger war durch das ihm ausgehändigte "Merkblatt für Arbeitslose" über seine Obliegenheit belehrt worden, Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit zu folgen, sowie der Gefahr des Eintritts einer Sperrzeit, sollte er diese nicht erfüllen. So heißt es dort auf Seite 43: "Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie eine von Ihrer Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Verhalten das Zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereiteln".

Dies alles ist bereits dem objektiven Erklärungsgehalt des dem Kläger übersandten Vermittlungsvorschlages vor dem Hintergrund des ihm ausgehändigten Merkblattes zu entnehmen. Es spricht nichts dagegen, dass der Kläger dies auch so verstanden hat. Die Annahme eines solchen Verständnisses würde noch gestützt werden, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sich durch den Hinweis seiner Lebensgefährtin in der Obliegenheit gegenüber der Agentur für Arbeit sah, sich mit der Firma S. in Verbindung zu setzen. Entscheidend kommt es aber auf die Richtigkeit dieser Angaben nicht an. Ebenfalls ohne Belang ist die subjektive Vorstellung der Mitarbeiter der Agentur der Arbeit, ob sich der Kläger aufgrund des Vermittlungsvorschlages bei der Firma S. vorstellen musste oder sollte. Maßgeblich ist allein die gegenüber dem Kläger vermittelte Erwartung der Agentur für Arbeit.

Die Aufforderung umfasste nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauf folgende Vorstellungsgespräch. Zwar kann ein umfassendes Verständnis einer Aufforderung nicht für sämtliche denkbaren Kontakte angenommen werden, die zwischen dem Kläger und der Firma S. erfolgen können, bis das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses oder aber dessen Scheitern feststeht. So hat das BSG bereits entschieden, dass ein Meldepflichtiger auf dem Weg zu der vom Arbeitsamt vermittelten potentiellen Arbeitsstelle zwecks Vorlage/Nachreichen der fehlenden Bescheinigung der Kindergeldkasse nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (BSG, Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.). Allerdings sind die Kontaktaufnahme per Brief oder E-Mail und das daran anschließende, unmittelbare Vorstandsgespräch eng miteinander verbunden. Bei ersterem kann nicht viel mehr abgeklärt werden, als der Umstand, ob die Stelle noch frei ist und der Bewerber von seinen persönlichen Verhältnissen dafür grundsätzlich in Frage kommt. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses setzt typischerweise ein daran anschließendes, zumindest kurzes persönliches Gespräch zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber voraus. Von daher konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Agentur für Arbeit von ihm erwartete, dass er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, die der Kontaktaufnahme per Brief oder E-Mail folgte, auch wahrnimmt. Anders ist auch nicht zu erklären, dass die Agentur für Arbeit von ihm eine schriftliche Rückmeldung verlangte, in der auch gefragt wurde, ob er sich "vorgestellt" habe und das Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Für die Aufforderung, sich bei einem möglichen Arbeitgeber vorzustellen, hat das BSG auch bereits entschieden, dass diese Verpflichtung noch nicht mit der "ersten" Vorstellung abgeschlossen ist, wenn am Folgetag ein weiteres Gespräch vereinbart wird, in dem der Arbeitslose seine Entscheidung, das Arbeitsangebot anzunehmen, mitteilen will (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 1980, 2 RU 103/79, SozR 2200 § 539 Nr. 70). Dies kann auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden, dass auf die erste schriftliche Kontaktaufnahme unmittelbar ein Vorstellungsgespräch folgt (im Ergebnis ebenso die vom Kläger angeführte Entscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2012, L 3 U 85/10). Das Verhalten des Klägers unterscheidet sich damit deutlich von demjenigen eines Meldepflichtigen, der sich selbstständig, auf eigene Initiative hin, bei einer Stelle vorstellt und bei dem es an einer irgendwie gearteten Aufforderung fehlt (vgl. zu einem solchen Fall: BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, a.a.O.).

Der Kläger verunglückte auch, als er der Aufforderung nachkam. Offen gelassen werden kann, ob hier die Kriterien eines "unmittelbaren Weges" nach § 8 Abs. 2 SGB VII vollumfänglich anzulegen sind. Jedenfalls wären sie erfüllt. Denn die Versicherten haben, wenn mehrere Wege in Frage kommen, eine Wahlfreiheit im Hinblick auf Verkehrsverhältnisse, Entfernung, Zeitbedarf, Witterung, Kosten, persönliche Neigung und Ähnliches (vgl. nur Ricke in: Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rn. 201 m.w.N.). Hier war der vom Kläger gewählte Weg an der Hauptstraße (B 31; Aktenseite 27 Gerichtsakte) zwar mit 8,6 km gegenüber 8,0 km geringfügig länger als derjenige auf Nebenstraßen "über die Dörfer" (Aktenseite 28 Gerichtsakte). Es ist jedoch aufgrund eigener Ortskenntnis gerichtskundig, dass der kürzere Weg nicht nur schwerer zu finden, sondern auch durch zu bewältigende Steigungen für einen Fahrradfahrer mühsamer zu fahren gewesen wäre. Damit ist der vom Kläger gewählte Weg ebenfalls als "unmittelbar" anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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