S 20 EG 11/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 EG 11/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 3/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
ohne
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 und des endgültigen Feststellungsbescheides vom 18. November 2014 verurteilt, bei der Berechnung des Einkommens des Klägers die Steuerklasse III zu Grunde zu legen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung der Steuerklasse III.

Der Sohn des Klägers, B. A., wurde 2013 geboren. Während der 12 Monate vor der Geburt seines Sohnes war der Kläger erwerbstätig. Bei dem von ihm erzielten Einkommen wurde für die Monate 08 – 12/2012 die Steuerklasse IV, für die Monate 01 – 05/2013 die Steuerklasse V und für die Monate 06 – 07/2013 die Steuerklasse III berücksichtigt.

Am 18. Februar 2014 beantragte der Kläger Elterngeld. Mit Bescheid vom 12. März 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Elterngeld für den 8. und 12. Lebensmonat seines Kindes in Höhe von jeweils 798,04 EUR. Bei der Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum legte der Beklagte die Steuerklasse V zu Grunde.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 2c Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) seien Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt worden sei. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert habe, sei die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten habe. Bestehe ein Gleichstand bezüglich der Anzahl der jeweiligen Monate, sei das Abzugsmerkmal (Steuerklasse) anzusetzen, dass zuletzt (überwiegend) durch den Arbeitgeber ausgewiesen worden sei. Durch die vorgelegten Einkommensunterlagen sei für die Monate 08/12 bis 12/12 (fünf Monate) die Steuerklasse IV, für die Monate 01/13 bis 05/13 (fünf Monate) die Steuerklasse V und für die Monate 06/13 bis 07/13 (zwei Monate) die Steuerklasse III ausgewiesen. Unter Anwendung des § 2c Abs. 3 BEEG sei bei der Berechnung des Elterngeldes die Steuerklasse V zu Grunde zu legen.

Mit der am 17. April 2014 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, weil die Steuerklasse V nicht in der überwiegenden Zahl der Monate im Bemessungszeitraum gegolten habe, sei die Steuerklasse III für die Berechnung zu Grunde zu legen, da diese Steuerklasse im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten habe.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 und des endgültigen Feststellungsbescheides vom 18. November 2014 zu verurteilen, bei der Berechnung des Einkommens des Klägers die Steuerklasse III zu Grunde zu legen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, der strittige Bescheid vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Seines Erachtens beinhalte die Regelung des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG einen eindeutigen Vorrang der Steuerklassenangabe mit Geltung in der überwiegenden Zahl der Monate mit Einkommen gegenüber der Angabe der zuletzt maßgeblichen Steuerklasse am Ende des Bemessungszeitraums.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weshalb er abzuändern war. Der Kläger hat Anspruch auf Berücksichtigung der Steuerklasse III bei der Berechnung des ihm zustehenden Elterngeldes.

Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 S. 1 BEEG). Da das Kind am 1. August 2013 geboren wurde, ist dies hier die Zeit von August 2012 bis Juli 2013. Die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Einzelnen richtet sich nach § 2c BEEG. Gemäß § 2c Abs. 1 S. 1 BEEG ergibt sich das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2c Abs. 2 BEEG). Diese generelle Aussage wird für die zu berücksichtigenden Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben in § 2c Abs. 3 BEEG konkretisiert. Danach sind Grundlage der Ermittlungen der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.

Grundsätzlich ist demnach auf die Abzugsmerkmale in der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung des Bemessungszeitraums abzustellen (§ 2c Abs. 3 S. 1 BEEG in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Im Unterschied zur vorherigen Regelung und zum bisherigen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges sind die Entgeltdaten nicht monatsbezogen, sondern anhand der Entgeltdaten in dem letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 zu bestimmen. Dies dient der Vereinfachung des Elterngeldvollzuges. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn sich ein Abzugsmerkmal im Bemessungszeitraum geändert hat und die abweichende Angabe in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat (§ 2c Abs. 3 S. 2 BEEG). Im vorliegenden Fall ist in der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung des Klägers die Steuerklasse III angeführt gewesen. Diese Steuerklasse hat jedoch nur in den letzten beiden Monaten gegolten. Es hat also eine Änderung der Steuerklasse im Bemessungszeitraum stattgefunden. In dem Fall des Klägers besteht die Besonderheit, dass sich die Steuerklasse im Bemessungszeitraum sogar zweimal geändert hat. Diese Konstellation war vom Gesetzgeber so wohl nicht bedacht worden. Eine Abweichung von der Grundregel des § 2c Abs. 3 S. 1 BEEG setzt jedoch neben einem Steuerklassenwechsel außerdem voraus, dass die abweichende Angabe in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Eine Angabe hat in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten, wenn sie länger gegolten hat als jeweils die anderen Angaben (vgl. Richtlinien des BMFSF für Geburten ab dem 01.01.2013, Ziffer 2c.3.2.2). Im Fall des Klägers hat jedoch die Steuerklasse IV genau wie die Steuerklasse V in jeweils 5 Monaten gegolten. Eine Geltung in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums lässt sich deshalb nicht feststellen. Die Steuerklasse IV und V haben vielmehr jeweils gleichlang gegolten, ohne dass ein Überwiegen festzustellen ist. Die Regelung in § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG stellt eine Ausnahme zu dem in Satz 1 festgelegten Grundsatz dar. Lässt sich - wie hier - keine überwiegende Geltung einer anderen Steuerklasse im Bemessungszeitraum feststellen, bleibt es bei der Grundregel des Satz 1, dass die letzte Steuerklasse maßgeblich ist. Grenze der Auslegung einer Vorschrift ist ihr Wortlaut. Nach dem Wortlaut des § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG ist eine Abweichung bei dem Wechsel eines Merkmals (hier der Steuerklasse) nur dann möglich, wenn eine Geltung in der überwiegenden Zahl der Monate im Bemessungszeitraum festzustellen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Überwiegen lässt sich für keine der Steuerklassen feststellen, deshalb bleibt es bei dem Grundsatz nach § 2c Abs. 3 S. 1 BEEG, dass die Steuerklasse maßgeblich ist, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten hat, mithin dem Monat, in dem die berechtigte Person letztmalig vor der Geburt zu berücksichtigende Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Bislang gibt es – soweit ersichtlich – keine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, welches Abzugsmerkmal im Rahmen des § 2c Abs. 3 BEEG zur Anwendung kommt, bei mehrmaliger Änderung im Bemessungszeitraum. Es handelt sich um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Rechtskraft
Aus
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