L 12 AS 47/15 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 4200/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 47/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) zu gewähren

Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - ). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Grundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Vorverlagerung der Entscheidung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen soll. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist nur zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91).

Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen bzw. wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830ff mit weiteren Nachweisen, Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 29a). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den einschlägigen Antrag (vgl z.B. Keller in Meyer-Ladewig u.a., 11.Aufl., § 86b Rn 42).

Den Antragstellern ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen einen Anordnungsgrund, d.h. das Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage, glaubhaft zu machen.

Sowohl der nach dem Vortrag der Antragsteller von dem Antragsteller zu 1) getrenntlebenden Antragstellerin zu 2) als auch dem Antragsteller zu 1) mit seinen beiden minderjährigen Kindern stehen ausreichend Barmittel zur Verfügung, um ihren laufenden Bedarf zu decken.

Die Antragstellerin zu 2) geht einer abhängigen Beschäftigung nach, aus der sie ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen ein Nettoeinkommen von monatlich etwa 530,00 EUR erwirtschaftet. Dieses übersteigt auch den ihr ab Januar 2015 zustehenden Regelsatz von 399,00 EUR.

Der Antragsteller zu 1) verfügt offensichtlich noch über nachlaufendes Einkommen aus seiner möglicherweise eingestellten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge sind ihm hieraus noch erhebliche Honorare zugeflossen, die seit Oktober 2014 einen Betrag von 2.000,00 EUR monatlich zum Teil bei weitem überstiegen. Die Mittel standen dem Antragsteller zu 1) auch tatsächlich zu Verfügung, was durch die regelhaft unmittelbar folgenden Barabhebungen belegt ist.

An einem Anordnungsgrund fehlt es auch, soweit die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt wird. Insoweit reicht nicht aus, dass Mietrückstände aufgelaufen wären oder der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hätte. In einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil gegenwärtig weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit droht (vgl z.B. LSG NRW, Beschlüsse vom 20.03.2012, - L 12 AS 352/12 B ER - vom 23.10. 2013 - L 12 AS 1449/13 B ER - jeweils bei juris). Selbst bei Erhebung und Zustellung einer Räumungsklage verbleiben im Regelfall noch zwei Monate Zeit, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER -). Im Übrigen enthält bei Vorliegen einer Räumungsklage die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 - L 12 AS 351/11 B ER -).

Der Senat hält an diesem Obersatz auch angesichts der in diesem Punkt geänderten Rechtsprechung des 6. Senats des LSG NRW (vgl. LSG NRW 6. Senat, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER -) fest, wobei darauf hingewiesen wird, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein Abwarten der Räumungsklage als nicht zumutbar angesehen wird. Dies mag z.B. dann der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger die Heilungsmöglichkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereits einmal genutzt hat und die weitere fristlose Kündigung unmittelbar droht, die Wohnung auch im Übrigen schützenswert erscheint und eine nachträgliche Zahlung ein geeignetes Mittel darstellt, den Wohnungsverlust abzuwenden. Soweit in der angeführten Entscheidung aber darauf abgestellt wird, dass ein säumiger Mieter in einem Räumungsverfahren "grundsätzlich" keine Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten könne und dadurch seine Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt seien, kann dies zur Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die KdU dahinstehen. Die Nichtgewährung von PKH hindert den säumigen Mieter oder gegebenenfalls den nach § 22 Abs. 9 SGB II informierten Leistungsträger nicht daran, die rückständige Miete zu zahlen und dadurch die Kündigung unwirksam werden zu lassen, also die Gefahr des unmittelbaren Wohnungsverlustes abzuwenden. Soweit in der Entscheidung die Heilungsmöglichkeit der nachträglichen Zahlung bei ordentlicher Kündigung angezweifelt wird, kann auch dies dahinstehen. Denn wenn dem so wäre, würde die nachträgliche Übernahme der Zahlungsrückstände durch den Leistungsträger kein geeignetes Mittel darstellen, um den Wohnungsverlust zu verhindern. Unabhängig von einer Zahlung bliebe die Kündigung wirksam. Darüber hinaus droht bei einer ordentlichen Kündigung die Wohnungslosigkeit nicht unmittelbar. Dem Leistungsbezieher bleibt ausreichend Zeit, sich eine neue Unterkunft zu suchen oder in Verhandlungen mit dem Vermieter über die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu treten.

Vorliegend ist der drohende Verlust der Unterkunft ohnehin nicht dargetan. Mietrückstände werden weder behauptet noch beziffert. Eine Kündigung durch den Vermieter ist nicht angedroht. Darüber hinaus soll die Antragstellerin zu 2) zum 01.03.2015 eine andere Wohnung angemietet haben oder anmieten wollen. Für sie kommt es auf den Erhalt der bisher bewohnten nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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