S 2 KA 424/14 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 424/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, mittels einstweiligen Rechtsschutzes vom organisierten ärztlichen Notfalldienst im Bezirk der Antragsgegnerin befreit zu werden.

Der Antragsteller ist als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie in M niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 05.04.2011 und 23.01.2012 befreite ihn die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen zuletzt befristet bis zum 31.03.2013 vom ärztlichen Notfalldienst. Einen weiteren Antrag auf Befreiung vom Notfalldienst lehnte sie mit Bescheid vom 21.08.2014 ab: Die nahezu flächendeckende Versorgung mit Notfallpraxis im Raum Leverkusen biete jedem Kollegen die Möglichkeit, sich durch geeignete Kollegen im Notdienst vertreten zu lassen. Daher könne denjenigen Kollegen, deren wirtschaftliches Auskommen - unter Berücksichtigung des Fallzahldurchschnittes - als gesichert gelten könne, zugemutet werden, sich im Rahmen des organisierten Notfalldienstes einen geeigneten Vertreter zu zahlen. Diesem Bescheid widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 17.09.2014: Es gehe ihm nicht darum, sich seiner Beteiligung an den Kosten des Notfalldienstes zu entziehen. Sein Anliegen bestehe vielmehr ausschließlich darin, den eigentlichen Notfalldienst nicht leisten zu müssen. Hierzu sei er aus gesundheitlichen Gründen (massive HWS-Probleme, gastrointestinale Beschwerden, Z. n. neuroendokrinem Magen-CA) nicht in der Lage.

Ausweislich des Notfalldienstplanes Leverkusen für das erste Halbjahr 2015 wurde der Antragsteller für den 04.02.2015 zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der Notfallpraxis eingeteilt.

Unter Bezugnahme auf den "Antrag auf Befreiung im Notfalldienst, hier: Ihr Widerspruch vom 17.09.2014" ordnete die Antragsgegnerin unter dem 22.09.2014 bezüglich der Einteilung zum ärztlichen Notfalldienst durch die Kreisstelle Leverkusen die sofortige Vollziehung an. Durch den Bescheid der Kreisstelle Leverkusen sei der Kläger zum ärztlichen Notfalldienst eingeteilt worden. Gegen diese Einteilung habe er Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes bestehe, welches sein privates Aussetzungsinteresse überwiege. Der den Kassenärztlichen Vereinigungen übertragene Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag erfordere die Organisation eines Notfalldienstes, den alle Vertragsärzte zumindest so lange gleichwertig mit zu tragen hätten, wie sie in vollem Umfang vertragsärztlich tätig seien. Das Funktionieren des ärztlichen Notfalldienstes würde gefährdet, wenn einzelne Ärzte sich durch die mit der Einlegung des Widerspruchs gegen die Einteilung verbundene aufschiebende Wirkung der Teilnahme entzögen und dadurch die Bereitschaft der übrigen niedergelassenen Ärzte, den ärztlichen Notfalldienst zu versehen, beeinträchtigten.

Am 01.10.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Dieses Gericht hat sich mit Beschluss vom 22.10.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, in Gestalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 18.09.2014 liege eine Maßnahme vor, durch welche seinem tags zuvor eingelegten Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.08.2014 die aufschiebende Wirkung habe genommen werden sollen. Dies sei, wie der Text dieses Schreibens ergebe, auch eindeutig die Zielrichtung dieser Maßnahme.

In der Sache selbst hält sich der Antragsteller für anspruchsberechtigt, wegen seiner nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Probleme von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst freigestellt zu werden. Deshalb brauche er auch nicht (gegen Honorar) einen Berufskollegen mit seiner Vertretung zu beauftragen.

Der Antragsteller beantragt,

gemäß §§ 86 a, 86 b SGG anzuordnen, dass sein Widerspruch vom 17.09.2014 gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 21.08.2014, durch welche sein Antrag auf Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst abgelehnt wurde, aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin stellt keinen ausdrücklichen Verfahrensantrag.

Sie teilt mit, sie wisse gar nicht, wogegen sich der Antragsteller wende.

Mit dem Sofortvollzug ihrer Kreisstelle sei eine Sachlage, nämlich ein Widerspruch gegen die Einteilung zum Notfalldienst, dargelegt worden. Der Antrag des Antragstellers richte sich aber auf die weitere Befreiung vom Notfalldienst. Der ergangene Sofortvollzug sei somit ein Nullum, welches dem Prozessbevollmächtigten bei Erhalt bereits hätte klar sein müssen. Mithin sei schon die Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens obsolet gewesen. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund seien ersichtlich.

II.

Zur Klarstellung sieht die Kammer Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin vorliegend zwei Entscheidungen getroffen hat, für die in unterschiedlicher Weise vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommt.

Zum einen hat sie mit Bescheid vom 21.08.2014 den Antrag des Antragstellers auf Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat sie bisher nicht entschieden. Ein Widerspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes - hier: Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst - entfaltet keine aufschiebende Wirkung, da die §§ 86 a, 86 b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte betreffen. Insofern wäre eine einstweilige Anordnung (§ 86 b Abs. 2 SGG) zu erwirken (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R -).

Zum anderen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Notfalldienstplan für Leverkusen übermittelt, aus dem seine Einteilung in der Notfallpraxis am 04.02.2015 hervorgeht. Die Übersendung dieses Dienstplans stellt einen Verwaltungsakt dar. Soweit die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 22.09.2014 die sofortige Vollziehung angeordnet hat, kann sich diese bei verständiger Würdigung nur auf diese Einteilung des Antragstellers zum ärztlichen Notfalldienst beziehen. Insofern kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2012 - L 11 KA 39/12 B ER - m.w.N.). Im Interesse des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass sein Ziel darauf gerichtet ist, möglichst umfassenden Rechtsschutz zu erlangen. Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R -).

Hieraus ergibt sich Folgendes:

Soweit es die grundsätzliche Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst betrifft, verlangt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).

Dabei setzt § 86 b Abs. 2 SGG voraus, dass ein wesentlicher Nachteil abgewendet werden soll oder die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte. Ein Anordnungsgrund ist danach anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Insbesondere sind die Folgen abzuwägen, die mit dem Erlass bzw. dem Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden sind. Einzubeziehen sind u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden (Grund-)Rechtsverletzung und sonstige unbillige Härten der Beteiligten. Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht aus (LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 - L 11 KA 41/14 B ER - m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist ein Anordnungsgrund nicht dargetan. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, weshalb ihm nicht zuzumuten sei, die Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.08.2014 oder ggf. eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es reicht ohne Weiteres aus, ggf. gegen einzelne konkrete Einteilungen zum Notfalldienst - wie hier zum 04.02.2015 - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

Insofern bestand allerdings vorliegend keine Veranlassung, die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Notfalldiensteinteilung anzuordnen.

§ 86b Abs. 1 SGG bestimmt im Gegensatz zu § 86b Abs. 2 SGG keine Voraussetzungen für den Erfolg des Eilantrags. Insofern steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - m.w.N.).

Bei summarischer Prüfung erweist sich das Begehren des Antragstellers als erfolglos.

Zwar hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des LSG NRW (Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - m.w.N. -) ist im Interesse der Entlastung der Gerichte das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde nach § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG zu erreichen, nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs, der gegenläufigen Interessen der Beteiligten und des von der Antragsgegnerin fixierten besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug ist ein Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG jedoch erkennbar aussichtslos.

Die Einteilung des Antragstellers zum ärztlichen Notfalldienst ist formell und materiell rechtmäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Beschluss vom 22.09.2014 wird auch von einem besonderen öffentlichen Interesse gedeckt, das die Antragsgegnerin hinreichend schriftlich begründet hat.

Der Antragsteller ist als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie zur Teilnahme an dem gemeinsam von der Antragsgegnerin und der Ärztekammer Nordrhein organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) umfasst die den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst). Ein Vertragsarzt übernimmt als Mitglied der KV mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Das betrifft auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunde. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (BSG, Urteile vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R -; vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -; vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R -). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V obliegenden Sicherstellungsauftrags - stellvertretend für ihre vertragsärztlichen Mitglieder - verpflichtet, den Notfalldienst zu organisieren und einzurichten.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine vollständige (ersatzlose) Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst. Eine solche kommt unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Belastung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Frage, wenn nämlich gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führen und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfalldienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 29/12 B -). Diese Rechtsprechung hat der Bescheid der Kreisstelle Leverkusen vom 21.08.2014 sinngemäß wiedergegeben. Die Tragung der Kosten des Notfalldienstes im Sinne des § 12 der gemeinsamen Notfalldienstordnung ist hiervon unabhängig.

Ausweislich des letzten bestandskräftigen Abrechnungsbescheides vom 21.10.2014 für das Quartal 2/2014 hat der Kläger 598 Fälle der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet und hierfür ein Honorar von über 35.000,- EUR erhalten. Damit erreicht seine Fallzahl zwar nur etwa 42 % derjenigen seiner Arztgruppe (1.416). Jedoch reichen seine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit für die Finanzierung eines Vertreters noch sicher aus. Der Antragsteller ist nur einmal in der ersten Jahreshälfte 2015, also für zwei Quartale, für den Notfalldienst eingeteilt worden. Selbst wenn er für den Vertreter max. 500,- EUR für den Vertretungsfall zahlen müsste, belastete ihn dies wirtschaftlich mit unter 1 % seines Honorars. Das ist ohne Weiteres zumutbar und berechtigt nicht zur vollständigen Befreiung vom Notfalldienst.

Die Antragsgegnerin hat auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG) hinreichend begründet. Die Begründung muss erkennen lassen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder das Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das den Sofortvollzug tragende "besondere Interesse" muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus. Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt. An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen (LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER -).

Dem genügen die Darlegungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 22.09.2014 in hinreichender Weise. Sie hat darauf hingewiesen, dass alle Vertragsärzte zum Notfalldienst in gleich belastender Weise heranzuziehen seien und das Funktionieren des ärztlichen Notfalldienstes gefährdet würde, wenn einzelne Ärzte sich mittels Widerspruchs der Teilnahme entzögen und dadurch die Bereitschaft der übrigen Ärzte, den ärztlichen Notfalldienst zu versehen, beeinträchtigten. Diese "gruppentypisierten" Erwägungen, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, hat das LSG NRW ausdrücklich geteilt (Beschluss vom 31.10.2011 - L 11 KA 61/11 B ER - m.w.N.)
Rechtskraft
Aus
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