L 1 U 1882/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 120/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1882/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch bei einer überwiegend von zu Hause aus arbeitenden Selbständigen ist ein Sturz auf einer Treppe im selbstbewohnten Einfamilienhaus auf dem Weg vom Arbeitszimmer zur Haustür zur Entgegennahme eines Postpaketes kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.03.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Treppensturzes als Arbeitsunfall.

Die 1960 geborene Klägerin ist seit 2009 als Werbetexterin und Journalistin selbstständig tätig und als solche seit dem 01.05.2009 bei der Beklagten freiwillig versichert. Das von der Klägerin allein bewohnte Wohnhaus dient zugleich als Betriebsstätte. Dort befindet sich im ersten Obergeschoss gegenüber dem Schlafzimmer und einem mit einer Badewanne und Dusche ausgestatteten Badezimmer auch das Arbeitszimmer der Klägerin. Dazwischen befindet sich eine schmale Diele, in welche der Treppenaufgang mündet. Am 01.08.2012 stürzte die Klägerin gegen 11.00 Uhr auf der Treppe, die vom 1. Obergeschoss in das Erdgeschoss führt, und zog sich neben einer Handgelenksprellung links und einer Prellung der Lendenwirbelsäule eine Fraktur des 5. Mittelfußknochens links zu (Arztbericht über eine ambulante Behandlung des Krankenhauses B. vom 01.08.2012, Bl. 17 Verwaltungsakte der Beklagten - VA). Aufgrund dessen war die Klägerin vom 01.08.2012 bis zum 11.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt (Bescheinigung der orthopädischen Praxis Dr. P./Dr. S. vom 16.08.2012, Bl. 14 VA). In ihrer Unfallanzeige vom 02.08.2012 gab die Klägerin an, ihr Arbeitszimmer befinde sich im ersten Stock ihres Wohnzimmers. Auf das Klingeln an der unteren Haustür hin sei sie die Treppe hinuntergelaufen. Dabei sei sie auf der viertletzten Stufe ins Stolpern gekommen und gestürzt. Sie habe sich noch mit den Händen abstützen können, der linke Fuß sei umgeknickt. Als Beginn ihrer Arbeitszeit gab sie 9.00 Uhr an, als Unfallzeit 11.00 Uhr. Sie habe die Arbeit sofort eingestellt und nicht wieder aufgenommen.

Mit Bescheid vom 20.09.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 01.08.2012 als Arbeitsunfall ab. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beschränke sich der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich auf die Bereiche des Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit unmittelbar dienten. Bei vollständiger Trennung von Betriebsräumen und Wohnräumen ende der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich mit dem Verlassen der Betriebsräume. Ereigne sich ein Unfall in Räumen oder auf Treppen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden könnten, bestehe Unfallversicherungsschutz nur, wenn der Ort, an welchem sich der Unfall ereignet habe, auch Betriebszwecken wesentlich diene. Da sich der Unfall im Treppenhaus ereignet habe und sich im 1. Obergeschoss neben dem Büro auch das Schlafzimmer und das Bad der Klägerin befinde, sei die Treppe nicht wesentlich dienstlich genutzt. Auch sei der zurückgelegte Weg nicht der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt. Das sei dann der Fall, wenn der Versicherte durch besondere Umstände gezwungen sei, die Verrichtung ausschließlich und in unmittelbarer Aufnahme der versicherten Tätigkeit in einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Dazu gehöre nicht der Empfang der täglichen Post.

Hiergegen erhob die Klägerin am 22.09.2012 Widerspruch und trug vor, sie habe am Vormittag des 01.08.2012 in ihrem Arbeitszimmer Telefonate und schriftliche Arbeiten erledigt, als es an der Haustür geklingelt habe. Von ihrem Schreibtisch aus habe sie vor der Eingangstür das Fahrzeug des Paketdienstes erblickt. Sie habe damals Büromaterial erwartet und sei deshalb vom Arbeitszimmer über die Treppe Richtung Eingangstüre gegangen, um die nach ihrer Vorstellung für ihren Betrieb gelieferte Post abzuholen. Bei dieser Gelegenheit sei sie auf dem Treppenabsatz gestürzt. Nach dem Sturz sei es der Klägerin gelungen, dann noch zur Türe zu gehen, allerdings sei das Paketauto inzwischen wieder weggefahren. Die Argumentation der Beklagten, die Treppe zum 1. Obergeschoss sei nicht wesentlich dienstlich genutzt, gehe an der Realität vorbei. Der Weg zum Arbeitszimmer sei allein aus der Natur der Sache heraus wesentlich häufiger zu nutzen als derjenige ins Schlafzimmer. Die Klägerin überließ der Beklagten Pläne (Grundriss) über das Erdgeschoss und Obergeschoss ihres Wohnhauses und eine Gewerbe-Anmeldung vom 04.12.2009 bei der Gemeinde P ...

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundsätzlich trenne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Außentür des Gebäudes klar den öffentlichen Verkehrsraum vom unversicherten Bereich, dem vom Versicherten bewohnten Haus. Lägen Wohnung und Arbeitsstätte im selben Haus, komme es darauf an, ob der Unfallort auch Betriebszwecken wesentlich diene. Kriterium für die Wesentlichkeit sei eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke. Im 1. Obergeschoss des Wohnhauses befänden sich neben dem Arbeitszimmer auch das Schlafzimmer und das Bad. Publikumsverkehr bzw. öffentliche Räume seien nicht gegeben. Die übliche Arbeitszeit werde im Arbeitszimmer verbracht, weitere betriebliche Räume in anderen Etagen seien nicht vorhanden, sodass die Treppe nicht wesentlich betrieblich genutzt werde. Der Weg vom Arbeitszimmer zur Haustür, um auswärts berufliche Termine wahrzunehmen, gehöre nicht zu den versicherten Wegen, sondern sei noch der Privatsphäre zu zurechnen, selbst wenn er bereits in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Das Gehen zur Haustür wegen der vermuteten Anlieferung von beruflich angefordertem Büromaterial stelle keine Rufbereitschaft im engen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit dar. Der Weg innerhalb des Wohnhauses sei noch wesentlich dem privaten Bereich zuzurechnen, da dieser einem geplanten Weg zum Einkauf von Büromaterial außerhalb gleichzusetzen sei und auch hier der versicherte Weg erst an der Außenhaustür beginne. Deshalb liege ein Versicherungsfall nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 04.02.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Am 01.03.2013 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie betreibe ihre Tätigkeit in einem separaten Arbeitsraum des Hauses, wobei Hauseingang, Gäste- bzw. Kundentoilette und Garderobe, Wartemöglichkeit und Treppenhaus zum Arbeitsraum von den Privaträumlichkeiten separiert seien. Am Vormittag des 01.08.2012 sei sie mit Tätigkeiten in ihrem Arbeitszimmer befasst gewesen. Gegen 11.00 Uhr habe es an der Haustür mehrfach geklingelt und ein Blick durch das Fenster des Arbeitszimmers habe die Klägerin ein Auto des Paketdienstes vor ihrem Hause erkennen lassen, sodass sie davon ausgegangen sei, dass von ihr bestellte Büromaterialien angeliefert würden. Auf dem Weg, um dieses in Empfang zu nehmen, sei sie dann auf der Treppe, welche unmittelbar vom Arbeitszimmer im 1. Stock zur Tür im Erdgeschoss führe, gestürzt. Sie habe sich dann wieder aufgerappelt und sei zur Tür gegangen, allerdings sei der Postmann schon wieder weg gewesen. Er habe das Päckchen stehen lassen, in welchem sich nicht das Büromaterial, sondern nur Kaffee befunden habe. Aus den bei der Akte befindlichen Grundrissen des Hauses gehe hervor, dass Arbeitszimmer, Treppenhaus, Garderobe und Besucher-WC sowie der Hauseingang vom eigentlichen Wohnteil klar abgegrenzt seien. Der Gang vom Arbeitsbereich (Arbeitszimmer) über die Treppe, um Arbeitsmaterial zu holen und dann wieder zum Arbeitszimmer zurückzugehen, stelle insgesamt eine einheitliche Begebenheit dar, die dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und somit versichert sei. Wichtigstes Abgrenzungskriterium sei die sogenannte Handlungstendenz, wobei Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Aufgrund der im Obergeschoss neben dem Arbeitszimmer befindlichen privaten Räume (Schlafzimmer und Bad) sei eine wesentliche Mitbenutzung der Treppe zum Erdgeschoss (Küche, Wohn-/Essbereich) aus privaten Gründen gegeben. Ein Versicherungsschutz im häuslichen Bereich auf einer grundsätzlich auch wesentlich privat genutzten Treppe sei nur aufgrund besonderer Umstände möglich. Die Entgegennahme von möglicherweise betriebsdienlichem Arbeitsmaterial/Post stehe als Vorbereitungshandlung nur in einem losen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Das SG die Klage mit Urteil vom 20.03.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zur Entscheidung über den Versicherungsschutz darauf abzustellen sei, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignet habe, auch Betriebszwecken wesentlich diene, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen worden sei bzw. welcher Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt verfolgt worden sei. Maßgeblich sei neben den gesamten Umständen des Einzelfalls, ob der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignet habe, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens gedient habe. Dies sei nicht der Fall für das bloße Zurücklegen von Wegen zu der bzw. von der häuslichen Arbeitsstätte, etwa bei täglicher Nutzung einer Treppe zwischen der Garage und dem häuslichen Arbeitsplatz oder der Nutzung einer Treppe durch einen Außendienstmitarbeiter, um vom Arbeitszimmer aus zu Kundenbesuchen aufzubrechen. Die Nutzung des maßgeblichen Gebäudeteils müsse über das bloße Beschreiten von Wegen hinausgehen, nachdem das Zurücklegen von Wegen regelmäßig nur in mittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit stehe und nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit darstelle. Lege man dies zugrunde, habe die Treppe im Haus der Klägerin nicht wesentlich betrieblichen Zwecken gedient. Im betrieblichen Zusammenhang sei sie nur als Durchgang genutzt worden, um das im 1. OG gelegene Arbeitszimmer zu erreichen, sodass nicht von entscheidender Bedeutung sei, wie häufig die Klägerin die Treppe aus betrieblichen Gründen durchschritten habe. Eine der versicherten Tätigkeit der Klägerin zuzurechnenden Nutzung des Treppenhauses sei nicht festzustellen, zumal auch gelegentliche Kundenbesuche (laut Klägerin drei- bis viermal im Monat) nicht ausreichend seien, um festzustellen, dass die Treppe rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens diene. Grundsätzlich trage der Versicherte des Unfallrisiko im häuslichen Bereich selbst, da er über diesen Verfügungsmacht habe und Gefahrenquellen deshalb weitgehend beseitigen oder reduzieren könne.

Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 31.03.2014 zugestellte Urteil hat dieser per Fax am 28.04.2014 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Treppennutzung sei überwiegend Betriebszwecken und nicht privaten Zwecken zuzuordnen. Die Treppe führe nicht nur zur Eingangs- und Ausgangstür, sondern auch zur Garderobe, zum Wartezimmer für Besucher und zur Toilette. Sie müsse auch durchschritten werden, um die interne betriebliche Arbeit durch Gespräche, Verhandlungen und Besuche bei Kunden außer Haus fortzuführen und damit überhaupt Aufträge erfüllen zu können. Die Treppennutzung zum Unfallzeitpunkt sei, zumindest berechtigterweise angenommen, beruflicher Tätigkeit zuzuordnen; das gleiche gelte absolut überwiegend für den sonstigen Tagesablauf.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 01.08.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Klägerin hat eine schriftliche Aufstellung vorgelegt, aus welcher hervorgeht, wann und zu welchem Zweck sie am 24.03. bis zum 26.03.2014 die Treppe ihres Hauses benutzt hat. Hiernach hat sie an allen drei Tagen morgens die Treppe für den Weg in die Küche benutzt, um zu frühstücken und ihre Katzen zu füttern. Danach hat sie sich über die Treppe in ihr Arbeitszimmer begeben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Am 24. und 26.03.2014 hat sie die Treppe vormittags nochmals benutzt, um sich einen Kaffee zu holen. Sie ist dann am 24.03. und 25.03. vormittags über die Treppe zu beruflichen Interviewterminen aufgebrochen und mittags über die Treppe in ihr Arbeitszimmer zurückgekehrt. Ein Mittagessen ist an diesen Tagen nicht verzeichnet. Am 26.03. hat sie die Treppe mittags benutzt, um sich für das Mittagessen in die Küche zu begeben und von dort zurück in ihr Arbeitszimmer zu gelangen. An allen drei Tagen hat sie dann am Nachmittag über die Treppe das Haus für einen beruflichen Interviewtermin verlassen und ist nach dessen Wahrnehmung wiederum über die Treppe in ihr Arbeitszimmer zurückgekehrt, wo sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Sie hat sich dann abends jeweils an allen drei Tagen über die Treppe in die Küche begeben, um das Abendessen einzunehmen. Danach ist sie zurück in ihr Arbeitszimmer gegangen und hat weitergearbeitet und sich währenddessen an allen drei Tagen in der Küche im EG eine Tasse Tee geholt. Nach Abschluss der Arbeit hat sie die Treppe genutzt, um in ihr Wohnzimmer im EG zu gelangen und schließlich wiederum, um in das im 1. OG gelegene Bad und ihr Schlafzimmer zu gelangen.

Im Erörterungstermin vom 26.11.2014 wurde die Klägerin nochmals angehört. Sie hat das Unfallereignis nochmals geschildert und auf Nachfrage bestätigt, dass sie neben dem von ihr bestellten Büromaterial auch Nespresso-Kapseln für ihre Nespresso-Maschine im Internet bestellt hatte. Die Kaffeemaschine stehe in der Küche. Sie nutze sie privat, aber auch wenn Kundschaft da sei, um einen Kaffee anzubieten. Bei dem vom Paketboten am 01.08.2012 zurückgelassenen Päckchen habe es sich um die Nespresso-Kapseln gehandelt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und die Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten 1. und 2. Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2013, mit welchem diese die Anerkennung des Treppensturzes vom 01.08.2012 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R –, BSGE 102, 111-121, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, SozR 4-2200 § 550 Nr. 2).

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Treppensturz der Klägerin am 01.08.2012 war kein Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (st. Rspr., etwa BSG, Urteil vom 12.05.2009 – B 2 U 11/08 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 34, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 1/06 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, BSGE 98, 20-26).

Zwar ist bei freiwillig versicherten Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wie hier der Klägerin, ähnlich wie bei Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall "infolge" einer versicherten Tätigkeit), der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt (vgl. zusammenfassend BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9, jeweils Rn. 5 bis 7 m.w.N.). Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. nicht beim Personaleinkauf, BSG vom 19.01.1995 - 2 RU 3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 22), sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege zum Besuch eines Kunden bei einem Außentermin) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit ins Büro) steht (BSG, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 20, SozR 4-2700 § 2 Nr 8, Rn. 15).

Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw. das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Probleme auf (vgl. zum Wegeunfall schon BSG vom 13.03.1956 - 2 RU 124/54 - BSGE 2, 239 m.w.N.). Seit dieser grundlegenden Entscheidung sieht der 2. Senat des BSG - ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung - Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst an. Selbst auf Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern wendet das BSG diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung (vgl. die zahlreichen Nachweise im BSG-Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R –, a.a.O., juris, Rn. 16) an, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist. Dies gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind (BSG, Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 39/99 R –, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3, juris, Rn. 21 ff. m.w.N und ausführlicher Begründung). Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG - neben der schon angeführten der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Unternehmerhaftung - von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahme zugelassen. Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, z.B. dem Haus des Versicherten, in dem seine Wohnung ist. Diese für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entwickelte Rechtsprechung gilt auch für freiwillig Versicherte nach § 6 SGB VII, da dieselben Normen anzuwenden und Gründe für eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu erkennen sind (BSG-Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R –, a.a.O., juris, Rn. 16).

Diese Grenze ist so nicht anwendbar, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden. In derartigen Fällen gilt, dass Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen (BSG vom 29.01.1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267, 270 - Malermeister), weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht. Bei der zu treffenden Abgrenzung helfen allgemeine Überlegungen zu einer "Unternehmensdienlichkeit" des Verhaltens des Versicherten zur Zeit des Unfalls nicht weiter. Gerade bei versicherten Unternehmern ist der Kreis der Verrichtungen, die als "unternehmensdienlich" angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit iS der §§ 2, 3 und 6 SGB VII und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach ständiger Rechtsprechung deshalb die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für Wege, wie oben dargelegt wurde, und für die aufgrund ihrer besonderen Struktur die aufgezeigten Grenzziehungen entwickelt wurden (BSG, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R –, a.a.O., juris, Rn. 22 m.w.N.).

Rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Zurechnung von Wegen zur versicherten Tätigkeit bei Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Haus treten vor allem in zwei Fallgestaltungen auf: (st. Rspr. des BSG, vgl. auch zum Folgenden, BSG-Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R –, a.a.O., juris, Rn. 17 ff., ebenfalls BSG-Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 1/06 R –, a.a.O., juris, Rn. 15 ff.):

Bei der ersten Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient (BSG vom 29.01.1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267, 270 - Malermeister), ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde (BSG vom 29.01.1960 - 2 RU 265/56 – a.a.O.; BSG vom 24.05.1960 - 2 RU 122/59 - BSGE 12, 165 = SozR Nr 26 zu § 542 RVO - Sturz eines Landwirts auf der Treppe; BSG vom 30.11.1972 - 2 RU 169/71 - USK 72117 - Aufsuchen der Privattoilette; BSG vom 26.04.1973 - 2 RU 5/70 - Aufsuchen der Privattoilette) bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG vom 29.01.1960 - 2 RU 47/58 - SozR Nr. 20 zu § 543 RVO - Tierarzt). In der Entscheidung vom 27.10.1987 (- 2 RU 32/87 - Sturz eines Landwirtes in dem von ihm bewohnten und betrieblich auf allen Etagen genutzten Hauses) hat es als maßgeblich angesehen, ob neben den - immer zu berücksichtigenden - gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient und als Kriterium für die Wesentlichkeit auf eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke abgestellt. Daran hat es ins seinen bereits in Bezug genommenen Urteilen vom 12.12.2006 ausdrücklich festgehalten. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Ob dafür das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht (so BSG vom 27.10.1987, a.a.O.), ist hiernach zweifelhaft, hängt aber letztlich von der Nutzung der Treppe insgesamt ab. Soweit das BSG im Urteil vom 14.12.1999 (B 2 U 3/99 RSozR 3-2700 § 8 Nr. 1) die Auffassung vertreten hatte, dass keine ständige Nutzung der Treppe erforderlich sei, hat es diese Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 12.12.2006 aufgegeben und betont, dass die Treppe zumindest wesentlich auch den Zwecken des Unternehmen dienen muss, um einen Unfall auf ihr der beruflichen Tätigkeit zurechnen zu können.

Die zweite Fallgestaltung betrifft Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist. Versicherungsschutz bejaht hat das BSG bei einem Sturz im Schlafzimmer auf dem Weg zum Telefon bei einem möglichen Ausbruch von Jungvieh (BSG vom 27.11.1980 - 8a RU 12/79 - SozR 2200 § 548 Nr 51) und bei einem Vorsteher eines Wasserschutzverbandes mit Alarmanlage im Erdgeschoss (BSG vom 26.06.1985 - 2 RU 71/84 - SozR 2200 § 548 Nr 72), verneint wurde der Versicherungsschutz für einen Sturz einer Malermeister-Ehefrau in der Wohnung im Obergeschoss, nachdem es an der Tür des Ladengeschäfts im Erdgeschoss geklingelt hatte (BSG vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Weg der Klägerin vom 1. Obergeschoss in das Erdgeschoss mangels inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs der versicherten Tätigkeit als Werbetexterin/Journalistin nicht zuzurechnen. Nach Auswertung aller Akten und Anhörung der Klägerin hat sich der Senat von folgendem Geschehensablauf überzeugt: Die Klägerin hat sich am Unfalltag in ihrem häuslichen Arbeitszimmer aufgehalten und ist ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, als sie das Paketauto des Paketdienstes DHL auf der Wendeplatte vor ihrem Haus erblickt hat. Auf das Klingeln des Paketboten an der Haustür hat sie sich von ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus, welcher im Arbeitszimmer im 1. Obergeschoss des von der Klägerin allein bewohnten Privathauses liegt, zur Haustür im Erdgeschoss begeben. Auf der Treppe ist sie auf den letzten drei bis vier Stufen vor dem Treppenabsatz ins Straucheln gekommen und auf dem Treppenabsatz schließlich mit dem linken Fuß umgeknickt. Der Postbote hatte sich bereits wieder entfernt, als die Klägerin die Haustür erreicht hat. Er hat sein Paket vor der Haustür zurückgelassen. Darin haben sich Nespresso-Kapseln für die von der Klägerin ganz überwiegend für private Zwecke genutzte Nespresso-Kaffeemaschine befunden. In den Tagen zuvor hatte sie sowohl Büromaterial, welches sie für ihre berufliche Tätigkeit benötigt hat, als auch Kaffeekapseln bestellt.

Das Vorbringen der Klägerin, wonach sie den Weg zur Haustür mit der Vorstellung und dem Willen angetreten hat, dort eine Lieferung Büromaterial entgegen zu nehmen, wird durch die erwiesenen objektiven Begleitumstände gerade nicht bestätigt. Zur Feststellung der objektiven Handlungstendenz ist maßgeblich nicht auf die subjektive Vorstellung des Versicherten abzustellen, sondern auf die objektiven Umstände des Einzelfalls. Hiernach ist festzustellen, dass die Klägerin neben der Lieferung Büromaterial auch eine Lieferung Kaffeekapseln bestellt hatte, die am Unfalltag ja letztlich auch angeliefert worden ist, und sie beim Herabsteigen der Treppe nicht wissen konnte, welche der anstehenden Lieferungen sie in Empfang nehmen würde. Hinzu kommen weitere naheliegende und ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnende Möglichkeiten, weshalb der Paketbote geklingelt haben konnte: Wegen der Anlieferung eines Päckchens ohne vorangegangene Bestellung (Geschenk einer nahestehenden Person, Werbegeschenk, etc.) oder wegen der Bitte um Annahme einer Paketlieferung für abwesende Nachbarn, was immer häufiger vorkommt, seitdem der Internethandel stetig an Bedeutung gewinnt. Nach alledem ist der Weg zur Tür von der Klägerin nicht mit wesentlich betrieblicher Handlungstendenz zurückgelegt worden; die private Handlungstendenz hat klar überwogen.

Hinzu kommt, dass die Treppe, auf welcher sich der Unfall ereignet hat, nicht wesentlich den Zwecken des Unternehmens der Klägerin gedient hat, wovon der Senat nach Auswertung der "exemplarischen Darstellung der Arbeitstätigkeit und Nutzung der Betriebsstätte" der Klägerin für den Zeitraum vom 24.03.bis 26.03.2014 (Montag bis Mittwoch), welche er im Urkundsbeweis verwertet hat, überzeugt ist. Eine überwiegend betriebliche Nutzung der Treppe, welche vom Erdgeschoss mit Haupteingangsbereich samt Garderobe und Gäste-WC, Küche, Essbereich und Wohnzimmer vom Erdgeschoss in das 1. Obergeschoss des Privathauses führt, in welchem sich neben dem Arbeitszimmer auch das Schlafzimmer und private Badezimmer der Klägerin befindet, ist hierdurch gerade nicht belegt. So hat die Klägerin die Treppe mehrmals täglich genutzt, um im privat genutzten Bereich des EG privaten Verrichtungen nachzugehen (morgens Einnahme des Frühstücks und Füttern der Katzen, vormittags in Unterbrechung ihrer Arbeitstätigkeit Kaffee holen, abends Tee kochen; Einnahme einer Mittags- und von Abendmahlzeiten, abends jeweils Gang ins Wohnzimmer und nachts der Gang ins Bade- und Schlafzimmer). Eine unmittelbar der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Nutzung des Treppenhauses hat im von der Klägerin dargestellten Zeitraum – und davon ausgehend auch zum Zeitpunkt des stattgehabten Unfalls – nicht stattgefunden. Neben den Wegen vom und zum Arbeitszimmer, denen keine enge Anbindung an eine betriebliche Tätigkeit zueigen ist, besteht vorliegend der betriebliche Bezug der Treppennutzung durch die Klägerin nur darin, dass sie sich an den von ihr exemplarisch beschriebenen drei Werktagen über die Treppe vom Arbeitszimmer aus insgesamt fünfmal auf einen Betriebsweg (Kundenbesuch mit Interview) begeben hat bzw. nach Wahrnehmung der aushäusigen Kundentermine über die Treppe in das Arbeitszimmer zurückgekehrt ist. Eine ständige, nicht nur gelegentliche und wesentlich betriebliche Nutzung der Treppe vermag der Senat hierin nicht zu erkennen, zumal die exemplarische Aufstellung der Klägerin sich lediglich auf Werktage bezieht und arbeitsfreie Tage außer Betracht bleiben. Hinzu kommt, dass eine Nutzung der Treppe durch Kunden, welche die Klägerin aufsuchen, nach ihren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 05.02.2014 nur selten (etwa drei bis viermal im Monat) stattfindet.

Schließlich ist das Klingeln des Paketboten mit dem darauffolgenden Gang der Klägerin zur Hauseingangstür nicht mit den von der Rechtsprechung geprägten Fallgruppen einer Rufbereitschaft mit Notwendigkeit, sofort zu handeln, vergleichbar. Weder hat eine Rufbereitschaft der Klägerin oder eine irgendwie damit vergleichbare Situation bestanden, noch die Notwendigkeit zu sofortigem Handeln, nachdem Paketlieferungen der Firma DHL, wenn der Empfänger nicht öffnet, entweder bei Nachbarn abgegeben werden, oder am Folgetag auf einer nahegelegenen Poststelle abgeholt werden können, was gerichtsbekannt ist.

Ergänzend ist noch festzustellen, dass der Senat die von der Klägerin in erster Instanz aufgestellte Behauptung, der Hauseingang, die Gäste- bzw. Kundentoilette und Garderobe samt Wartemöglichkeit und das Treppenhaus zum Arbeitsraum seien von den Privaträumlichkeiten "separiert", durch die vorgelegten Pläne und Fotografien als widerlegt ansieht. Hiernach sind Windfang und Garderobe mit angeschlossenem WC durch eine Zimmertür vom privat genutzten Essbereich abgetrennt, in welchem die Verbindungstreppe zum 1. Obergeschoss führt, auf welcher sich der Unfall ereignet hat. Im 1. Obergeschoss ist ebenfalls keine irgendwie geartete bauliche Trennung zwischen dem beruflich genutzten Arbeitszimmer und den übrigen Räumen erkennbar. Die Treppe mündet in die Diele, welche ohne bauliche Abtrennungen Zugang zu allen im 1. OG befindlichen Räumen bietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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