L 9 KR 389/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 845/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 389/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 25. Oktober 2012.

Die am 1. Januar 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert und arbeitete vom 1. April 1985 bis zum 31. Januar 2012 bei der Firma O als Maschinenbedienerin. Aufgrund einer Ende Juni 2011 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung endete das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung von O aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31. Januar 2012. Der Klägerin wurde eine Abfindung zugesprochen. Zugleich wurde die Klägerin in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeit freigestellt. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers enthielt den Zusatz, dass die Klägerin während dieser Freistellungsphase Entgelt erhalte, unabhängig davon, ob sie arbeitsfähig sei oder nicht; sie habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder lohnersetzende Leistungen. Während dieser dreimonatigen Freistellungsphase leistete der Arbeitgeber lediglich den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V an die Beklagte.

Seit dem 20. Januar 2012 war die Klägerin, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig. Bei den Verwaltungsakten der Beklagten befinden sich insoweit folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Nervenheilkunde R H:

- vom 20. Januar 2012 für den Zeitraum 20. Januar 2012 bis 10. Februar 2012; - vom 10. Februar 2012 für den Zeitraum 10. Februar 2012 bis 9. März 2012; - vom 9. März 2012 für den Zeitraum 9. März 2012 bis 10. April 2012; - vom 10. April 2012 für den Zeitraum 10. April 2012 bis 9. Mai 2012; - vom 9. Mai 2012 für den Zeitraum 9. Mai 2012 bis 9. Juni 2012 (Samstag); - vom 11. Juni 2012 (Montag) für die Zeit vom 11. Juni 2012 bis zum 4. Juli 2012; - vom 4. Juli 2012 für den Zeitraum 4. Juli 2012 bis 1. August 2012 sowie - vom 31. Juli 2012 für den Zeitraum 31. Juli 2012 bis 30. August 2012.

Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht aktenkundig; die Klägerin bringt vor, solche bis einschließlich 25. Oktober 2012 erhalten zu haben.

Vom 26. Oktober 2012 bis zum 25. September 2013 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Ab dem 26. September 2013 bezog sie erneut Krankengeld. Ein am 22. Februar 2012 gestellter Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente wurde vom zuständigen Rentenversicherungsträger abgelehnt; hierüber wird von der Klägerin bei dem Sozialgericht Berlin gestritten.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit ab 20. Januar 2012 ab. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden. Der ehemalige Arbeitgeber habe die Klägerin für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 ohne Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert, so dass Krankengeld nicht gewährt werden könne.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin an, seit dem 1. Februar 2012 bestehe ein Anspruch auf Krankengeld. Gegebenenfalls sei der volle Beitragssatz von O nachzuerheben.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 zurück. Seit dem 1. Februar 2012 werde die Klägerin bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied geführt. Ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab 20. Januar 2012 bestehe nicht. Zu Recht habe der Arbeitgeber in den drei Monaten der Freistellung bis zum 31. Januar 2012 nur den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V entrichtet, denn in jener Zeit habe die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Weil die Klägerin bis zum 31. Januar 2012 Arbeitsentgelt erhalten habe, sei der Ruhenstatbestand in § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllt gewesen. Für den gesamten Zeitraum sei die Klägerin nicht mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert gewesen.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 29. August 2012 teilweise stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 9. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Krankengeldanspruch bestehe nur für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 9. Juni 2012. Vom 21. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2012 habe der Krankengeldanspruch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geruht. Für die Zeit danach sei allerdings Krankengeld zu gewähren. Am 21. Januar 2012, dem Tag nach der erstmaligen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sei die Klägerin aufgrund ihres bis zum 31. Januar 2012 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Dass sie vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt gewesen sei, stehe dem Fortbestehen der Beschäftigung und damit des Versicherungsschutzes bei der Beklagten nicht entgegen. Die Tatsache der bezahlten Freistellung führe nicht zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs. Gesetzliche Ausschlusstatbestände lägen nicht vor. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs greife nur bis zum 31. Januar 2012, weil die Klägerin bis zu diesem Tag Arbeitsentgelt erhalten habe. Mit Ablauf des 31. Januar 2012 habe der Ruhenstatbestand geendet und die Klägerin habe Anspruch auf Krankengeld aufgrund der nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gehabt. Für die Frage der Mitgliedschaftserhaltung komme es ausschließlich darauf an, ob ein Krankengeldanspruch dem Grunde nach bestanden habe. Dies sei hier erfüllt. Ein Ruhenstatbestand nach § 49 SGB V lasse den Anspruch dem Grunde nach gerade nicht entfallen und stehe dem Fortbestand des Versicherungsverhältnisses nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht entgegen. Die Auffassung der Beklagten, dass aufgrund der Zahlung des ermäßigten Beitragssatzes bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Krankengeld im Sinne eines Stammrechts bestanden habe, finde keine Stütze im Gesetz und stelle die Systematik der §§ 44 ff. SGB V auf den Kopf. Wem ein Krankengeldanspruch zustehe, ergebe sich aus § 44 und § 46 SGB V und nicht daraus, welcher Beitragssatz zu zahlen sei. Vielmehr folge umgekehrt gemäß § 243 SGB V die Höhe des Beitragssatzes der Frage, ob ein Krankengeldanspruch bestehe. Unter Gleichheitsgesichtspunkten wäre es kaum vertretbar, einem Versicherten von der über § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich bestehenden Möglichkeit eines Krankengeldanspruchs über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus auszuschließen, nur weil ihm sein Arbeitgeber für die Zeit unmittelbar vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von der Arbeitsleistung bezahlt freigestellt habe. Der danach ab dem 1. Februar 2012 bestehende Krankengeldanspruch habe jedoch mit dem 9. Juni 2012 geendet. Denn die Klägerin sei ab dem 10. Juni 2012 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Sie hätte nämlich vor Ablauf des letzten Abschnitts der Krankengeldbewilligung am 9. Juni 2012 ihre Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich feststellen lassen müssen, um ihre Mitgliedschaft als Pflichtversicherte zu erhalten. Die Lücke in den ärztlichen Feststellungen zwischen dem 9. Juni 2012 und dem 11. Juni 2012 habe zur Folge, dass der Krankengeldanspruch am 9. Juni 2012, einem Samstag, geendet habe und damit auch die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhaltene Mitgliedschaft. Die am 11. Juni 2012 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne auch nicht ausnahmsweise zurück wirken. Sofern die Praxis ihres behandelnden Arztes Ham 7. Juni 2012 (Fronleichnam) und am 8. Juni 2012 (Freitag) geschlossen gewesen sei – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - , sei es ihr nicht unzumutbar gewesen, Freitag, den 8. Juni 2012 oder auch Samstag, den 9. Juni 2012 eine andere Arztpraxis aufzusuchen und dort ihre weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Unabhängig davon bestehe keine allgemeine Pflicht der Krankenkassen, Versicherte über das Erfordernis lückenloser ärztlicher Feststellungen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufzuklären. Nach Ablauf des 9. Juni 2012 habe die Klägerin daher keinen Anspruch mehr auf Krankengeld, denn ihre Versicherung habe für die Zeit danach als freiwillige Versicherung fortbestanden.

Der Klägerin wurde das Urteil am 5. September 2012, der Beklagten am 6. September 2012 zugestellt. Am 27. September 2012 hat die Klägerin, am 1. Oktober 2012 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Dass die Arztpraxis Donnerstag und Freitag, den 7. und 8. Juni 2012 geschlossen gewesen sei, habe sie nicht ahnen können. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, einen anderen Arzt aufzusuchen, schon gar nicht an einem Sonnabend. Sie habe aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan, um eine lückenlose Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2012 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum vom 10. Juni 2012 bis zum 25. Oktober 2012 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Zu Unrecht habe das Sozialgericht entschieden, dass für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 9. Juni 2012 Krankengeld zu zahlen sei. Eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld habe in diesem Zeitraum nicht (mehr) bestanden. In der Zeit der bezahlten Freistellung komme es gar nicht erst zu einem Krankengeldanspruch im Sinne eines Stammrechts, das dann nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhen könnte. In der Zeit der bezahlten Freistellung sei der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V zu entrichten. Dieser gelte nur für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten. Weil daher keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe, bestehe für die ab 20. Januar 2012 vorliegende Arbeitsunfähigkeit kein Stammrecht auf Krankengeld, so dass es auch nicht zu einem Ruhen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kommen könne.

Am 17. September 2014 hat der Berichterstatter den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil über die Berufungen entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 sowie § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufungen der Beteiligten sind zulässig, haben aber keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass ein Krankengeldanspruch für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 9. Juni 2012 besteht, für die Zeit danach jedoch nicht.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die überzeugende Begründung des erstinstanzlichen Urteils, das sämtliche relevanten Normen hinlänglich zitiert, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung anführt und den Sachverhalt ausgiebig und zutreffend würdigt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend bleibt auszuführen:

Für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis zum 9. Juni 2012 besteht der Krankengeldanspruch nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V). Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass und warum der Umstand der Freistellung der Klägerin in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 nicht dazu führen kann, dass die zum Bezug von Krankengeld berechtigende Erhaltung der Mitgliedschaft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus endet bzw. gar nicht erst greift. Denn bis zum 31. Januar 2012 ist es bei einer Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geblieben, selbst wenn der Krankengeldanspruch bis dahin nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhte. Zutreffend hat das Sozialgericht herausgestellt, dass der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V nur gilt, wenn aus Rechtsgründen kein Krankengeldanspruch besteht. Allein die faktische Entrichtung des ermäßigten Beitragssatzes führt nicht schon zum Wegfall des von Gesetzes wegen bestehenden Krankengeldanspruchs. Zu Unrecht zieht die Beklagte insoweit das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2004 (B 12 KR 22/02 R) heran. Denn dieser Entscheidung lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort stritt ein Versicherter um die Heranziehung des ermäßigten Beitragssatzes zu seinen Gunsten während der Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz. Zum einen hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung betont (Rdnr. 21), dass "ein künftig zu erwartendes oder bereits eingetretenes Ruhen von Ansprüchen auf Krankengeld grundsätzlich und in aller Regel nicht zu einer Verpflichtung der Krankenkassen (führt), den Beitragssatz auch für die hiervon Betroffenen satzungsrechtlich zu ermäßigen"; zum anderen wurde herausgestellt, dass in dem gegebenen Fall der Anspruch auf Krankengeld mit Eintritt in die Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz "von vornherein absehbar, dauerhaft und vollständig" entfiel (Rdnr. 23). Denn während der Freistellungsphase griff der Ruhenstatbestand aus § 49 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 6 SGB V und für die Zeit danach befand der dortige Kläger sich ohne Krankengeldversicherung in Rente. Daher war es nicht sachgerecht, die Krankengeldversicherung während der Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz aufrecht zu erhalten. Damit liegt jener Fall grundlegend anders als der Fall der Klägerin, die ein schützenswertes Interesse daran hatte, auch bei Erkrankung in der Phase der Freistellung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und ihrem nachwirkenden Krankengeldanspruch zu profitieren.

Auch in Bezug auf das Ende des Krankengeldanspruchs hat das Sozialgericht zutreffend entschieden. Aufgrund der entstandenen Lücke endet die aufrecht erhaltene Mitgliedschaft und damit auch der Krankengeldanspruch mit dem 9. Juni 2012. Zuletzt am 4. März 2014 hat das Bundessozialgericht insoweit entschieden, dass die Obliegenheit Versicherter, zur Aufrechterhaltung ihres Krankengeldanspruchs ihre Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen, weder deshalb entfällt, weil der letzte Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf einen Sonntag fällt, noch weil der behandelnde Arzt den Versicherten unzutreffend oder gar nicht rechtlich beraten hat (B 1 KR 17/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Berufung bestand nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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